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Amtsgericht Siegburg Urteil vom 29.07.2005 - 118 C 125/04 - Abschätzung der Fahrzeugbreite durch den Waschanlagenbetreiber

AG Siegburg v. 29.07.2005: Zur Abschätzung der Fahrzeugbreite durch den Waschanlagenbetreiber


Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 29.07.2005 - 118 C 125/04) hat entschieden:
Der Betreiber einer Autowaschanlage muss abschätzen, ob die Breite eines Fahrzeugs es wahrscheinlich macht, dass selbst eingeklappte Außenspiegel durch die Bürsten wieder ausgeklappt und die Spiegel dadurch beschädigt werden. Ein Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Es ist vom Benutzer der Waschanlage nicht zu erwarten, dass er die Maße der Anlage abzuschätzen und mit denen seines Fahrzeuges zu vergleichen vermag.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Tatbestand:

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug, einem VW Touareg, amtliches Kennzeichen ..., zur Waschanlage des Beklagten. Dort wurde das Fahrzeug von den drei Mitarbeitern des Beklagten und diesem selbst vorbehandelt und auf das Förderband der Anlage gewunken. Hinter dem Kläger wurde der Zeuge N in die Waschanlage eingelassen, dahinter der Zeuge G. Während der Bürstenwäsche wurden die Seitenspiegel des Fahrzeuges von den Bürsten nach vorne geklappt. Im Trockenportal der Anlage verklemmte sich der rechte Außenspiegel, woraufhin die Anlage stoppte. Der Beklagte kam hinzu und befreite den Spiegel mithilfe des Klägers, welcher hierzu ein wenig zurückfuhr. Der Kläger befand sich danach fast vollständig im Trocknerbereich. Anschließend wurden die Spiegel an das Fahrzeug angeklappt und die Waschanlage wieder gestartet. Einige Sekunden lief alles beanstandungslos, bis die sich senkende Trockendüse mit ihrer roten Haltestange das klägerische Fahrzeug am Heck touchierte und das Band wiederum stoppte.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Außenspiegel des Fahrzeugs vor dem Einlass in die Anlage nicht eingeklappt.

Der Kläger behauptet, ein Bremsen seines Fahrzeuges nach dem erneuten Start des Förderrollbandes sei schon darum auszuschließen, da sonst die Trockendüse wegen des bleibenden Kontaktes, also der unterbrochenen Lichtschranke, gar nicht heruntergefahren wäre.

Der Kläger behauptet ferner, wegen der Art der Beschädigung am Heck seines Fahrzeugs lasse sich ausschließen, dass sich sein Fahrzeug nach dem erneuten Start der Transportrollen rückwärts bewegt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe sowohl den Schaden am Außenspiegel als auch am Heck des Fahrzeugs zu verantworten. Ursache für beide Schäden sei das Einwinken in die Anlage gewesen, das nicht erfolgte Einklappen der Außenspiegel und die unterbliebene Überwachung der weiteren Vorgänge durch den Beklagten, nachdem sich der Außenspiegel verkantet hatte. Er ist ferner der Ansicht, er selber habe um die Notwendigkeit, seine Spiegel in der Waschanlage wegen der Überbreite seines Fahrzeugs einzuklappen, nicht wissen müssen.

Auch ist nach Ansicht des Klägers die Verkantung des Außenspiegels ursächlich für die weiteren Schäden an dem Fahrzeug gewesen, da es sich insoweit um einen einheitlichen Schadensvorgang handele.

Zuletzt ist der Kläger der Ansicht, eine eventuelle Unaufklärbarkeit der Vorgänge in der Waschanlage gehe zu Lasten des Beklagten.

Auf der Grundlage des von ihm eingeholten Kostenvoranschlages der Fa. P vom 03.02.2004 (Bl. 7 d. A.) macht der Kläger den dort ausgewiesenen Reparaturkostenbetrag von netto 1.386,19 Euro als Schadensersatz geltend.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an ihn 1.386,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Außenspiegel des Fahrzeugs seien vor Einlass in die Waschstraße von seinen Mitarbeitern eingeklappt worden. Insoweit läge kein Fehlverhalten seinerseits vor, da das Fahrzeug des Klägers sich allein wegen seiner Überbreite mit dem Außenspiegel im Trockengestänge verkantet habe. Daneben behauptet der Beklagte, die Anlage habe einwandfrei funktioniert. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, der Kläger habe nach dem erneuten Start der Anlage entweder anweisungswidrig gebremst oder sei zurückgefahren, wodurch es zur Beschädigung des Fahrzeughecks kam. Dies sei nach dem Freilegen des Spiegels geschehen. Die Rollen des Transportbandes seien dadurch unter dem Fahrzeug des Klägers durchgerutscht.

Der Beklagte behauptet hierzu auch noch, dass aus der Beschädigung an der Trockendüse sich ergebe, dass der Kläger rückwärts gefahren sein müsse. Letztlich behauptet der Beklagte, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer CE-​Kennzeichnung oder einer Gefahrenanalyse der Analyse ohne Relevanz dafür sei, ob der entstandene Schaden benutzer- oder anlagenbedingt eingetreten sei.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er keine Pflichtverletzung zu verantworten habe, da die Anlage sowohl auf das Verkanten des Außenspiegels als auch auf den Kontakt mit dem Heck mit einem ordnungsgemäßen Stoppvorgang reagiert habe.

Nach seiner Auffassung habe sich auch das Risiko des überbreiten Fahrzeuges nicht in dem Heckschaden realisiert.

Diesbezüglich genügt nach Ansicht des Beklagten der Betreiber einer Waschanlage dann seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die Anlage den allgemeinen Regeln der Technik entspreche.

Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2004 verwiesen.

Das Gericht hat sodann durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 30.04.2004, vom 09.06.2004 und vom 16.11.2004. Für Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 25.05.2004, vom 24.09.2004 und vom 18.04.2005 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von € 13,29 gemäß §§ 280 I, 241 II BGB wegen der Beschädigung seines Außenspiegels.

Ein Schuldverhältnis liegt mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zur Reinigung des Klägerfahrzeugs gemäß § 631 I BGB vor.

Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflicht aus dem Schuldverhältnis durch den Einlass des klägerischen Fahrzeugs in die Waschanlage verletzt. Bezüglich der Fahrzeuge, welche er in seine Waschstraße einlässt, treffen ihn Sorgfaltspflichten. Er hat im Rahmen des Reinigungsvorgangs darauf hin zu wirken, dass an den Fahrzeugen kein Schaden entsteht.

Nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen, indem er die Spiegel nicht eingeklappt hat, wodurch es zu der Beschädigung derselben kam.

Soweit der Beklagte vorliegend einwendet, seine Mitarbeiter hätten die Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs vor Einlass in die Waschstraße angeklappt, so ist dies für die Feststellung einer Pflichtverletzung unerheblich. Fest steht, dass die Spiegel durch die Waschbürsten nach vorne geklappt wurden. Sollte dies geschehen sein, obwohl die Spiegel angeklappt worden waren, so bedeutet dies, dass die Anlage zu eng für das Fahrzeug war. Dies zu beurteilen gehört fraglos zu den Pflichten des Betreibers der Anlage, also des Beklagten.

Ob das Verklemmen des Spiegels nunmehr auf dem Umstand beruht, dass die Spiegel zuvor nicht eingeklappt wurden, oder weil das Fahrzeug einfach zu breit für die Waschanlage war, mag dahinstehen, da jedenfalls eines von beiden zutrifft. Der Beklagte hätte das Fahrzeug sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch nach seinem eigenen nicht in die Anlage einlassen dürfen.

Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte zu vertreten. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB hinsichtlich der Beschädigung des Außenspiegels kommt nicht in Betracht. Es ist vom Benutzer der Waschanlage nicht zu erwarten, dass er die Maße der Anlage abzuschätzen und mit denen seines Fahrzeuges zu vergleichen vermag.

Aufgrund dieser Pflichtverletzung kam es zum Verklemmen des Fahrzeuges im Trockenportal und zur Beschädigung des Außenspiegels. Das pflichtwidrige Einlassen in die Waschstraße war auch kausal für den Schaden.

Der Höhe nach beläuft sich der danach ersatzfähige Schaden entsprechend dem als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO heranzuziehenden Kostenvoranschlag der Fa. P vom 3.2.2004 auf 13,29 Euro, wobei sich die betreffende Position auf das Aus- und Einbauen des Spiegelgehäuses mit Funktionsprüfung und Ersatz der Abdeckung als notwendigen Maßnahmen bezieht.

Im Übrigen hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz weiterer Beschädigungen an seinem Fahrzeug.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens am Heck seines Fahrzeugs gemäß §§ 280 I, 241 II BGB wegen des Einlassens in die Waschstraße.

Es fehlt hierzu an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Einlassen in die Anlage und dem Schaden. Nach der Adäquanztheorie scheiden Kausalverläufe aus, welche dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können.

Der Schaden am Heck des Fahrzeugs war aus objektiver Sicht auch nach dem Verhaken des Außenspiegels mit dem Trockentor nicht vorhersehbar. Die Anlage hat hierauf ordnungsgemäß mit einem Stopp reagiert. Dass die Überbreite des Fahrzeugs alleine grundsätzlich zu keinen weiteren Problemen als eben Schäden an den Spiegelgehäusen führt, ist durch das Gutachten des Sachverständigen Q festgestellt worden.

Unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags musste man nicht mit einem weisungswidrigen Verhalten des Benutzers der Anlage in Form eines Abbremsens oder Zurücksetzens rechnen. Aber auch unter Zugrundelegung des Klägervortrags war nicht von einem plötzlich nicht mehr ordnungsgemäßen Prozessablauf der Anlage auszugehen.

Der Kläger hat auch sonst keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens am Heck seines Fahrzeugs gemäß §§ 280 I, 241 II BGB. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung des Beklagten hinsichtlich der weiteren Schäden vor.

Der Beklagte ist für die Tatsache, dass er die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs nicht wegen einer objektiven Pflichtverletzung zu vertreten hat, darlegungs- und beweispflichtig. Dies folgt daraus, dass die Schadensursache grundsätzlich allein im Verantwortungsbereich des Beklagten lag. Das Fahrzeug des Klägers ist während des Waschvorgangs von einem Teil der Waschanlage beschädigt worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.

Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geschah schon nicht durch mangelnde Beaufsichtigung der Anlage nach der Wiederinbetriebnahme auf das Verkanten des Spiegels. Der Vorwurf einer mangelnden Beaufsichtigung setzt voraus, dass die Anlage überhaupt eine Fehlfunktion hatte, auf welche der Beklagte dann aufmerksam werden musste. Zur Überzeugung des Gerichts steht hingegen fest, dass die Anlage im Zeitpunkt des Schadens am Fahrzeugheck ordnungsgemäß funktioniert hat. Hierbei stützt sich das Gericht speziell auf das Gutachten des Sachverständigen für Autowaschanlagen H. vom 24.09.2004. Nach diesem spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anlage im Zeitpunkt des Schadensfalles am Fahrzeugheck ordnungsgemäß funktioniert hat. Auch das Gutachten des Sachverständigen Q vom 25.05.2004 kommt zu diesem Schluss. Zu einer Fehlfunktion der Anlage im Schadenszeitpunkt ist vom Kläger auch nichts Weiteres substantiiert vorgetragen worden.

Ebenso wenig kann dem Beklagten nach der Überzeugung des Gerichts eine Sorgfaltspflichtverletzung wegen Sicherheitsmängeln seiner Anlage vorgeworfen werden. In seiner Überzeugung stützt sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 14.04.2005. Soweit darin festgestellt wurde, dass modernere Anlagen über ein weiteres Sicherheitsmoment verfügen, nämlich das Zurückfahren der einzelnen Arbeitsteile in eine ungefährliche Sicherheitsposition, hat dies im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Die im Gutachten von Dr. T festgestellte Schwäche der Anlage im Vergleich zu moderneren hat sich im konkreten Schadensereignis nicht ausgewirkt. Auch ein Zurückfahren der Trockendüse anstatt eines bloßen Verharrens hätte den Schaden nicht verhindert. Dieser ereignete sich noch vor dem Stopp der Anlage. Nach dem Sachverständigengutachten werden die Einrichtungen der Anlage aber erst zeitgleich mit dem Sicherheitsstopp in die "ungefährliche Sicherheitsposition" gebracht.

Vorliegend war die Lichtschranke im Moment des Auftreffens der Düse noch nicht unterbrochen, denn sie befand sich noch in einer Abwärtsbewegung, was anhand der Heckbeschädigung sachverständig festgestellt wurde. Die Beschädigung des Fahrzeugs ist durch eine vertikale Krafteinwirkung verursacht worden.

Weiterhin gelangt das Gericht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Umfang der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen an der Anlage nicht so gering ist, dass er eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten begründet. In seiner Überzeugung stützt sich das Gericht auf die Gutachten der Sachverständigen R und Q. Von der grundsätzlich ausreichenden Sicherheit der Waschanlage ist danach auszugehen. Dies wird insbesondere im Gutachten des Sachverständigen für Autowaschstraßen S deutlich. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Anlage in ihrem Sicherheitsstandard nicht von vergleichbaren Anlagen abzuweichen scheint. Der Sachverständige Q stellt weiter fest, dass insbesondere die Lichtschranken der Trockendüse ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Daran ändert auch nichts, dass selbst diese Sicherheitsvorkehrungen durch entsprechendes bestimmungswidriges Verhalten unterlaufen werden können. Die Auffassung des Gerichtes wird auch nicht durch die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. T erschüttert, welcher auf die weitergehenden Sicherheitsvorrichtungen neuerer Anlagen hinweist. Dass diese sich im konkreten Schadensfall nicht ausgewirkt hätten, wurde bereits ausgeführt.

Es liegt zudem keine Sorgfaltspflichtverletzung dadurch vor, dass sich die Sicherheitseinrichtungen der Autowaschanlage zu leicht "überlisten" lassen. Eine solche Schwäche setzt voraus, dass bereits ein geringfügiges Fehlverhalten genügt, um die Sicherheitseinrichtungen auszuhebeln. Im vorliegenden Fall liegt hingegen ein nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Ursache des Auftreffens der roten Haltestange der Trockendüse das bestimmungswidrige Brems- oder Rückfahrmanöver des Klägers war. Hierbei folgt das Gericht in erster Linie den Schlussfolgerungen der Sachverständigengutachten. Alle Sachverständigen sehen in einem solchen Manöver übereinstimmend mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Überlistung der Anlage. Die Ansicht der Sachverständigen, dass sich durch diese Annahme der Schadensablauf am ehesten erklären lasse, ist plausibel. Auch die Einschränkung des Sachverständigen Q, der in der Beschädigung der roten Haltestange alleine kein Indiz für ein Rücksetzen oder Bremsen des Klägers findet, ändert nach seinen eigenen weiteren Ausführungen nichts an der genannten Schlussfolgerung. Auszuschließen ist hiernach bloß, dass die vom Beklagten angeführte Beschädigung der Haltestange vom Kläger herrührt. Die Zeugenaussagen zum Verhalten des Klägers führen dagegen zu keinem klaren Ergebnis. Der Aussage des Zeugen G lassen sich keine eindeutigen Feststellungen zum Kerngeschehen entnehmen. Die Aussage des Zeugen N ist schon in ihren Entfernungsangaben seines Fahrzeugs zu dem des Klägers widersprüchlich. Soweit der Zeuge N sich zu der Verkantung des Spiegels äußert, scheinen sich entweder Wahrnehmungs- oder Erinnerungsschwierigkeiten darzutun. Er gibt den linken Spiegel, also auf der Fahrerseite, als den an, welcher sich verhakt haben soll, was offensichtlich verkehrt ist. Seine Äußerungen zum Hergang nach dem ersten Sicherheitsstopp des Transportbandes sind diffus und bringen keine Klärung der Beweisfragen. Der Einwand des Klägers, er sei nur einmal zur Befreiung des Außenspiegels um wenige Zentimeter zurückgesetzt und habe nach dem Start des Bandes weder erneut zurückgesetzt noch gebremst, vermag nicht die Auffassung des Gerichts zu erschüttern. Er macht den Ereignisablauf nicht plausibel, insbesondere, da der Kläger nicht genau erklären kann, wie es sonst zu dem Auftreffen der Trockendüse auf sein Fahrzeug kam. Die Behauptung, die Schadensspuren würden nach dem Gutachten des Sachverständigen Q beweisen, dass er keines der genannten Manöver durchgeführt habe, ist falsch. Der Sachverständige Q stellt hierzu lediglich fest, dass das klägerische Fahrzeug in dem Moment des Auftreffens der Haltestange der Trockendüse stand. Er deutet gleichzeitig aber darauf hin, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass dies im Anschluss an ein bestimmungswidriges Rücksetzen oder Bremsen geschah. Auch die anderen Sachverständigen schließen sich im Ergebnis dieser Schlussfolgerung an. Hinsichtlich der Heckbeschädigung ist eine vertikale Krafteinwirkung festgestellt worden.

Ebenso begründet das fehlende Vorliegen einer Gefahrenanalyse keine Haftung des Beklagten nach §§ 280 I, 241 II BGB.

Den Beklagten trifft diesbezüglich zwar der Vorwurf einer Pflichtverletzung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T ist nicht nur der Hersteller, sondern auch der Betreiber einer Autowaschanlage zur Durchführung einer Gefahrenanalyse verpflichtet. Dass eine solche Analyse durchgeführt wurde, konnte der Beklagte nicht nachweisen. Es fehlt allerdings an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Fehlen der Analyse und dem konkreten Schaden. Die Gefahrenanalyse dient der Ausmerzung jeglicher Gefahren einer Maschine, die nicht funktionsbedingt unvermeidlich sind. Denkbare Gegenmaßnahmen fließen dann etwa in Betriebsanweisung und durch Sicherheitshinweise in die Bedienungsanleitung ein. Dadurch werden Betreiber und Benutzer darüber informiert, wie einer drohenden Gefahr zu begegnen ist. Dass in der Waschanlage das Bremsen und Rückwärtsfahren nicht gestattet ist, wusste der Kläger nach seinem Vortrag auch ohne gesonderten Hinweis, da er es für selbstverständlich hielt. Das dem Beklagten diese Gefahr bekannt war, darf vorausgesetzt werden.

Sofern die Anlage aufgrund einer Gefahrenanalyse nicht grundlegend anders konzipiert worden wäre, ist kaum ersichtlich, wie bei einem so weisungswidrigen Verhalten ein Schaden zu vermeiden ist. Nach dem Sachverständigen Dr. T verfügen moderne Anlagen in dieser Hinsicht ebenfalls nur über ein zusätzliches Sicherheitsmoment, nämlich das Zurückfahren der Anlagenteile in eine ungefährliche Position. Das dies im konkreten Fall kein anderes Ergebnis erbracht hätte, wurde bereits erörtert.

Die Anspruch auf Zinserstattung ergibt sich aus §§ 291 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 92 II Nr. 1 ZPO analog der Kläger. Der Beklagte unterliegt mit weniger als 1 % des Streitwerts.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 708 Nr. 11,1. Alt, 711 S. 1 ZPO. Für den Beklagten richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11,2.Alt, 711 S. 1 ZPO.