Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig Besachluss vom 17.01.2014 - 1 Ss 152/13 (8/14) - Feststellung der relativen Fahrtauglichkeit

OLG Schleswig v. 17.01.2014: Zur Feststellung der relativen Fahrtauglichkeit bei 0,65 ‰


Das OLG Schleswig (Besachluss vom 17.01.2014 - 1 Ss 152/13 (8/14)) hat entschieden:
Allein der mit 0,65‰ angegebene Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit erlaubt keinen Rückschluss auf die relative Fahruntüchtigkeit bzw. einen rauschbedingten Fahrfehler, wenn der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das zum Unfall (hier: Abkommen von verschneiter Straße) führende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten Berauschung fußte.


Siehe auch Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit und Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit


Gründe:

Die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat - vorläufig - Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger (erst recht nicht, wie es im Rubrum heißt, wegen vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr nicht.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 14. Januar 2014 u. a. ausgeführt:
"Mit der Sachrüge ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß ausgeführt. In der Sache hat es vorläufigen Erfolg. Das Urteil leidet an einem Darstellungs- und Begründungsmangel. Das Urteil enthält keine Feststellungen, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein der mit 0,65 Promille angegebene Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit (wobei der Zeitpunkt des Trinkendes im Urteil nicht angegeben wird) erlaubt einen solchen Rückschluss nicht, zumal der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das zum Unfall führende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten Berauschung fußte. Es ist aber nicht auszuschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung Feststellungen zur Ursache des Fahrfehlers getroffen werden können. Diesbezüglich wäre insbesondere an ein Sachverständigengutachten zu denken, das unter Berücksichtigung der physiologischen Besonderheiten des Angeklagten Auskunft über dessen Alkoholverträglichkeit geben könnte."
Dem tritt der Senat bei.

Bei der erneuten Verhandlung wird die andere Abteilung des Amtsgerichts Eutin auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.



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