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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.02.2014 - I-4 U 236/12 - Kein Rechtsschutz für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen

OLG Düsseldorf v. 25.02.2014: Kein Rechtsschutz für die Abwehr von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2014 - I-4 U 236/12) hat entschieden:
Der Schadensersatzrechtsschutz nur die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen". Die ARB 2005 enthalten darüber hinaus noch (klarstellend) die Bestimmung, dass Rechtsschutz nicht "zur Abwehr" von Schadensersatzansprüchen besteht, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen (§ 3 Abs. 2 a der Bedingungen). Diese Klausel ist, weil letztlich nur klarstellend, in neueren Bedingungen bereits weggefallen. Allgemein anerkannt ist, dass ein Schadensersatzrechtsschutz nur die aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zum Gegenstand hat. Eindeutig erstreckt sich der Rechtsschutz daher nicht auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, gerichtlich als Aktivklage oder in einem Prozess im Wege der Widerklage oder, wie hier, im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden. Es handelt sich auch dann um eine Abwehr von Schadensersatzansprüchen, wenn diese prozessual im Wege von Gegenrechten geltend gemacht werden.


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Gründe:

A.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag (vgl. Versicherungsschein vom 16.11.2006, Anlage K 1), dem die ARB 2005 (Anlage B 1) zugrundeliegen, geltend. Die Klägerin unterhielt bei der S. Krankenversicherung einen Krankenversicherungsvertrag (vgl. Anlage K 3), der Kläger ist bei der gleichen Versicherung auf der Grundlage eines Versicherungsscheins vom 23.11.2010 (Anlage K 4) weiter versichert. Der Kläger verfolgt gegen die S. Versicherung in einem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 2 O 252/11) Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Die S. Versicherung hat im dortigen Verfahren die Klageabweisung beantragt (vgl. die Klageerwiderung vom 12.08.2011, Anlage K 14). Der von ihr dort erklärten Aufrechnung liegen Schadensersatzansprüche in Höhe von 342.499,40 EUR zugrunde, die die S. Versicherung auch gegenüber der Klägerin erhebt (vgl. ihr Anspruchsschreiben vom 16.07.2010, Anlage K 7). Die S. Versicherung verlangt Erstattungsleistungen zurück, die die Klägerin im Hinblick auf eine bei ihr vorliegende Erkrankung der chronisch idiopathischen Thrombozytopenie geltend gemacht hat. Die Erstattungsleistungen flossen auf ein gemeinsames Konto der Kläger. Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Erkrankung Rezepte, auf denen ein Immunglobulin-​Präparat mit dem Handelsnamen "G." verordnet wurde. Es handelt sich dabei um ein teures Medikament, das der Apothekenpflicht unterliegt. Das Medikament ist weiter verschreibungspflichtig und unterliegt der Chargendokumentation (vgl. Anlage 3 nach Anlage K 14, Universitätsklinikum Jena). Auf den für die Klägerin ausgestellten Rezepten wurde nicht nur das Medikament G. verordnet, sondern auch weitere, häufig nicht verschreibungspflichtige Medikamente geringen Wertes (vgl. beispielhaft Bl. 74 GA). Die Klägerin bezog aus einer deutschen Apotheke, regelmäßig der L.-​apotheke in W., das preiswerte Medikament und entrichtete das entsprechende Entgelt. Dementsprechend wurden die Rezepte abgestempelt und unterzeichnet. Die Klägerin fügte sodann für das Medikament G. die in Deutschland handelsüblichen Apothekenverkaufspreise hinzu und addierte die Beträge auf. So wurden die Rezepte von der Klägerin bei der S. Krankenversicherung ohne weitere Erläuterung eingereicht, die daraufhin die aufaddierten Beträge erstattete.

Die Kläger behaupten, die Klägerin habe tatsächlich das Medikament G. über Vermittler von ausländischen Apotheken erhalten, wobei sie gegenüber den eingereichten Rezepten Mehrmengen erhalten habe. Sie habe auf den Rezepten notiert, was sie tatsächlich für das Medikament "G." ausgegeben habe, die bezogenen Mengen seien nicht notiert (Bl. 164 GA). Die Kläger behaupten weiter, der Kläger sei an diesen Vorgängen weder beteiligt gewesen noch habe er davon gewusst (Bl. 163 oben GA). Die Kläger, die sich aus dem Vorstehenden Ansprüchen der S. Krankenversicherung ausgesetzt sehen, begehren von der Beklagten Versicherungsschutz, den diese verweigert. Die Beklagte beruft sich insofern insbesondere auf § 3 Abs. 5 der ARB 2005, daneben ist sie der Ansicht, hinsichtlich des Klägers bei einer Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf § 2 a ARB 2005 nicht leistungspflichtig zu sein. Weiterhin liege ein Dauerverstoß vor. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherungsfall bereits vor Vertragsabschluss eingetreten sei.

Mit seinem am 15. November 2012 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 100 ff. GA), hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Ansprüche der Klägerin aus dem Rechtsschutzvertrag seien nach § 3 Abs. 5 a ARB 2005 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Klägerin habe vorsätzlich und rechtswidrig gegen Rechtspflichten verstoßen. Das gelte auch für den Kläger, der seine Beteiligung in einem Telefonat mit der S. vom 12.08.2011 entsprechend der vorgelegten Gesprächsnotiz (Anlage K 12) zugestanden habe. Der Kläger habe nicht bestritten, entsprechende Äußerungen gemacht zu haben. Die Klägerin habe die Krankenversicherung vorsätzlich und rechtswidrig darüber getäuscht, dass das teure Präparat in einer Apotheke zu den dort vermerkten Preisen gekauft wurde. Auch der Kläger könne keine Deckung aus der Rechtsschutzversicherung beanspruchen. Es liege eine Vorvertraglichkeit vor, es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Abrechnungsverstöße auch vor Beginn des Versicherungsschutzes zum 01.12.2006 praktiziert wurden. Darüber hinaus bestehe für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit gesetzlichen Schadensersatzansprüchen nur eingeschränkter Deckungsschutz nach § 2 a ARB 2005. Für die Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche sei die Beklagte nicht leistungspflichtig.

Gegen dieses den Klägern am 22.11.2012 zugestellte Urteil haben sie mit einem bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.12.2012 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.02.2013 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger weiter die erstinstanzlich geltend gemachten Anträge, gerichtet auf Versicherungsschutz. Zutreffend sei zwar, dass der Kläger am 12.08.2011 entsprechende Äußerungen, wie sie das Landgericht zitiert habe, gegenüber der S. gemacht habe (vgl. Bl. 160 GA). Diese Äußerungen hätten jedoch in einem anderen Kontext gestanden. Sie hätten sich darauf bezogen, dass er und seine Ehefrau seinerzeit keine Feststellungsklage gegen die S. erhoben hatten. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger in die Beschaffungsvorgänge eingebunden gewesen sei, er habe davon erst später erfahren (vgl. Bl. 162 GA). Unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht auch den klägerischen Vortrag, dass die Medikamente tatsächlich bezogen worden seien, wenn auch insoweit die bezogenen Mengen auf den Rezepten nicht notiert worden seien (Bl. 164 GA). Die S. habe nicht zu viel gezahlt, sondern nur das, was die Klägerin für das Medikament "G." tatsächlich aufgewandt habe. Die S. habe insofern auch noch einen Vorteil gehabt, weil größere Mengen bezogen werden konnten. Das Landgericht habe weiter verkannt, dass der Klägerin nicht bewusst gewesen sei, dass der Rechtsverstoß zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen werde. Dies gelte bereits deshalb, weil die Klägerin heimlich gehandelt habe und gerade in der Erwartung, die wahren Gegebenheiten würden nicht offenbart (Bl. 167 GA). Weder dem Kläger noch der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es eine "Apothekenklausel" gebe, auch insoweit käme eine vorsätzliche Verursachung des Versicherungsfalles nicht in Betracht. Vorvertraglichkeit liege nicht vor, nach der Erinnerung des Klägers sei die Versicherung bereits vor dem 01.12.2006 abgeschlossen worden (Bl. 168 GA). Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch festgestellt, dass entsprechende Abrechnungen bereits vor 2007 vorgenommen worden seien. Der Versicherungsschutz sei auch nicht im Hinblick darauf, dass die S. einen Schadensersatzanspruch geltend mache, ausgeschlossen. Soweit von einem Anerkenntnis des Klägers ausgegangen werde, sei dies ein vertraglicher Anspruch, für den Deckungsschutz bestehe. Im Übrigen hätten die Kläger Schadensersatzansprüche nicht anerkannt oder zugestanden. Soweit die S. mit außervertraglichen Schadensersatzansprüchen aufrechne, falle dieser Sachverhalt unter den Deckungsschutz.

Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.11.2012
  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.410,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.034,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. die Beklagte zu verurteilen

    1. den Klägern jeweils bedingungsgemäß Rechtsschutz für die Abwehr von Rückerstattungs- und/oder Schadensersatzansprüchen der S. Krankenversicherung AG, J.-​Sch.-​Straße ... , D., im Zusammenhang mit dem Bezug des Medikaments "G." durch die Klägerin zu 2) und die dafür erhaltenen Leistungen seitens der S. Krankenversicherung AG außergerichtlich und gerichtlich nach einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 EUR zu gewähren,

    2. dem Kläger bedingungsgemäß Rechtsschutz für die Klage im Verfahren 2 O 152/11 Landgericht Dortmund im Klageverfahren des Klägers gegen die S. Krankenversicherung AG bezüglich der dort mit Schriftsatz vom 29.09.2011, Anlage KA zu Ziffer 1 bis 3 formulierten - auch (Hilfs-​)Anträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Kläger vom 11.02.2013, Bl. 157 ff. GA, ihre Schriftsätze vom 07.01.2014, Bl. 236 ff. GA, sowie vom 17.1.2014, Bl. 255 ff. GA, und auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 19.08.2013, Bl. 213 ff. GA, Bezug genommen.


B.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Weder der Klägerin noch dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vom 16.11.2006 (Anlage K 1) zu.

I.

Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag als mitversicherte Ehefrau sind gemäß § 3 Abs. 5 a ARB 2005 ausgeschlossen. Nach den ARB 2005 besteht dann kein Rechtsschutz, wenn der Versicherte den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt. Der entsprechende Tatbestand ist jedoch regelmäßig erfüllt, wenn eine Straftat vorliegt.

Hiervon ist hinsichtlich der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung nach dem weiterhin unstreitigen Sachverhalt auszugehen. Das Verhalten der Klägerin im Rahmen der Abrechnung der Rezepte gegenüber der S. Krankenversicherung erfüllt sowohl den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als auch den des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB). Durch diese Straftaten ist der Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt worden.

1. Nach dem mit der Berufungsbegründung zugestandenen Vorbringen hat sich die Klägerin der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Sie hat zur Täuschung im Rechtsverkehr echte Urkunden verfälscht. Die Rezepte (vgl. beispielhaft Bl. 76 GA) stellen unzweifelhaft eine Urkunde dar. Sie sind abgestempelt und unterschrieben. Als Aussteller erscheint für die Ausgabe der entsprechend rezeptierten Medikamente und Entrichtung der entsprechenden Beträge der Apothekenmitarbeiter (die Rezepte enthalten dementsprechend regelmäßig zwei Unterschriften, zum Einen die des verordnenden Arztes, zum Anderen die Unterschrift bzw. das Kürzel des Apothekers). Ohnehin ist die Unterschrift keine zwangsläufige Notwendigkeit für die Urkundsqualität eines Dokuments. Entscheidend ist hier, dass entsprechend der Üblichkeit die Rezepte den Eindruck erwecken, die dort notierten Medikamente seien durch die das Rezept stempelnden Apotheker ausgegeben worden und die entsprechenden Beträge seien diesen gegenüber entrichtet worden. Dabei lässt sich den Rezepten in keiner Weise entnehmen, dass die Eintragung der Preise nicht durch den jeweiligen Apotheker, sondern durch die Klägerin vorgenommen wurde. Es ist durchaus weiterhin üblich, dass entsprechende Rezepte keinen Kassenaufdruck tragen, sondern handschriftlich die Preise notiert werden.

Der ursprüngliche Inhalt der eingelösten Rezepte war der, dass nur das preiswerte Medikament bezogen und der hierfür quittierte Betrag entrichtet wurde. Diesen Erklärungsinhalt der Urkunde hat die Klägerin dadurch nachträglich verfälscht, dass sie nunmehr auch die handelsüblichen, in Deutschland verwandten Preise für das Medikament G. (beispielhaft auf dem Rezept Bl. 74 GA 12.624,37, 1.046,45 und 3.543,43 EUR) notiert hat und dann die Gesamtbeträge aufaddiert hat. Damit hat die Urkunde für den unbeteiligten Sachbearbeiter der Versicherung nunmehr den Erklärungsinhalt, es seien durch die Apotheke insgesamt Medikamente im Wert von (in der Summe im Übrigen falsch ermittelten) 17.227,90 EUR ausgegeben und bezahlt worden. Darin liegt die Verfälschung einer echten Urkunde.

Es kommt nicht darauf an, ob ggfls. bei genauerer Untersuchung Unterschiedlichkeiten der Unterschriften hätten bemerkt werden können. Ohne weiteres war das jedenfalls nicht der Fall, vielmehr zeigen die eingereichten Exemplare, dass die Eintragungen ähnlich und unauffällig sind. Da die derartig abgestempelten Quittungen zur Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht wurden, dienten die Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Die S. Versicherung sollte glauben, die Klägerin habe in der die Urkunde ausstellenden Apotheke die entsprechenden Medikamente erhalten und bezahlt. Es bestehen keine Zweifel, dass ein solches Vorgehen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Subjektiv hat die Klägerin vorsätzlich gehandelt. Es kam ihr gerade darauf an, den Urkundeninhalt zu verfälschen, um damit eine Abrechnung der Versicherungsleistung, die regelmäßig nur bei quittierten Belegen erfolgen kann, vorzunehmen. Darin liegt zugleich eine vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Rechtsschutzfalles im Sinne des § 3 Abs. 5 der Bedingungen 2005. Der Umstand, dass die Klägerin gehofft haben mag, ihr Verhalten werde nicht auffallen, lässt den Vorsatz nicht entfallen, sondern begründet ihn zusätzlich. Maßgeblich ist der Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der gefälschten Urkunde und darauf unberechtigt erhaltener Zahlungen. Hierdurch hat die Klägerin den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weil die Krankenversicherung auf verfälschte Quittungen nicht leisten muss.

2. Darüber hinaus ist das Verhalten der Klägerin auch als Betrug, § 263 StGB, anzusehen. Die Krankenversicherung musste nach ihren Bedingungen nur bei Vorlage von Nachweisen zahlen (vgl. § 6 Abs. 1 der Bedingungen, Anlage K 3). Die Klägerin hat die Rezepte in dem Bewusstsein eingereicht, die Versicherung damit zur Zahlung zu bewegen, obwohl die Quittungen einen wahrheitswidrigen Sachverhalt suggerierten. Eine Zahlungspflicht auf der Grundlage dieser Quittungen bestand bereits deshalb nicht, weil der quittierte Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprach. Ersichtlich ist eine Krankenversicherung nicht bereit, derart hohe Beträge ohne Quittung zu erstatten. Das Rezept ersetzt insoweit die Kassenquittung, die dann einzureichen ist, wenn Medikamente nicht unmittelbar auf dem Rezept quittiert werden. Die Klägerin wusste, dass eine ordnungsgemäße Quittung Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie tatsächlich derartige Preise, wie sie notiert wurden, anderweitig und für andere Mengen des Medikaments G. bezahlt hat. Durch die Auszahlung der Versicherungsleistung ist das Vermögen der Beklagten geschädigt worden, weil sie zu einer Erstattung auf dieser Grundlage nicht verpflichtet war.

II.

Auch dem Kläger stehen Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob sich ein Haftungsausschluss bereits aus § 5 Abs. 5 der ARB 2005 ergibt oder eine Vorvertraglichkeit der maßgeblichen Vorgänge besteht. Die Beklagte kann sich jedenfalls auf einen Leistungsausschluss nach den §§ 2 a, 3 Abs. 2 a der Bedingungen berufen.

Der Kläger hat Rechtsschutz gemäß § 26 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 der ARB 2005 versichert (vgl. Anlage K 1 i.V.m. den Bedingungen, Bl. 53, 63 GA). Entsprechend § 26 Abs. 3 umfasst der Versicherungsschutz damit auch Schadensersatzrechtsschutz, dessen Umfang sich wiederum nach der dort zitierten Bestimmung des § 2 a der Bedingungen richtet. Bereits dem Wortlaut nach erfasst der Schadensersatzrechtsschutz nur die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" (§ 2 a der Bedingungen, Bl. 53 GA). Die hier maßgeblichen ARB 2005 enthalten darüber hinaus noch (klarstellend) die Bestimmung, dass Rechtsschutz nicht "zur Abwehr" von Schadensersatzansprüchen besteht, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen (§ 3 Abs. 2 a der Bedingungen, Bl. 54 GA). Diese Klausel ist, weil letztlich nur klarstellend, in neueren Bedingungen bereits weggefallen. Allgemein anerkannt ist, dass ein Schadensersatzrechtsschutz, wie er hier durch § 2 a der Bedingungen vereinbart wurde, nur die aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zum Gegenstand hat (vgl. Harbauer,8. Aufl. 2010, § 3 ARB 2000 Rn. 83). Eindeutig erstreckt sich der Rechtsschutz daher nicht auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, gerichtlich als Aktivklage oder in einem Prozess im Wege der Widerklage oder, wie hier, im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden. Es handelt sich auch dann um eine Abwehr von Schadensersatzansprüchen, wenn diese prozessual im Wege von Gegenrechten geltend gemacht werden. Nur auf den ersten Blick erscheint eine solche Beschränkung des Rechtsschutzes ungewöhnlich. Das ist aber letztlich deshalb nicht der Fall, weil die Abwehr von Schadensersatzansprüchen regelmäßig bereits zum Schutz einer Haftpflichtversicherung gehört und ein weiterer Schutz durch eine Rechtsschutzversicherung als Schadensversicherung nicht erforderlich ist (vgl. Looschelders/Paffenholz, ARB 2012, § 3 Rn. 63).

Der Risikoausschluss gilt nur nicht, soweit die Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus einer Vertragsverletzung betroffen ist. Das ist vorliegend auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Beide Kläger unterhielten separate Krankenversicherungsverträge. Die Schadensersatzansprüche, die die S. Versicherung zur Aufrechnung gestellt hat, stehen nicht in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, das zwischen dem Kläger zu 1) und der S...-... Versicherung besteht. Die S. Versicherung hat ausweislich ihres Schriftsatzes vom 12.08.2012 im dortigen Verfahren ausdrücklich und ausschließlich ihre Aufrechnung auf einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Abrechnungen der Klägerin zu 2) gestützt. Dabei handelt es sich dem geschilderten Sachverhalt nach um einen deliktischen Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263 StGB, 274 StGB. Die S. Versicherung macht in diesem Verfahren nicht geltend, dass der Kläger eigene Treuepflichten im Hinblick auf das Bestehen seines Krankenversicherungsvertrages nicht beachtet hat. Die Gegenansprüche, die der Aufrechnung zugrunde liegen, stehen daher nicht im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsvertrag, den der Kläger bei der S. unterhält. Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die nicht im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, fällt aber nicht unter den Schadensersatzrechtsschutz nach § 2 a (vgl. auch Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, ARB 2008, dort Rn. 30).

III.

Die vorstehend dargelegten Leistungsausschlüsse beziehen sich auf sämtliche Klageanträge. Insbesondere kann der Kläger auch nicht anteilig, ausgehend von seinem Klageantrag zu 2, vorprozessuale Anwaltskosten verlangen. Zu den einzelnen Anträgen gilt folgendes:

a) Klageantrag zu 1: Dieser bezieht sich auf die Klägerin, sie kann insgesamt wegen des Ausschlusses nach § 3 Abs. 5 der Bedingungen keine Versicherungsleistung beanspruchen.

b) Klageantrag zu 2: Dieser bezieht sich auf die vorprozessualen Kosten des Klägers (vgl. Bl. 17 GA). Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass grundsätzlich dann, wenn versichertes und nicht versichertes Risiko zusammentreten, eine prozentuale Erstattungspflicht der Versicherung bestehen kann (vgl. BGH r+s 2005, 462; Harbauer, 8. Aufl. 2010, ARB 75 Rn. 17). Es ist vorliegend auch so, dass der Kläger grundsätzlich Rechtsschutz beanspruchen kann, soweit er im Aktivprozess Leistungsansprüche aus seinem Krankenversicherungsvertrag verfolgt. Dieser Rechtsschutzgewährungsanspruch bleibt von den Schadensersatzansprüchen, die die ... Versicherung geltend macht, unberührt. Allerdings verteidigt sich die S. Versicherung gegen die vom Kläger geltend gemachten Leistungsansprüche vor dem Landgericht Dortmund ausschließlich mit dem Argument der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen (vgl. den dortigen Klageabweisungsantrag vom 12.08.2011, Anlage K 14; vgl. auch den erweiternden Prozesskostenhilfeantrag im dortigen Verfahren vom 11.12.2013, Bl. 249 GA). Dort ist ausgeführt, dass die S. deshalb nicht leistet, weil sie auf ein Recht zur Aufrechnung/Verrechnung verweist (Bl. 251 vor Nr. 4 GA). Das bedeutet aber, dass die Auseinandersetzung des Klägers mit der S. Versicherung über ihre Leistungspflicht ausschließlich wegen der Schadensersatzansprüche, nicht aber wegen des Leistungsinhalts des Krankenversicherungsvertrages geführt wird. Jedenfalls bei wertender Betrachtung ist daher keine Quotierung der vorprozessualen oder Prozesskosten gerechtfertigt. Im Übrigen ist das auch deshalb zutreffend, weil bei richtiger Streitwertfestsetzung die Klageforderung wegen der dann als Primäraufrechnung zu wertenden Erklärung der S. Versicherung nicht streitwerterhöhend ist und damit auch keine Kosten verursacht.

Soweit der Kläger nunmehr in dem Verfahren LG Dortmund 2 O 367/13 nach Kündigung seiner Krankenversicherung auf deren Fortbestand klagt (vergl. Bl. 255 ff. GA), ist ein Rechtsschutz für dieses Verfahren nicht streitgegenständlich.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 22.097,34.