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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.08.2001 - 6 U 3/01 - Abgrenzung zwischen Vermittlungsauftrag und Kaufvertrag bei Bestellung eines Reimportfahrzeugs

OLG Düsseldorf v. 30.08.2001: Zur Abgrenzung zwischen Vermittlungsauftrag und Kaufvertrag bei Bestellung eines Reimportfahrzeugs


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2001 - 6 U 3/01) hat entschieden:
  1. Ein "Vermittlungsauftrag für EG-Fahrzeuge" kann nach Lage des Einzelfalles als Kaufvertrag zwischen dem "Vermittler" und dem Kunden zu werten sein.

  2. Zur konkreten Schadensberechnung des Käufers bei Nichterfüllung eines Kaufvertrages über ein Reimportfahrzeug.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages in Höhe von 17.860,00 DM (§ 326 Abs. 1 BGB) sowie 4 % Zinsen seit dem 7. März 2000 verlangen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung verbleibt es bei der abweisenden Entscheidung des Landgerichts.

1. Der am 6. Juli 1999 geschlossene Vertrag ist als Kaufvertrag über ein vom Beklagten noch zu beschaffendes Kraftfahrzeug zu qualifizieren (§ 433 BGB).

a) Allerdings bezeichneten die Parteien das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis in dem am 6. Juli 1999 unterzeichneten Bestellformular als "Vermittlungsauftrag". Gegenstand des Vertrages sollten nach dem Wortlaut dieses Auftrages die Bestellung eines Neufahrzeugs im Ausland, die Erledigung aller notwendigen Formalitäten und Zulassungsvoraussetzungen und die Überführung des Fahrzeugs nach Mülheim an der Ruhr sein. Diese Ausgestaltung war ersichtlich auf Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-​Vertrieb - Kfz-​GVO -) zugeschnitten. Nach dieser Verordnung werden selektive Vertriebssysteme im Bereich des Handels mit neuen Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen vom durch Art. 85 des EWG-​Vertrages begründeten Verbot den freien Warenaustausch beschränkender Vereinbarungen freigestellt. Art. 3 Nr. 10 lit. a) Kfz-​GVO gestattet dabei Vereinbarungen, wonach der Vertragshändler Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur dann an einen Wiederverkäufer liefern darf, wenn dieser selbst dem Vertriebsnetz angehört. Nach Art. 3 Nr. 11 Kfz-​GVO kann darüber hinaus vereinbart werden, dass Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Waren Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur dann verkauft werden dürfen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme bevollmächtigt wurde. Diese dem Schutz des selektiven Vertriebssystems vor sogenannten "grauen Importen" dienenden Bestimmungen (vgl. Creutzig, Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen im Kfz-​Bereich, EuZW 1995, 723, 726) sind regelmäßig Bestandteil von Vertragshändlerverträgen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1025). Der Beklagte als freier Kraftfahrzeughändler konnte das gewünschte Fahrzeug deshalb nur auf der Grundlage des vom Kläger unterzeichneten Vermittlungsauftrages von einem ausländischen, im Rahmen seiner Vertriebsbindungen handelnden Vertragshändler beschaffen. Ein unmittelbarer Erwerb vom Vertragshändler mit anschließender Weiterveräußerung an den Kläger hätte zwar nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB), weil die Kfz-​GVO nur die vertraglichen Beziehungen zwischen Herstellern und ihren autorisierten Händlern regelt und dabei den Umfang der im Rahmen der Gruppenfreistellung zulässigen marktbeschränkenden Vereinbarungen konkretisiert (vgl. Reinking/Eggert, Rdnrn. 1025 und 1057). Durch eine solche zweistufige Veräußerung hätte der Vertragshändler jedoch seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Hersteller verletzt und damit Sanktionen riskiert, so dass ein offenes Eigengeschäft des Beklagten zumindest mit praktischen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten verbunden gewesen wäre.

b) Das bedeutet indes nicht, dass der Vertrag zwischen den Parteien tatsächlich nur die Vermittlung eines Kaufvertrages zwischen dem Kläger und einem ausländischen Händler sowie die in dem Vermittlungsauftrag bezeichneten Nebenleistungen zum Gegenstand hatte. Maßgeblich ist insoweit nicht der Wortlaut des unterzeichneten Formulars, sondern der wirkliche Wille der Parteien (§ 133 BGB). Dieser war auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet:

Bereits die Überschrift der in den Vertrag einbezogenen "Geschäftsbedingungen für die Vermittlung/Verkauf von EU-​Fahrzeugen" und die mehrfache Bezeichnung des Beklagten als "Vermittler/Verkäufer" oder "Verkäufer" lassen erkennen, dass die Parteien zumindest auch einen Kaufvertrag miteinander abschließen wollten. Das vom Kläger unterzeichnete Formular sah keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Vermittlungsauftrag und einem Kaufantrag vor. Es bestand deshalb kein Anlass, in den auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen beide Alternativen zu berücksichtigen. Wenn in dem Klauselwerk gleichwohl mehrfach von "Verkauf", "Käufer", "Kaufgegenstand" etc. die Rede war und der Beklagte sich selbst nicht nur als "Vermittler", sondern auch als "Verkäufer" bezeichnete, lässt das darauf schließen, dass er sich auf der Grundlage des Vermittlungsauftrages in einer Doppelfunktion sah.

Dem entspricht auch der weitere Inhalt der Geschäftsbedingungen. So ließ sich die in Abschnitt I. Abs. 2 vorgesehene Bindung des Kunden an den Auftrag bis zum Ablauf des unverbindlichen Liefertermins nicht mit einem - bereits durch §§ 675 Abs. 1, 649 BGB hinreichend gewahrten - Provisionsinteresse des Beklagten, sondern nur mit seinem eigenen Interesse an dem Warenumsatz als solchem erklären. Die Bestimmungen zu den Rechten des Beklagten, falls der Kunde das Fahrzeug nach Bereitstellung nicht abnimmt (Abschnitt I. Abs. 4 der Geschäftsbedingungen), sowie der Gewährleistungsausschluss (Abschnitt III. Satz 1 der Bedingungen) lassen sich mit einem reinen Vermittlungsauftrag ebenfalls nicht vereinbaren. Bei einem solchen Vertrag hätte der Beklagte seine Pflicht zur Vermittlung mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Kunden und dem ausländischen Händler vollständig erfüllt und nur noch die vereinbarten Nebenleistungen zu erbringen. Etwaige Ansprüche aus Gewährleistung oder Nichterfüllung beträfen dann allein das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und wären im Rahmen des Vermittlungsvertrages nicht zu regeln. Der Beklagte hätte die ihm zustehende Provision verdient und wäre nicht auf einen Rücktritt vom Vertrag oder pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung, dessen Höhe im Übrigen dem im Kraftfahrzeughandel üblichen Satz von 15 % entspricht, angewiesen (Abschnitt I. Abs. 4 der Geschäftsbedingungen). Zwar stellte der Beklagte in Abschnitt IV. Satz 2 der Bedingungen klar, dass er nicht Vertragspartner des Herstellers oder des ausliefernden Vertragshändlers sei. Diese Bestimmung schließt einen Kaufvertrag zwischen den Parteien, der einen vorangegangenen Erwerb des Fahrzeugs durch den Beklagten vom Vertragshändler voraussetzt, an sich aus. Abgesehen davon, dass der Beklagte sich in diesem Zusammenhang nur als "Vermittler" bezeichnet, steht diese Aussage indes in Widerspruch zu dem vorangehenden Satz, wonach der Vermittler das Fahrzeug "für den Kunden im Ausland kauft" und nicht etwa nur in dessen Namen den Vertrag mit dem Händler abschließt. Jedenfalls konnte aber durch eine solche formularmäßige Klausel der ersichtlich gewollte Inhalt des Vertrages nicht geändert werden.

Für einen Kaufvertrag spricht auch die sonstige Ausgestaltung der Abrede. So sollte der auf 39.740,00 DM bezifferte "Endpreis" an den Beklagten gezahlt werden. Das steht zwar einer bloßen Vermittlertätigkeit, die auch die Weiterleitung des Kaufpreises umfassen konnte, nicht entgegen. Dem Beklagten hätte in diesem Fall jedoch nur eine Provision zugestanden, die im Gegensatz zu den Überführungskosten nicht gesondert ausgewiesen wurde, sondern offenkundig in dem "Grundpreis" enthalten ist. Schon aus steuerlichen Gründen hätten zudem getrennte Rechnungen über das Kaufgeschäft zwischen dem Kunden und dem Vertragshändler sowie über die Vermittlung durch den Beklagten erstellt werden müssen. Eine solche getrennte Rechnungslegung, auf die der Kläger auch nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB Anspruch gehabt hätte, war in dem Vermittlungsauftrag und den zugehörigen Geschäftsbedingungen indes nicht vorgesehen. Schließlich hätte ein Abschlussvermittler dem Kunden schon wegen der unmittelbar zwischen diesem und dem Lieferanten begründeten Rechtsbeziehungen die Identität des Vertragshändlers offen legen und den in seinem Namen geschlossenen Kaufvertrag zur Verfügung stellen müssen. Auch das ist erkennbar nicht geschehen und war nach dem Vertrag anscheinend auch nicht vorgesehen. Vielmehr vollzog sich der Kontakt zum Lieferanten allein in der Sphäre des Beklagten. Das ist mit der Annahme unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem ausländischen Vertragshändler nicht zu vereinbaren.

Ein unmittelbarer Kaufvertrag zwischen den Parteien entsprach auch deren übereinstimmenden Interessen. Dem Endabnehmer, der ein reimportiertes Neufahrzeug erwirbt, ist regelmäßig nicht an Vertragsbeziehungen zu einem ausländischen Vertragshändler gelegen, zumal dieses Rechtsverhältnis gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB, 2 lit. a) CISG gewöhnlich ausländischem Recht unterläge und eine etwaige Rechtsverfolgung damit mit erheblichen Erschwernissen und Unwägbarkeiten verbunden wäre. Der Importvermittler wäre gegebenenfalls gehalten, seine Provision und damit seine in dem "Grundpreis" enthaltene Gewinnmarge offen zu legen, was ebenfalls regelmäßig nicht seinem Interesse entspricht. In der Praxis behält der Importvermittler deshalb häufig die vom ausländischen Vertragshändler an den Endabnehmer gerichtete Rechnung für sich und wickelt das weitere Geschäft als Eigenlieferung ab (vgl. Reinking/Eggert, Rdnr. 1048; Verfügung der Oberfinanzdirektion Rostock vom 20. Januar 1994 - S 7103 A/S 7303 A-​St 331 -, Umsatzsteuer-​Rundschau 1994, 284). In dieser Weise wurde offenbar auch vorliegend verfahren. Während der Vermittlungsauftrag mit Blick auf Art. 3 Nr. 11 Kfz-​GVO die Grundlage für die Beschaffung des Reimportfahrzeugs bei einem ausländischen Vertragshändler bereiten sollte, wurde das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - als Kaufvertrag ausgestaltet.

Diese Auslegung wird schließlich auch durch das vorgerichtliche und das Prozessverhalten der Parteien bestätigt. Bis zur Entscheidung des Landgerichts, das erstmals einen bloßen Geschäftsbesorgungsvertrag annahm, gingen beide Parteien übereinstimmend von einem Kaufvertrag aus. So formulierte der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 27. Dezember 1999, er habe nunmehr von "unserem Lieferanten" das verbindliche Produktionsdatum erfahren. Er sah mithin nicht den Kläger, sondern sich selbst in einer Lieferbeziehung zu dem ausländischen Händler. Im ersten Rechtszug verteidigte er sich ausschließlich mit Einwendungen gegen die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des § 326 BGB sowie gegen den Schaden, ohne das zugrunde liegende, die Lieferpflicht umfassende Rechtsverhältnis zu bestreiten. Selbst im Berufungsverfahren hat er nicht in Abrede gestellt, dass die vereinbarten Geschäftsbedingungen in wesentlichen Punkten kaufrechtlichen Charakter besitzen. Gerade sein Hinweis, diese Regelungen beträfen nur den Fall, dass das gewünschte Fahrzeug beschafft werden könne, bestätigt, dass das Vertragsverhältnis im Ergebnis auf die Lieferung und Übereignung der Sache gegen Zahlung des Kaufpreises gerichtet war. Sollte dieser Vortrag auf den Abschluss eines bedingten Kaufvertrages abzielen, fände dies in den Vereinbarungen der Parteien keine ausreichende Stütze; der Kläger konnte jedenfalls nicht erkennen, dass sich der Inhalt des Vertrages mit der Lieferung durch den ausländischen Vertragshändler etwa ändern sollte. Inwieweit die an sich dem Verkäufer obliegende Beschaffung des Fahrzeugs einen selbständigen Vertragsgegenstand bildete und die Pflichten des Beklagten aus § 433 Abs. 1 BGB formularmäßig beschränkt werden konnten, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Jedenfalls schuldete der Beklagte die Lieferung und Übereignung des bestellten Fahrzeugs als eigene Leistung, so dass das Vertragsverhältnis der Parteien als Kaufvertrag zu qualifizieren ist.

Soweit der Beklagte sich für seine abweichende Auffassung auf das Zeugnis des Herrn B. beruft, hat er keine beweiserheblichen Tatsachen vorgetragen. Die Auslegung der schriftlichen Erklärungen ist demgegenüber Sache des Gerichts und mangels ergänzenden Sachvortrags zum Zustandekommen dieser Abreden einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

2. Die aus dem Kaufvertrag folgenden Verpflichtungen hat der Beklagte nicht erfüllt, so dass der Kläger ihm gemäß § 326 Abs. 1 BGB eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen konnte und nach fruchtlosem Fristablauf nunmehr berechtigt ist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

a) Dieser Anspruch wird nicht durch die vereinbarten "Geschäftsbedingungen für die Vermittlung/Verkauf von EU-​Fahrzeugen" ausgeschlossen. Abschnitt I. Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Bedingungen sehen zwar nur ein Recht des Kunden, die Abnahme nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist abzulehnen, vor. Nach dem Zusammenhang mit Satz 1 des bezeichneten Absatzes, der sich mit der Dauer der Bindung des Kunden an den Vertrag befasst, und angesichts des Verzichts der Regelung auf eine Ablehnungsandrohung erscheint indes fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt die Ansprüche aus § 326 BGB ausschließen soll. Wäre das der Fall, wäre die Regelung gemäß § 11 Nr. 8 lit. b) AGBG unwirksam, weil sie das Recht des Kunden, im Falle des Leistungsverzuges Schadensersatz zu verlangen, insgesamt ausschließen würde. Dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit als Inhaber einer X.-​Agentur gehandelt hätte (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), lässt sich dem Vermittlungsauftrag, der im Gegensatz zu der späteren Fahrzeugbestellung vom 23. Februar 2000 die Privatanschrift des Klägers und keine Firmenbezeichnung enthält, nicht entnehmen und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Formularabrede auf der Grundlage des § 9 AGBG Bestand haben könnte.

b) Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB sind erfüllt. Der Beklagte geriet mit seiner Lieferverpflichtung spätestens durch das Schreiben der Rechtsanwälte M. & Partner vom 20. Dezember 1999 in Verzug. Mit diesem mehr als dreieinhalb Monate nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist verfassten Schreiben forderte der Kläger die fällige Lieferung bestimmt und eindeutig ein (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung konnte mit dieser Mahnung verbunden werden (vgl. BGH NJW-​RR 1990, 442, 444; BGH NJW-​RR 1997, 622, 624; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 326 BGB Rdnr. 14); eine nochmalige Fristsetzung nach Verzugseintritt war nicht erforderlich. Ob die bis zum 10. Januar 2000 bemessene Nachfrist angesichts des Auslandsbezuges und der Feiertage zum Jahresende angemessen war, bedarf keiner Entscheidung. Die Setzung einer etwa zu kurzen Frist hätte eine angemessene Frist in Lauf gesetzt (vgl. BGH NJW 1985, 2640; BGH NJW 1996, 1814; Palandt/Heinrichs, § 326 BGB Rdnr. 17), die jedenfalls bis zur Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Kläger am 1. Februar 2000 verstrichen war, zumal der Beklagte selbst eine Lieferung bis zum 24. Januar 2000 in Aussicht gestellt hatte.

3. Der zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 17.860,00 DM.

a) Da der Kläger das Fahrzeug nicht zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung, sondern für seinen privaten Gebrauch oder allenfalls zum Einsatz in seiner X.-​Agentur erwerben wollte, kommt grundsätzlich nur eine konkrete Schadensberechnung in Betracht (vgl. BGH NJW 1980, 1742, 1743; Palandt/Heinrichs, § 325 BGB Rdnr. 16). Eine solche Berechnung scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daran, dass der Kläger keinen Deckungskauf über ein typgleiches Fahrzeug mit identischen Ausstattungsmerkmalen vorgenommen, sondern ein stärker motorisiertes gebrauchtes Modell mit zusätzlichen Sonderausstattungen geleast hat. Zwar kann er bei dieser Sachlage im rechtlichen Ansatz nicht ohne weiteres die Differenz zwischen dem vereinbarte Kaufpreis und den Aufwendungen für einen fiktiven Deckungskauf verlangen. Das käme einer abstrakten Schadensberechnung gleich. Maßgeblich ist vielmehr, welche Mittel der Kläger tatsächlich einsetzen musste, um sich den nach dem Vertrag mit dem Beklagten geschuldeten Gegenwert zu verschaffen. Da er statt eines Kaufvertrages einen Leasingvertrag über ein anders ausgestattetes Gebrauchtfahrzeug schloss, ist dafür an sich der um den Mehr- bzw. Minderwert der Gegenleistung und um den Finanzierungsanteil zu bereinigende Aufwand für das Deckungsgeschäft zu ermitteln und mit dem vereinbarten Kaufpreis zu vergleichen. Gleichwohl bietet das vom Kläger eingeholte, der Klage zugrunde gelegte Angebot des Autohauses K. vom 17. Februar 2000 eine geeignete Schätzungsgrundlage für die konkrete Schadensberechnung (§ 287 Abs. 1 ZPO):

Mangels abweichender Anhaltspunkte ist von der Gleichwertigkeit von Aufwand und Gegenleistung im Rahmen des Leasinggeschäftes auszugehen. Der um den Mehr- bzw. Minderwert und den Finanzierungsanteil bereinigte Aufwand entspricht deshalb dem Marktpreis, den der Kläger für den Erwerb eines dem Vertragsgegenstand entsprechenden Fahrzeugs hätte zahlen müssen. Dieser Preis kann durch Vorlage von Vergleichsangeboten belegt werden, so dass der konkrete Schaden zwar nicht in der rechtlichen Ableitung, wohl aber im Ergebnis (§ 287 Abs. 1 ZPO) der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem von anderen Händlern angebotenen Kaufpreis entspricht.

b) Aufgrund des Angebotes des Autohauses K. vom 17. Februar 2000 schätzt der Senat diesen Schaden auf 17.860,00 DM.

Das genannte Angebot bezieht sich auf ein typgleiches Fahrzeug mit denselben Ausstattungsmerkmalen, über die auch das beim Beklagten bestellte Fahrzeug verfügen sollte. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass die im "Vermittlungsauftrag" ausgewiesene Bezeichnung "Executiv" dem inländischen Modell "Ghia X 4/5-​türig Turnier Automatik" entspreche. Er hat eine Preisliste des Beklagten vorgelegt, in der die im Angebot des Autohauses K. ausgewiesenen Ausstattungsmerkmale mit Ausnahme der Antriebsschlupfregelung (ASR) für den entsprechenden Fahrzeugtyp aufgeführt und - nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers - von einem Mitarbeiter des Beklagten, dem im "Vermittlungsauftrag" ausgewiesenen "Berater" B., zur Verdeutlichung unterstrichen worden sind. Der in der Preisliste genannte Kaufpreis für ein Fahrzeug mit der bezeichneten Ausstattung stimmt mit dem "Grundpreis" des "Vermittlungsauftrages" überein. Diesen substantiierten Ausführungen ist der Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Juli 2001 hat er nur ausweichend Stellung genommen und insbesondere nicht bestritten, dass die Preisliste von seinem Mitarbeiter zur Kennzeichnung der Ausstattung des Modells "Executiv" entsprechend markiert wurde. Bei dieser Sachlage reicht es nicht aus, die Identität dieses Modells mit dem "Ghia X" mit 2,0-​l-Motor sowie eine entsprechende eigene Äußerung nach Vertragsabschluss in Abrede zu stellen, zumal der Beklagte nicht darlegt, welchem anderen inländischen Modell der Fahrzeugtyp "Executiv" gleichen oder ähneln soll. Bei der Schadensermittlung ist deshalb vom Vortrag des Klägers auszugehen. Das gilt auch für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem 2,0-​l-Motor 96 KW (130 PS), die Metallic-​Lackierung und die Antriebsschlupfregelung. Die Motorisierung und die Lackierung sind schon im "Vermittlungsauftrag" gesondert ausgewiesen und vom Beklagten in der Berufungserwiderung vom 19. Dezember 2000 nicht beanstandet worden. Die Antriebsschlupfregelung ist zwar in der Preisliste des Beklagten nicht aufgeführt. Nach der Einlassung des Beklagten, der den Vortrag des Klägers nur pauschal bestreitet, ohne die Ausstattung des Modells "Executiv" im Einzelnen darzulegen, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine Serienausstattung handelt, die in dem Angebot des Autohauses K. - ebenso wie die weiteren Ausstattungsmerkmale - lediglich gesondert aufgeführt wurde.

Das Angebot des Autohauses K. ist als Schätzungsgrundlage für die Schadensermittlung auch nicht deshalb ungeeignet, weil es kein Reimportfahrzeug zum Gegenstand hat. Der Wert eines Fahrzeugs wird im Wesentlichen durch seine Eigenschaften, seine Ausstattung, sein Alter, seinen Erhaltungszustand und die Zahl seiner Vorbesitzer, nicht jedoch durch die Umstände des Ersterwerbs bestimmt. Da der Handel mit Reimportfahrzeugen rechtlich nicht zu beanstanden ist und solche Fahrzeuge grundsätzlich auch keinen Garantiebeschränkungen unterliegen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) Kfz-​GVO; Reinking/Eggert, Rdnrn. 1055 ff.), begründet die bloße Importwageneigenschaft weder ein aliud noch einen Mangel. Der Verkäufer eines reimportierten Neufahrzeugs braucht diesen Umstand deshalb nicht ungefragt zu offenbaren, sofern keine Abweichungen gegenüber dem entsprechenden inländischen Modell bestehen oder der Wagen im Ausland bereits zugelassen war (vgl. Reinking/Eggert, Rdnr. 1050). Bestehen aber keine grundlegenden Unterschiede zwischen reimportierten und im autorisierten inländischen Vertriebsnetz gehandelten Fahrzeugen, kann eine solche Differenzierung auch bei der Schadensermittlung nicht vorgenommen werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) war der Kläger nicht gehalten, das Deckungsgeschäft über den Reimportmarkt abzuwickeln oder seinen Schaden auf dieser Grundlage zu berechnen. Da ein Reimportfahrzeug einem im autorisierten Inlandshandel vertriebenen Fahrzeug qualitativ grundsätzlich gleichsteht, durfte er sich vielmehr an einen inländischen Vertragshändler wenden, zumal dies der übliche Weg eines Neufahrzeugerwerbs ist und ihm angesichts der negativen Erfahrungen nicht zuzumuten war, sich erneut auf ein Reimportgeschäft einzulassen. Im Ergebnis steht er damit nicht besser als bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Kaufvertrages, denn über beide Vertriebswege hätte er ein gleichwertiges Fahrzeug erworben.

Schließlich war der Kläger auch nicht verpflichtet, zur Minderung des Schadens den vom Beklagten angebotenen Vorführwagen zu akzeptieren. Da der Kaufvertrag ein fabrikneues Fahrzeug zum Gegenstand hatte, durfte der Kläger auf einem solchen Fahrzeug bestehen. Daran ändert auch der Umstand, dass er sich im Rahmen des Deckungsgeschäftes für einen Jahreswagen entschied, nichts. Zum einen stand zum Zeitpunkt des Angebotes des Vorführwagens noch nicht fest, dass das bestellte Neufahrzeug letztlich nicht geliefert werden würde. Zum anderen kann der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger die schadensbegründende Preisdifferenz nach dem Scheitern des Geschäftes der Parteien nicht auf eigene Kosten und Gefahr vorstrecken konnte oder wollte.

Im Wege der Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) ist der zu ersetzende Nichterfüllungsschaden danach auf die Differenz zwischen dem Angebot des Autohauses K. vom 17. Februar 2000 (57.600,00 DM) und dem zwischen den Parteien vereinbarten "Endpreis" von 39.740,00 DM, mithin auf 17.860,00 DM zu bemessen. Das günstigere Vergleichsangebot des Autohauses Y. vom 22. Februar 2000 beinhaltete nach Darstellung des Klägers weder ein Automatikgetriebe noch einen Tempomat und ein Navigationssystem. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat auch nicht geltend gemacht, dass bei gehörigem Bemühen günstigere Angebote oder Preisnachlässe zu erzielen gewesen wären. Es verbleibt deshalb bei der errechneten Differenz, so dass sich die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung in voller Höhe als begründet erweist.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 a.F. BGB, Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Das Anwaltsschreiben vom 25. Februar 2000, mit dem der Kläger seine Schadensersatzforderung bezifferte, ist zugleich als Mahnung anzusehen, so dass der Beklagte mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geriet und die begründete Hauptforderung seit dem 7. März 2000 mit 4 % zu verzinsen hat. Einen höheren Zinsschaden hat der Kläger nicht dargetan.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und die Beschwer des Beklagten werden auf 17.860,00 DM festgesetzt. Der Kläger ist nicht beschwert (§ 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO).