Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 17.02.2014 - 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14 - Unbefugte Handybenutzung

AG Lüdinghausen v. 17.02.2014: Zum Begriff der unbefugten Handybenutzung durch Zur-Seite-Legen


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 17.02.2014 - 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14) hat entschieden:
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.


Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Gründe:

Zusatz:

Zwar ist der Betroffene durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Er wäre jedoch auch nach seiner eigenen Einlassung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift zu verurteilen gewesen, da er geltend gemacht hat, er habe das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt. Das Handy habe aufgeblendet und hierdurch angezeigt, dass der Akku aufgeladen werden müsse. Der Betroffene führte aus, er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet gewesen. Er habe das Handy deshalb in die Hand genommen, darauf geschaut und es dann zur Seite gelegt, damit es ihn nicht blende. Auch dies würde ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen.