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Amtsgericht Nordhorn Urteil vom 03.07.2013 - 3 C 385/13 - Haftung bei einem Auffahrunfall bei Abwürgen des Motors

AG Nordhorn v. 03.07.2013: Zur Haftung bei einem Auffahrunfall bei Abwürgen des vorausfahrenden Fahrzeugs nach Anfahrt vor einer Grünlicht anzeigenden Ampel


Das Amtsgericht Nordhorn (Urteil vom 03.07.2013 - 3 C 385/13) hat entschieden:
Ein Auffahrunfall, bei dem das nachfolgende Fahrzeug mit dem Vorausfahrenden kollidiert, nachdem dieses vor einer Grünlicht anzeigenden Ampel angefahren und kurz darauf infolge des Abwürgens des Motors wieder zum Stillstand gekommen war, führt zu einer Mithaftung des Vorausfahrenden in Höhe von 25 %.


Siehe auch Auffahrunfall nach Ampelstart bei Grün und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung restlichen Schadenersatzes anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.10.2012 gegen 18:15 Uhr auf dem H. Weg in Nordhorn im Bereich der Südtangente ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der als Zeuge benannte M. mit dem klägerischen Fahrzeug BMW, amtl. Kennzeichen ..., auf dem H. Weg in Höhe der Südtangente vor einer roten Ampel. Hinter ihm stand die Beklagte mit ihrem PKW, amtl. Kennzeichen NOH-. Als die Lichtzeichenanlage auf Grünlicht umschaltete, fuhr das klägerische Fahrzeug an. Beim Anfahren würgte der als Zeuge benannte M. den Motor des von ihm geführten Fahrzeugs ab, so dass das Fahrzeug nach etwa einem 1 Meter zum Stillstand kam. Die Beklagte zu 1.) war ebenfalls angefahren und bemerkte zu spät, dass der Motor des klägerischen Fahrzeugs abgewürgt worden war. Sie fuhr daher auf das stehende klägerische Fahrzeug auf.

Auf den unfallbedingten unstreitigen Gesamtschaden von 3.164,29 €, wegen dessen Einzelheiten auf Seite 2 der Klageschrift verwiesen wird, hat die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers insgesamt 2.373,22 € gezahlt, so dass ein Restbetrag von 791,07 € verbleibt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund des nur kurzzeitigen Anfahrvorganges von einer Alleinhaftung der Beklagten auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 791,07 € nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 sowie weitere 65,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit dem 30.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs infolge seines Fahrfehlers eine Mitschuld am Unfall treffe, die mit 25% zu bewerten sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, welches das Gericht dann angeordnet hat.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes anlässlich des Verkehrsunfalls, der sich am 29.10.2012 in Nordhorn auf dem H. Weg ereignet hat. Ein derartiger Anspruch könnte sich allenfalls aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 - 3, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG ergeben. Die Voraussetzungen dafür liegen aber nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall weder durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG noch durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden war. Jeder der Fahrzeugführer hätte bei Anwendung äußerster Sorgfalt den Zusammenstoß vermeiden können. Die Haftung der am Unfall Beteiligten hängt gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1 StVG somit von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einem oder anderen Teil verursacht worden ist. In diesem Zusammenhang sind auch die sonstigen Umstände und ein etwaiges Verschulden der Fahrer zu berücksichtigen. Dabei ist jede Partei für diejenigen Umstände, welche die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der anderen Partei erhöhen könnten, darlegungs- und beweispflichtig. Zu Lasten einer Partei können nur die bewiesenen, unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen berücksichtigt werden (BGH NJW 1995, 1029).

Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien geht das Gericht davon aus, dass das klägerische Fahrzeug etwa 1 Meter weit angefahren wurde, bevor es infolge des Abwürgens des Motors wieder zum Stillstand kam. Hierin kann zwar kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO in der Form eines Abbremsens ohne zwingenden Grund gesehen werden, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, da die Beklagte durch dieses Fehlverhalten des als Zeugen benannten M. mehr als unvermeidbar behindert wurde (vergl. auch LG Hagen, Beschluss v. 12.12.2012 -7 S 100/12- bei: Juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2003 -I 1 U 28/02- bei: Juris). Bei sorgfältiger Fahrweise wäre dieser Fahrfehler vermeidbar gewesen. Dieses Verschulden ist dem Kläger anzurechnen.

Auf Seiten der Beklagten zu 1.) ist allerdings ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 StVO zu beachten, wofür bereits der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen spricht. Danach hat derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den nötigen Sicherheitsabstand oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder falsch reagiert hat. (OLG Düsseldorf a.a.O.). Zwar ist bei Fahrzeugen, die hintereinander vor einer Rotlicht anzeigenden Ampel stehen, der Sicherheitsabstand zunächst nicht einzuhalten. Im Interesse der Flüssigkeit des anfahrenden Verkehrs ist es ausnahmsweise gestattet, den erforderlichen Sicherheitsabstand erst während der Anfahrtsphase aufzubauen. Um wirksam der Gefahr zu begegnen, die sich aus dem zunächst zu geringen Abstand ergibt, bedarf es erhöhter Aufmerksamkeit und Vorausschau auf Seiten des jeweiligen Hintermannes. Er muss das Fahrzeug des Vorausfahrenden sorgfältig beobachten, um auf ein Verlangsamen oder gar ein Anhalten jederzeit unverzüglich reagieren zu können. Wenn es gleichwohl in der Anfahrtsphase zu einem Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug kommt, dann spricht auch bei einer solchen Fallgestaltung nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der auffahrende Fahrer die von ihm zu fordernde gesteigerte Sorgfalt nicht beachtet hat (OLG Düsseldorf a.a.O).

Damit ist beiden Fahrzeugführern ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls anzulasten. Diese Verursachungsbeiträge sind im Rahmen der gebotenen Abwägung zu gewichten. Auf Seiten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs liegt ein alltäglicher Verstoß vor, der nur auf eine geringe Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Dem gegenüber wirkt das Verschulden der Beklagten zu 1.) schwerer. Ihr wäre es möglich gewesen, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt den Auffahrunfall zu vermeiden. Auf ihrer Seite ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass nach dem kurzen Anfahrvorgang ein ruckartiger Stopp erfolgte, ohne dass die Bremsleuchten warnend aufleuchteten. Bei dieser Sachlage hält das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers und der von ihm angeführten Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil v. 29.03.2009 - 42 O 41/09) eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 25% für gegeben (so auch: LG Hagen a.a.O.; AG Menden DAR 1995, 409; AG Chemnitz, Urteil v. 27.03.2001 - 12 C 226/01- bei Juris; im Ergebnis auch : OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Darmstadt, Beck RS 2008, 14507).

Der Kläger hat somit anlässlich des streitgegenständlichen Unfalls gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 75% des ihm entstandenen Schadens. In diesem Umfang hat die Beklagte zu 2.) bereits vorprozessual den Schaden ausgeglichen, so dass dem Kläger ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

Mangels Hauptanspruches kann er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Verzuges noch aus anderen Rechtsgründen vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von den Beklagten ersetzt verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht § 91 Abs. 1 ZPO, diejenigen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.