Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Beschluss vom 31.03.2014 - Ss (B) 18/14 (15/14 OWi) - Fahrverbot und Zeitablauf seit der Tat

OLG Saarbrücken v. 31.03.2014: Urteilsabsetzung und Fahrverbot und Zeitablauf seit der Tat


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 31.03.2014 - Ss (B) 18/14 (15/14 OWi)) hat entschieden:
  1. Die Verfahrensrüge der Nichtwahrung der Urteilsabsetzungsfrist erfordert die Angabe, wann das Urteil verkündet und wann es zu den Akten gereicht wurde.

  2. Für die Frage des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots infolge Zeitablaufs ist grundsätzlich der Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterlicher Entscheidung maßgeblich.

Siehe auch Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat und Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den - wegen Geschwindigkeitsverstößen bereits vorgeahndeten - Betroffenen am 21. November 2012 wegen einer am 10. Januar 2012 begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 35 km/h mit einem PKW zu einer Geldbuße in Höhe von 150,-​- Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 27. November 2012 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach am 8. Oktober 2013 an den Verteidiger erfolgter Zustellung des Urteils hat dieser mit Telefaxschreiben vom 1. November 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, das Rechtsmittel begründet. Er hat die Sachrüge erhoben und insbesondere einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2a StVG geltend gemacht. Darüber hinaus beanstandet er mit der Verfahrensrüge die Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, über die der Senat nach der zur Fortbildung des Rechts erfolgten Übertragung durch den Einzelrichter in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 OWiG), ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache ist dem Rechtsmittel jedoch nur der aus dem Beschlusstenor ersichtliche Teilerfolg beschieden.

1. Die Verfahrensrüge der Nichtwahrung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG ist bereits unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht genügt.

a) Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben so vollständig und genau zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH, NStZ-​RR 2013, 222; KK-​Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38, 39; Meyer-​Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 24, jew. mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.). Bei der Rüge der verspäteten Urteilsbegründung nach § 338 Nr. 7 StPO i.V.m § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsachen darlegt, die dem Rechtsbeschwerdegericht die selbstständige Berechnung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Angabe, wann das Urteil verkündet und wann es zu den Akten gebracht worden ist (vgl. BGHSt 29, 203; Meyer-​Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 57).

b) Diesem Erfordernis wird das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht gerecht, weil es lediglich das Datum der Urteilsverkündung mitteilt, hingegen nicht den Zeitpunkt, wann das Urteil zu den Akten gebracht wurde. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mitteilung des Zeitpunkts, zu dem die Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Urteilsausfertigung zur Versendung an den Verteidiger auf den Postweg gebracht hat, und der Schlussfolgerung, dass angesichts des Zeitablaufs zwischen der Urteilsverkündung und der Zustellung des Urteils davon ausgegangen werden müsse, dass das Urteil nicht vor Ablauf der Absetzungsfrist am 27.12.2013 abgesetzt worden sei. Dieser Vortrag vermag die konkrete Angabe des - sich im Übrigen aus der Akte ergebenden - Zeitpunkts, zu dem das Urteil zu den Akten gelangt ist, schon deshalb nicht zu ersetzen, weil er die Möglichkeit außer Betracht lässt, dass sich bei Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich die Übersendung der Urteilsausfertigung zum Zwecke der Zustellung an den Verteidiger verzögert hat.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insbesondere begegnet die - vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt, nämlich auf Widersprüche, Lückenhaftigkeit oder Unklarheiten sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze überprüfbare (vgl. Meyer-​Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 26 ff. m.w.N.) - Beweiswürdigung des in Bezug auf das Messergebnis sachverständig beratenen Amtsgerichts keinen rechtsbeschwerderechtlich durchgreifenden Bedenken; solche werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 StVO, 24 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - abgesehen von der unterbliebenen Anwendung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG - im Ergebnis sachlich-​rechtlicher Überprüfung stand.

a) Dass das Amtsgericht die in Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 Buchstabe c zu Nummer 11 des Bußgeldkatalogs in der zur Tatzeit geltenden Fassung vorgesehene Regelgeldbuße von 120,-​- Euro angesichts der drei einschlägigen, innerhalb eines Jahres vor Begehung der Tat erfolgten Vorahndungen auf 150,-​- Euro erhöht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

aa) Zwar sieht der genannte Tatbestand des Bußgeldkatalogs für Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 bis 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften kein Regelfahrverbot vor, weshalb ein Fahrverbot in Anwendung dieser Vorschrift - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - hier nicht in Betracht kommt. Dies begründet vorliegend jedoch keinen zur Aufhebung des Fahrverbots zwingenden Rechtsfehler. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Amtsgericht die Anordnung des Fahrverbots rechtsfehlerfrei auch auf die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gestützt hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 BKatV).

Danach kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn gegen den Betroffenen in der Vergangenheit wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung begangen wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV), wobei die Dauer des Fahrverbotes bei einer erstmaligen Anordnung in der Regel auf einen Monat festzusetzen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV). Diese Voraussetzungen liegen nach den im Urteil zu den Voreintragungen getroffenen Feststellungen vor. Denn der Betroffene wurde zum einen durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. März 2011, rechtskräftig seit dem 20. April 2011, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 480,-​- Euro verurteilt. Zum anderen wurde gegen ihn durch Bußgeldbescheid des Landesverwaltungsamtes ZBB St. Ingbert vom 31. August 2011, rechtskräftig seit dem 22. September 2011, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,-​- Euro festgesetzt. Die vorliegend abgeurteilte Tat hat er am 10. Januar 2012 und damit innerhalb der Jahresfrist begangen.

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht auch keinen Grund gesehen, von dem Fahrverbot ausnahmsweise abzusehen. Die Erfüllung des festgestellten Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtverstoßes i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel bedarf (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 25 StVG Rn. 19 m.w.N.). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen.

Von der Verhängung eines Regelfahrverbotes kann deshalb nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelsanktion gebieten. Besonderheiten solcher Art können neben gewöhnlichen und durchschnittlichen, namentlich entlastenden Umständen (vgl. BGHSt 38, 125; OLG Hamm VRS 92, 146; OLG Köln, VRS 87, 40; OLG Düsseldorf, VRS 92, 40; OLG Zweibrücken DAR 2003, 134, Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 Rn. 24 m.w.N ) auch außergewöhnliche Härten im Sinne von unverhältnismäßigen Folgeschäden sein, die für den Betroffenen mit einem Fahrverbot verbunden sind, so etwa das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes bzw. der wirtschaftlichen Existenz (vgl. BVerfG NJW 1994, 573; NJW 1995, 1541, DAR 1996, 196 ff.; OLG Oldenburg ZfS 1995, 34 und 275; OLG Dresden ZfS 1995, 477; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161; OLG Hamm NZV 1995, 498 und NStZ-​RR 1996, 181; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. April 2010 - Ss (B) 29/2010 [51/10] -, 21. Januar 2013 - Ss (B) 90/2012 [72/12 OWi] - und 28. August 2013 - Ss (B) 74/2013 [64/13 OWi] -).

Dabei obliegt die Würdigung, ob solche Umstände vorliegen, in erster Linie dem Tatgericht. Durch die Rechtsbeschwerde kann das Urteil nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin untersucht werden, wobei die Entscheidung des Tatgerichts „bis zur Grenze des Vertretbaren“ zu respektieren ist (OLG Hamm VRS 92, 146; 95, 138; z. B. Senatsbeschlüsse vom 14. April 2010 - Ss (B) 29/2010 (51/109] - und 28. August 2013 - Ss (B) 74/2013 [64/13 OWi] -).

Umstände solcher Art, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelsanktion nahelegen könnten, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt, insbesondere auch ein sogenanntes Augenblicksversagen in nicht zu beanstandender Weise verneint. Das Gericht hat in seinem Urteil auch erkennen lassen, dass es sich der Möglichkeit bewusst war, von Fahrverbot absehen zu können und dass es die Umstände, die ein Absehen von der Regelsanktion rechtfertigen könnten, bedacht und berücksichtigt hat.

cc) Der Verhängung des Fahrverbotes steht auch nicht der Zeitablauf seit der Tatbegehung am 10. Januar 2012 entgegen.

aaa) Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27, 36, 42) und kann als solche seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. BayObLG, NZV 2004, 210; OLG Köln, NZV 2004, 422; OLG Celle, VRS 108, 118 f.; KG, VRS 113, 69 f.; Thüring. OLG, NZV 2008, 165; Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, a.a.O, § 25 StVG Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2011 - Ss (B) 125/2010 [171/10] -, 5. März 2013 - Ss (B) 135/2012 [6/13 OWi] -, 10. Dezember 2013 - Ss (B) 92/2013 [75/13 OWi] - und 17. März 2014 - Ss (B) 52/2013 [54/13 OWi] -). Dabei wird der Sinn des Fahrverbotes nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung erkennbaren Tendenz in Frage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt (Senatsbeschlüsse wie vor, m.w.N.). Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 21. November 2012 noch nicht gegeben, weshalb für das Amtsgericht keine Veranlassung bestanden hat, in den Urteilsgründen die Frage des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes wegen des Zeitablaufs seit der Tat zu erörtern.

bbb) Allerdings hat der Senat in den vorgenannten Beschlüssen entschieden, dass auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen ist, zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund hat er mit den zitierten Beschlüssen vom 21. Juni 2011, 5. März 2013 und 10. Dezember 2013 jeweils auf die Sachrüge hin das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot aufgrund eigener Sachentscheidung aufgehoben, weil ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit der Tatbegehung zwar noch nicht zum Zeitpunkt der jeweiligen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der Senatsentscheidung verstrichen war.

ccc) An dieser Auffassung hält der Senat in ihrer uneingeschränkten Form nicht weiter fest. Denn sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Tatrichters - auch was den Rechtsfolgenausspruch und insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes anbetrifft - Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm DAR 2000, 580; s.a. Meyer-​Goßner, a.a.O., Vor § 333 Rn. 1 zu den Prüfungsmöglichkeiten im Rahmen der Revision). Aufgrund der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten kann das Rechtsbeschwerdegericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch nur für den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung prüfen, ob der Betroffene nach der abgeurteilten Tat noch in anderer Weise straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ihm ist es jedoch verwehrt, hierüber eigene Feststellungen zu treffen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Oldenburg NStZ-​RR 2011, 385; s.a. OLG Rostock StV 2009, 363). Kommt es damit für die Frage des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbotes infolge Zeitablaufs aber grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterlicher Entscheidung an (vgl. OLG Hamm, a.a.O., DAR 2011, 409, DAR 2012, 340; OLG Oldenburg, a.a.O.; wohl auch OLG Düsseldorf NZV 2008, 534), bedeutet dies indes nicht, dass der Betroffene hinsichtlich des weiteren Zeitablaufs nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung schutzlos gestellt wäre. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip auch dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires Verfahren, welches das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit einschließt, gewährleistet und dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, juris), sondern auch auf die Verhängung bzw. die Dauer eines Fahrverbotes haben kann (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; OLG Hamm DAR 2011, 409, DAR 2012, 340; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die tatrichterliche Entscheidung, z.B. in der Rechtsbeschwerdeinstanz, eingetreten ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm DAR 2011, 409; OLG Rostock, a.a.O.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge erfordert (vgl. nur BGH NStZ 2008, 118; Senatsbeschluss vom 5. September 2011 - Ss 18/2011 [23/11] -; Meyer-​Goßner, a.a.O., Anh 4 MRK, Art. 6 Rn. 9 f, jew. m.w.N.). Allerdings kann für Verzögerungen nach Urteilserlass ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts von Amts wegen geboten sein, wenn der Betroffene diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist (vgl. OLG Hamm DAR 2012, 340; für die gleichgelagerte Problematik im Revisionsverfahren BGH NStZ 2008, 118; Meyer-​Goßner, a.a.O., Anh 4 MRK, Art. 6 Rn. 9 d, jew. m.w.N.).

ddd) In Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend eine amtswegige Entscheidung des Senats hinsichtlich des Absehens von der Verhängung des Fahrverbots infolge Zeitablaufs nicht veranlasst, wobei die Frage, ob die Grundsätze der vom Bundesgerichtshof in Strafsachen entwickelten Vollstreckungslösung bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer (vgl. hierzu BGHSt 52, 124 ff.) auf das Bußgeldverfahren entsprechend anzuwenden sind (so OLG Hamm DAR 2011, 409), nicht entschieden zu werden brauchte. Zwar ist nach der Urteilsverkündung im Anschluss an die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist eine erhebliche Verfahrensverzögerung von mehr als 10 Monaten bis zur Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Betroffenen eingetreten. Da die Rechtsbeschwerdebegründungfrist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO aber erst mit der Urteilszustellung in Lauf gesetzt wurde, hätte der Betroffene diese Verfahrensverzögerung mit der Verfahrensrüge geltend machen können und müssen. Eine von Amts wegen zu beachtende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist liegt hingegen nicht vor.

Aus diesem Grund besteht für den Senat auch kein Anlass zu einer Reduzierung der Geldbuße.

dd) Da auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a StVG erfüllt sind, war allerdings der Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots nach dieser Vorschrift hinauszuschieben, was der Senat selbst entscheiden konnte (§ 79 Abs. 6 OWiG, vgl. OLG Hamm DAR 2000, 580; OLG Düsseldorf NStZ-​RR 2009, 217; OLG Celle NStZ-​RR 2013, 250).

Die im Übrigen unbegründete Rechtsbeschwerde war daher mit der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1, 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass zu einer Kostenbelastung der Landeskasse aus Billigkeitserwägungen.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung der Senatsentscheidung eintritt (§ 34 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).