Das Verkehrslexikon
BGH Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 520/13 - Rauschfahrt und Flucht vor der Polizei
BGH v. 11.02.2014: Zur Annahme von Trunkenheit bei einer Fluchtfahrt vor der Polizei
Der BGH (Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 520/13) hat entschieden:
Befand sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war.
Siehe auch Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit und Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres - wie es die Strafkammer getan hat - davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 - 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt.
Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine kürzere Sperrfrist erkannt hätte.