Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 10.09.2007 - 3 Ws (B) 468/07 - 2 Ss 195/07 - Beschränkung des Einspruchs
KG Berlin v. 10.09.2007: Zur Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 10.09.2007 - 3 Ws (B) 468/07 - 2 Ss 195/07) hat entschieden:
Für eine wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid ist es in der Regel unschädlich, dass dieser keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthält, wenn die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung Anwendung gefunden haben, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. In diesem Fall lässt allein die Höhe der festgesetzten Geldbuße in Verbindung mit den Regelungen des Bußgeldkatalogs hinreichend deutlich erkennen, dass die Ordnungsbehörde vom Regelfall, nämlich einer fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist.
Siehe auch Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren und Bußgeldbescheid und Einspruch
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 7, Z. 274), 49 [Abs. 3 Nr. 49] nach § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 90,-- Euro festgesetzt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene hat seinen dagegen eingelegten Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht hat ihn durch das angefochtene Urteil zu einer Geldbuße von 90,-- Euro verurteilt. Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und beanstandet wird, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot angeordnet hat, hat Erfolg.
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Für das Strafverfahren ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich ist, wenn sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt ist und die Schuldform im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich festgestellt ist noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig entnommen werden kann. Nichts anderes gilt grundsätzlich im Bußgeldverfahren. Nach der Rechtsprechung kann es allerdings für die Frage der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unschädlich sein, wenn dieser zwar keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthält, jedoch die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung Anwendung gefunden haben, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. In diesem Fall lässt allein die Höhe der festgesetzten Geldbuße in Verbindung mit den Regelungen des Bußgeldkatalogs hinreichend deutlich erkennen, dass die Ordnungsbehörde von dem Regelfall, nämlich fahrlässiger Begehung der Ordnungswidrigkeit, ausgegangen ist (vgl. KG, Beschluss vom 17. August 2007 - 3 Ws (B) 334/06 - m.N.). Letzteres ist hier der Fall; die hier einschlägige Nr. 11.1.6 BKatV wird ausdrücklich genannt.
Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft, soweit das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat. Dies ist geschehen, weil das Gericht der unzutreffenden Meinung war, die Nr. 11.1.6 BKatV sehe kein Regelfahrverbot vor.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil vollumfänglich auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.