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OLG Schleswig Urteil vom 09.05.2013 - 7 U 71/12 - Haftung des Halters bzw. Aufsehers einer Schafherde bei Kollision mit einem Kfz

OLG Schleswig v. 09.05.2013: Zur Haftung des Halters bzw. Aufsehers einer Schafherde bei Kollision mit einem Kfz


Das OLG Schleswig (Urteil vom 09.05.2013 - 7 U 71/12) hat entschieden:
  1. Die Einfriedung einer direkt an einer Kreisstraße gelegenen Schafweide muss besonders hohen Anforderungen genügen, um ihre Schutzfunktion zu erfüllen und die Hütesicherheit zu gewährleisten Der Standardweidezaun für Schafe ist bei mobiler Nutzung ein Elektronetz mit einer Höhe von 83 bis 110 cm, bei Drahtzäumen beträgt die Richthöhe für den oberen stromführenden Draht 90 bis 120 cm.

  2. Bei der nächtlichen Kollision eines mit offensichtlich zu hoher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeugs mit einer Schafherde, die wegen unzureichender Umzäunung der Weide auf Grund einer zu niedrigen Höhe im Bereich der Dammstelle und unzureichender Sicherung mit nur zwei Drähten ausgebrochen und auf eine Kreisstraße gelangt ist und diese in voller Breite versperrt hat, ist eine Haftungsverteilung von 80:20 zu Lasten des Schafhalters gerechtfertigt. Dieser haftet für den von ihm eingesetzten Tieraufseher wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn er trotz erkennbarer Mängel der vom Tieraufseher eingerichteten Weidezäune nichts unternommen hat.

Siehe auch Tierhalterhaftung - Tiergefahr


Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20. Januar 2009 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend.

Der Kläger züchtet nebenberuflich Schafe, die er zur Schlachtreife befördert und an den Schlachter verkauft. Er hatte im Winter 2008/2009 173 überwiegend trächtige Muttertiere dem Schäfer Sönke H. in Futter und Betreuung gegeben. Dieser ließ die Schafe auf Weideflächen anderer Bauern grasen und zog mit ihnen über die Felder der Bauern. Dabei steckte er die jeweilige Weidefläche mit mobilen Elektrozäunen ab. Am Unfalltag befanden sich die Schafe auf einer Weide neben der Kreisstr..

Der Beklagte zu 1) fuhr am Unfalltag mit einer Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h bei Dunkelheit gegen 22:20 Uhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Audi aus ST. kommend in Richtung W. auf der Kreisstr. in die Schafherde des Klägers, die sich auf der Straße befand. Die Schafe waren an der Auffahrt zur Weide, der sog. „Dammstelle“, ausgebrochen. Hier bestand die Einzäunung aus zwei stromführenden Drähten.

Infolge des Unfalls starben 24 Tiere an der Unfallstelle bzw. wenig später infolge einer Leichenvergiftung, ausgelöst durch ungeborene, im Mutterleib verstorbene Lämmer. Weitere 24 Muttertiere verwarfen unfallbedingt die Geburt von 36 Lämmern. Hierdurch ist dem Kläger – zweitinstanzlich unstreitig – insgesamt ein Schaden von 7.423,28 € entstanden.

Am Fahrzeug des Beklagten entstand ein Schaden in Höhe von 7.020,40 €, den die Beklagte zu 2) als Vollkaskoversicherung des Beklagten zu 1) regulierte.

Nur wenige Minuten vor der Kollision des Beklagten war der Zeuge A. in der Gegenrichtung nach ST. fahrend ebenfalls in die Schafherde gefahren. Dabei war nach seinen Angaben ein Schaf getötet worden. Er hatte anschließend die Fahrt fortgesetzt, um die Polizei zu verständigen, weil er ein Mobiltelefon nicht bei sich hatte. Er hatte den ihm dann entgegenkommenden Beklagten noch durch Betätigung der Lichthupe zu warnen versucht.

Der Kläger hat behauptet, dass die Weide ordnungsgemäß durch einen für diese Zwecke geeigneten Elektrozaun mit entsprechendem Stromgerät eingefriedet gewesen sei. Der Zeuge H. habe noch am Abend zuvor den Zaun überprüft und festgestellt, dass das Stromgerät ordnungsgemäß gearbeitet habe.

Er, der Kläger, habe ca. alle drei bis vier Wochen Stichproben hinsichtlich der Haltung der Schafe durch den Zeugen H. durchgeführt. Er habe jeweils ohne Vorankündigung nach seinen Schafen gesehen. Diese hätten sich jeweils in einer guten Verfassung befunden; die Weide sei nie unzureichend eingezäunt gewesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verschuldet, da er gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Er sei angesichts der Dunkelheit zu schnell unterwegs gewesen, sonst hätte der die Schafe auf der Fahrbahn rechtzeitig wahrnehmen und bremsen können.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.423,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass dem Beklagten zu 1) kurz vor dem Zusammenstoß ein Fahrzeug entgegen gekommen sei, weshalb er von Fern- auf Abblendlicht umgeschaltet habe. Das entgegenkommende Fahrzeug habe kurz aufgeblendet, so dass er seine Geschwindigkeit noch reduziert habe. In diesem Moment habe er die Schafe auf der Fahrbahn gesehen und sofort eine Vollbremsung eingeleitet, ohne ein Überfahren einiger Tiere verhindern zu können.

Die Weide sei nicht sicher eingezäunt gewesen, sonst hätten die Schafe nicht ausbrechen können. Der Kläger sei seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Schäfer H. nicht nachgekommen und habe diesen nicht angehalten, die Weide fachgerecht einzufrieden.

Die Beklagte zu 2) hat mit der ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Schadensersatzforderung wegen der Leistung aus der Vollkaskoversicherung hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, weil nicht ersichtlich sei, dass die Einzäunung des Zeugen H. nicht hinreichend gewesen sei, so dass das Ausbrechen nicht auf einen Sorgfaltsverstoß des Zeugen H. oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Klägers zurückgeführt werden könne.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Sie vertreten die Auffassung, zu ihren Lasten greife allenfalls die Betriebsgefahr. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot stehe nicht fest, da nicht bewiesen sei, dass die Schafe schon beim Herannahen des Beklagten zu 1) auf der Straße gestanden hätten. Die Betriebsgefahr trete hinter der schuldhaft erhöhten Tiergefahr zurück, da die Einzäunung der Koppel in keiner Weise hütesicher gewesen sei, was sich dem Kläger als gewerblichem Tierhalter hätte aufdrängen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den Beklagten zu 1) angehört. Die Ermittlungsakte (311 Js 6739/09 StA Itzehoe) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.


II.

Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

Dem Kläger steht nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.484,66 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu, der aber durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihrer Gegenforderung in übersteigender Höhe erloschen ist.

Die Beklagten haften nur mit der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gelenkten PKW, die mit 20 % anzusetzen ist. 80% seines Schadens muss der Kläger wegen überwiegenden Mitverschuldens selbst tragen.

1. Der Kläger hat nur in geringem Umfang einen Schadensersatzspruch gegen die Beklagten wegen der getöteten Tiere aus Gefährdungshaftung nach §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

a) Den Beklagten zu 1) trifft allenfalls ein (leichtes) Verschulden an dem Unfall, weil er gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) verstoßen haben dürfte. Die von ihm zum Unfallzeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit war offensichtlich noch zu hoch, um den Unfall nach der Wahrnehmung der im Dunkeln auf unbeleuchteter Landstraße nur schwer erkennbaren Tiere noch durch ein rechtzeitiges Abbremsen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags des Beklagten zu 1), dass ihm kurz vor dem Unfall ein PKW (nämlich der Zeuge A.) entgegen gekommen sei und die Lichthupe betätigt habe, woraufhin er mit Abblendlicht gefahren sei, hätte ihm Veranlassung geben müssen, seine Geschwindigkeit stärker zu verringern. Andererseits musste er aber nicht mit einer Schafherde auf der Fahrbahn rechnen.

b) Die überwiegende Verantwortung für das Unfallgeschehen trägt jedoch der Kläger selbst, dem eine ungenügende Beaufsichtigung des als Tierhüter eingesetzten Zeugen H. vorzuwerfen ist.

(1) Der Kläger haftet als Tierhalter für die durch die als Nutztiere gehaltenen Schafe verursachten Schäden nach Maßgabe des § 833 Satz 2 BGB für vermutetes Verschulden. Eine Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn er sich entlasten kann, nämlich nachweist, die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Beaufsichtigung der Tiere erfüllt zu haben oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Der Tierhalter kann sich nach allgemeinen Grundsätzen aber auch dadurch entlasten, dass er die Beaufsichtigung der Tiere einem Tierhüter überträgt, bei dem es sich nicht notwendig um einen Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB handeln muss. Auch dann muss er aber nachweisen, einen geeigneten und sorgfältig überwachten Tierhüter bestellt zu haben. Diesen Nachweis hat der Kläger – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht geführt

(2) Der Kläger hatte die Beaufsichtigung der Schafe zwar vertraglich auf den Zeugen H. übertragen, der damit verantwortlicher Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB und aus diesem Grund für durch die Tiere verursachten Schäden nach Maßgabe des § 833 BGB verantwortlich war. Es steht aber fest, dass der Kläger bei seinen Kontrollen trotz erkannter, zumindest erkennbarer Mängel der vom Zeugen H. eingerichteten Weideumzäunung nichts unternahm und damit seine Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt hat. Für die volle Funktionsfähigkeit (und damit die Gewährleistung der Hütesicherheit) eines Elektrozaunes ist notwendig, dass die passenden Pfähle für die Tierart gewählt werden und Pfähle, Draht und Zubehör aufeinander abgestimmt sind. Der vom Kläger beschriebene Zaun, den er anlässlich einer nur eingeschränkten Kontrolle an einer Stelle vorgefunden haben will, genügt den Erfordernissen einer sicheren Umzäunung für Schafe nicht. Das ergibt sich bereits daraus, dass der vom Zeugen H. verwendete mobile Zaun am Heckloch – nur diesen Teil des Zauns hat der Kläger inspiziert – aus auf 70 cm Höhe schief gesteckten Stangen bestand, zwischen denen ein Draht, zum Teil Stacheldraht, gespannt gewesen sei. Zugunsten des Klägers wird davon ausgegangen, dass der Zeuge jedenfalls zwei Drähte gespannt hatte, allerdings in unzureichender Höhe. Denn bei Verwendung nur zweier Drähte muss der erste Draht eine Höhe von 40-​50 cm, der zweite Draht mindestens 90 cm aufweisen (AID Heft 1132/2010 - Sichere Weidezäune - S. 32ff). Tatsächlich hat der Kläger sich nach eigenen Angaben auf die Erfahrung des Zeugen H. und dessen Zusicherung, alles ordnungsgemäß einzuzäunen, verlassen.

(3) Es kann auch keine Rede davon sein, dass hier die nach den Umständen erforderliche sichere Weideumzäunung vorhanden war, so dass der Ausbruch der Schafe nicht auf einer unzureichenden Weidesicherung und damit – wie das Landgericht unzutreffend, aber von seinem Standpunkt aus folgerichtig angenommen hat - auch nicht auf einer Verletzung der Beaufsichtigungspflicht für die Tiere beruht.

Die Einfriedung der Weide musste – gerade aufgrund ihrer Lage direkt an der Kreisstraße – besonders hohen Anforderungen genügen, um ihre Schutzfunktion zu erfüllen und die notwendige Hütesicherheit zu gewährleisten. Der Standardweidezaun für Schafe, wie er - in Ermangelung von DIN-​Vorschriften - beispielsweise vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfohlen wird, ist bei mobiler Nutzung (die Zäune wandern mit der Herde) ein Elektronetz mit einer Höhe 85 bis 110 cm. Bei Drahtzäunen (halbstationäre Elektrozäune, die nur während der Weidesaison aufgestellt werden) beträgt die Richthöhe für den oberen stromführenden Draht 90-​120 cm. Es werden im Allgemeinen vier Drähte empfohlen (vgl. AID, Heft 1132/2010 aaO, S. 32).

Eine gegen Ausbruch sichere Umzäunung ist insbesondere für den Bereich der Dammstelle, die den Zugang von der Straße zur Weide bildet, erforderlich. Weiden, die an befahrenen Straßen liegen, gehören zum höchsten Risikobereich und erfordern eine entsprechende besondere Sicherung. Weidesicherungen an befahrenen Straßen müssen so beschaffen sein, dass sie auch einer plötzlichen Unruhe der Tiere standhalten. Soweit nach den Empfehlungen des Bundesministeriums „manchmal sogar zwei Drähte genügen“ können, ist dieser Ausnahmefall hier nicht gegeben, da gerade die Dammstelle als Tor und Durchgangsstelle für die Herde einen sensiblen Teil des Zaunes darstellt (vgl. AID, Heft 1132/2010 aaO S. 40). Diese müssen mindestens genauso hütesicher sein, wie der gesamte Zaun. Das war hier ersichtlich nicht der Fall.

Die vom Zeugen H. beschriebene Weidesicherung an dieser Stelle
„Wenn ich gefragt werde, wie die Schafe von der Weide gekommen sind, so ist an der Dammstelle festgestellt worden, dass dort alles abgerissen war… Es handelt sich um die Auffahrt. Hier waren zwei Drähte gespannt, die standen auch unter Strom.“
genügte den Sicherheitsanforderungen bei Weitem nicht. Hier hätten vier Drähte, besser ein Elektronetz oder ein festes Gatter (Tor) vorhanden sein müssen.

Die Anforderungen an einen hütesicheren Weisezaun wurden somit weder nach den eigenen Angaben des Klägers noch nach den Bekundungen des Zeugen H. eingehalten. Der gesetzte Zaun war jedenfalls im Bereich der Dammstelle auf jeden Fall zu niedrig und mit zwei Drähten nur unzureichend gesichert.

Soweit nicht eindeutig festgestellt werden kann, was dazu geführt hat, dass die Schafe an dieser Stelle ausgebrochen sind, gehen diese Unklarheiten zulasten des Klägers als Tierhalter (OLG Köln VersR 2000, 860).

2. Im Ergebnis haften danach sowohl die Beklagten aus Betriebsgefahr gem. § 7 StVG als auch der Kläger als Tierhalter gem. § 833 Satz 2 BGB wegen schuldhafter Aufsichtsverletzung. Bei der hiernach gem. § 17 Abs. 4 und Abs. 1 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile an dem Unfall überwiegt die Haftung des Klägers die des Beklagten zu 1) deutlich.

Denn eine sich nachts infolge unzureichender Beaufsichtigung auf einer außerörtlichen Straße unkontrolliert befindliche Schafherde, die zudem die Straße auf voller Breite versperrt, stellt eine enorme Gefahr für den fließenden Verkehr dar. Dies führt zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 4:1 zu Lasten des Klägers. Ihm steht deshalb nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20% seines Schadens zu, mithin 1.484,66 €.

3. Dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten zu 2. erloschen, § 389 BGB.

Der Beklagten zu 2), auf die der Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 1) aus § 833 Satz 2 BGB nach Regulierung dessen Fahrzeugschadens im Rahmen der bei ihr unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung gem. § 86 VVG übergegangen ist, steht gegen den Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 80% von 7.020,40 €, mithin 5.616,32 € zu. Die (Hilfs-​)Aufrechnung mit diesem übersteigenden Anspruch greift aus vorgenannten Gründen durch. Diese Aufrechnung hat gemäß § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB Erfüllungswirkung auch zugunsten des gesamtschuldnerisch mithaftenden Beklagten zu 1.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 840 Abs. 3 BGB nicht erfüllt, da zwischen Kläger und Beklagten nicht das geforderte Stufenverhältnis zwischen Verschuldenshaftung einerseits und Gefährdungshaftung andererseits besteht. Wie ausgeführt, steht der durch Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) leicht erhöhten Betriebsgefahr des PKW (§ 7 StVG) die Tiergefahr des Tierhalters aus nicht nur vermuteter, sondern feststehender Verletzung der Aufsichtspflicht über den Tieraufseher (§ 833 Satz 2 BGB) gegenüber.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr.10 und 713 ZPO.

Revisionszulassungsgründe bestehen nicht.