Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 21.02.2014 - 1 RBs 37/14 - Prüfung der Verjährung durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Köln v. 21.02.2014: Zur Prüfung der Verjährung durch das Rechtsbeschwerdegericht


Das OLG Köln (Beschluss vom 21.02.2014 - 1 RBs 37/14) hat entschieden:
Nach § 80 Abs. 5 OWiG hat das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren Verfahrenshindernisse nur zu prüfen, wenn sie nach Erlass der erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Zulassungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob es nach der angefochtenen Entscheidung geboten ist, zu einer Rechtsfrage - die auch in der Frage eines Verfahrenshindernisses begründet sein kann - ein klärendes Wort zu sprechen. In die Prüfung der Verjährungsfrage hat das Rechtsbeschwerdegericht daher vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nur einzutreten, wenn es gerade ihretwegen geboten erscheint, zur Fortbildung des Rechts (und in Fällen des § 80 Abs. 1 OWiG auch: zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sich also das Gericht veranlasst sieht, speziell zu dieser Rechtsfrage richtungweisende Ausführungen zu machen.


Siehe auch Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. November 2013 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße von 120,00 EUR verhängt worden. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 11. November 2013 hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und dazu geltend gemacht, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil es an der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids mangele. Dieser sei Rechtsanwältin H zugestellt worden, obwohl sich ausschließlich eine auf Rechtsanwalt N lautende Verteidigervollmacht bei den Akten befinde.


II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

Der vorliegende Fall gebietet die Zulassung auch nicht, um der Entstehung oder dem Fortbestehen schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung entgegenzuwirken. Es gibt darüber hinaus keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 31. Januar 2014 wie folgt ausgeführt:
"Soweit sich die Betroffene auf die Verjährung der Ordnungswidrigkeit beruft, da eine Unterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bußgeldbescheides nicht stattgefunden habe, ist dies vorliegend einer Überprüfung entzogen. Nach § 80 Abs. 5 OWiG hat das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren Verfahrenshindernisse nur zu prüfen, wenn sie nach Erlass der erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Zulassungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob es nach der angefochtenen Entscheidung geboten ist, zu einer Rechtsfrage - die auch in der Frage eines Verfahrenshindernisses begründet sein kann - ein klärendes Wort zu sprechen. In die Prüfung der Verjährungsfrage hat das Rechtsbeschwerdegericht daher vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nur einzutreten, wenn es gerade ihretwegen geboten erscheint, zur Fortbildung des Rechts (und in Fällen des § 80 Abs. 1 OWiG auch: zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sich also das Gericht veranlasst sieht, speziell zu dieser Rechtsfrage richtungweisende Ausführungen zu machen (BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598 = NStZ 1997, 346; BayObLG DAR 2004, 531 [532]; OLG Düsseldorf DAR 2002, 564 = VM 2003, 11 [Nr. 13]; OLG Hamm VRS 109, 52 u. NStZ 1988, 137 = VRS 74, 212 sowie DAR 2006, 224; OLG Saarbrücken zfs 2009, 532; Senat VRS 87, 45 [46]; SenE v. 27.12.2007 - 82 Ss-​OWi 116/07 -; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 24; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 60). Das ist hier nicht der Fall."
Dem stimmt der Senat zu. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids an einen Verteidiger, wenn sich dessen schriftliche Vollmacht nicht, wohl aber diejenige eines anderen Rechtsanwalts bei den Akten befindet, sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2013 (1 Ss [OWi] 83/13 = DAR 2013, 524 = NJW 2013, 3111 - zitiert nach Juris) obergerichtlich hinreichend geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.