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VGH München Beschluss vom 07.06.2010 - 3 B 05.3273 - Fahrradtour auf einem Betriebsausflug und Dienstunfall
VGH München v. 07.06.2010: Zur Anerkennung eines Dienstunfalls bei einer als Betriebsausflug veranstalteten Fahrradtour
Der VGH München (Beschluss vom 07.06.2010 - 3 B 05.3273) hat entschieden:
Nimmt eine Beamter an einer als Betriebsausflug organisierten Fahrradtour teil und stürzt er beim Befahren einer pyramidenartig aufgebauten Rampe, weil an dieser ein Stück fehlt, so handelt es sich um einen Dienstunfall. Auszugehen ist von dem Gedanken, dass mit der Veranstaltung eines Betriebsausflugs in erster Linie dienstliche Interessen, nicht private, rein persönliche Interessen der teilnehmenden Beamten verfolgt werden. Die Veranstaltung eines Betriebsausflugs durch eine Behörde erfolgt in Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe. Die Teilnahme daran ist „Dienst“ im Sinn der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften. Für einen Unfall bei einem Betriebsausflug kann Unfallfürsorge jedoch nur gewährt zu werden, wenn der erforderliche äußere und innere Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt geblieben ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich der Unfall während einer im Programm des Betriebsausflugs vorgesehenen Veranstaltung ereignet hat.
Siehe auch Fahrradtouren - organisierte Radfahrertouren und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Gründe:
I.
Der Kläger ist Justizvollzugsbeamter im Dienst des Beklagten. Am 8. Juli 2004 nahm er an einem Betriebsausflug der JVA M. teil, der als Radausflug nach Aying durchgeführt wurde. Der Rückweg führte über die ehemalige Start- und Landebahn des Flughafens Neubiberg. Auf dieser sind verschiedene Freizeiteinrichtungen (2 Anlauframpen, 2 oben abgeschnittene Pyramiden und 1 Halfpipe) eingebaut. Der Kläger fuhr mit einem Kollegen auf der rechten Seite der Landebahn an der Spitze der Betriebsausflugsgruppe. Nachdem man feststellte, dass sich die Gruppe an der letzten Ampel getrennt hatte, verlangsamte man das Tempo. Zunächst fuhr man an einem Pyramidenstumpf vorbei, der von drei Seiten zugänglich war. Ca. 7 bis 8 m weiter befand sich ein weiterer Pyramidenstumpf, bei dem jedoch das Eckteil fehlte, was der Kläger aus seiner Fahrtrichtung kommend nicht erkennen konnte. Der Kläger wollte die zweite Rampe im Halbkreis befahren. Als er am Scheitelpunkt der vorderen Schräge ankam, musste er feststellen, dass das von ihm erwartete zugehörige Eckteil an der Abfahrtsseite nicht vorhanden war. Dies war so überraschend, dass er, obwohl er sofort bremste, einen Sturz aus 1,4 m Höhe nicht mehr verhindern konnte. Bei diesem Sturz zog sich der Kläger nach dem Befundbericht des behandelnden Arztes eine drittgradige offene Nasenbeinfraktur, eine Ober- und Unterlippenplatzwunde sowie multiple Gesichtsschürfwunden zu.
Mit Dienstunfalluntersuchung vom 21. Juli 2004 beantragte der Kläger die Anerkennung des Sturzes als Dienstunfall sowie Sachschadenersatz innerhalb der Dienstunfallfürsorge.
Mit Bescheid vom 16. November 2004 wurde auf die eingereichten Rechnungsbelege der Heilbehandlungskosten eine Abschlagszahlung in Höhe von 7.103,72 Euro gewährt.
Mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion R. (BFD) - jetzt Landesamt für Finanzen -vom 3. Februar 2005 wurden der Fahrradsturz vom 8. Juli 2004 nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt und die mit Bescheid vom 16. November 2004 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 7.103,72 Euro zurückgefordert. Der Unfall sei nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten, da zwischen dem Dienst und dem Unfallereignis nicht der dafür erforderliche Kausalzusammenhang im nach dem Recht der Unfallfürsorge geforderten Sinn bestehe. Der Unfall sei nämlich nicht außerhalb der privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre in einem Gefahrenbereich eingetreten, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig gewesen sei. Zwar handele es sich bei einem Betriebsausflug um eine Gemeinschaftsveranstaltung, an der die teilnehmenden Bediensteten grundsätzlich Dienstunfallschutz genössen. Der Kläger habe sich aber im Rahmen einer sogenannten „Extratour“ verletzt, die nicht zum „Programm“ des Betriebsausflugs gehört habe. Aufgrund der Ablehnung der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall sei dem Bescheid vom 16. November 2004 und der darauf beruhenden Zahlung die Rechtsgrundlage entzogen. Die ohne Rechtsgrund geleistete vorläufige Zahlung sei zurückzufordern. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung der vorläufigen Abschlagszahlung seien nicht ersichtlich. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der BFD vom 2. Mai 2005 zurückgewiesen.
Am 31. Mai 2005 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der BFD vom 3. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. Mai 2005 zu verpflichten, das Unfallereignis des Klägers vom 8. Juli 2004 als Dienstunfall anzuerkennen, in dessen Folge beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren und von einer Rückforderung in Höhe von 7.103,72 Euro abzusehen. Das Schadenereignis vom 8. Juli 2004 erfülle die Merkmale eines Dienstunfalls. Der Kläger habe sich damit beim Überfahren des Pyramidenstumpfes nicht vom Programm und damit vom Dienst gelöst.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 18. Oktober 2005 abgewiesen. Der Kläger habe als Teilnehmer an dem Betriebsausflug den erforderlichen Äußerungen und inneren Zusammenhang zu der Veranstaltung nicht gewahrt und deshalb den Dienstunfallschutz verloren. Er habe sich außerhalb des Programms des Betriebsausflugs begeben, Extratouren unternommen und sei seinen eigenen Interessen nachgegangen. Freizeiteinrichtungen in Form von zwei Anlauframpen, zwei abgeschnittenen Pyramiden und einer Halfpipe, wie sie sich auf der ehemaligen Start- und Landebahn befänden, dienten Jugendlichen zum Befahren mit Skate-Boards oder BMX-Rädern. In diesem Zusammenhang sei auch erklärbar, dass bei einer Pyramide das rückwärtige Teil gefehlt habe, denn diese Stelle diene den Benutzern zum Springen. Diese Einrichtungen gehörten nicht zum normalen Fahrweg für Radfahrer, die die Start- und Landebahn als Radfahrweg benutzten. Somit gehöre es auch nicht zum Programm des Betriebsausflugs, diese besonderen Einrichtungen für Jugendliche zu benutzen. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen - dies habe aufgrund der durch in den Akten vorhandene Bilder dokumentierten Situation auch nahegelegen - an den Pyramiden vorbeizufahren, denn die geteerte Fläche sei weitaus breiter als die Pyramide gewesen. Für das Gericht stelle sich die Situation so dar, dass der Kläger in einer gewissen Laune die Pyramide benutzt und sich damit außerhalb des Unfallschutzes begeben habe. Könne das Ereignis vom 8. Juli 2004 nicht als Dienstunfall anerkannt werden, sei auch die Rückforderung der vorläufig ausbezahlten Unfallfürsorgeleistungen zu Recht erfolgt; entgegenstehende Billigkeitsgründe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil am 5. Dezember 2007 die - mit Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 (dem Kläger zugestellt am 8.11.2007) zugelassene - Berufung ein. Er verfolgt sein erstinstanzliches Ziel weiter. Bei dem Ereignis vom 8. Juli 2004 seien die Voraussetzungen eines Dienstunfalls und demnach auch für die Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe von den rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls lediglich den dienstlichen Bezug verneint und dies unzutreffend damit begründet, der Kläger habe sich nicht mehr innerhalb des Programms des Betriebsausflugs gehalten. Auf der ehemaligen Start- und Landebahn des Flughafens Neubiberg sei ein Radweg gegenüber den dort vorhandenen, für Freizeitsportler errichteten Anlagen weder optisch noch baulich abgegrenzt. Der Kläger habe sein Tempo verlangsamt, weil die Gruppe an der letzten Ampel getrennt worden sei, und sei auf den Pyramidenstumpf ohne gravierende Richtungsänderung quasi ausrollend aufgefahren. Hätte er dem Pyramidenstumpf ausweichen wollen, so hätte dies nach links erfolgen müssen, wo im Abstand von etwa 2 m der Kollege D. mit seinem Rad gefahren sei. Auf den Rampen der Einrichtungen hätten sich Jugendliche mit Rädern befunden, so dass der Kläger von einer entsprechenden Befahrbarkeit habe ausgehen können. Aus seiner Sichtrichtung habe er nicht erkennen können, dass ein Stück an dem Pyramidenstumpf, an dem dann der Unfall geschehen sei, gefehlt habe. Die Annahme einer akrobatischen Übung zur Belustigung der anderen Betriebsausflugsteilnehmer werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Auch sei das Handeln nicht in einer Weise fahrlässig gewesen, dass von einer völligen Sinn- und Vernunftswidrigkeit, die den Zusammenhang mit dem Dienst lösen könne, ausgegangen werden dürfe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2005 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 8. Juli 2004 als Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG anzuerkennen und beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren und von einer Rückforderung in Höhe von 7.103, 72 Euro abzusehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger habe sich auf seinem Betriebsausflug außerhalb des Programms begeben, (nur) bei Gelegenheit des Betriebsausflugs eine Extratour unternommen, sei aus einer rein privaten Motivation, eventuell zur Selbstdarstellung, seinen eigenen Interessen (und nicht denen, die der Dienstherr mit der Veranstaltung des Betriebsausflugs verfolge) nachgegangen, habe deshalb den äußeren und inneren Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht mehr gewahrt und so auf eigenes Risiko gehandelt. Dies ergebe sich auch aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern. Die Benutzung der Pyramide stelle ein hohes Unfallrisiko dar, welches ein vernünftiger Beamter erkannt und vermieden hätte. Sein Verhalten könne bei verständiger Betrachtung nur als „sinn- und vernunftwidrig“ angesehen werden. Der Beamte sei von dem dienstunfallrechtlich geschützten Weg ohne zwingenden Grund und auf eigene Faust abgewichen. Die im Berufungszulassungsbeschluss enthaltene Aussage, es habe sich nur um eine „kleine Abweichung vom Radweg“ gehandelt, erfasse nicht ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung eines Zusammenhangs des Unfalls mit dem Betriebsausflug. Die sich aus der Abweichung vom Weg ergebende erhebliche Risikoerhöhung habe ihre Ursache nicht im Dienst, sondern in der privaten Motivation des Klägers.
Der Beklagte hat sich ergänzend zu dem in dem Berufungszulassungsbeschlusses herangezogenen Kriterium der so genannten „selbst geschaffenen Gefahr“ geäußert.
Der Senat hat die Beteiligten zu der Absicht, gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, angehört, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben sich innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr geäußert.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).
Die - zulässige - Berufung ist begründet. Der Bescheid vom 3. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2005, mit dem die BFD den Antrag des Klägers vom 21. Juli 2004 auf Anerkennung des Fahrradsturzes vom 8. Juli 2004 als Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG sowie auf die Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen abgelehnt sowie die mit Bescheid vom 16. November 2004 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 7.103,72 Euro zurückgefordert hat, ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, das Unfallereignis vom 8. Juli 2004 als Dienstunfall anzuerkennen. Er hat folglich dem Kläger aus Anlass dieses Dienstunfalls Unfallfürsorge gemäß §§ 31 ff. BeamtVG - unter Anrechnung der insofern bereits erfolgten Leistungen - zu gewähren.
Der Beklagte hat die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall und die Gewährung der daraus herzuleitenden Leistungen nach den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ausschließlich deshalb abgelehnt, weil der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht „im Banne des Dienstes“ gestanden habe. Da die zum Unfall führende Fahrt des Klägers auf den Pyramidenstumpf nämlich als eine dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Verrichtung mit der pflichtgemäßen Dienstausübung schlicht nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden könne, sei der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen gewesen. Dadurch sei die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzung „in Ausübung des Dienstes“ entfallen.
Der Senat sieht bei Abwägung der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts die Grenze zu einer Lösung vom Dienst mit der Folge einer nicht mehr der Risikosphäre des Dienstherrn, sondern des Beamten zuzurechnenden Handlung nicht als überschritten an.
Auszugehen ist von dem Gedanken, dass mit der Veranstaltung eines Betriebsausflugs in erster Linie dienstliche Interessen, nicht private, rein persönliche Interessen der teilnehmenden Beamten verfolgt werden. Die Veranstaltung eines Betriebsausflugs durch eine Behörde erfolgt in Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe. Die Teilnahme daran ist „Dienst“ im Sinn der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften.Für einen Unfall bei einem Betriebsausflug kann Unfallfürsorge jedoch nur gewährt zu werden, wenn der erforderliche äußere und innere Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt geblieben ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich der Unfall während einer im Programm des Betriebsausflugs vorgesehenen Veranstaltung ereignet hat (Senatsbeschluss vom 1.7.1960, Az. 49 III 59, ZBR 1960, 328).
Das Programm enthielt vorliegend lediglich eine Fahrradtour mit Einkehr in eine Gaststätte, wobei der Weg auch über die ehemalige Start- und Landebahn des Flughafens Neubiberg geführt wurde. Es steht außer Zweifel, dass die Benutzung der auf dieser Start- und Landebahn vorhandenen Einrichtungen, zu denen auch der unvollständige Pyramidenstumpf gehört, auf dem der Kläger den Unfall erlitten hat, nicht zum „Programm“ gehört haben. Diese Einrichtungen waren auch ohne weiteres zu umfahren. Doch hält sich die Abweichung von der normalen, von Radfahrern auf der ehemaligen Start- und Landebahn benutzten Route, die der Kläger mit dem Befahren des Pyramidestumpfes vorgenommen hat, in einer Größenordnung, die bei der hier gebotenen, lebensnahen Betrachtungsweise noch nicht zur Überschreitung des durch das Ausflugsprogramm gezogenen Rahmens führt. Der Kläger hat sich weder eine „Extratour“ (im Sinn des Senatsbeschlusses vom 1.7.1960 a.a.O.) geleistet noch sich für sich allein oder auch vor den anderen Teilnehmern des Betriebsausflugs in irgendeiner Weise „produziert“ (was den Rahmen der Dienstbezogenheit sprengen könnte, so die hier auch im Beamtenrecht anwendbaren Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 27.6.2000, Az. B 2 U 25/99 R, ZBR 2001, 109).
Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Beamten. Sie hat vorliegend von der subjektiven Wahrnehmung des Pyramidenstumpfes aus seinem Blickwinkel und dem geringen Ausmaß der ins Auge gefassten zusätzlichen Wegstrecke auszugehen (entsprechende Bilder befinden sich bei den Akten). Daraus ergab sich der Anschein einer nur geringen Erhöhung der Gefahr gegenüber der normalen Fahrtroute (hier liegt ein entscheidender Unterschied zu dem von der Beklagten herangezogenen Vergleich einer „geringen Abweichung“ vom Weg im Tierpark durch den Sprung ins Krokodilbecken). Dies konnte nur einen - wenn überhaupt - marginalen zusätzlichen „sportlichen Anreiz“ (der unter dem Gesichtspunkt einer Privatnützigkeit vernachlässigbar erscheint) bieten. Aus den gleichen Gründen war die beabsichtigte Fahrt eines Bogens über den komplett erscheinenden Pyramidenstumpf auch nicht als „Showeinlage“ o.ä. geeignet, dies übrigens auch wegen des Fehlens des –zurückgebliebenen - Publikums, auf das man ja gerade warten wollte. Prägend für das Geschehen erscheint dem Senat vielmehr der Umstand, dass die Fahrradtour als Teil des Veranstaltungsprogramms dessen Zwecken - Gemeinschaftserlebnis der Belegschaft in der freien Natur mit dem Ziel der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und damit verbunden auch einer gewissen (freilich den vernünftigen Rahmen nicht sprengenden) Lockerheit - dienen sollte und - anders als eine Dienstfahrt mit dem Ziel der „Überwindung einer Strecke von A nach B“ -auch einen Schritt (bzw. Pedaltritt) über den Wegrand hinaus gestattet hat, ohne dass der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst worden wäre. Im übrigen steht eine solche Sichtweise auch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Zulassungsbeschluss vom 30.10.2007, Az. 3 ZB 06.1800).
Dass die subjektive Wahrnehmung des Beamten in einem entscheidenden Punkt -dem beim Heranfahren von vorne nicht sichtbaren Fehlen der vom Beamten als für die Herunterfahrt vorhanden vorausgesetzten hinteren Flanke des Pyramidenstumpfs - mit der Realität nicht übereinstimmte, hätte der Kläger zwar als Möglichkeit einkalkulieren und sich entsprechende Kenntnisse vor der Hinauffahrt verschaffen müssen. Diese auf Fahrlässigkeit beruhende Unterlassung führt jedoch nicht zum Verlust des Unfallschutzes.
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung tritt er ohnehin nur bei einem - hier auszuschließenden - Vorsatz ein (vgl. § 44 Abs. 1 BeamtVG).
Im Hinblick auf das Erfordernis der Dienstbezogenheit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) führt das Maß der Fahrlässigkeit, das der Beamte an den Tag gelegt hat, ebenfalls noch nicht zum Ausschluss der Unfallfürsorge. Allerdings kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis ausnahmsweise fehlen, wenn die betrieblichen Umstände durch eine selbst geschaffene Gefahr so weit in den Hintergrund gedrängt werden, dass letztere als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (BSG, Urteil vom 12.4.2005, Az. B 2 U 11/04 R, NZS 2006, 154 - auch Juris). Eine solche Rechtsfolge kommt namentlich bei einem Verhalten in Betracht, das außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung liegt (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 18.11.1980, Az. 24 B 80 A. 809; Wilhelm in GKÖD, RdNrn. 34 und 65 zu § 31 BeamtVG). Eine derartige Handlungsweise kann dem Kläger bei der gebotenen Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht vorgeworfen werden.
Nach alldem geht der Senat davon aus, dass der Fahrradunfall vom 8. Juli 2004 die rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalles gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erfüllt. Damit aber besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Dienstherrn sowohl auf Leistungen nach dem Regelwerk der §§ 30 ff. BeamtVG als auch auf die Anerkennung als Dienstunfall. Unter diesem Gesichtspunkt bereits erfolgte Leistungen des Dienstherrn können nicht zurückgefordert werden. Demnach muss die Berufung in vollem Umfang Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 191 VwGO und § 127 BRRG nicht vorliegen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.103,72 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 2 VwGO).