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OLG Köln Beschluss vom 31.07.2012 - 7 U 36/12 - Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung aus einer Garantie bei einem Neuwagenkauf

OLG Köln v. 31.07.2012: Kein Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung aus einer Garantie bei einem Neuwagenkauf


Das OLG Köln (Beschluss vom 31.07.2012 - 7 U 36/12) hat entschieden:
Nicht erfüllte Ansprüche zur Beseitigung eines Mangels aus einem Garantievertrag können einen Schadensersatzanspruch und die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht auslösen, wenn nach den Garantiebedingungen weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadensersatz, ausdrücklich ausgeschlossen sind.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage insgesamt abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus der Garantie sowie einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 283 S. 1, 280 I, 281 I S. 2 und 3, V BGB verneint. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Ansicht des Klägers, von der Beklagten nicht erfüllte Garantieansprüche zur Beseitigung eines Mangels könnten vorliegend einen Schadensersatzanspruch und die Rückabwicklung des Vertrags Zug um Zug auslösen, vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den von ihm gerügten Störungen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen „sporadischen Mangel“ handelt, insbesondere bedurfte es diesbezüglich keiner Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Landgericht.

Die von der Beklagten aufgrund der Garantie unter den weiteren Voraussetzungen geschuldete Beseitigung des gerügten Mangels - dessen Vorliegen als gegeben unterstellt - verlangt der Kläger - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht.

Aus dem bestehenden Garantievertrag ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Beseitigung des gerügten Mangels. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, waren nach Ziffer 9. der Garantiebedingungen der Beklagten - anders als in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.07.2009 - 4 U 85/08 - (in DAR 2010, 89 ff.) - weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadensersatz, ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die dortigen Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. In der Ausgestaltung der Garantiebedingungen, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der in der Garantie übernommenen Ansprüche ist der Garantiegeber frei; dem Käufer stehen - unabhängig von den nicht verdrängten Rechten aus § 437 BGB und vom Verschulden - nur die in der Garantie bestimmten Ansprüche zu (Palandt/Weidenkaff, BGB 70. Aufl. § 443 Rn. 17 und 21).

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch statt der Leistung besteht aus den zuvor dargelegten Gründen auch nicht unter den der Gewährleistung zugrundeliegenden Gesichtspunkten, zumal weder dargetan noch aus der vorgelegten Korrespondenz ersichtlich ist, dass die Beklagte mehrfach die Nacherfüllung in Form der Diagnose/Behebung des Mangels abgelehnt hat. Ebenso wenig ist das streitgegenständliche Fahrzeug - anders als in der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt - mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen unterzogen worden. Der Kläger hat dieses lediglich am 08. und 09.02.2010 bei der Vertragswerkstatt der Beklagten, der Fa. Autohaus T GmbH, vorgeführt, die bei Prüfung und Diagnose keinen Fehler hat feststellen können. Wegen der sodann am 08. und 13.12.2010 aufgetretenen weiteren angeblichen Fehlermeldungen erfolgte keine Vorführung des Fahrzeuges bei der Vertragswerkstatt mehr.

Es besteht angesichts dessen keine Veranlassung, die Revision wegen einer vermeintlichen Abweichung des Senats von obergerichtlicher Rechtsprechung zuzulassen.

Der Senat sieht wegen der nicht gegebenen Haftung der Beklagten auch keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf den weiteren beim Oberlandesgericht Braunschweig in zweiter Instanz anhängigen Rechtsstreit zwischen dem hiesigen Kläger und der Vertragswerkstatt der Beklagten, der Fa. Autohaus T GmbH, wegen des in Rede stehenden Mangels an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auszusetzen. Letzterer ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich, da es - wie ausgeführt - einer Aufklärung des vom Kläger behaupteten Mangels nicht bedarf.


II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.



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