Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 27.09.1995 - VIII ZR 257/94 - Wirksamkeit einer 15%-Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines Neuwagens

BGH v. 27.09.1995: Zur Wirksamkeit einer 15%-Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines Neuwagens


Der BGH (Urteil vom 27.09.1995 - VIII ZR 257/94) hat entschieden:
Die Annahme der Wirksamkeit einer Schadensersatzpflicht gemäß den vertraglichen Verkaufsbedingungen in Höhe von 15 % des Bruttokaufpreises (vgl. zur Höhe der Schadenspauschale beim Neuwagengeschäft Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = WM 1982, 907 unter II 2 b cc) ist rechtsfehlerfrei.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Tatbestand:

Am 31. Oktober 1989, seinem 18. Geburtstag, bestellte der Beklagte auf dem Formular der Klägerin einen fabrikneuen Pkw des Typs BMW M 3 Cabrio, der "bar bei Bereitstellung zum am Tag der Lieferung gültigen Werkslistenpreis" zu bezahlen war. Mit Auftragsbestätigung vom 7. November 1989 nahm die Klägerin die Bestellung an.

Der Wagen - zum Werkslistenpreis von 108.320 DM - stand am 26. Juni 1990 bei der Klägerin zur Abholung bereit, worauf der Beklagte mehrmals, zuletzt am 25. Juli 1990, hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 9. August 1990 setzte die Klägerin dem Beklagten bis zum 27. August 1990 Frist zur Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs. Weiter erklärte sie, dass sie nach erfolglosem Ablauf dieser Frist die Auslieferung des Fahrzeugs ablehnen und Schadensersatz entsprechend ihren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlangen werde. Mit Schreiben vom 28. August 1990 verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags in Höhe von 16.248 DM, was 15 % des geschuldeten Kaufpreises entsprach, zahlbar bis 5. September 1990. Weitere vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen blieben erfolglos.

Am 2. November 1990, beim Mahngericht eingegangen am 7. November 1990, beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides über 16.248 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 30 DM. Der Mahnbescheid wurde am 13. November 1990 erlassen. Seit dem 7. November 1990 stand der Beklagte unter vorläufiger Vormundschaft; am 7. Oktober 1991 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die vorläufige Vormundschaft beendet sei. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten persönlich am 15. November 1990 zugestellt. Dieser erhob Widerspruch und wies auf die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft hin. Die Klägerin kam der gerichtlichen Aufforderung vom 27. November 1990 zur Benennung des Vormundes nicht nach; sie beantragte am 31. Dezember 1990 den Erlass eines Vollstreckungsbescheides, woraufhin ihr vom Mahngericht am 7. Februar 1991 mitgeteilt wurde, die Zustellung vom 15. November 1990 sei unwirksam, weshalb ein Vollstreckungsbescheid nicht erlassen werden könne. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1992, beim Mahngericht eingegangen am 31. Dezember 1992, beantragte die Klägerin erneut die Zustellung des Mahnbescheides vom 13. November 1990, die sodann am 20. Januar 1993 erfolgte. Hiergegen hat der Beklagte am 27. Januar 1993 Widerspruch eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten und eines Teils der verlangten Zinsen stattgegeben und die Revision "beschränkt auf die Einrede der Verjährung" zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht vertreten.


Entscheidungsgründe:

I.

Über die Revision des Beklagten war durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 = NJW 1993, 1788 unter I m.w.Nachw.).


II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergebe sich aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von der Klägerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden. Die in V Nr. 5 ihrer Verkaufsbedingungen enthaltene Schadensersatzpauschalierung verstoße nicht gegen § 11 Nr. 5 AGB-​Gesetz; eine Schadensersatzpauschale von 15 % des Kaufpreises sei bei fabrikneuen Personenkraftwagen nicht zu beanstanden. Der Nachweis eines geringeren Schadens sei dem Käufer ausdrücklich eröffnet. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Der Schadensersatzanspruch unterliege der zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die aufgrund der Anwendbarkeit des § 201 BGB zum Ende des Jahres 1992 abgelaufen sei. Die Zustellung des Mahnbescheides am 20. Januar 1993 habe die Verjährung jedoch nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen, da sie bezogen auf den Ablauf der Verjährungsfrist "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt sei. Da die von § 693 Abs. 2 ZPO angeordnete Rückdatierung der Zustellungswirkung auf die Einreichung des Mahnbescheidsantrages vorliegend dazu führen würde, dass die Verjährung unterbrochen würde, bevor die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, sei auf den Zeitpunkt des Antrags auf Zustellung des Mahnbescheides (hier 31. Dezember 1992) abzustellen. Die Unterbrechung der Verjährung sei auch nicht nach § 213 Satz 2 BGB weggefallen. Die Folge des § 701 ZPO könne nicht vor Zustellung des Mahnbescheides eintreten. Zudem stelle das Schreiben des Mahngerichts vom 7. Februar 1991 weder inhaltlich noch rechtlich eine Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides dar.

III.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht weist der Revisionskläger allerdings darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung unwirksam ist, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt (st. Rspr. vgl. BGHZ 101, 276, 278; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 546 Rdnr. 42). Die Revision gilt deshalb als einschränkungslos zugelassen.

2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht beanstandet bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß V Nr. 5 der Verkaufsbedingungen der Klägerin in Höhe von 15 % des Bruttokaufpreises (vgl. zur Höhe der Schadenspauschale beim Neuwagengeschäft Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = WM 1982, 907 unter II 2 b cc). Dieser Schadensersatzanspruch verjährt, wie der Erfüllungsanspruch, an dessen Stelle er tritt, in zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Klagforderung sei nicht verjährt.

a) Die am 31. Dezember 1992 ablaufende Verjährungsfrist wurde gemäß § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheides am 20. Januar 1993 unterbrochen. Soll durch die Zustellung die Verjährung unterbrochen werden, tritt gemäß § 693 Abs. 2 ZPO diese Wirkung bereits mit der Einreichung des Mahnbescheidsantrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Maßgeblich hierfür ist lediglich die Zeit zwischen Ablauf der Verjährungsfrist - hier dem 31. Dezember 1992 - und der Zustellung des Mahnbescheides - hier dem 20. Januar 1993 - (st. Rspr. siehe BGHZ 103, 20, 29 f; BGHZ 86, 313, 322 f). Der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrags und Verjährungseintritt bleibt dagegen in Ansehung des § 693 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt; denn soweit die Verzögerung bei der Zustellung in den Zeitraum vor Fristablauf fällt, ist sie unschädlich. Andernfalls würde derjenige benachteiligt, der mit der Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheidsantrages nicht bis zum letzten Tag der Frist gewartet, sondern diese schon lange vorher eingereicht hat (BGH, Urteil vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 = WM 1983, 985 unter II 1; BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - I ZR 100/91 = NJW 1993, 2320 zu § 270 Abs. 3 ZPO; zuletzt BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94 = WM 1995, 1413 unter II 2 c, jew. m.w.Nachw.; MünchKommZPO/Lüke, § 270 Rdnr. 45). Eine dem Kläger zur Last fallende Verzögerung der Zustellung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Mahnbescheidsantrag bzw. die Klage am letzten Tag der Frist den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 59/70 = NJW 1972, 208 unter I 2 b), mithin die Zustellung zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgt, als dies bei Eingang am letzten Tag der Frist der Fall gewesen wäre (vgl. MünchKommZPO/Lüke aaO).

Das ist hier der Fall. Am 31. Dezember 1992, dem Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, als die Klägerin die (nochmalige) Zustellung des Mahnbescheides vom 13. November 1990 beantragt hat, war der Mangel der Prozessfähigkeit des Beklagten entfallen; der Vorschuss für die Zustellungskosten war entrichtet. Bezogen auf den 31. Dezember 1992 ist die Zustellung - wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat - demnächst erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt ist keine Verzögerung eingetreten, die der Klägerin zur Last gelegt werden könnte.

b) Die Rückwirkung der Zustellung auf die Einreichung des Mahnbescheidsantrags führt entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht zur Verjährung der Klageforderung, wenn die Klägerin das Verfahren nach dem 27. November 1990 zunächst nicht mehr weiterbetrieben haben sollte.

aa) Für den Fall eines vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 201 BGB zugestellten Mahnbescheids hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 47, 49 f) entschieden, dass mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zugleich ein Zustand der Unterbrechung vorliegt (vgl. auch MünchKommBGB/Feldmann, 3. Aufl., § 217). Endet die Unterbrechung aber noch vor Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so bleibt es bei dem ursprünglichen Verjährungsbeginn nach § 201 BGB (BGHZ 52, 47, 49; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 201 Rdnr. 6; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 201 Rdnr. 1).

bb) Nichts anderes gilt, wenn die Zustellungswirkung nach § 693 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrags fingiert wird. Diese Rückbeziehung scheitert nicht daran, dass am Tage der Einreichung des Mahnbescheidsantrags der Beklagte unter vorläufiger Vormundschaft gestellt worden war. Aus der Vorschrift des § 693 Abs. 2 ZPO ergibt sich vielmehr, dass es allein auf die Einreichung oder Anbringung des Antrages ankommt. War das Verfahren - wie die Revision meint - nach der Mitteilung des Gerichts vom 27. November 1990 wegen Nichtbetreibens in Stillstand geraten und damit die Unterbrechungswirkung beendet (§§ 213 S. 1, 212 a S. 2, 211 Abs. 2 S. 1 BGB), begann die Verjährungsfrist demzufolge am 1. Januar 1991 zu laufen. Sie wurde durch den am 31. Dezember 1992 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf erneute Zustellung des Mahnbescheids noch rechtzeitig unterbrochen. Denn nach der auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 213 S. 1 BGB (i.V.m. §§ 212 a und 211 Abs. 2 S. 2 BGB) ist darin ein Weiterbetreiben des Verfahrens zu sehen.

c) Nachdem die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids gegen den wieder uneingeschränkt prozess- und geschäftsfähigen Beklagten am 20. Januar 1993 rechtzeitig unterbrochen wurde, stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage, ob im Betreiben eines Verfahrens gegen einen unter vorläufiger Vormundschaft stehenden Gegner überhaupt für eine bestimmte Dauer die Verjährung unterbrochen werden kann, nicht.

d) Zutreffend weist das Berufungsgericht schließlich darauf hin, dass die Wirkung des Mahnbescheides, insbesondere die Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, nicht weggefallen ist (§§ 213 Satz 2 BGB, 701 ZPO). Diese Folge setzt eine ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides voraus (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 701 Rdnr. 2; MünchKommZPO/Holch, § 701 Rdnr. 1). Da eine solche erst am 20. Januar 1993 bewirkt wurde, konnte das Schreiben des Mahngerichts vom 7. Februar 1991 (GA 4), ungeachtet der Frage, ob darin eine Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu sehen ist, die Wirkung des Mahnbescheides nach § 701 Satz 2 ZPO nicht beseitigen.