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BGH Urteil vom 24.04.1991 - VIII ZR 180/90 - Begrenzung der Garantieleistung für Verschleißschutz durch AGB

BGH v. 24.04.1991: Zur Begrenzung der Garantieleistung für Verschleißschutz durch AGB


Der BGH (Urteil vom 24.04.1991 - VIII ZR 180/90) hat entschieden:
Klauseln zur Begrenzung von Garantieleistungen des Herstellers beim Gebrauchtwagenverkauf sind unwirksam, wenn sie die Interessen des Kunden deshalb außer acht lassen, weil sie den Garantieversprechenden von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Garantiebehandlung für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung gehört.

Die Beklagte vertreibt Verschleißschutzprodukte für Motor, Getriebe, Differential, Kraftstoffanlage, Kühlsystem und Lenkung gebrauchter Kraftfahrzeuge in der Weise, dass Kraftfahrzeughändler, die in vertraglicher Beziehung zur Beklagten stehen, beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge bestimmte Aggregate mit den Verschleißschutz-​Produkten (sogenannten Additiven) behandeln und dem Fahrzeugkäufer eine Urkunde der Beklagten übergeben. In dieser Urkunde heißt es u.a.:
"Zum Kaufvertrag für die Verschleißschutz-​Produkte der G.

Garantieleistung für G.-​Produkte bis DM 7.500,-​- 1 Jahr Reparaturkosten-​Übernahme an den unten gekennzeichneten Aggregaten lt. umseitig stehenden Bedingungen.

Die Garantie soll für die im Folgenden angekreuzten Aggregate gelten:

...

Sie haben ein verkehrstüchtiges Fahrzeug erworben, das zur Werterhaltung mit unseren Verschleißschutz-​Produkten behandelt wurde und deshalb die wertvolle G.-​Garantie besitzt. Ihr Händler hat bereits die Erst-​Behandlung für die geschützten Aggregate mit den G.-​Produkten vorgenommen. Diese sichern die der Schmierung unterliegenden Fahrzeugteile weitgehend vor Verschleiß. Genaue Angaben finden sie dazu auf der Rückseite unter Ziffer II.

Weil wir auf die schadensverhütende Wirkung vertrauen, geben wir Ihnen für unsere Produkte über die gesetzliche Gewährleistung hinaus die G.-​Garantie. Diese schützt sie vor unvorhergesehenen Kosten, falls während der Garantiezeit die behandelten Aggregate repariert werden müssen. ...

Ihr starker Partner für Schutz mit Garantie

G.-​G.-​G. mbH (es folgt die Anschrift der Beklagten).
In den umseitig abgedruckten Garantie-​Bedingungen (nachfolgend: AGB) der Beklagten sind folgende, für das Revisionsverfahren allein noch interessierende Bestimmungen enthalten:
"IV. Garantiebegrenzung ...

Dle G. ist ferner von der Leistungspflicht befreit, wenn die Garantiebehandlungen nicht laut Anleitung durchgeführt wurden, die werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchgeführt wurden,

V. Produktverwendung

1. Vor Inbetriebnahme

1 1 Motorölwechsel und Filterwechsel
Eine Flasche L. G. N 5 in das Motoröl geben.

1 2 Getriebe
Eine Tube L. G. N 3/N 7 in das Getriebe füllen.

1 3 Differential
Eine Tube L. G. N 3/N 7 in das Differential füllen.

1 4 Kraftstoffanlage
Eine Flasche L. G. N 9 in den Kraftstofftank füllen. Bei Dieselmotoren L. G. N 11 verwenden.

1 5 Kühlsystem
Eine Flasche L. G. N 15 in das Kühlsystem geben.

1 6 Lenkgetriebe
Eine Tube L. G. N 3/N 7 in das Lenkgetriebe füllen.

Diese Behandlungen wurden für die zur Gewährleistung beantragten Aggregate bereits von Ihrem Händler durchgeführt.

2. Während der Betriebszeit: Garantiebehandlung

Alle 5.000 km, spätestens jedoch nach jeweils 6 Monaten, ist eln Motorölwechsel durchzuführen. Eine Flasche L. G. N 5 in das Motoröl einfüllen. Alle produktgeschützten Aggregate auf Undichtigkeiten und Schäden überprüfen. Kühlwasserstand, Getriebeöl und Differentialölstände kontrollieren und fehlende Flüssigkeiten und Additive ergänzen.

Kraftstoffanlage (wenn abgeschlossen) Bei jeder Garantiebehandlung ist eine Flasche L. G. N 9 einzufüllen bzw. G. N 11 bei Dieselfahrzeugen.

Die maximale Abweichung der vorgeschriebenen Garantiebehandlungen darf nicht mehr als 500 km bzw. 7 Tage betragen.

Sollte die Laufleistung innerhalb der Garantiezeit mehr als 15.000 km betragen, fordern Sie bitte für jede weitere vorgeschriebene Garantiebehandlung formlos unter Angabe der Garantienummer eine Flasche L. G. N 5 und bei Abschluss der Kraftstoffanlage N 9 bzw. N 11 an.

Alle vorgeschriebenen Garantiebehandlungen sind bei dem verkaufenden Händler oder in einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Fabrikats durchzuführen und durch Einsenden der entsprechenden Kontrollkarten innerhalb von 7 Tagen an die G. nachzuweisen. Sind die beigefügten Kontrollkarten aufgebraucht, müssen die Garantiebehandlungen durch Rechnungen mit allen Bezugsdaten zum Fahrzeug nachgewiesen werden. Rechnungskopien mit Garantienummer sind gleichfalls innerhalb von 7 Tagen der G. einzureichen.

VIII. Übertragbarkeit

Die Garantie ist fahrzeuggebunden und bei Besitzerwechsel übertragbar. Die Ummeldung ist der G. vom Käufer innerhalb von 7 Tagen mitzuteilen. Eine Erklärung des Erwerbers, dass die Bedingungen der G. anerkannt werden, ist beizulegen.

IX.

Nichterfüllung einer der vorgenannten Bedingungen, insbesondere V und VIII befreit die G. von ihrer Leistungspflicht."
Der Preis für die Verschleißschutz-​Produkte, mit denen das verkaufte Fahrzeug bereits behandelt worden ist und die darüber hinaus dem Käufer für zwei Folgebehandlungen von dem Autohändler ausgehändigt werden, sowie für die von der Beklagten übernommene Garantie beträgt insgesamt ca. 350 DM. Dieser Betrag ist in dem von dem Kraftfahrzeughändler geforderten Kaufpreis für den Gebrauchtwagen enthalten.

Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, neben anderen, von den Vorinstanzen bereits für unwirksam erklärten Klauseln, auch die Verwendung der genannten Bestimmungen in ihren AGB zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Soweit der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten hat, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen müsse gemäß § 16 Nr. 1 AGBG vor der Entscheidung gehört werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Anhörungspflicht nur, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die von dieser Behörde nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genehmigen sind. Das ist hier nicht der Fall. Das zur Nachprüfung gestellte Klauselwerk begründet im Falle des Vertragsabschlusses kein Versicherungsverhältnis. Ein solches kann zwar vorliegen, wenn sich ein Unternehmen gegen Entgelt zur Erstattung von noch ungewissen Reparaturkosten zur Beseitigung von Abnutzungs- und Verschleißschäden an Fahrzeugen verpflichtet und die Risikoübernahme auf einer dem Gesetz der großen Zahl unterliegenden Kalkulation beruht. Jedoch muss diese Kostenerstattung den ausschließlichen Vertragsgegenstand darstellen. Steht sie dagegen in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. einem Kaufvertrag), so handelt es sich nicht um ein Versicherungsverhältnis (vgl. BVerwG VersR 1969, 819 unter 1, Prölss/Schmidt, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 16). So liegt der Fall hier: Die Beklagte vertreibt Verschleißschutz-​Produkte; sie schließt den Garantievertrag nur zugleich mit einem Kaufvertrag über ihre Produkte ab. Mit der Reparaturkostenübernahme will sie die Wirksamkeit ihres Erzeugnisses garantieren. Dabei ist unerheblich, welchen Anteil die auf die Garantie entfallenden Kosten an dem von ihr verlangten Entgelt haben, denn das beruht wiederum auf der Kalkulation der zu erwartenden Häufigkeit und Höhe der Schäden (zur Trennung zwischen der vorliegenden Garantie und einer Reparaturkostenversicherung siehe Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl., Rdnr. 1368 ff).


II.

Der Kläger beanstandet Klauseln in den von der Beklagten verwendeten AGB, nach denen die Beklagte von der Leistung befreit sein soll, falls die in den Nrn. IV 3., V und VIII genannten Handlungen nicht vorgenommen worden sind. Diese Regelungen sind nicht gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG entzogen.

Allerdings sind die §§ 9 - 11 AGBG auf solche Abreden nicht anzuwenden, durch die vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien festgelegt werden (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 6). Die Freistellung gemäß § 8 AGBG gilt jedoch nur für die Beschreibung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes (BGH aaO), nicht dagegen für Regelungen, die Leistungspflicht des Verwenders einschränken (BGHZ 100, 157, 173 f; Brandner aaO Rdnr. 7, 21). So sind AGB dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Brandner aaO Rdnr. 21; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 10, 12).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Beklagte schließt unter Einschaltung des beauftragten Fahrzeughändlers mit dem Fahrzeugkäufer nicht nur einen Kaufvertrag über die von ihr vertriebenen Verschleißschutz-​Produkte, sondern daneben einen Garantievertrag. Durch diesen verpflichtet sie sich, Reparaturkosten in bestimmter Höhe zu übernehmen, wenn innerhalb der Garantiezeit Schäden an den produktgeschützten Aggregaten auftreten. Damit sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Garantieverpflichtung in der Hauptsache beschrieben. Dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht unter gewissen Voraussetzungen wiederum frei sein soll, schränkt das gegebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor.


III.

Die vom Kläger beanstandeten Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG nicht stand.

1. Nr. IV 3. 1. Alternative (Garantiebehandlungen)

Diese Bestimmung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine AGB - oder Formularklausel unangemessen, mit der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 210 f; BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84 = WM 1985, 542 unter II 1 c bb). Das trifft für die hier zu beurteilende Klausel zu. Sie lässt die Interessen des Kunden der Beklagten deshalb außer acht, weil sie die Beklagte von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Garantiebehandlung für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass nur durch die vorgeschriebene Garantiebehandlung das Risiko eines Verschleißschadens so gering wie möglich gehalten wird. Wenn sich aber ein Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheiten nicht schadensursächlich ausgewirkt haben kann, dann darf dies nicht zum Anspruchsverlust führen. Dem vermag die Beklagte nicht entgegenzuhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage "einen Stab von Kfz-​Sachverständigen" unterhalten müsste und sich einer Vielzahl von Prozessen aussetzen würde. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Beweis fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch wird der Gefahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte sich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzunehmen.

2. Nr. IV 3. 2. Alternative (Inspektionen)

Diese Klausel steht ebenfalls nicht mit § 9 Abs. 1 AGBG in Einklang.

a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klausel entspreche dem Bedürfnis der Beklagten, nur dann mit Garantieleistungen belastet zu werden, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen erfolgt seien; die Gewähr, dass die Verschleißschutz-​Produkte die ihnen zukommende Wirkung entfalten können, sei nur dann gegeben, wenn sich das Risiko des Schadenseintritts nicht durch Vernachlässigung der Pflege der geschützten Fahrzeugteile erhöht habe. Die Durchführung der Inspektionen in den auf Erfahrung beruhenden Abständen entspreche der in eigenen Angelegenheiten üblichen, jedenfalls aber gebotenen Sorgfalt des Fahrzeughalters. Die Klausel benachteilige den Kunden hinsichtlich der aus einem Verstoß resultierenden Leistungsbefreiung der Beklagten nicht unangemessen. Entstehe an einem Fahrzeug, an dem die üblichen Wartungsarbeiten nicht durchgeführt worden seien, ein Schaden, dann spreche der Anschein dafür, dass die Schadensursache in der mangelnden Wartung liege. Dass dem Kunden der Nachweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Versäumnis und dem Schaden nicht ermöglicht werde, widerspreche nicht übergeordneten Rechtsgrundsätzen.

b) Dem hält die Revision mit Erfolg entgegen, dass nach einer möglichen, für den Kunden ungünstigsten Auslegung Leistungsfreiheit der Beklagten selbst dann eintritt, wenn nur eine für das Fahrzeug vorgeschriebene Inspektion versäumt wurde, mag sie auch vor dem Erwerb des Gebrauchtfahrzeugs fällig gewesen sein. Der Wortlaut der AGB-​Bestimmung kann mit der gewählten Formulierung auf sämtliche werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen bezogen sein.

Durch eine solche Regelung würde der Kunde jedoch unangemessen benachteiligt. Ob alle vor dem Erwerbszeitpunkt fälligen Inspektionen durchgeführt wurden, ist regelmäßig aus dem Kontrollheft des Fahrzeugs ersichtlich. Der von der Beklagten mit dem Abschluss des Garantievertrages beauftragte Autohändler kann dies daher vor Vertragsschluss überprüfen. Entschließt er sich, dem Gebrauchtwagenkäufer den Abschluss des Garantievertrages anzubieten, obwohl nicht alle werkseitig vorgeschriebenen Inspektionen ausgeführt worden sind, widerspräche es Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte trotz der ihr gemäß § 166 Abs. BGB zuzurechnende Kenntnis dieses Umstandes auf Leistungsfreiheit berufen könnte.

c) Abgesehen davon muss die Klausel deshalb missbilligt werden, weil sie auf eine etwa fehlende Ursächlichkeit zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Schadenseintritt keine Rücksicht nimmt. Sie verstößt damit auch aus diesem Grunde gegen § 9 Abs. AGBG (siehe oben 1.).

3. Nr. IV 3. 3. Alternative (Garantiefallmeldung und Reparaturfreigabe)

Diese Klausel ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens; das Berufungsgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bestimmung bereits rechtskräftig untersagt. Es hat sie zwar - wohl versehentlich - nicht in den Tenor seiner Entscheidung aufgenommen. Aus ihrer ausdrücklichen Erwähnung im Eingang der Entscheidungsgründe ergibt sich aber unzweideutig, dass das Berufungsgericht die Klausel als inhaltsgleich mit Nr. IX in Verbindung mit Nr. VI verworfen hat.

4. Nr. IX (Leistungsbefreiung)

Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG ist diese die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreiende Klausel unwirksam, soweit sie an einen Verstoß gegen die in den Nr. V und VIII aufgeführten Obliegenheiten anknüpft, und zwar aus folgenden unterschiedlichen - Gründen:

a) Nr. V 1. (Produktverwendung vor Inbetriebnahme)

Diese Regelung hält der Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil sie einen Rechtsverlust des Kunden aus Umständen herleitet, die außerhalb des Einflussbereichs des Kunden liegen.

Die Erstbehandlung der Fahrzeugaggregate mit den Verschleißschutz-​Produkten ist durch den Händler vorzunehmen und nicht vom Kunden selbst zu erbringen. Der Kunde kann sich aufgrund der Angaben in der Garantieurkunde (Vorderseite: "Ihr Händler hat bereits die Erst-​Behandlung für die geschützten Aggregate mit den G.-​Produkten vorgenommen"; AGB Nr. V 1. letzter Satz) darauf verlassen, dass dies ordnungsgemäß geschehen ist. Überdies sind diese Erklärungen der Beklagten so zu verstehen, dass die Vornahme der Erst-​Behandlung zwischen den Vertragsparteien feststehen soll. Ist die Behandlung im Einzelfall tatsächlich aber nicht wie vorgeschrieben ausgeführt worden oder vollkommen unterblieben, kann die Beklagte darauf kein Recht zur Leistungsverweigerung stützen.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, dass die in Nr. IX enthaltene Leistungsbefreiung sich nicht auf Verstöße gegen Nr. V 1. beziehen solle, ist dies unerheblich. Im Verbandsprozess muss den angegriffenen AGB-​Klauseln die für den Kunden ungünstigste Auslegung gegeben werden (BGHZ 104, 82, 88). Danach fällt die Verletzung aller in Nr. V genannten Verhaltensvorschriften unter Nr. IX.

b) Nr. V 2. 1. bis 5. Absatz Satz 1 1. Halbsatz (Garantiebehandlung)

Die hierin - sachlich übereinstimmend mit Nr. IV 3. 1. Alternative - geregelte Leistungsfreiheit der Beklagten bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten zur regelmäßigen Garantiebehandlung durch den verkaufenden Händler oder eine Vertragswerkstatt des jeweiligen Fabrikats und zur Anforderung zusätzlicher Additive bei der Beklagten benachteiligt den Kunden unangemessen. Die Bestimmung lässt - wie oben ausgeführt (unter 1.) - einen etwa fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Versäumnis des Kunden und dem Eintritt des reparaturbedürftigen Schadens außer Betracht.

c) Nr. V 2. 5. Absatz Satz 1 2. Halbsatz bis Satz 3 (Mitteilung der Garantiebehandlung)

Diese Regelung hält einer Überprüfung anhand des § 9 Abs. 2 Nr. AGBG nicht stand, weil sie der Beklagten Leistungsfreiheit selbst bei fehlendem Verschulden des Kunden gewährt.

Indem sie der Beklagten Leistungsfreiheit einräumt, stellt sich Nr. IX der AGB als Rechtsfolge dar, die einer Vertragsstrafe entspricht. Das ist grundsätzlich immer der Fall, wenn vereinbart worden ist, dass eine Vertragspartei durch die Verletzung vertraglicher Pflichten ihre an sich bestehenden Ansprüche verlieren soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 69/66 = WM 1968, 799 unter B; vom 29. Juni 1972 - II ZR 101/70 WM 1972, 1277 unter 1; Soergel/Lindacher, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 18 vor § 339 m.w.Nachw.; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., Rdnr. 5 vor § 339 zu Verfallklauseln).

Zu den Anforderungen für die Verwirkung einer Vertragsstrafe gehört es, dass der Betroffene sein vertragswidriges Versäumnis zu vertreten haben muss (BGH, Urteile vom 29. Juni 1972 aaO unter 3 a; vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83 = WM 1984, 931 unter II 4 b). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine abweichend von § 339 BGB verschuldensunabhängige Vertragsstrafe nur hingenommen werden, wenn ausreichende sachliche Gründe die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumen (BGHZ 72, 174, 178 f; BGH, Urteil vom 18. April 1984 aaO unter II 4 c). An solchen fehlt es hier jedoch; dass § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht nur bei Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen selbst, sondern auch in Fällen ihrer analogen Anwendung gilt, ist höchstrichterlich bereits entschieden (BGHZ 100, 157, 163; Brandner aaO § 9 Rdnr. 127).

d) Nr. VIII (Anzeige der Fahrzeugveräußerung)

Diese Regelung ist ebenfalls zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht meint, der Kunde der Beklagten werde dadurch schon deshalb nicht unangemessen benachteiligt, weil die Wirkung der Bestimmung nur im Verhältnis der Beklagten zum Zweitkäufer eintrete, der kein gegenüber den Belangen der Beklagten vorrangiges Bedürfnis habe, für seine Erklärungen eine Frist von mehr als sieben Tagen eingeräumt zu bekommen. Die Beklagte habe demgegenüber ein Interesse daran, alsbald von einem Verkauf des Fahrzeugs zu erfahren. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

bb) Unzutreffend ist zunächst die Auffassung der Vorinstanz, eine Inhaltskontrolle der Klausel erübrige sich, weil nicht der "Kunde der Beklagten", sondern lediglich der Zweitkäufer von der Wirkung (Leistungsbefreiung) der Bestimmung betroffen würde. Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass auch der Zweitkäufer "Kunde der Beklagten" ist. Im Verbandsprozess geht es um die Benachteiligung eines jeden Vertragspartners, dem gegenüber die Beklagte ihre AGB verwendet, gleichgültig ob er innerhalb einer Kette aufeinanderfolgender Vertragspartner an erster oder an letzter Stelle steht.

cc) Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden stellt die Klausel deshalb dar, weil sie die Wirkung einer Vertragsstrafe hat, gleichwohl aber auf ein mangelndes Verschulden des Kunden keine Rücksicht nimmt (siehe oben 4 c).