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OLG Hamm Urteil vom 11.12.2012 - I-28 U 42/12 - Haftung des deutschen Vermittlers bei Lieferverzug bei EU-Neuwagenkauf

OLG Hamm v. 11.12.2012: Zur Haftung des deutschen Vermittlers bei Lieferverzug bei EU-Neuwagenkauf


Das OLG Hamm (Urteil vom 11.12.2012 - I-28 U 42/12) hat entschieden:
Streiten die Parteien um die Auslegung eines "Vermittlungsauftrags" für ein EU-Neufahrzeug, weil der inländische Vermittler ein in Dänemark zu beschaffendes Fahrzeug nicht binnen der vereinbarten Lieferfrist hat liefern können und verlangt der Kunde deshalb Ersatz des Nichterfüllungsschadens, ist zu beachten, dass verschiedene Vertriebsformen in Betracht kommen. Neben dem Eigengeschäft des deutschen Händlers ist das Vermittlungsmodell üblich. Im Rahmen dieses Vermittlungsmodells kann anerkanntermaßen ein in Deutschland ansässiger Vermittler damit beauftragt werden, im Namen des Kunden ein Neufahrzeug im Ausland anzuschaffen, wobei der eigentliche Kaufvertrag dann zwischen dem Interessenten in Deutschland und dem Vertragshändler im EU-Ausland zustande kommt.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Auslegung eines "Vermittlungsauftrags" für ein EU-​Neufahrzeug, aus dem der Kläger Rechte wegen der Versäumung eines Liefertermins herleiten will.

Die in I ansässige Beklagte ist seit 1994 als "EURO-​AUTOhändler" tätig. Sie bietet die Beschaffung von Neufahrzeugen von 10 Automarken an, darunter auch der Marke Skoda.

Der Kläger interessierte sich im Sommer 2010 für die Anschaffung eines neuen Skoda Superb Kombi 1,4 TSI. Dieses Fahrzeug war seit Januar 2010 erhältlich.

Der Kläger suchte die Beklagte im Juli 2010 auf und unterzeichnete am 24.07.2010 den aus Anl. K3 ersichtlichen "Vermittlungsauftrag" über einen solchen Skoda Superb Kombi 1.4 TSI (125 PS) mit Perleffekt-​Lackierung und Parksensoren hinten zum Preis von 22.723,00 EUR brutto. In dem Formular wurde als "gewünschter Lieferzeitraum" eingetragen: ca. 8-​12 Wochen.

Dem Bestellformular waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Vermittlung von Neufahrzeugen beigefügt.

Darin heißt es, dass ein "Maklervertrag" geschlossen werde und der Vermittler im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bei einem Vertragshändler ein näher spezifiziertes Fahrzeug erwerbe. Ein Kaufvertrag komme (nur) zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragshändler zustande.

Ferner heißt es unter IV. Liefertermin: Der Vermittler steht nicht dafür ein, dass der Vertragshändler den gewünschten bzw. verbindlich dem Auftraggeber zugesagten Liefertermin einhält. Bei Lieferverzug des Vertragshändlers richten sich die Ansprüche des Auftraggebers allein nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragshändler abgeschlossenen Kaufvertrag über das neue Kraftfahrzeug.

Laut Ziff. V soll die Kaufsumme für das Fahrzeug dem Vermittler spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. bei vorheriger Rechnungsstellung des Vertragshändlers übergeben werden.

Laut Ziff. VI. soll der Vermittler im Falle einer unterbliebenen Abnahme des Fahrzeugs berechtigt sein, vom Auftraggeber einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 15% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten bleiben soll.

Bei gleicher Gelegenheit unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht, mit der die Beklagte innerhalb von drei Monaten berechtigt sein sollte, bei einem autorisierten Skoda-​Händler in Dänemark einen Skoda Superb Ambition zu erwerben.

Nach Darlegung der Beklagten soll der Skoda am 27.07.2010 bei dem Autohaus D in S (Dänemark) bestellt worden und im dortigen Bestellsystem für den Kläger eingespeichert worden sein.

Der Kläger erkundigte sich ab Oktober 2010 regelmäßig bei der Beklagten, wann die Auslieferung erfolgen werde. Seitens der Beklagten soll eine "kurzfristige" Auslieferung angekündigt worden sein.

Der Kläger veräußerte seinen bisherigen PKW am 04.12.2010 und verfügte seitdem über kein eigenes Kraftfahrzeug mehr.

Durch Anwaltsschreiben vom 15.12.2010 ließ der Kläger der Beklagten eine Frist zur Auslieferung des Fahrzeugs bis 22.12.2010 setzen.

Durch Anwaltsschreiben vom 06.01.2011 ließ der Kläger den Rücktritt, hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklären.

Durch Email vom 13.01.2011 antworteten die Beklagtenvertreter, dass keine Lieferzeit verbindlich zugesagt worden sei und sich etwaige Ansprüche ohnehin nur gegen den Vertragshändler richten würden. Man sei bereit, den Rücktritt zu akzeptieren, wenn der Kläger seinerseits Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises bezahle.

Durch Anwaltsschreiben vom 28.01.2011 verlangte der Kläger Auskunft darüber, ob und welcher Kaufvertrag über den Skoda abgeschlossen worden sei.

Die Beklagtenvertreter teilten dem Kläger am 08.02.2011 die Adresse des Autohändlers in S/Dänemark mit. Ergänzend hieß es, der für Dänemark zuständige Skoda-​Importeuer habe mitgeteilt, dass eine Einplanung des bestellten Fahrzeugs zur Produktion ab der 10. Kalenderwoche 2011 zu erwarten sei.

Durch Schreiben vom 24.02.2011 verlangten die Klägervertreter die Mitteilung näherer Details über den Kaufvertrag. Als vergleichsweise Lösung wurde angeboten, dass die Beklagte eine Aufhebung des Kaufvertrages herbeiführt und der Kläger im Gegenzug auf Ansprüche verzichtet.

Durch Schreiben vom 08.03.2011 erwiderten die Beklagtenvertreter, dass der Kläger Schadensersatz in Höhe von 15% zahlen möge.

Am 21.04.2011 ließ der Kläger die Klageschrift einreichen.

Am 27.05.2011 will der Kläger einen identischen Skoda Superb Kombi bei einem VW-​Händler in P2 für 24.870,00 EUR erworben haben.

Mit Klageerwiderung vom 22.06.2011 teilte die Beklagte mit, das bestellte Fahrzeug stehe nunmehr bei ihr zur Abholung bereit. Sie übersandte dem Kläger eine Zahlungsaufforderung vom 28.06.2011 über 22.723,00 EUR und am 18.07.2011 eine weitere Zahlungsaufforderung über 15% Schadensersatz i.H.v. 3.408,45 EUR.

Der Kläger hat unter Verweis auf das Urteil OLG Düsseldorf NJW 2002, 523 die Auffassung vertreten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei und nicht lediglich ein Vermittlungsauftrag. In Ziff. VI. der AGB sei ein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens für den Fall der Abnahmeverweigerung vorgesehen. Das bedeute umgekehrt, dass die Beklagte selbst zur Verschaffung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen sei; dementsprechend habe auch der Kaufpreis an sie gezahlt werden müssen. Die Zahlungsaufforderung vom 28.06.2011 spreche auch nur von "Preis", während ein Vermittlungshonorar gerade nicht ausgewiesen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte selbst das Fahrzeug in Dänemark erworben habe, um es sodann an den Kläger weiterzuveräußern. Die Beklagte habe ihre Lieferpflicht nicht eingehalten, sondern immer wieder abweichende Liefertermine angegeben. Sie müsse nunmehr folgende Schadenspositionen ersetzen:
- Nutzungsausfallentschädigung vom 23.12.2010 bis 12.04.2010 (= 111 Tage) in Höhe von 50,00 EUR/tgl. = insgesamt 5.550,00 EUR

- Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von 22.723,00 EUR und dem bezahlten Kaufpreis von 24.870,00 EUR = 2.147,00 EUR
Die Beklagte ist dem entgegen getreten: Der Vertrag beinhalte keine Lieferverpflichtung der Beklagten, denn diese trete nur als Vermittlerin auf. Im Übrigen sei auch keine Lieferzeit verbindlich festgelegt worden, sondern nur ein "gewünschter" Lieferzeitraum. Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung sei außerdem zu bedenken, dass der Kläger selbst am 06.01.2011 vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Beklagte hat zudem den Anschaffungspreis für das Ersatzfahrzeug bestritten.

Das Landgericht hat in der Sitzung vom 01.12.2011 die Zeugen P (= Ehefrau des Klägers) und F (= Mitarbeiter der Beklagten) zur Frage der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins vernommen.

Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen: Zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Nach der vertraglichen Regelung sei die Beklagte zweifelsfrei nur als Vermittlerin tätig geworden. Die Beklagte habe auch nicht etwaige Rücksichtnahmepflichten aus dem Vermittlungsauftrag verletzt. Insbesondere habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass dem Kläger verbindliche Liefertermine zugesagt worden seien; es sei nur von ungefähren Produktionsterminen gesprochen worden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft: Sowohl das OLG Düsseldorf als auch das Finanzgericht Düsseldorf hätten in gleich gelagerten Fällen zutreffend darauf abgestellt, dass der vermeintliche Vermittlungsauftrag wesentliche Elemente eines Kaufvertrages beinhalte. Wollte man dies anders sehen, sei eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB anzunehmen, denn der Käufer werde an ausländische Vertragshändler verwiesen, selbst wenn eine Schlechtleistung auf Verschulden des Vermittlers beruhe. Der Käufer könne nämlich weder die Einhaltung einer Lieferfrist überprüfen noch, ob der Vermittler die Bestellung richtig übermittelt habe. Im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion müsse der Vermittlungsvertrag deshalb hilfsweise als Kaufvertrag ausgelegt werden.

Die Beklagte bekräftigt die angegriffene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird im Übrigen von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.


II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger wegen der unterbliebenen Auslieferung des im Juli 2010 bestellten Skoda Superb Kombi 1.4 TSI keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

1. Der Kläger kann von der Beklagten keine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.500,00 EUR aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB verlangen.

a) Die Beklagte schuldete dem Kläger keine Auslieferung des Skoda Superb Kombi (§ 433 Abs. 1 BGB), weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Bei dem hier streitgegenständlichen EU-​Neuwagenkauf muss zwischen verschiedenen Vertriebsformen unterschieden werden. Neben dem Eigengeschäft des deutschen Händlers ist das Vermittlungsmodell üblich (dazu Reinking/Eggert Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rnrn. 1331ff). Im Rahmen dieses Vermittlungsmodells kann anerkanntermaßen ein in Deutschland ansässiger Vermittler damit beauftragt werden, im Namen des Kunden ein Neufahrzeug im Ausland anzuschaffen, wobei der eigentliche Kaufvertrag dann zwischen dem Interessenten in Deutschland und dem Vertragshändler im EU-​Ausland zustande kommt (OLG Hamm, Urt. 8 U 83/01 vom 12.11.2011 - unveröffentlicht -; OLG Frankfurt NJW-​RR 2005, 1222; OLG Celle, Urt. 7 U 229/01 vom 06.11.2002).

Die vorgelegten Vertragsunterlagen lassen keinen Zweifel daran, dass hier ein solches Vermittlungsmodell einschlägig ist: So ist von einem "Vermittlungsauftrag" die Rede und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heben an mehreren Stellen hervor, dass es sich um einen Maklervertrag handele, während ein Kaufvertrag nur mit dem - ausländischen - Vertragshändler zustande komme.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Schadensersatzregelung in Ziff. VI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort ist der Fall geregelt, dass das Fahrzeug vom ausländischen Vertragshändler an den Vermittler geliefert wird, der Auftraggeber das Fahrzeug aber vertragswidrig nicht abnimmt. Wenn in einer solchen Konstellation der Vermittler vom Auftraggeber "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" in Höhe einer 15%igen Pauschale verlangen können soll - mit Gelegenheit zum Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens -, dann ist das kein Indiz für den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber. Vielmehr kann sich ein Schaden des Vermittlers auch aus einer Einstandspflicht gegenüber dem ausländischen Vertragshändler ergeben.

Auch der Umstand, dass der Kläger von der Beklagten keine Rechnung über ein Vermittlungshonorar erhalten hat, führt nicht zur Annahme eines Kaufvertrages zwischen den Parteien, denn nicht ausschließbar wurde die Beklagte von dem Kooperationspartner in Dänemark bezahlt, zu dessen Umsatzsteigerung sie mit ihrer Vermittlungstätigkeit beigetragen hat.

Für den Kläger streitet auch nicht das angeführte Urteil des OLG Düsseldorf NJW 2002, 523. Aus den Gründen dieses Urteils ergibt sich, dass im dortigen Vertrag die Wahlmöglichkeit zwischen einer Vermittlung und einem Kaufantrag bestand. Weil die weiteren Formulierungen nicht eindeutig waren, es z.B. hieß, das Fahrzeug werde "für den Kunden im Ausland gekauft", hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im dortigen Fall einen Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler angenommen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber, dass eine solche Auslegung nicht vorgenommen worden wäre, wenn es - wie im hiesigen Vertrag - geheißen hätte, der Vermittler schließe den Vertrag mit dem ausländischen Händler "im Namen des Auftraggebers". Denn das hätte auch nach der Deduktion des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Kaufvertrag nur zwischen dem Auftraggeber und dem ausländischen Vertragshändler zustande kommen lassen.

b) Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vortragen lässt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten würden den Auftraggeber bei Annahme eines Vermittlungsmodells unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB), so dass im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion doch ein Kaufvertragsabschluss zwischen den Parteien anzunehmen sei, greift auch dieses Argument nicht durch.

Das zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Soll bezog sich - wie ausgeführt - gerade nicht auf die Übernahme von Verkäuferpflichten i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB, sondern lediglich auf die Vornahme einer Fahrzeugvermittlung. Und in diesem Rahmen wird der Auftraggeber auch nicht rechtlos gestellt, denn der Vermittler haftet für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Pflichten aus Ziff. X der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

c) Auch wenn es darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt, wäre ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung im Übrigen nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat durch die Veräußerung seines bisherigen Fahrzeugs am 04.12.2010 die Möglichkeit der Weiternutzung freiwillig aufgegeben, obwohl bereits bekannt war, dass der "gewünschte Lieferzeitraum" für den Skoda Superb deutlich überschritten worden und der genaue Liefertermin nicht absehbar war.

2. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht gem. § 281 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB den Ersatz der behaupteten Preisdifferenz von 2.147,00 EUR zu dem ersatzweise angeschafften Skoda Superb verlangen. Die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Nichterfüllungsschadens würde ebenfalls voraussetzen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vereinbart wurde, was aber - wie dargestellt - gerade nicht der Fall ist.

3. Einen Anspruch auf Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung oder des Differenzschadens kann der Kläger auch nicht aus einer Verletzung der spezifischen Pflichten des Vermittlungsauftrags herleiten.

a) Eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB bestünde allenfalls dann, wenn die Beklagten im Rahmen ihres Vermittlungsauftrags die eigene Verpflichtung übernommen hätte, die Auslieferung des Skoda Superb zu einem bestimmten Zeitpunkt sicherzustellen.

Nach dem vom Landgericht plausibel festgestellten Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme - das in der Berufungsinstanz nicht angegriffen wird - hat es von Beklagtenseite aber keine verbindliche Zusage hinsichtlich eines Liefertermins gegeben. Sie würde auch den Angaben in dem Vermittlungsauftrag widersprechen, in dem ausdrücklich nur von einem "gewünschten Lieferzeitraum" die Rede ist. Auch in dem späteren Schreiben der Beklagtenvertreter vom 08.02.2011 wird lediglich ausgeführt, dass nach Mitteilung des dänischen Skoda-​Importeurs "eine Einplanung des bestellten Fahrzeugs zur Produktion erst ab der 10. Kalenderwoche 2011 zu erwarten" sei. Vor dem Hintergrund der ungewissen Produktionsplanung hätte die Zusage eines verbindlichen Liefertermins keinen Sinn ergeben.

Die Beklagte ist auch nicht durch die von Klägerseite übersandten Mahnungen in Verzug geraten, denn in Ermangelung eines Kaufvertrages war keine von ihr geschuldete Leistungshandlung fällig. Der Kläger hätte sich vielmehr wegen der Verzögerung an den Vertragshändler in Dänemark wenden müssen.

b) Aus dem Klägervortrag lässt sich auch kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in dem Sinne herleiten, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten bei der Anbahnung der Fahrzeugvermittlung eine unrealistische Vorstellung beim Kläger über die kurzfristige Liefermöglichkeit des Skoda Superb hervorgerufen hätte, ohne die er womöglich das Fahrzeug nicht bei einem EU-​Neuwagenhändler bestellt hätte.

Zum einen trägt der Kläger nicht vor, dass der "gewünschte Lieferzeitraum von 8-​12 Wochen" die maßgebliche Grundlage seines Vertragsentschlusses gewesen ist; dies dürfte vielmehr der niedrige Kaufpreis gewesen sein. Aus dem Vortrag des Klägers geht aber auch gerade nicht hervor, dass ein Lieferzeitraum von 8-​12 Wochen unrealistisch war. Vielmehr will der Kläger gerade darauf hinaus, dass eine Auslieferung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum durchaus hätte möglich sein müssen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).