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OLG Saarbrücken Beschluss vom 16.01.2014 - 1 Ws 254/13 - Übernachtungskosten des Rechtsanwalts

OLG Saarbrücken v. 16.01.2014: Übernachtungskosten des Rechtsanwalts auf einer Geschäftsreise


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.01.2014 - 1 Ws 254/13) hat entschieden:
Hat der Verteidiger anlässlich der Geschäftsreise übernachten müssen, so sind die Übernachtungskosten nicht in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn der Verteidiger ein Doppelzimmer gebucht hat und eine weitere Person mit übernachtet. In diesem Fall sind auch nicht die fiktiven Einzelzimmerkosten zu erstatten, weil dies eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Vielmehr sind nur die auf den Verteidiger entfallenden hälftigen Kosten zu erstatten.


Siehe auch Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts und Kosten für einen Unterbevollmächtigten und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

I.

Das Landgericht Saarbrücken - Wirtschaftsstrafkammer - hat den Angeklagten sowie seine mitangeklagte Lebensgefährtin mit Urteil vom 20. Februar 2013 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz (Insiderhandel) freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse auferlegt. Das Urteil ist, nachdem die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision am 7. Mai 2013 zurückgenommen hat, rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 hat der (Wahl-​)Verteidiger des früheren Angeklagten beantragt, die von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten (Gebühren und Auslagen seines Wahlverteidigers) auf insgesamt 10.670,43 € festzusetzen und diesen Betrag ab Antragstellung zu verzinsen. Diesen Antrag hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. August 2013 hinsichtlich der beantragten Terminsgebühren teilweise zurückgenommen, wodurch sich der nach seinem Antrag insgesamt festzusetzende Betrag auf 7.671,63 € reduzierte. Dabei hat er jeweils deutlich über der jeweiligen Mittelgebühr liegende Gebühren angesetzt, nämlich eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 270,00 €, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 550,00 € sowie - nach Antragskorrektur gemäß Schriftsatz des Verteidigers vom 13. August 2013 - Terminsgebühren nach Nr. 4120 VV RVG in Höhe von jeweils 530,00 € für 6 (von insgesamt 9) Hauptverhandlungstermine.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 4.952,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.5.2013 festgesetzt. Ihre Absetzungen betreffen die Grundgebühr (festgesetzt in Höhe der Mittelgebühr von 165,00 €), die Verfahrensgebühr (festgesetzt in Höhe von 450,00 €) sowie 5 der geltend gemachten 6 Terminsgebühren, die sie unter Hinweis auf die unterdurchschnittliche Dauer dieser 5 Hauptverhandlungstermine auf 110,00 € (Termin vom 22.11.12: 32 Minuten), 300,00 € (Termin vom 18.12.12: 4 Stunden + 10 Minuten), 110,00 € (Termin vom 19.12.12: 45 Minuten), 200,00 € (Termin vom 23.1.13: 2 Stunden + 15 Minuten) und 250,00 € (Termin vom 20.2.13: 3 Stunden + 1 Minute) festgesetzt hat. Weitere Absetzungen hat die Rechtspflegerin bei den Fahrtkosten des Verteidigers von Dortmund nach Saarbrücken und zurück am 19.11.2012 bzw. am 22.11.2012 (beantragt: jeweils 212,40 €; festgesetzt: jeweils 106,20 €) sowie bei den Übernachtungskosten in der Zeit vom 19.11.2012 bis 22.11.2012 (beantragt: 375,70 €; festgesetzt: 187,85 €) vorgenommen.

Gegen diesen seinem Verteidiger am 21.11.2013 zugestellten Beschluss hat der frühere Angeklagte mit am 25.11.2013 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.11.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.12.2013 begründet hat.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken erachtet die sofortige Beschwerde als unbegründet.


II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 304 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen richtet sich nach herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung nach StPO-​Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2003, 763; Meyer-​Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rn. 6; z. B. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2010 - 1 Ws 203/09 - und zuletzt vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13 -). Denn gemäß § 464 b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren und die Vollstreckung der Kostenfestsetzung in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 103 ff., 794 ff. ZPO) lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (vgl. BGH, a. a. O.). Demgemäß richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers in Strafsachen nicht nach den §§ 567 ff. ZPO, sondern nach den §§ 304 ff. StPO (vgl. BGH, a. a. O.).

b) Dies hat zur Folge, dass die - vorliegend eingehaltene - Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 108 m.w.N.; Senatsbeschlüsse wie vor), eine Abhilfemöglichkeit - anders als im Zivilverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 311 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht besteht (§ 311 Abs. 3 Satz 1 StPO; Senatsbeschlüsse wie vor; OLG Hamm NJW 1999, 3726; Rpfleger 1999, 436; Rpfleger 2004, 732; OLG Brandenburg Rpfleger 1999, 174; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 176; OLG Karlsruhe MDR 1999, 321; OLG Frankfurt MDR 1990, 320; Meyer-​Goßner, a.a.O., § 464b Rn. 7), das Beschwerdegericht in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung und nicht gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden hat (Senatsbeschlüsse wie vor; Meyer-​Goßner, a. a. O., § 464b Rn. 7) und für die Begrenzung des Beschwerdewerts die Regelung des § 304 Abs. 3 StPO, wonach gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, maßgeblich ist (Senatsbeschlüsse wie vor). Dieser Wert, der sich nach der Differenz zwischen dem beantragten und dem festgesetzten Betrag bestimmt, ist vorliegend erreicht.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Während sie hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr sowie der für die Hauptverhandlungstermine vom 22.11.2012 bis zum 20.2.2013 festgesetzten Terminsgebühren begründet ist, erweist sie sich hinsichtlich der festgesetzten Verfahrensgebühr sowie der Absetzungen bei den Fahrtkosten und den Übernachtungskosten als unbegründet.

a) Festsetzung der Gebühren des Wahlverteidigers

aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es bei Rahmengebühren Sache des Rechtsanwalts, die Gebühren unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 RVG aufgestellten Kriterien zu bestimmen. Ist die Gebühr allerdings von einem Dritten - wie hier von der Landeskasse - zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung billigem Ermessen entspricht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bewerten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei ist das Gericht allerdings nicht berechtigt, geringfügige Abstriche an einer von dem Rechtsanwalt bestimmten Gebühr vorzunehmen. Erst wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete Gebühr um 20% oder mehr überschreitet, ist die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt unbillig (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 Rn. 12 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - 1 Ws 98/09 -, 30. Oktober 2009 - 1 Ws 198/09 -, 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 - und zuletzt vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13 -).

Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Mayer, a. a. O., § 14 Rn. 10) in den "Normalfällen", in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen. Jedoch kann jedes der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen. Dabei kann das geringere Gewicht eines Merkmals das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren (sog. Kompensationstheorie: vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2004 - 1 Ws 112/04 -, 24. März 2006 - 1 Ws 52/06 -, 30. Oktober 2009 - 1 Ws 198/09 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 - und zuletzt vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13 -; Mayer, a. a. O., § 14 Rn. 11 m.w.N.). Die Höchstgebühr kann danach nur in Betracht kommen, wenn zumindest einzelne Kriterien den Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle beträchtlich überschreiten bzw. die Rechtssache insgesamt zu den bedeutendsten der in den jeweiligen Rahmen angesprochenen Verfahren gehört (vgl. OLG Celle JurBüro 1980, 1860; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2007 - 1 Ws 215/07 -, 31. Juli 2009 - 1 Ws 98/09 -, 29. Januar 2010 - 1 Ws 203/09 -, 11. September 2012 - 1 Ws 178/12 - und zuletzt vom 6. März 2013 -1 Ws 235/12 -).

bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs gilt vorliegend Folgendes:

(1) Die von dem Verteidiger hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von 270,00 € ist verbindlich, weil sie unter Berücksichtigung aller Umstände billigem Ermessen entspricht.

Die Grundgebühr honoriert den zusätzlichen Aufwand des Rechtsanwalts, der einmalig mit, bei oder nach der Übernahme des Mandats für die erstmalige Einarbeitung entsteht (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, a. a. O., VV 4100, 4101 Rn. 10). Hierzu gehört zunächst das erste, häufig nicht sehr lange Gespräch mit dem Mandanten, während spätere, sich anschließende Gespräche, die zum Beispiel dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen, nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der daneben entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten werden (vgl. Burhoff, a. a. O.). Darüber hinaus wird von der Grundgebühr auch die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen erfasst (vgl. Burhoff, a. a. O.). Darunter sind alle Tätig keilen des Rechtsanwalts zu verstehen, die für die ordnungsgemäße Erstbearbeitung des Falles notwendig sind, insbesondere also die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (vgl. Burhoff, a. a. O.). Schließlich werden mit der Grundgebühr sämtliche übrigen Tätigkeiten, die in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen und der erstmaligen Einarbeitung dienen, abgegolten (vgl. Burhoff, a. a. O.).

Nur diese dem Abgeltungsbereich der Grundgebühr unterfallenden Tätigkeiten dürfen bei der Bestimmung der Grundgebühr innerhalb des durch Nr. 4100 VV RVG vorgegebenen Gebührenrahmens herangezogen werden (vgl. Burhoff, a. a. O., Rn. 22). Von Bedeutung sind insoweit insbesondere der Umfang der Akten, in die zur erstmaligen Einarbeitung Einsicht genommen wird, und die Dauer des Erstgesprächs (vgl. Burhoff, a. a. O., Rn. 22). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Gebührenrahmen für die Grundgebühr - anders als die nach der Ordnung des Gerichts differenzierenden Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren (Nr. 4106 ff. W RVG) - für sämtliche Strafverfahren gilt und deshalb insbesondere bei den Bemessungskriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche (Mittelgebühr) oder überdurchschnittliche Gebühr angemessen ist, nicht nur die bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren, sondern sämtliche Strafverfahren sind, auch diejenigen, die sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte bzw. rechtliche Problemstellungen zum Gegenstand haben können, wie z. B. Schwurgerichtssachen oder Wirtschaftsstrafsachen (vgl. Kotz, NStZ-​RR 2006, 129, 132). Die (spätere) Ordnung des Gerichts erlangt daher - was der Bezirksrevisor und ihm folgend die Rechtspflegerin übersehen haben - bei der Bemessung der Grundgebühr über die Kriterien "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" oder "Bedeutung der Angelegenheit" Bedeutung (vgl. Burhoff, a. a. O., Rn. 23).

Danach erweist es sich nicht als unbillig, dass der Verteidiger im vorliegenden Fall die Grundgebühr mit 270,00 €, also mit einem 30,00 € unterhalb der Höchstgebühr liegenden Betrag bemessen hat. Zu Recht hat der Verteidiger insoweit darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner erstmaligen Einarbeitung in das vorliegende Wirtschaftsstrafverfahren um eine - im Vergleich mit allen Strafsachen - schwierige Angelegenheit handelte. Gegenstand des Verfahrens war die auch für einen Strafverteidiger nicht alltägliche Spezialmaterie des Insiderhandels, wobei der erhebliche Zeitaufwand des Verteidigers für die erstmalige Einarbeitung in den Fall schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass nach seiner Darlegung allein das Erstgespräch mit dem Mandanten am 18.10.2012 5 Stunden gedauert hat. Dieser erheblich über dem Durchschnitt aller Strafverfahren liegende Aufwand wird auch nicht durch ein anderes, nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigendes Kriterium kompensiert.

(2) Demgegenüber ist die von dem Verteidiger hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von 550,00 € unbillig, weil sich insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich die festgesetzte, die Mittelgebühr in Höhe von 330,00 € um 120,00 € übersteigende Gebühr in Höhe von 450,00 € als angemessen erweist und die von dem Verteidiger bestimmte Gebühr diesen Betrag um mehr als 20% übersteigt.

Die Verfahrensgebühr, die nach der Legaldefinition in Absatz 2 der Vorbemerkung 4 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationsgewinnung entsteht, erfasst alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, für die keine besonderen Gebühren - wie die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, die Terminsgebühren nach Nr. 4102 VV RVG und die Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, z. B. Nrn. 4108, 4114, 4120 VV RVG - vorgesehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 -; Burhoff, a. a. O., Vorb. 4 VV Rn. 13). In ihren Abgeltungsbereich fallen insbesondere alle Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten nach der sog. Erstinformation, die nach einer ersten Akteneinsicht durchgeführten weiteren Akteneinsichten, der gesamte Schriftverkehr mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Behörden oder mit Dritten, eigene Ermittlungen des Verteidigers, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, die Teilnahme an außergerichtlichen Terminen wie z. B. Besprechungen mit Mitverteidigern und die allgemeine Vorbereitung von gerichtlichen Terminen einschließlich der Hauptverhandlung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 -; Burhoff, a. a. O., Vorb. 4 VV Rn. 14 m. w. N.).

Vorliegend wies das Verfahren im Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr im Vergleich zu einem üblichen Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, denen nicht bereits durch den gegenüber Verfahren, die vor einer allgemeinen Strafkammer verhandelt werden, erheblich höheren Gebührenrahmen Rechnung getragen worden wäre, nicht auf. Soweit der Verteidiger - unter Bezugnahme auf eine ausweislich des Vermerks vom 6.12.2010 (Bl. 250 f. d. A.) bereits von der Staatsanwaltschaft berücksichtigte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - auf "den beträchtlichen europarechtlichen Einschlag" des Verfahrens verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die erforderliche Berücksichtigung von EU-​Recht macht eine anwaltliche Tätigkeit lediglich durchschnittlich schwierig (vgl. Mayer, a. a. O., § 14 RVG Rn. 16 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn es - wie hier - um ein erstinstanzlich vor der Wirtschaftsstrafkammer verhandeltes Verfahren geht. Auch die Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat (unerlaubtes Insidergeschäft) wies gegenüber sonstigen Wirtschaftsstrafsachen keine besondere Schwierigkeit auf. Vielmehr ging es - wie der Verteidiger einräumt - im Wesentlichen darum, ob dem Angeklagten würde nachgewiesen werden können, dass er zum Zeitpunkt des Ersterwerbs von Aktien der ... AG im Juli 2009 von seiner Lebensgefährtin erlangtes Insiderwissen hatte. Hierbei handelt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um eine gegenüber sonstigen Wirtschaftsstrafsachen besonders komplexe Fragestellung. Daraus, dass Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer erhoben und das Hauptverfahren dort eröffnet wurde, kann - anders als der Verteidiger meint - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil Vergleichsmaßstab lediglich vor einer Wirtschaftsstrafkammer verhandelte Verfahren sind.

Allerdings hob sich der Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr von einer üblichen Wirtschaftsstrafsache ab. Zwar war der Aktenumfang für eine Wirtschaftsstrafsache eher gering. Die Akten wiesen bei Beginn des Mandats 382 Seiten nebst zwei Beweismittelordnern auf. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Instanz umfassten die Akten 603 Seiten. Ein besonderer Arbeitsumfang der anwaltlichen Tätigkeit resultierte jedoch - wie sich aus dem in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 13.8.2013 enthaltenen Stundennachweis ergibt - daraus, dass im Rahmen der allgemeinen Vorbereitung der Hauptverhandlung in Zusammenarbeit mit dem Verteidiger der Lebensgefährtin des früheren Angeklagten eine gemeinsame Verteidigungsstrategie, die u. a. im ersten Hauptverhandlungstermin in Gestalt von Befangenheitsanträgen gegen die zur Entscheidung berufenen Richter sowie einer Zuständigkeitsrüge zum Tragen kam, entwickelt wurde. Diesem erhöhten Arbeitsaufwand ist indes durch die Festsetzung einer gegenüber der Mittelgebühr erhöhten Verfahrensgebühr in Höhe von 450,00 € hinreichend Rechnung getragen, so dass sich die beantragte, diesen Betrag um mehr als 20% übersteigende Verfahrensgebühr in Höhe von 550,00 € als unbillig erweist.

Umstände, die eine weitere Erhöhung der Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Bedeutung der Angelegenheit kann im Vergleich zu sonstigen Wirtschaftsstrafsachen nicht als überdurchschnittlich angesehen werden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist bezogen auf die Person des Auftraggebers zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 - 1 Ws 56/10 Mayer, a. a. O., § 14 RVG Rn. 17). Sie bemisst sich maßgeblich nach der Strafdrohung und den (mittelbaren) Auswirkungen für den Mandanten (vgl. Mayer, a. a. O., § 14 RVG Rn. 28; Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 -). Sie ist weitreichender als dessen bloßes Interesse. Zu berücksichtigen sind nicht nur das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch die weiteren Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, seine Stellung in der Gesellschaft und sein Ansehen. Von besonderer Bedeutung ist die Angelegenheit zum Beispiel dann, wenn sie zu beruflichen Konsequenzen für den Auftraggeber führen kann oder gar zum Verlust seiner beruflichen Existenz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2009 - 1 Ws 198/09 - und vom 10. Mai 2010 - 1 Ws 56/10 -). Dies ist hier nicht der Fall. In den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des früheren Angeklagten, wie sie das Landgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 festgestellt hat, finden sich keine Besonderheiten, die die Annahme einer besonderen Bedeutung im vorgenannten Sinne rechtfertigen könnten. Der nicht vorbestrafte, als Frachtmakler selbstständige frühere Angeklagte hatte - wie sich auch aus dem von der Staatsanwaltschaft in dem Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2013 gestellten Antrag ergibt - lediglich mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe zu rechnen. Inwieweit im Hinblick auf "die herausragende Stellung" des früheren Angeklagten "in der saarländischen Unternehmerschaft" im Falle einer Verurteilung "absehbar verheerende Folgen" zu erwarten gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch der von dem Verteidiger angeführte drohende Zugriff auf den Aktiengewinn in Höhe von 52.602,50 € rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Bedeutung der Angelegenheit, da die drohende Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Wirtschaftsstrafsachen nicht unüblich ist.

Schließlich rechtfertigen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des früheren Angeklagten keine weitere Gebührenerhöhung. Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Angeklagten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (vgl. hierzu Mayer, a. a. O., § 14 RVG Rn. 18 m. w. N.) besser waren als die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen anderer in Wirtschaftsstrafsachen Angeklagter lassen sich weder den in dem Urteil des Landgerichts vom 20. Februar 2013 getroffenen Feststellungen oder dem übrigen Akteninhalt entnehmen noch sind sie im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren von dem Verteidiger dargetan. Dass der frühere Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Eigentümer eines von ihm bewohnten Einfamilienhauses sowie einer weiteren, über Mieteinnahmen finanzierten Immobilie ist, reicht insoweit ebenso wenig aus wie der im Juli 2009 realisierte Aktiengewinn. Abgesehen davon, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von in Wirtschaftsstrafsachen Angeklagten in aller Regel die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bevölkerungsdurchschnitts übersteigen, belegen die genannten Umstände keine überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse des früheren Angeklagten im Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs.

(3) Die von dem Verteidiger bezüglich der Terminsgebühren nach Nr. 4120 VV RVG getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von je 530,00 € ist wiederum - soweit sie die im Beschwerdeverfahren noch in Rede stehende Bestimmung für die Hauptverhandlungstermine vom 22.11.2012, 18.12.2012, 19.12.2012, 23.1.2013 und 20.2.2013 betrifft - entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und des Bezirksrevisors verbindlich.

Die Rechtspflegerin ist in der angefochtenen Entscheidung zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr, nach dem sich deren Bemessung in erster Linie richtet, die Dauer des Termins ist (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 1 Ws 215/07 -, 31. Juli 2009 - 1 Ws 98/09 -, 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 - und zuletzt vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13 -; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 4 Ws 56/09 -, juris; Mayer in: Gerold/Schmidt, a. a. O., § 14 RVG Rn. 23; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a, a. O., VV Vorb. 4 Rn. 32). Dabei berechnet sich die Dauer eines Hauptverhandlungstermins nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dessen tatsächlichem Beginn (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2007 - 1 Ws 236/06 -, 28. September 2009 -1 Ws 163/09 -, 29. Januar 2010 - 1 Ws 203/09 -, 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 - und zuletzt vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13 -) und sind 30 Minuten übersteigende Pausen in Abzug zu bringen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2007 - 1 Ws 221/07 -, 17. Mai 2010 - 1 Ws 91/10 - und zuletzt vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13 -). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Dauer eines Hauptverhandlungstermins nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Thüring. OLG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 1 Ws 413/07 -; Burhoff, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13 -; Mayer, a. a. O., § 14 Rn. 24; Burhoff, a. a. O., VV Vorb. 4 Rn. 32), sondern den weiteren in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Kriterien insoweit durchaus noch Bedeutung zukommt. Auch die mit der Terminsgebühr mitabgegoltene Vor- und Nachbereitung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2007 - 1 Ws 215/07 -, 29. Januar 2010 - 1 Ws 203/09 -; Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV Rn. 27 m.w.N.) des konkreten (Hauptverhandlungs-​) Termins darf bei der Bemessung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - 1 Ws 79/13; Burhoff, a.a.O., Rn. 32).

Ausgehend hiervon hält der Senat hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine vom 22.11.2012, 18.12.2012, 19.12.2012, 23.1.2013 und 20.2.2013 jedenfalls die Mittelgebühr in Höhe von 445,00 € für angemessen, so dass, da die von dem Verteidiger bestimmte Gebühr in Höhe von je 530,00 € den Betrag von 445,00 € nicht um 20% oder mehr überschreitet, die getroffene Gebührenbestimmung nicht unbillig ist. Zwar lagen sämtliche Termine mehr oder weniger deutlich unter der nach der Rechtsprechung des Senats für eine Schwurgerichtssache oder ein Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer üblichen Dauer von 6 bis 8 Stunden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2013 - 1 Ws 180/13 -). Der Bezirksrevisor und - auf dessen Ausführungen Bezug nehmend - die Rechtspflegerin haben jedoch bei der Bewertung der von dem Verteidiger getroffenen Gebührenbestimmung zu Unrecht den von diesem im Einzelnen dargelegten und sich aus den Akten ergebenden konkreten Vor- und Nachbereitungsaufwand für den jeweiligen Termin unberücksichtigt gelassen.

So dauerte der Termin vom 22.11.2012 zwar lediglich 32 Minuten (netto). Der Verteidiger hat jedoch an diesem Tag vier - gemeinsam mit dem Verteidiger der früheren Mitangeklagten verfasste und jeweils ausführlich begründete - Hilfsbeweisanträge eingereicht, für deren Abfassung er - einschließlich Besprechung und Nachbereitung des Verhandlungstermins vom 20.11.2012 - nach seiner nachvollziehbaren Darlegung in der im Schriftsatz vom 13.8.2012 enthaltenen Stundenaufstellung insgesamt 5 Stunden benötigt hat. Darüber hinaus hat der Verteidiger - ebenfalls nachvollziehbar - dargelegt, dass im Anschluss an den Termin vom 22.11.2012 eine rund dreistündige Nachbesprechung stattgefunden habe.

Die Dauer des Hauptverhandlungstermins vom 18.12.2012 belief sich auf 4 Stunden und 10 Minuten (netto). Nach der von dem Verteidiger vorgelegten Stundenaufstellung bereitete er sich auf diesen konkreten Termin am 16.12.2012 3,2 Stunden lang vor, was schon im Hinblick auf die Vielzahl der zu diesem Termin geladenen Zeugen nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt ausweislich der Stundenaufstellung die von dem Verteidiger in Vorbereitung auf diesen Termin mit dem Verteidiger der früheren Mitangeklagten mehrfach (per E-​Mail und Telefon) geführte Korrespondenz, eine 1,5stündige Besprechung mit dem Mandanten am 17.12.2012 sowie eine rund 2 3/4stündige Nachbesprechung.

Im Termin vom 19.12.2012, der 45 Minuten (netto) dauerte, stellte der Verteidiger - gemeinsam mit dem Verteidiger der früheren Mitangeklagten - drei umfangreiche, vorbereitete Beweisanträge. Für die Vorbereitung auf diesen Termin benötigte der Verteidiger nach seiner Stundenaufstellung - was im Hinblick auf die gestellten Beweisanträge nachvollziehbar erscheint - ca. 3 Stunden, für eine Besprechung mit dem anderen Verteidiger rund 2 Stunden sowie für die Nachbereitung des Termins einschließlich einerweiteren Besprechung mit dem anderen Verteidiger 4,7 Stunden.

In dem Hauptverhandlungstermin vom 23.1.2013, der 2 Stunden und 15 Minuten (netto) dauerte, stellte der Verteidiger - gemeinsam mit dem Verteidiger der früheren Mitangeklagten - einen weiteren vorbereiteten und umfangreichen Beweisantrag. Dem gingen ausweislich der Stundenaufstellung des Verteidigers in Vorbereitung auf diesen Termin eine umfangreiche Korrespondenz zwischen ihm und dem anderen Verteidiger in der Zeit vom 7.1.2013 bis zum 16.1.2013, eine Aktenbearbeitung von 2,7 Stunden am 18.1.2013 sowie eine zweistündige Besprechung mit dem Mandanten am 22.1.2013 voraus und eine einstündige Nachbesprechung mit dem Mandanten schloss sich an diesen Termin an.

In Vorbereitung auf den letzten Hauptverhandlungstermin vom 20.2.2013, in dem das Urteil verkündet wurde und der 3 Stunden und 1 Minute (netto) dauerte, fertigte der Verteidiger am 17.2.2013 insbesondere sein in dem Termin vom 20.2.2013 gehaltenes Plädoyer, was nebst einer weiteren 1,5stündigen Besprechung mit dem Mandanten und dem anderen Verteidiger, welche am 19.2.2013 stattfand, ausweislich der Stundenaufstellung eine Arbeitszeit von 5,4 Stunden in Anspruch nahm.

Unter Berücksichtigung dieser konkret dargelegten Vor- und Nachbereitungszeiten ist der Senat der Auffassung, dass der durch die Terminsgebühren abgedeckte zeitliche Aufwand des Verteidigers für den jeweiligen Termin den durchschnittlichen Zeitaufwand eines Verteidigers in einer Wirtschaftsstrafsache durchaus erreichte.

b) Mit Recht sind hingegen die bei den anwaltlichen Auslagen vorgenommenen Absetzungen erfolgt.

aa) Das betrifft zum einen die Fahrtkosten des Verteidigers für die Hauptverhandlungstermine vom 20.11.2012 und 22.11.2012 (Nr. 7003 VV RVG). Insoweit sind in dem Antrag vom 27.5.2013 die Kosten der Anreise von Dortmund nach Saarbrücken am 19.11.2012 und der Rückreise von Saarbrücken nach Dortmund am 22.11.2012 jeweils doppelt berechnet worden, nämlich in Höhe von je 212,40 € (0,30 € x 354 km x 2), so dass in dem angefochtenen Beschluss mit Recht lediglich 2 x 106,30 € (0,30 € x 354 km) festgesetzt worden sind. Einwendungen insoweit werden mit der Beschwerdebegründung auch nicht geltend gemacht.

bb) Auch die für diesen Zeitraum geltend gemachten Übernachtungskosten des Verteidigers (Nr. 7006 VV RVG) in Höhe von 375,70 € hat die Rechtspflegerin entgegen der Auffassung des Verteidigers mit Recht um die Hälfte auf 187,85 € gekürzt. Die Übernachtungskosten, die zu den sonstigen Auslagen i. S. der Nr. 7006 VV RVG gehören (vgl. Müller-​Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., VV 7003 - 7006 Rn. 69), sind, soweit sie - wie hier - angemessen waren, in der vollen Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu ersetzen (Müller-​Rabe, a. a. O., Rn. 77). Tatsächlich angefallen sind für die dreimalige Übernachtung des Verteidigers aber lediglich Hotelkosten (ohne Frühstück) in Höhe von 187,50 €. Zwar weist die von dem Verteidiger vorgelegte Hotelkostenrechnung vom 22.11.2012 (Bl. 64 des Kostenbands) insoweit einen Betrag in Höhe von 375,70 € aus. Nach den - auf einer bei dem Hotel eingeholten Auskunft beruhenden, von dem Verteidiger nicht beanstandeten - Feststellungen der Rechtspflegerin sind die Kosten in dieser Höhe jedoch für die Übernachtung des Verteidigers sowie einer weiteren Person angefallen. Auf den Verteidiger entfallen daher nur die hälftigen Kosten in Höhe von 187,85 €. Dem hält der Verteidiger zu Unrecht entgegen, dass ein Einzelzimmer 136,50 € bzw. 130,50 € pro Übernachtung gekostet hätte. Denn auf die fiktiven Kosten für ein Einzelzimmer kommt es - worauf der Bezirksrevisor zutreffend hinweist - nicht an, weil diese Betrachtung eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Auch soweit der Verteidiger meint, der begehrte Betrag sei sogar noch zu gering angesetzt, weil die Kosten für das Frühstück versehentlich abgezogen worden seien, ist dies nicht richtig. Denn die Frühstückskosten sind aus dem - festgesetzten - Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) zu bestreiten (vgl. Müller-​Rabe, a. a. O., Rn. 83 m. w. N.).

c) Demgemäß ist über die bereits festgesetzten notwendigen Auslagen hinaus lediglich noch ein weiterer Betrag in Höhe von 2.124,15 € festzusetzen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
[folgt die Honorarberechnung]
Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 464b Satz 2 und 3 StPO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.