Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.05.1995 - 26 U 75/94 - Zusicherung der Eigenschaft "Fahrbereitschaft"

OLG Frankfurt am Main v. 18.05.1995: Zur Zusicherung der Eigenschaft "Fahrbereitschaft" bei einem neuene Wohnmobil


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.05.1995 - 26 U 75/94) hat entschieden:
Erklärt der Verkäufer eines Neufahrzeuges (hier: Wohnmobil) im Rahmen einer "verbindlichen Bestellung" das bestellte Fahrzeug werde "fahrbereit" übergeben, so liegt darin eine Eigenschaftszusicherung. Der Begriff "fahrbereit" verlangt, dass das Kraftfahrzeug eine gewisse Mindeststrecke von mehr als 10 km funktionsfähig sein muss (vergleiche BGH, 1993-04-21, VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854). Treten bereits bei der ersten Fahrt vom Betriebsgelände des Verkäufers zum Wohnsitz des Käufers auf der etwa 10 km langen Fahrtstrecke Mängel auf, so ist der Käufer zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Wohnmobil - Wohnwagengespann


Aus den Entscheidungsgründen:

... Der Kläger ist zur Wandelung (§ 462 BGB) berechtigt, weil dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr (hier: Übergabe) eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat (§ 459 II BGB). In der "Verbindliche(n) Bestellung" vom 26.11.1993 hatte der Beklagte dem Kläger nämlich zugesichert, dass das Fahrzeug "fahrbereit" sei. Letzteres ist eine zugesicherte Eigenschaft (vgl. im einzelnen BGH NJW 1993, 1854), die als Individualabrede von der formularmäßigen Freizeichnung nicht erfasst wird (§ 4 AGBG).

Der Inhalt dieser Klausel wird zwar teilweise unterschiedlich gewürdigt; sie hat aber jedenfalls die Bedeutung, dass das Fahrzeug funktionsfähig ist (vgl. die Zusammenstellung bei BGH NJW 1993, 1854, 1855). Dies war es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. (Wird ausgeführt.)

Die zugesicherte Eigenschaft "fahrbereit" war im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr (Übergabe) nicht vorhanden. Auch wenn das Wohnmobil unmittelbar bei der Abfahrt von dem Werksgelände des Händlers noch funktionsfähig gewesen sein mag, so ist der beschriebene Mangel bereits auf der rund 10 km langen Strecke von dem genannten Werksgelände bis zum Wohnsitz des Klägers aufgetreten. Diese äußerst geringe Fahrstrecke reicht nicht aus, den Schluss zu ziehen, dass das Fahrzeug bei Übergabe "fahrbereit" gewesen sei, weil der Begriff "fahrbereit" verlangt, dass das Kraftfahrzeug eine gewisse Mindeststrecke, die jedenfalls über die vorliegend gefahrene hinausgeht, funktionsfähig sein muss. ...