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OLG Karlsruhe Urteil vom 23.04.1986 - 6 U 139/84 - Wirksamkeit einer Restwertgarantieklausel beim Kfz-Leasing
OLG Karlsruhe v. 23.04.1986: Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantieklausel beim Kfz-Leasing
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 23.04.1986 - 6 U 139/84) hat entschieden:
Ist bei einem Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung der "Restwert" kalkulatorisch übersetzt und entspricht er nicht den unter Beachtung der Vertragslaufzeit zu erwartenden tatsächlichen Gegebenheiten, so handelt es sich in der Regel um eine überraschende Klausel, die nach AGBG § 3 nicht Vertragsbestandteil wird. Bei Teilamortisationsverträgen erfordert die Vereinbarung des "Restwerts" eine transparente Vertragsgestaltung; diese ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Verpflichtung zur Bezahlung des "Restwerts" - nach Beendigung des Leasingvertrages - so eindeutig, klar und transparent auf der Vorderseite des Vertragsformulars erscheint, dass der Leasingnehmer daraus eine Garantieverpflichtung ableiten kann. Verstößt die Vereinbarung des "Restwerts" gegen AGBG § 3, so hat der Leasingnehmer nur insoweit einen Mindererlös dem Leasinggeber zu erstatten, als dieser seine Ursache in einer im Verantwortungsbereich des Leasingnehmers liegenden Verschlechterung des Leasingguts hat; darüber hinaus ist im Rahmen der konkreten Schadensberechnung - fristlose Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers gemäß BGB § 554 vorausgesetzt - der Leasingnehmer verpflichtet, den Mindesterlös auszugleichen, der möglicherweise darauf beruht, dass der Leasinggeber das Leasinggut zu einem vorzeitigen Zeitpunkt verwerten muss.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer
Tatbestand:
Der Beklagte 1, dessen Ehefrau die Beklagte 2 ist, betrieb, ohne in das Handelsregister eingetragen zu sein, ein kleines Fuhrunternehmen, in dessen Rahmen er mit einem Autotransporter Fahrzeuge für Auftraggeber, insbesondere die Klägerin, eine Finanzierungs-Leasing-Gesellschaft, beförderte. Er tat dies zunächst mit einem kleinen ihm gehörenden Transportfahrzeug. Im Sommer 1981 entschloss er sich zur Beschaffung eines größeren Transporters im Wege eines Finanzierungs-Leasing-Geschäfts über die Klägerin. Er suchte sich zu diesem Zwecke einen gebrauchten Autotransporter, Marke Daimler-Benz 813 LP und einen ebenfalls gebrauchten Anhänger Fabrikat Bumme aus. Die Klägerin erwarb diese Fahrzeuge vom Voreigentümer (den Autotransporter für 26.000,0 DM, den Anhänger für 9.000,00 DM) und schloss mit dem Beklagten 1 auf dessen Antrag vom 26. Juni 1981 hin durch Annahmebestätigungen vom 01..Juli 1981 (I 243 und I 251) zwei Leasingverträge (Vertragsnummer 3...2 und Nr. 3...3), welche in zwei Vertragsurkunden mit der Überschrift "Auto-Leasing-Vertrag C (Anlagen K2 und K3) unter dem Datum vom 04. Dezember 1981 nochmals schriftlich n1edergelegt wurden. Der eine Vertrag betraf den Autotransporter, der andere den Anhänger. In den Verträgen wurde eine Laufzeit von 42 Monaten vorgesehen; die monatlichen Leasingraten sollten für den Autotransporter 628,94 DM, für den Anhänger 224,64 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. In § 6 Abs. 3 und 4 der "A...-Auto-Leasing-Bedingungen" der Klägerin, welche Vertragsbestandteil wurden, ist bestimmt:
"Die vertraglich vereinbarte Miete ist errechnet unter der Voraussetzung, dass beim Verkauf des Kfz nach Vertragsablauf der umstehend in Ziffer 7 vereinbarte Restwert erzielt wird.
Weicht der erzielte Nettoerlös vom ausgewiesenen Restwert ab, so steht der Mehrerlös zu 75 % dem Leasingnehmer zu. Ein Mindererlös zwischen dem ausgewiesenen Restwert und dem Nettoverkaufserlös ist vom Leasingnehmer innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung an den Leasinggeber zu zahlen."
Als Restwerte wurden in den Vertrag für den Transporter 11.200,00 DM, für den Anhänger 3.500,00 DM eingesetzt. Wegen der weiteren Vertragsbestimmungen und des Inhalts der "A...-Auto-Leasing-Bedingungen" wird auf die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Der Beklagte 1 wurde am 29.06.1981 in den Kraftfahrzeugbrief eingetragen (Anlage K 15), das Fahrzeug mit Anhänger wurde ihm ausgehändigt. In der Folgezeit führte er Transportaufträge für die Klägerin aus. Diese gingen der Zahl nach im Jahre 1982, insbesondere im 2. Halbjahr, immer mehr zurück. Der Beklagte 1, der zu diesem Zeitpunkt über keine anderen Auftraggeber mehr verfügte, kam in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und konnte ab November 1982 die vereinbarten Leasingraten nicht mehr bezahlen. Er legte das Fahrzeug still und stellte es auf einem zu einer Fa. ... gehörenden Gelände in ab.
Die Klägerin kündigte die Leasingverträge fristlos und verlangte Herausgabe der Fahrzeuge an ihrem Firmensitz bis zum 03. Juni 1983. Der Beklagte ließ über seine Ehefrau die Kfz-Schlüssel übersenden und den Standort der Fahrzeuge mitteilen. Die Klägerin beauftragte eine Firma "Pkw-Service" mit der Ermittlung des Standorts und der Beschaffenheit der Fahrzeuge und beauftragte eine Auto-Überführungsfirma mit deren Rückholung, welche am 06. Juli 1983 durchgeführt wurde. Am 07. Juli 1983 ließ die Klägerin den Autotransporter und den Anhänger durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... schätzen; dieser ermittelte den Händlereinkaufswert des Transporters mit 2.100,00 DM, denjenigen des Anhängers mit 1.650,00 DM; die Klägerin überließ Transporter und Anhänger zum Schätzpreis zuzüglich Mehrwertsteuer, ihrer Schwestergesellschaft, der Fa. ... GmbH, die wie die Klägerin selbst ein Tochterunternehmen der D... ...bank ist. Die Fa. ... GmbH veräußerte den Transporter für 3.174,56 DM und den Anhänger für 1. 650,00 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, an die Fa. ... GmbH weiter, welcher es bisher nicht gelungen ist, ihrerseits die Fahrzeuge zu verkaufen.
Die Klägerin n1mmt den Beklagten 1 auf Schadensersatz wegen Nichterfül1ung der Leasingverträge in Anspruch. Sie stellt zum einen Forderungen aus der Abwicklung des Leasingverhältnisses in Rechnung, welche sie aus den von November 1982 bis Juni 1983 rückständigen Leasingraten, den abgezinsten, für die vereinbarte Restlaufzeit der Leasingverträge ausstehenden Leasingraten und dem abgezinsten vereinbarten Restwert der Fahrzeuge ermittelt, wobei sie die erzielten Nettoverkaufserlöse in Anrechnung bringt; ferner sei der Beklagte 1 verpflichtet, die Sachversülnd1genkosten sow1e diejenigen der Fahrzeugrückholung und weitere pauschale Stillegungskosten zu ersetzen.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen. die Beklagte 2 habe sich für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes aus den Leasingverträgen selbstschuldnerisch verbürgt. Sie habe am 26. Juni 1981 entsprechende Bürgschaftsurkunden unterzeichnet (Anlage K13 und K14). Sie habe daher in vollem Umfang für die gegen den Beklagten 1 bestehenden Ansprüche der Klägerin aus der Abwicklung des Leasingverhältnisses einzustehen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 31.252,66 DM nebst 12 % Zinsen aus 30.828,26 DM seit 27. August 1983 sowie 15,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
Die Beklagten haben
Klageabweisung
beantragt. Der Beklagte 1 sei zur Anfechtung der Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Die Klägerin habe ihn zum Vertragsschluss dadurch veranlasst, dass sie ihm unzutreffend in Aussicht gestellt habe, er werde in Zukunft sämtliche Transportaufträge der Klägerin erhalten. Nur unter dieser Voraussetzung, die auch Geschäftsgrundlage des Leasingverhältnisses geworden sei, habe er, der Beklagte 1, den großen Transporter mit Anhänger übernehmen können. Die Klägerin habe sich vorgefasster Absicht nach nicht an d1ese Zusage gehalten, sondern insbesondere seit Mitte 1982 ihre Aufträge in erheblichem Umfang an andere Unternehmer vergeben, den Beklagten 1 nur noch in bescheidenem Maße berücksichtigt. Deshalb könne sie Schadensersatzansprüche aus dem Scheitern der Leasingverträge nicht herleiten.
Im übrigen seien die Abrechnungsforderungen der Klägerin übersetzt. Der außerordentlich geringe Schätzwert der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Rückübernahme durch die Klägerin stehe in erheblichem Widerspruch zu den in die Leasingverträge eingesetzten Restwerten zum Ende der Vertragslaufzeit. Hier müsse zu Lasten des Beklagten 1 manipuliert worden sein. Die Klägerin sei unter diesen Umständen nicht berechtigt, die Differenz zwischen den vertraglichen Restwerten und den erzielten Nettoverkaufserlösen als Schaden anzusetzen.
Im übrigen rechne der Beklagte 1 mit einer Schadensersatzforderung auf, welche ihm der Klägerin gegenüber zustehe; im abgestellten Autotransporter hätten sich verschiedene ihm gehörende Gegenstände im Gesamtwerte von 4.133,00 DM befunden, welche infolge Verschuldens der Klägerin verlorengegangen seien.
Die Beklagte 2 habe die Bürgschaftsurkunden nicht eigenhändig unterzeichnet; es müsse sich um Unterschriftsfälschungen handeln. Im übrigen mangele es den Bürgschaftserklärungen an der erforderlichen Bestimmbarkeit.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung im angefochtenen Urteil. auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (I 5ll), den Beklagten 1 zur Zahlung von 29.695,88 DM nebst 12 % Zinsen aus 29.27l,48 DM seit 27. August 1983 verurteilt. lm übrigen hat es die Klage, gegen die Beklagte 2 in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte 1 haben Berufung eingelegt.
Der Beklagte 1 ist der Ansicht, das Landgericht habe die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt und sei nicht allen Beweisangeboten in der erforderlichen Weise nachgegangen. Deshalb sei es zu der unzutreffenden Auffassung gelangt, ein arglistiges Verhalten der Klägerin, durch welches der Beklagte 1 zum Abschluss der Leasingverträge veranlasst worden sei, sei nicht erwiesen. Tatsächlich sei dem Beklagten1 von vornherein und auch noch während der Laufzeit der Leasingverträge seitens der Klägerin mündlich eindeutig zugesichert worden, er solle alle anfallenden Transportaufträge erhalten, soweit seine Kapazität reiche. Hieran habe sich die Klägerin nicht gehalten. Bei der Ermittlung der Höhe der zugesprochenen Schadensersatzforderung sei das Landgericht zwar zutreffend nicht von den für unwirksam erachteten Abwicklungsbestilmmungen in den "A...-Auto-Leasing-Bedingungen" der Klägerin ausgegangen, sondern von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen. Deren undifferenzierte Anwendung führe im vorliegenden Fall jedoch zu nicht vertretbaren Ergebnissen: Das Missverhältnis zwischen den in den Leasingverträgen eingesetzten Restwerten und den durch Verkauf an die Fa. ... GmbH erzielten Nettoverkaufserlösen se; unübersehbar und dürfe bei der Schadensermittlung nicht außer Betracht gelassen werden. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten 1 wegen Verlusts seiner im Autotransporter zurückgebliebenen Gegenstände nicht für gerechtfertigt angesehen. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte 1 sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
Der Beklagte 1 beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten 1 zurückzuweisen und auf die eigene Berufung der Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte 2 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten 1 zu verurteilen, an die Klägerin 29 695,88 DM nebst 12 % Zinsen aus 29.27l,48 DM seit dem 27. August 1983 zu bezahlen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend, soweit es über ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten 1 erkannt hat. Die Klägerin geht im Berufungsrechtszug hinsichtlich der Berechnung der Abwicklungsansprüche des Leasingverhältnisses von den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts aus. Die Einwendungen des Beklagten 1 zu Grund und Höhe der Schadensersatzansprüche seien nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil könne hingegen nicht gefolgt werden. soweit es die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten 2 für unwirksam erachtet habe. Den Bürgschaftserklärungen fehle es keineswegs an der erforderlichen Bestimmbarkeit; die Schriftform sei in vollem Umfang eingehalten. Dass die Nummern der Leasingverträge in den Bürgschaftsurkunden nicht eingesetzt seien, schade nichts; der Gegenstand der Bürgschaftsverpflichtung habe ohne weiteres aus den Umständen ermittelt werden können; die Bürgschaftsurkunden seien auslegungsfähig. Sie seien auch von der Beklagten 2 eigenhändig unterzeichnet.
Die Beklagte 2 beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe ihre Bürgschaftsverpflichtung zu Recht verneint. Sie bleibe im übrigen dabei, die Bürgschafturkunden nicht unterschrieben zu haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
Im Einzelrichtertermin vom 14. Mai 1985 wurde der frühere Geschäftsführer der Klägerin, Peter ... uneidllch als Zeuge vernommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen (II 193-205). Gemäß Beweisbeschluss vom 04. Juni 1985 wurde ein Schriftvergleichsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Lothar ... eingeholt, welches am 12. November 1985 erstattet wurde.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten 1 sind zulässig. Beide Berufungen haben ln der Sache teilweise Erfolg.
I.
Der Beklagte 1 schuldet der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 24.154,13 DM; das weitergehende Schadensersatzbegehren der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.
1. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 geschlossenen Leasingverträge mit den Vertragsnummern ... und ... betreffend einen Autotransporter und einen Anhänger sind rechtswirksam. Der Beklagte 1 konnte die Verträge nicht mit Erfolg gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten; auch ist die Geschäftsgrundlage der Verträge nicht entfallen.
Seine Anfechtungserklärung hat der Beklagte 1 damit begründet, die Klägerin habe ihn mit der bewusst falschen Zusage zum Vertragsschluss veranlasst, er solle fortan, soweit seine Transportkapazität reiche, sämtliche anfallenden Beförderungsaufträge der Klägerin erhalten. Eine derartige Zusage hat der Beklagte 1 nicht zu beweisen vermocht, weder für die Zeit vor noch nach Vertragsschluss. Dies hat bereits das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ... und ... zutreffend festgestellt. Auch die im Berufungsrechtszug erfolgte ergänzende Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... hat nichts Relevantes für die Behauptung des Beklagten 1 erbracht. Im Gegenteil hat der Zeuge ... bekundet, er habe den Beklagten 1 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht erwarten könne, allein durch Aufträge der Klägerin seinen neuen Transporter auslasten zu können; derartige Hinweise habe er jedenfalls nach Vertragsabschluss gegeben. Im übrigen habe er dem Beklagten 1 niemals zugesagt, dass er alle Aufträge der Klägerin erhalten würde; dies hätte nach der Aussage des Zeugen dem Geschäftsgebaren der Klägerin widersprochen, welche sich immer auf zwei Unternehmer zur Beförderung ihrer Fahrzeuge gestützt habe.
Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den vernommenen Zeugen um Personen handelt, welche der Klägerin wirtschaftlich nahe stehen und auf ihrer Seite am Ablauf der Geschehnisse beteiligt waren, können ihre Bekundungen nicht als unglaubwürdig beiseite geschoben werden. Aber selbst wenn gegenüber dem einen oder anderen Punkt der Zeugenaussagen Bedenken gerechtfertigt und gewisse Unklarheiten nicht auszuschließen sein sollten, so bliebe es hinsichtlich der vom Beklagten 1 behaupteten Zusage zumindest bei einem "non liquet", das zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten 1 geht. Dann aber kann von entsprechenden Zusagen der Klägerin weder für die Zeit vor noch nach Vertragsabschluss ausgegangen werden.
2. Der Beklagte 1 hat die fälligen Leasingraten ab November 1982 nicht mehr bezahlt. Die Klägerin war bei dieser Sachlage entsprechend § 554 Abs. l BGB zur fristlosen Kündigung der Leasingverträge berechtigt. Ihr steht nunmehr ein Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtdurchführung der Leasingverträge entstandenen Schadens zu. Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich nach den in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über den konkret zu ermittelnden Schaden des Leasinggebers (vgl. dazu insbesondere BGH. WM 1983, 931; BGH, WM 1984, 933, 935).
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ihre Schadensersatzforderung nicht auf §§ 7, l5 Abs. 2 ihrer "Auto-Leasingbedingungen" stützen kann, da diese einer Inhaltkontrolle anhand der Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht standhalten. Der Senat schließt sich diesen - von keiner Partei im Berufungsrechtszug angegriffenen - Ausführungen im angefochtenen Urteil ln vollem Umfang an. Auch die Klägerin selbst macht sich in ihrem Berufungsvorbringen die Schadensberechnung auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil angestellten Überlegungen zu engen.
Demgemäß ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz des Betrages gerichtet, den sie bei ungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der unkündbaren Festmietzeiten erlangt hätte, gemindert allerdings durch ersparte Aufwendungen und andere infolge der Kündigung erwachsenen Vorteile (vgl. BGH, WM 85,628, 633; 8GHZ 82, 121l, 130).
Die Schadensberechnung hat daher zunächst die bis zur Rückgabe der Fahrzeuge rückständigen Leasingraten zu berücksichtigen (dazu 3.), sodann die abgezinst zu ermittelnden künftigen Leasingraten bis zum vorgesehenen Ende der Vertragslaufzeit (dazu 4.). Ferner ist zu prüfen, ob der Klägerin aus der Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten Restwerten der Fahrzeuge und den bei ihrer Weiterveräußerung tatsächlich erzielten Nettoverkaufserlösen ein zusätzlicher Schadensposten erwachsen konnte (dazu 5.).
3. Über die rückständigen Leasingraten besteht zwischen den Parteien kein Streit. Sie betragen für die Zelt zwischen November 1982 und Juni 1983 bezüglich des Autotransporters 8 x 628,94 DM = 5.031,52 DM, für den Anhänger 8 x 224,64 DM = 1.1l97,12 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer; es errechnet sich dann ein Gesamtrückstandsbetrag von 7.716,32 DM.
4. Den durch Nichtzahlung der ab Rücknahme der Fahrzeuge bis zum Ende der jeweiligen regulären Vertragslaufzeit ausstehenden weiteren Leasingraten entstandenen Schaden hat das Landgericht unter Berücksichtigung der in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze, in der erforderlichen Weise abgezinst, sowohl für den Autotransporter als auch für den Anhänger im einzelnen errechnet. Es hat dabei einen Abzinsungssatz von 13.35 % zugrundegelegt. wie er von der Klägerin mitgeteilt und vom Beklagten 1 nicht mit Gründen beanstandet worden ist. Gegen diese - von der Klägerin akzeptierte - Berechnung der abgezinst noch ausstehenden Leasingraten hat der Beklagte 1 im Berufungsrechtszug keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Auch der Senat geht von diesen für zutreffend erachteten Berechnungen aus. Demnach sind die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Beträge von 10.285,52 DM bezüglich des Autotransporters, von 3.673,70 DM bezüglich des Anhängers, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, in der Sache gerechtfertigt. Hieraus errechnet sich dann durch Addition und Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Schadensposition 1n Höhe von 15 773,91 DM.
5. Hingegen steht der Klägerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts - unter den hier gegebenen Umständen kein weiterer Schadensposten insoweit zu, als die jeweils 1n den Verträgen vereinbarten Restwerte von Transporter und Anhänger nicht realisiert worden sind.
Im Rahmen der im vorliegenden Fall vorzunehmenden konkreten Schadensberechnung ist ein Vergleich mit der Lage geboten, welche sich für die Klägerin bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung seitens des Beklagten 1 ergeben hätte. Denn die Klägerin ist so zu stellen, wie sie in diesem Fall gestanden hätte. Auch dann hätte sie jedoch die vereinbarten Restwerte nicht realisieren und bei der hier gegebenen Sachlage vom Beklagten 1 keinen entsprechenden Ausgleich verlangen können. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
a) Der vorliegende Leasingvertrag beruht jedenfal1s wie er äußerlich gestaltet ist und wie er sich dem Leasingnehmer als dem Adressaten des von der Klägerin vorformulierten Vertragstextes darstellen soll und tatsächlich darstellt auf dem Gedanken der Teilamortisation (vgl. dazu vor allem BGH WM 83. 931» 932). Der Leasingvertrag ist nicht auf unbestimmte Zelt geschlossen, sondern hat eine feste Laufzeit. Das Leasinggut soll am Ende dieser vorbestimmten Laufzeit keineswegs voll abgenutzt sein, sondern noch einen erheblichen Wert darstellen und vom Leasinggeber weiter wirtschaftlich eingesetzt werden können. Der Leasingnehmer soll demgemäß mit seinen Zahlungen nicht den vollen Wert des Leasinggutes einschließlich des gesamten Finanzierungsaufwandes abdecken; vielmehr sollen die vorgesehenen Zahlungen des Leasingnehmers, die Leasingraten, den Finanzierungsaufwand der Klägerin und den Substanzverlust während der Mietzeit ausgleichen und für die Gebrauchsüberlassung während dieser fest bestimmten Zeit ein angemessenes Entgelt und einen entsprechenden Gewinn der Klägerin gewähren; jedenfalls entspricht dies der Gestaltung, wie sie sich aufgrund des von der Klägerin vorformulierten Vertragstextes dem Vertragspartner darstellen muss. Hierin unterscheidet sich der vorliegende, auf eine bestimmte Laufzeit fest abgeschlossene Teilamortisationsvertrag zum einen vom Vollamortisationsvertrag, zum andern aber auch entscheidend von einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen (kündbaren) Teilamortisationsvertrag (vgl. dazu insbesondere BGH, WM 1985, 860, 863 f.); in letzteren beiden Fällen ist es vertragstypisch, dass der volle Aufwand des Leasinggebers für Anschaffung und Finanzierung des Leasinggutes vom Leasingnehmer zu bezahlen ist, da ein bestimmter Rückgabezeitpunkt und ein dementsprechend erneuter wirtschaftlicher Einsatz des Leasinggutes durch den Leasinggeber von vornherein gerade nicht vorgesehen ist.
b) Für einen derartigen "echten" auf eine fest bestimmte Zeit abgeschlossenen Teilamortisationsvertrag ist demnach der Restwert der Leasinggegenstände nach Vertragsablauf von erheblicher Bedeutung. Nach dem dargestellten Inhalt eines derartigen Vertrages kann der Restwert seine Funktion nur erfüllen, wenn er, soweit dies im Zeit punkt der Vertragsschlusses möglich ist, möglichst realistisch unter Beachtung aller hierzu nötigen Sorgfalt geschätzt und dementsprechend in den Vertrag eingesetzt wird. Auch dann kann allerdings ein Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass die Marktverhältnisse im Zeitpunkt des Endes der Vertragslaufzeit die Erzielung des vorgesehenen Restwertes nicht erlauben. Dieses Risiko auf den Leasingnehmer abzuwälzen, um dem Leasinggeber auch dann die Deckung seines Aufwands zu sichern, soweit diese lm Rahmen des dargestellten Teilamortisationsvertrags zu erfolgen hat, dient die von der Klägerin in § 6 Ziffer 4 ihrer "A.. Auto-Leasingbedingungen" gewählte Klausel. Danach hat der Leasingnehmer einen Mindererlös zwischen dem ausgewiesenen Restwert und dem Nettoverkaufserlös in vollem Umfang zu erstatten, während ihm ein Mehrerlös zu 75 % zufallen soll. Diese Klausel orientiert sich steuerrechtlich am Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975, BB 1976 Seite 72; sie sichert eine wirtschaftliche Zuordnung des Leasinggutes zum Leasinggeber. Die Klausel führt im Falle eines Mindererlöses zu einer Mietkorrektur zu Lasten des Leasingnehmers (vgl. OLG Frankfurt am Main. WM 1985, 42l, 422); letzterer muss dann über die von ihm in der Hauptsache zu entrichtende Gegenleistung, die Leasingraten, hinaus einen zusätzlichen Betrag leisten. Diese Mletkorrektur ist vom Leasingnehmer grundsätzlich ohne weiteres hinzunehmen, solange der Restwert zunächst soweit wie möglich und so sorgfältig wie geboten in realistischer Weise eingeschätzt worden war, aber infolge unvorhergesehener Änderungen der Marktverhältnisse dann doch nicht in voller Höhe realisiert werden konnte; denn ein derartiges Risiko müsste der Leasingnehmer bei jeder Anschaffung eines entsprechenden Gegenstandes tragen.
c) Die Klausel in § 6 Abs. 4 der Auto-Leasingbedingungen, wie sie hier verwendet wurde, geht aber über die genannte Mietkorrektur weit hinaus, da sie an jeden beliebigen "ausgewiesenen" (letztlich tatsächlich vom Leasinggeber eingesetzten) Restwert anknüpft und nicht auf den Fall eines von vornherein realistisch eingeschätzten Restwerts beschränkt ist, führt sie zu einer Garantie des Leasingnehmers für auch noch so willkürlich kalkulierte Restwerte, die von vornherein keine Realisierungschance hatten. Sie kann auf diesem Wege letztlich zu einer Umwandlung des "echten" Teilamortisationsvertrages in einen Vollamortisationsvertrag führen, wenn sich entgegen dem ausgewiesenen Restwert ein nennenswerter Erlös für den Leasinggegenstand später nicht mehr erzielen lässt. Denn dann hat der Leasingnehmer aufgrund der Klausel den vollen fiktiven Restwert (und damit den gesamten Aufwand des Leasinggebers für Anschaffung und Finanzierung des Leasinggutes) zu tragen; die Zahlungen sind in einem solchen Fall nur von den Leasingraten teilweise auf die Schlussausgleichsleistung verschoben (vgl. dazu Landgericht Frankfurt am Main, BB 1985, 2072, 2073).
d) Auch gegen eine derartige Vereinbarung ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Der Vollamortisationsvertrag in welchem der Leasingnehmer den Gesamtaufwand des Leasinggebers trägt, ist rechtlich genauso zulässig wie ein "echter" Teilamortisationsvertrag. Die Parteien können auch etwa im Interesse geringer monatlicher Leasingraten vorsehen, dass ein Teil der Leistung des Leasingnehmers im Wege sogenannter Abschlusszahlungen bei Beendigung des Mietvertrages erfolgt, und zwar auch bei dessen vorzeitigem Ende. Zwar hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen konkreten Fällen eine Klausel betreffend eine Abschlusszahlung (bei kündbaren, auf unbestimmte Zeit geschlossenen Teilamortisationsverträgen) für unwirksam erachtet (vgl. dazu insbesondere BGHZ 82, l2l, l30 f.; BGH, WM 1982,666, 668); andererseits hat der 8undesgerlchtshof aber ausdrücklich betont, dass es durchaus möglich ist, eine Teilamortisation mittels einer Abschlusszahlung zur Vollamortisation aufzustocken, sofern nur die Vereinbarung einer entsprechenden Abschlusszahlung als solche wirksam getroffen worden ist (vgl. dazu vor allem BGH WM 1985, 860, 863); dies kann gegebenenfalls auch lm Rahmen allgemeiner Leasingbedingungen ln zulässiger Weise geschehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es auch möglich, die Klausel ln § 6 Ziffer 4 der Auto-Leasingbedingungen der Klägerin, auch wenn sie an einen beliebigen "ausgewiesenen" Restwert anknüpft und nicht einen realistisch geschätzten Restwert voraussetzt. als wirksamen Inhalt eines Leasingvertrages zu vereinbaren. Die Bedenken, die hinsichtlich bisher in der Rechtsprechung zu beurteilender Abschlusszahlungsklauseln im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Ziffer 2 und § 10 Nr. 7 a AGBG bestehen (vgl. 8GHZ 82, l2l, l30 f.), lassen sich nicht ohne weiteres auf die Klausel in § 6 Ziffer 4 der Auto-Leasingbedingungen der Klägerin übertragen (vgl. dazu im einzelnen Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl., Rdnr. 472, Seite 384 f.).
e) Es bleibt jedoch dabei, dass die volle garantiemäßige Absicherung des im Vertrag seitens des Leasinggebers eingesetzten und gegebenenfalls in keiner Weise realistisch geschätzten, sondern mehr oder weniger willkürlich kalkulierten Restwerts den auf feste Zeit geschlossenen Teilamortisationsvertrag entgegen seinem Wesen bis zur Vollamortisaticn umwandeln kann. Eine derartige für den Leasingnehmer gefährliche Gestaltung des Teilamortisationsvertrages muss daher, um im Rahmen vorformulierter Vertragstexte wirksam vereinbart zu sein. in deutlicher Weise im Vertrag zum Ausdruck kommen. Der Senat schließt sich lnsoweit den folgenden zutreffenden Ausführungen von Westphalen, aaO, Rdnrn. 474, 475, Seite 385 f. an:
"Klar und eindeutig muss dem Leasingnehmer bewusst werden, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern im Fall eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasingguts die Absicherung des Restwerts umgreift. Grundsätzlich ist deshalb zu verlangen, dass diese besondere Gestaltung auf der Vorderseite des Vertragsformulars transparent ausgestaltet wird. Es reicht nicht aus, wenn die vom Leasingnehmer geschuldete Absicherung des Restwerts einfach als mathematische Ziffer im Vertragsformular erscheint, ohne dass für den Leasingnehmer erkennbar wird, dass der Restwert von ihm auch garantiert wird, sofern die Verwertung des Leasingguts einen Mindererlös zeitigt. Demgemäß muss der Bezug zwischen Absicherung des Restwerts und Verwertung des Leasingguts auf der Vorderseite des Vertragsformulars klar in Erscheinung treten. Im Hinblick auf die auch vom Bundesgerichtshof geforderte Durchschaubarkeit der Leasingvertragsregelungen (vgl. dazu BGHZ 82, 121, 13) kann es in der Regel nicht ausreichen, wenn sich die Garantiepflicht nur aus einer nicht besonders hervorgehobenen Klausel der dem Vertragstext beigefügten Leasingbedingungen ergibt.
Fehlt es an einem derartigen deutlichen Hinweis auf die besondere Gestaltung der Garantiepflicht des Leasingnehmers. so greift § 3 AGBG ein; es liegt dann eine überraschende Klausel vor, welche nicht Vertragsbestandteil wird (vgl. LG Frankfurt, BB 1985, 2072, 2073i Westphalen aaO, Rdnrn. 476, Seite 386). Dies gilt unter den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auch für die Klausel in § 6 Ziffer 4 der Auto-Leasingbedingungen der Klägerin, die vom gleichzeitig festgesetzten Restwert, auf den sie Bezug nimmt, nicht zu trennen ist und dem Leasingnehmer eine Garantiepflicht auferlegt, die über das Wesen des auf fest bestimmte Zeit abgeschlossenen Teilamortisationsvertrages weit hinausreichen kann.
f) Ein derartiger Fall des § 3 AGBG ist vorliegend gegeben:
Der Senat ist davon überzeugt, dass die in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen eingesetzten Restwerte in keiner Weise auf einer realistischen, unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt erfolgten Schätzung der voraussichtlich zum Vertragsende noch zu erwartenden Werte von Transporter und Anhänger beruhen. Diese Restwerte betragen für den Autotransporter11.200,00 DM, für den Anhänger 3.500,00 DM, und zwar jeweils nach Ablauf einer Mietzeit von 42 Monaten, also 3 1/2 Jahren. Tatsächlich sind die Fahrzeuge bereits nach 2 Jahren, also 24 Monaten, somit nach 4/7 der vorgesehenen Mietzeit, an die Klägerin zurückgelangt. Der vom Sachverständigen ermittelte Wert des Transporters lag dabei bei 2.100,00 DM, derjenige des Hängers bei 1.650,00 DM. Die Klägerin selbst hält diese vom Gutachter geschätzten Werte für zutreffend; es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche es dem Senat ermöglichen würden, diese Werte anzuzweifeln. Damit aber lag der tatsächliche Wert des Transporters nach nur wenig mehr als der Hälfte der vorgesehenen Mietlaufzeit bei nur noch etwa 1/5 des im Vertrag eingesetzten Restwerts; für den Anhänger ergab sich ein Wert, der ebenfalls weniger als die Hälfte des ausgewiesenen Restwerts betrug. Beide Fahrzeuge hatten keinen Unfall oder eine sonstige besonders gravierende Schädigung erlitten, welche auch nur einigermaßen die Wertdiskrepanz zu rechtfertigen vermöchte. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die lange Standzeit auf dem Gelände der Firma einen nicht zu vernachlässigenden Wertverlust der Fahrzeuge herbeigeführt hat. Bedenkt man, dass in den Leasingverträgen eine jährliche Kilometerleistung von 50.000 km vorgesehen war, bei dementsprechend regulärem Ablauf der Vertragsverhältnisse in 3 1/2 Jahren also 175.000 km (zu den bereits 183 000, welche der Transporter bei Beginn des Leasingverhältnisses aufwies) hinzugekommen wären, während der Beklagte 1 bis zur Rückgabe der Fahrzeuge tatsächlich nur wenig mehr als 80 000 km zurückgelegt hat, so sind die außerordentlich hoch eingesetzten Restwerte angesichts der vom Sachverständigen ... tatsächlich ermittelten Wertzahlen schlechterdings unverständlich. Den ln den Leasingverträgen eingesetzten Restwertbeträgen lag auch keine seinerzeit durchgeführte gutachtliche Schätzung zugrunde. Nach der Aussage des Zeugen ... hat vielmehr der Zeuge ..., der Geschäftsführer der Schwesterfirma ... der Klägerin, die Restwerte kalkuliert.
Unter den dargestellten Umständen geht der Senat davon aus, dass die in die Vertragsurkunden eingesetzten Restwerte objektiv ganz erheblich überhöht waren. Die Festsetzung so hoher ersichtlich nie wirklich zu erzielender Restwerte gab damit der Garantieverpflichtung des Beklagten 1 in § 6 Abs. 4 der Auto-Leasingbedingungen ein Gewicht, welches den Gehalt der Teilamortisationsverträge erheblich veränderte. Dies war dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsurkunden nach dem Leasingnehmer hier keineswegs ausreichend deutlich gemacht. Vielmehr fand sich lediglich in den beigefügten Auto-Leasingbedingungen die fragliche Klausel; auf der ersten Seite des Vertrages waren lediglich die Restwertzahlen ausgewiesen und auf § 6 Abs. 3 der Auto-Leasingbedingungen ohne nähere Erläuterungen hingewiesen. In letzterer Klausel ist allerdings niedergelegt:
"Die vertraglich vereinbarte Miete ist errechnet unter der Voraussetzung, dass beim Verkauf des Kfz nach Vertragsablauf der umstehend in Ziffer 7 vereinbarte Restwert erzielt wird."
Dies reicht aber als Hinweis auf die Garantiepflicht des Leasingnehmers nicht aus. Denn die Klausel besagt nur etwas aufgrund des Wesens des Teilamortisationsvertrages Selbstverständliches: Beide Parteien gehen davon aus. dass das Leasinggut am Ende der fest bestimmten Vertragszeit noch einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt und vom Leasinggeber weiter eingesetzt werden kann; gerade deshalb trägt der Leasingnehmer hier nicht den Gesamtanschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers, sondern nur den für seine vorgesehene Mietzeit kalkulierten Teil. Dementsprechend kann sich, und so sind § 6 Abs. 3 und 4 der Auto-Leasingbedingungen der Klägerin für einen Leasingnehmer ohne weiteres zu verstehen, im Falle eines Mindererlöses eine Mietkorrektur ergeben. Nicht die Möglichkeit einer solchen Nachzahlung ist für den Leasingnehmer das Überraschende im Sinne des § 3 AGBG, sondern die Tatsache, dass sich die Mietkorrektur nicht aufgrund eines realistisch und sorgfältig geschätzten Restwerts, der infolge ungünstiger Marktverhältnisse wider Erwarten nicht erzielt werden kann, ergeben muss. sondern dass der Leasinggeber durch einen fiktiv und willkürlich eingesetzten überhöhten Restwert das als Teilamortisationsvertrag konzipierte Leasingverhältnis in einer dem Leasingnehmer nicht deutlich gemachten Weise zur Vollamortisation umwandeln kann.
Unter Berücksichtigung aller dieser Überlegungen erachtet der Senat die Klausel in Ziffer 6 Abs. 4 der Auto-Leasingbedingungen der Klägerin im hier zu beurteilenden Fall als nicht wirksam vereinbart.
g) Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte 1 vorliegend den Transporter und den Anhänger zum Betrieb seines Fuhrunternehmens geleast hat und dementsprechend im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Ziffer 6 HGB als Frachtführer.
§ 3 AGBG findet auch bei Geschäften mit einem Kaufmann Anwendung (vgl. § 24 AGBG). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Klausel wird allerdings grundsätzlich zwischen dem kaufmännischen und den nichtkaufmännischen Verkehr zu differenzieren sein; gegenüber Kaufleuten wird eine derartige Regelung in einem Teilamortisationsvertrag gewöhnlich nicht als Überraschungsklausel gelten können. Hier sind aber die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: Der im Handelsregister nicht eingetragene Beklagte 1 konnte angesichts der beschränkten Größe seines Fuhrbetriebes nur als Minderkaufmann im Sinne des § 4 HGB angesprochen werden. Seine geschäftliche Gewandtheit stieß, das drängt sich angesichts des hier gegebenen Sachverhalts geradezu auf, ersichtlich an enge Grenzen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass ihm beim Studium der Leasingverträge entsprechend dem Obengesagten ersichtlich war, er werde gegebenenfalls eine Mletkorrektur in Form einer Ausgleichszahlungspflicht hinnehmen müssen, wenn sich wider Erwarten ein realistisch geschätzter Restwert nicht realisieren könnte. Eine Tragweite der Klausel, wie sie hier angesichts der Anknüpfung an einen völlig unrealistischen Restwert gegeben ist, war aber auch für den Beklagten 1 im Hinblick auf seine sehr begrenzte kaufmännische Betätigung und Erfahrung überraschend.
h) Da die Klausel in § 6 Ziffer 4 der Auto-Leasingbedingungen nicht wirksam vereinbart ist, ist bei der Verteilung des Restwertrisikos unter den Parteien auf eine ergänzende Vertragsauslegung zurückzugreifen (vgl. BGHZ 82, 121, 131; BGH, WH 1982, 666, 686). Dabei darf eine solche ergänzende Vertragsauslegung nicht wiederum zu einer Regelung führen, die in ähnlicher Weise wie die nicht Vertragsinhalt gewordene Klausel zu einer Umwandlung des Teilamortisationsvertrages mit fester Laufzeit in einen Vollamortisationsvertrag führen würde und damit für den Leasingnehmer gleichermaßen überraschend wäre, Der Senat erachtet daher folgende Risikoverteilung für angemessen: Der Beklagte 1 hat Ausgleich für jeden Mindererlös des Leasingguts zu leisten, soweit dieser seine Ursache in einer im Verantwortungsbereich des Beklagten 1 liegenden Verschlechterung der Fahrzeuge hat. Im Rahmen der konkreten Schadensberechnung, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, muss der Beklagte darüberhinaus den Mindererlös ausgleichen, der gegebenenfalls darauf beruht, dass die Klägerin die Fahrzeuge zu einem vorzeitigen, so nicht vorgesehenen Zeitpunkt verwerten musste.
Aus diesen Überlegungen folgt:
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... war der Transporter im Rücknahmezeitpunkt noch 2.100,00 DM, der Anhänger noch 1.650,00 DM wert. Der Senat berücksichtigt, dass zu diesen geringen Wertzahlen der Fahrzeuge auch die monatelange Standzeit eine Benutzung im Freien und die damit verbundene Verschlechterung dieses Leasingguts beigetragen hat, wobei dies für den Transporter mehr zu Buche schlagen dürfte als für den Anhänger. Der Senat geht daher im Wege der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Fahrzeuge im Falle einer Rückgabe nach ordnungsgemäßem Gebrauch und ohne Zeit des Herumstehens im Stichzeitpunkt 06.07.1983 einen um 100 % (Transporter) bzw. um 50 % (Anhänger) höheren tatsächlichen Restwert gehabt hätten, der somit bei 4.200,00 DM für den Transporter, bei 2.475,00 DM für den Anhänger gelegen hätte. Im Falle vertragsgemäßer Beendigung der Leasingverträge nach Ablauf von deren Laufzeit wären diese Werte jedoch infolge weiteren Verschleißes und Alterung der Fahrzeuge wiederum deutlich niedriger gewesen. Insoweit nimmt der Senat für die noch ausstehenden 18 Monate des Leasingverhältnisses für den Transporter und den Anhänger einen weiteren Wertverlust von jeweils 1/3 (= 33,3 %) an, so dass sich dann ein möglicher Restwert von 2.800,00 DM für den Transporter und 1.650,00 DM für den Hänger ergeben hätte. Diese Werte hat die Klägerin jedoch tatsächlich durch den Weiterverkauf realisieren können (wobei, wie das Landgericht im einzelnen zutreffend begründet hat, bezüglich des Transporters der Verkaufserlös aus der Veräußerung seitens der Firma ... GmbH an die Firma ... zu berücksichtigen ist). Dann aber ist der Klägerin ein Mindererlös, den sie unter den hier gegebenen Umständen vom Beklagten 1 ersetzt verlangen könnte, nicht entstanden. Aus dem Gesichtspunkt der Nichtrealisierung der Restwerte lässt sich daher für die Klägerin keine Schadensposition herleiten.
6. Als weitere Schadenspositionen hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt: Zum einen die Kosten für die Fahrzeugrückholung mit 192,50 DM, zum anderen die Recherchekosten in Höhe von 38,00 DM. Der Senat schließt sich insoweit den Überlegungen im angefochtenen Urteil an. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Betrag von 424,40 DM bezüglich Verzugszinsen auf die rückständigen Leasingraten zugesprochen.
Der vom Beklagten 1 an die Klägerin zu erstattende Gesamtschadensbetrag errechnet sich dann auf 24.145,13 DM, den der Beklagte 1 unter Abzug der eingerechneten Verzugszinsen von 424,40 DM, mithin also in Höhe von 23.720,73 DM, in dem im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Umfang ab dem 27. August 1983 unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu verzinsen hat.
7. Der Beklagte 1 kann gegenüber diesem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht mit einem Gegenanspruch aufrechnen.
Es mag dahinstehen, ob der Beklagte 1 den Transporter auf dem Gelände der Firma ... in verschlossenem Zustand hinterlassen hat oder nicht und ob die Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen ... bezüglich des Zustands, in welchem er die Fahrzeuge angetroffen hat, in allem zutreffend sind. Der Beklagte 1 hat jedenfalls dafür, dass sich im Transporter die aufgelisteten (l 241) angeblich ihm gehörenden Gegenstände zu dem Zeitpunkt befanden, als die Klägerin die Fahrzeuge zurückerhielt, und dass sie infolge von der Klägerin zu vertretenden Umständen abhanden gekommen sind, keinen Beweis angetreten. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten 1 wegen Verletzung oder Entziehung seines Eigentums sind damit nicht erfüllt.
ll.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage auch gegenüber der Beklagten 2 teilweise, nämlich im selben Umfang wie gegenüber dem Beklagten 1, begründet. Die Beklagte 2 hat sich für die Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann rechtswirksam selbstschuldnerisch verbürgt.
1. Der Senat erachtet es für erwiesen, dass die Beklagte 2 die Bürgschaftsurkunden vom 26. Juni 1981 (l 119 und 121) eigenhändig unterzeichnet hat. Der Senat stützt sich hierbei auf die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. ... in seinem Schriftvergleichsgutachten vom 12. November 1985. Dort hat der Sachverständige, welcher die Unterschriften der Beklagten 2 einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen hat, in überzeugender Weise dargestellt, dass die graphischen Merkmale in so vielen spezifischen Punkten der Beklagten 2 zuzuordnen sind, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die streitigen Unterschriften unter den Bürgschaftsurkunden als echt angesehen werden müssen. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte 2. die dennoch weiterhin diese Echtheit bestreitet, in der Zwischenzeit wohl unbewusst zu einer psychischen Verdrängungshaltung gelangt ist, die es ihr nicht mehr ermöglicht einzusehen, dass sie die Bürgschaftsurkunden unterschrieben hat.
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Bürgschaftserklärungen ausreichend bestimmbar und genügen der Schriftform des § 766 BGB.
Die Leasingverträge zwischen dem Beklagten 1 und der Klägerin waren am 26. Juni 1981 allerdings noch nicht zustandegekommen, vielmehr an diesem Tage erst vom Beklagten 1 beantragt worden. Eine Bürgschaft kann jedoch auch für eine noch nicht bestehende künftige Forderung übernommen werden (§ 765 Abs. 2 BGB). Es besteht dabei keine rechtliche Notwendigkeit, die ins einzelne gehende, genaue Bezeichnung der betreffenden Forderung zu verlangen. Notwendig ist nur, dass sie wenigstens bestimmbar ist. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn das künftig erst abzuschließende Rechtsgeschäft oder zu begründende Rechtsverhältnis der allgemeinen Art nach im Voraus bestimmt ist. Es ist also ausreichend, wenn auf Forderungen verwiesen wird, die aus einem ganzen Kreis von Rechtsbeziehungen entstehen können (so BGHZ 25, 318, 319 f.; vgl. hierzu auch BGH, BB 1985, 357, 358).
Allerdings muss stets für alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung das Schriftformerfordernis gewahrt sein. Dabei ist von folgenden vom Bundesgerlchtshof aufgestellten Grundsätzen auszugehen (vgl. BGHZ 26, 142, 146): Die Person des Gläubigers, der Verbürgungswille und die Schuld, für die gebürgt werden soll, müssen aus der Bürgschaftsurkunde zu erkennen sein. Unklarheiten können freilich durch Auslegung behoben werden, bei der auch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, berücksichtigt werden dürfen. Für den durch solche Auslegung ermittelten Willen muss aber irgend ein Anhalt in der Urkunde zu finden sein. Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn sich dieser Wille nur durch Umstände außerhalb der Urkunde ermitteln lässt. Insbesondere genügt es nicht, wenn erst aus einem anderen Schriftstück, auf das die Bürgschaftsurkunde Bezug nimmt, die Erklärung als Bürgschaft erkannt werden kann.
lm vorliegenden Fall sind in den von der Beklagten 2 unterzeichneten Bürgschaftsurkunden der Gläubiger und der Schuldner sowie der Bürge genau bezeichnet. Der Verbürgungswille ist klar zum Ausdruck gebracht. Es ist auch aus den Urkunden ohne weiteres zu ersehen, dass die Bürgschaft Forderungen aus Leasingverträgen betreffen soll, und zwar aus solchen, welche der Schuldner, der Beklagte 1, am 26. Juni 1981 bei der Gläubigerin beantragt hat. Mehr muss in der Bürgschaftsurkunde unter den hier gegebenen Umständen nicht niederlegt sein. Insbesondere bedurfte es nicht der genauen Bezeichnung der Leasingverträge, etwa durch Angabe der Vertragsnummer oder des konkreten Leasinggegenstandes. Beides ließ sich für alle Beteiligten ohne Schwierigkeiten unter zulässiger Berücksichtigung außerhalb der Bürgschaftsurkunden liegender Umstände ermitteln. Die Bürgschaftsurkunden sind insoweit ohne weiteres auslegungsfähig. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass am 26. Juni 1981 allen Beteiligten, auch der Beklagten 2, die Absicht des Beklagten 1, bei der Klägerin einen Transporter nebst Anhänger zu leasen, durchaus bekannt war. Bei dieser Sachlage ist. auch wenn die Bürgschaftsformulare hinsichtlich des Leasinggegenstandes und der Leasingraten nicht ausgefüllt wurden, dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmbarkeit unter Einhaltung der Schrlftform Genüge getan.
3. Die Bürgschaftsverpfllchtung der Beklagten 2 erstreckt sich auf sämtliche oben festgestellten Schadensersatzverpflichtungen des Beklagten 1 gegenüber der Klägerin.
III.
Auf die Berufung der Klägerin einerseits, des Beklagten 1 andererseits war daher das angefochtene Urteil wie geschehen abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, WM 1968, 916). Vielmehr war im Tenor festzustellen, dass der Beklagte 1 als Schuldner, die Beklagte 2 als Bürgin verurteilt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die festsetzung des Wertes der Beschwer der Parteien hat § 546 Abs. 2 ZPO zur Grundlage.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.