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Amtsgericht Essen Urteil vom 21.11.2005 - Keine Garantiehaftung des Waschanlagenbetreibers
AG Essen v. 21.11.2005: Keine Garantiehaftung des Waschanlagenbetreibers
Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 21.11.2005 - 29 C 350/05) hat entschieden:
Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung, so dass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung zunächst eine objektive Pflichtverletzung des Schuldners und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen. Gemäß § 282 BGB obliegt es dann dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nur in seltenen Konstellationen kann es zu einer Beweislastumkehr kommen.
Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Vorfall vom 28.06.05, bei dem die am Fahrzeug des Klägers befindliche Auspuffanlage beschädigt wurde, als das Fahrzeug des Klägers in der Kfz-Autowaschanlage der Beklagten in Essen, gewaschen wurde, steht dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages gemäß §§ 631, 280, 241 BGB zu. Denn auf Grund des Vortrages der Parteien sowie auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte die ihr auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages obliegenden vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat.
Wie der Bundesgerichtshof grundlegend ausgeführt hat, trifft den Betreiber einer Waschanlage keine Garantiehaftung, so dass es für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung zunächst eine objektive Pflichtverletzung des Schuldners und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen. Gemäß § 282 BGB obliegt es dann dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Zwar kann in bestimmten Konstellationen zu Gunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr nach der sogenannten Lehre von den Gefahrenbereichen in Betracht kommen. Danach kann von dem Eintritt eines Schadens auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann. Dies würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass der eingetretene Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Waschanlage zurückzuführen sein kann. insoweit ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Auspuffanlage am Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeugteil handelte, das eine zusätzliche Ausstattung gegenüber der standardmäßigen Gestaltung eines Fahrzeugs darstellte und durch seine Beschaffenheit einen eigenen, besonderen Risikofaktor begründete. Bei derartigen Teilen besteht generell und auch für den Benutzer erkennbar die Gefahr, dass diese in automatischen Waschanlagen, die nicht individuell auf jeden Fahrzeugtyp eingestellt sind, beschädigt werden, wenn sie nicht ausreichend befestigt, oder schon auf Grund ihrer Konstruktion für den Waschvorgang ungeeignet bzw. an einer ungeeigneten Stelle angebracht sind. Diese Gefahr stellt aber ein Risiko aus der Verantwortung des Autofahrers dar. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. Im Fall der Beschädigung derartiger Teile, wenn sich daher zwei Gefahrenbereiche verwirklicht haben, so dass nicht der alleinige Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers gegeben sein muss (vergleiche insoweit LG Bonn, Urteil vom 25.09.02 in VersR 2002, Seite 1550).
Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die nächstliegende Ursache des Schadens in der Beschaffenheit der Auspuffanlage lag. Wie sich aus dem Schadenshergang ergibt, verhakte sich die Auspuffanlage in der Führungsschiene der Waschanlage. Das Gericht folgt darüber hinaus auch den Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen jedenfalls insoweit, als durch den Zeugen T die Bodenfreiheit des Fahrzeugs jedenfalls im Frontbereich überprüft wurde, bevor der Kläger mit seinem Fahrzeug in der Waschanlage eingefahren ist. Dabei hat der Zeuge T festgestellt, dass die für ein gefahrloses Durchfahren der Autowaschanlage mindestens erforderliche Bodenfreiheit von 12 cm in diesem Bereich gegeben war. Auf dieses Erfordernis wird auch durch den Betreiber der Waschanlage auf entsprechenden Hinweisschildern hingewiesen. Wenn es dennoch dazu kam, dass sich die Auspuffanlage mit der Führungsschiene verhakte, so kann dies nur darauf beruhen, dass in diesem Bereich die erforderliche Bodenfreiheit von 12 cm nicht gegeben war. Die insoweit in der Eigenart der Auspuffanlage liegende Beschädigungsgefahr lag aber - wie oben ausgeführt - im Verantwortungsbereich des Klägers. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Betreiber einer Autowaschanlage nicht verpflichtet, die Waschanlage auf derartige abweichende Konstruktionen auszulegen.
Die Klage war somit abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.