Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 23.06.2014 - 16 B 500/14 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens nach Cannabiskonsum
OVG Münster v. 23.06.2014: Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum
Das OVG Münster (Beschluss vom 23.06.2014 - 16 B 500/14) hat entschieden:
Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
Siehe auch Der gelegentliche Konsum von Cannabis und Stichwörter zum Thema Cannabis
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Seine diesbezüglichen Einwände greifen allerdings nicht durch. Er behauptet, in seinem Leben nur einmalig, nämlich zeitnah vor der Polizeikontrolle am 10. September 2013 einen Cannabisjoint geraucht zu haben. Seine Angabe bei der Polizeikontrolle, dass sein Konsum zwei Tage zurückliege, sei falsch gewesen. Bei den in seinem Fahrzeug gefundenen Haschisch-Rauchutensilien handele es sich ausschließlich um Blättchen, wie sie zum Drehen von normalen Zigaretten und von Cannabiszigaretten benutzt würden und die von namentlich benannten Bekannten am Wochenende vor der Kontrolle in seinem Auto verloren worden seien. Aus diesem Vorbringen ergibt sich für den Senat nicht, dass die Annahme, der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, unzutreffend ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist der Vortrag einmaligen Probierkonsums so unsubstanziiert, dass auf ein tatsächliches Ereignis nicht geschlossen werden kann.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten,
vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, NZV 2011, 573; OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, NordÖR 2005, 332; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 - , Blutalkohol 44 (2007), 190,
in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber - wie hier der Antragsteller - einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011- 16 B 784/11 - und vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 179.
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, wenn ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es - wie hier der Antragsteller - wider Erwarten nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, NZV 2011, 573.
Hier fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, wie es wenige Stunden vor der Polizeikontrolle zu dem vom Antragsteller behaupteten Erstkonsum gekommen sein soll. Seine Ausführungen beschränken sich auf die schlichte Behauptung, einige Stunden vor der Kontrolle mit einem Bekannten erstmalig eine Marihuanazigarette geraucht zu haben. Im Beschwerdeverfahren hat er Zeugen ausschließlich zu den von ihm behaupteten Ereignissen am Wochenende vor der Polizeikontrolle benannt, an dem diese Personen im Fahrzeug des Antragstellers übernachtet und die im Fahrzeug gefundenen Blättchen verloren haben sollen.
Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht gehalten, die vom Antragsteller geforderte medizinische Untersuchung zu veranlassen. Es stand dem Antragsgegner - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - auch kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu. Für die vom Antragsteller geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung liegen mit Blick auf die erheblichen Gefahren, die mit einer Teilnahme drogenbedingt ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am motorisierten Straßenverkehr verbunden sind, keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).