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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.04.2014 - 9 U 135/13 - Kürzung der Versicherungsleistung bei alkoholbedingtem Verkehrsunfall
OLG Karlsruhe v. 15.04.2014: Zur Kürzung der Versicherungsleistung bei alkoholbedingtem Verkehrsunfall
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.04.2014 - 9 U 135/13) hat entschieden:
- Übersieht eine Versicherungsnehmerin bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille nachts auf einer Bundesstraße eine ausreichend ausgeschilderte Baustelle, kann dies zum Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntauglichkeit auch dann ausreichen, wenn die Versicherungsnehmerin durch Vorgänge der Fahrzeugbedienung abgelenkt war.
- Die Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG hängt von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille kann eine Kürzung auf 25% in Betracht kommen.
Siehe auch Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht und Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit
Gründe:
I.
Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Kaskoversicherung geltend. Die Beklagte hält einen Anspruch für nicht gegeben, da die Klägerin den Unfall alkoholbedingt grob fahrlässig verursacht habe.
Am 12.10.2012 befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Opel Tigra die Bundesstraße B 33 von G. in Richtung O. Bei einer Baustelle gab es zu der angegebenen Zeit nach der Abfahrt Z. eine Fahrbahnverschwenkung nach rechts. Die Baustelle und die Fahrbahnverschwenkung waren durch entsprechende Verkehrszeichen angekündigt. Es gab einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter (Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrsschilder zunächst auf 70 km/h und dann auf 50 km/h). Der Fahrbahnverlauf im Baustellenbereich war durch rotweiß gestreifte Warnbaken markiert, wobei mindestens eine dieser Warnbaken ein gelbes Blinklicht trug, welches von weitem erkennbar war. Der Verlauf der Fahrbahn im Bereich der Verschwenkung nach rechts war durch nicht unterbrochene gelbe Linien (links und rechts der Fahrbahn sowie in der Fahrbahnmitte) markiert. Die Klägerin bemerkte die Baustelle zu spät, so dass sie im Bereich der Fahrbahnverschwenkung nicht der baustellenbedingten Straßenführung nach rechts folgte, sondern nahezu geradeaus weiterfuhr. Das Fahrzeug geriet auf die Gegenfahrbahn, und prallte dort gegen eine Betonbegrenzung. Am Pkw der Klägerin entstand Totalschaden.
Die Klägerin hatte vor Fahrtantritt bei einer Freundin mehrere Gläser Rotwein getrunken. Auf Grund einer nachträglich entnommenen Blutprobe steht außer Streit, dass die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls mindestens 1,09 Promille betrug.
Auf Grund der bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 7.120,00 € nebst Zinsen geltend gemacht. Zwar sei sie auf Grund eines Fahrfehlers selbst für den Unfall verantwortlich. Der Unfall sei jedoch nicht durch Alkohol verursacht worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Scheibe im linken Bereich noch etwas beschlagen gewesen. Bei dem Versuch, die Scheibe frei zu wischen, habe sie nicht genügend auf die Fahrbahn geachtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 81 Abs. 2 VVG sei die Leistung der Beklagten aus der Kaskoversicherung auf Null zu kürzen. Die Klägerin habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Darstellung der Klägerin, sie habe sich um das Wischen der Frontscheibe vor dem Unfall bemüht, sei unglaubwürdig. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass sie alkoholbedingt fahruntauglich gewesen sei, und nur aus diesem Grunde dem Verlauf der Fahrbahn keine genügende Aufmerksamkeit geschenkt habe. Da die BAK nahe der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gelegen habe, sei die Beklagte berechtigt, die Versicherungsleistung vollständig zu verweigern.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der von der Klägerin eingeräumte Fahrfehler habe nichts mit dem vorangegangenen Alkoholgenuss zu tun, sondern sei allein durch die teilweise beschlagene Frontscheibe verursacht worden. Die Klägerin ist im Übrigen der Auffassung, es stehe ihr auch dann zumindest ein Teil der Versicherungsleistung zu, wenn der Unfall alkoholbedingt verursacht worden wäre.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts, das sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat durch den Einzelrichter die Klägerin ergänzend informatorisch angehört, den Zeugen S. zum Unfallablauf vernommen, und ein rechtsmedizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr. R. zur Frage einer alkoholbedingten Fahruntauglichkeit der Klägerin eingeholt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 01.04.2014 (II 81 f.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Sie hat nach dem Unfall vom 12.10.2012 aus der bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.780,00 € nebst Zinsen.
1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten, der durch den Versicherungsschein vom 04.12.2011 (Anlage K 1) dokumentiert ist. Die Fahrzeugversicherung für den Pkw Opel Tigra umfasste neben der Haftpflichtversicherung auch eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 €. Die Parteien hatten die Geltung der AKB 2011 (Anlage K 2) vereinbart. Es ist ein Versicherungsfall im Sinne von Nr. A.2.1.3 b der AKB 2011 (Unfall) eingetreten. Die Abrechnung der Klägerin, die zu einem Betrag von 7.120,00 € kommt (7.850,00 € Wiederbeschaffungswert ./. 430,00 € Restwert ./. 300,00 € Selbstbeteiligung) ist unstreitig, und entspricht den vertraglichen Vereinbarungen.
2. Die Versicherungsleistung ist jedoch gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
a) Die Parteien haben die gesetzliche Regelung in § 81 Abs. 2 VVG - soweit im vorliegenden Fall maßgeblich - nicht abbedungen. Zwar ist in Nr. A.2.8.1 der maßgeblichen AKB 2011 geregelt, dass die Beklagte in der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG verzichten sollte. Dieser Verzicht gilt jedoch gemäß A.2.8.1 Abs. 3 AKB 2001 ausdrücklich nicht bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke. Daher bleibt § 81 Abs. 2 VVG vorliegend anwendbar.
b) Die Klägerin hat den Unfall vom 12.10.2012 durch einen Fahrfehler verursacht. Sie hat dem Verlauf der Fahrbahn in der Baustelle nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet. Dieser Fehler führte dazu, dass ihr Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet und dort gegen die Betonbegrenzung prallte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrer Aufmerksamkeit in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall abgelenkt war, da sie sich bemühte, die im linken Bereich teilweise beschlagene Frontscheibe ihres Fahrzeugs frei zu wischen. Die Scheibe war jedoch überwiegend nicht beschlagen, so dass sie bei genügender Aufmerksamkeit den Fahrbahnverlauf ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können. Sie hat die durchgezogenen gelben Linien, durch welche die Fahrbahnverschwenkung im Baustellenbereich markiert wurden, nicht beachtet. Die Klägerin hat die Warnbaken rechts und links der Fahrbahn nicht beachtet. Auch das von weitem erkennbare gelbe Blinklicht auf einer der Warnbaken führte nicht zu einer Reaktion. Zudem hätten die Geschwindigkeitsbeschränkungen vor der Baustelle (sogenannter Geschwindigkeitstrichter) die Klägerin rechtzeitig auf die Baustelle aufmerksam machen müssen. Die Klägerin war ortskundig, so dass sie von der Baustelle in dem betreffenden Bereich auf der B33 wusste.
Der Unfallablauf und die dargestellten Umstände des Fahrfehlers der Klägerin sind im Wesentlichen unstreitig. Streitig ist lediglich die Frage der beschlagenen Frontscheibe und des Wischversuchs der Klägerin. In diesem Punkt folgt der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme - anders als das erstinstanzliche Gericht - der Darstellung der Klägerin. Der für die maßgeblichen Umstände im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG beweispflichtigen Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass die teilweise beschlagene Scheibe in der Ursachenkette, die zum Unfall führte, keine Rolle gespielt hat.
c) Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt fahruntauglich.
aa) Bei einer Blutalkoholkonzentration, die unter dem Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (heute: 1,1 Promille) liegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit festgestellt werden kann. Dabei sind insbesondere mögliche Ausfallerscheinungen zu berücksichtigen. Vor allem kann ein Fahrfehler, der typischerweise auf Alkohol zurück zu führen ist, ein wesentliches Indiz bei der Beweiswürdigung sein (vgl. zur Feststellung der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit im Zivilrecht BGH, NJW 1988, 1846).
bb) Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. steht eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit der Klägerin zur Überzeugung des Senats fest. Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls betrug - unstreitig - mindestens 1,09 Promille. Dies ist sehr nahe am - heute anerkannten - Wert der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Zwar wurden weder vom Polizeibeamten noch von dem für die Blutentnahme zuständigen Arzt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei der Klägerin festgestellt (vgl. das Protokoll und den Untersuchungsbefund, Anlagenheft der Beklagten, As. 11/13). Nach dem Gutachten des Sachverständigen steht jedoch fest, dass der Klägerin ein Fahrfehler unterlaufen ist, der typischerweise durch Alkohol bedingt ist. Im Zusammenhang mit der hohen Blutalkoholkonzentration reicht dies zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit aus.
Kennzeichnend für den alkoholbedingten Fahrfehler ist nach dem Gutachten des Sachverständigen vor allem, dass bei der Klägerin die sogenannte Mehrfachleistungsfähigkeit nicht mehr gegeben war. Schon eine geringe Ablenkung (Wischen der beschlagenen Scheibe) führte dazu, dass die Klägerin - anders als ein nüchterner Autofahrer - auf eine Vielzahl von Warnhinweisen nicht reagierte. Die Klägerin kannte die Örtlichkeit und die Baustelle. Es gab einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter, es gab Warnbaken, ein gelbes Blinklicht auf einer Warnbake war von weitem erkennbar, und die gelben Linien auf der Fahrbahn markierten die Fahrbahnverschwenkung. Das Sichtfeld der Klägerin durch die Frontscheibe war auch nach ihren eigenen Angaben nur in geringem Umfang durch die beschlagene Scheibe beeinträchtigt. Normale Bedienungsvorgänge im Fahrzeug, wie ein kurzes Wischen an der Scheibe, eine Überprüfung des Gebläses oder ein Herunterdrehen der Seitenscheibe werden von einer erfahrenen Autofahrerin, wie der Klägerin, normalerweise so beherrscht, dass eine geringe Ablenkung durch die Fahrzeugbedienung, die Aufmerksamkeit und Reaktion im Straßenverkehr nicht soweit herabsetzen kann, wie dies der Klägerin im vorliegenden Fall unterlaufen ist. Dies ist nach dem Gutachten des Sachverständigen entscheidend für die Feststellung eines typischen alkoholbedingten Fahrfehlers.
d) Es steht fest, dass der Unfall durch den Alkoholgenuss der Klägerin verursacht wurde. Aus der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit im Zusammenhang mit einem Fahrfehler, der typischerweise auf Alkoholgenuss beruht, ist im Wege des Anscheinsbeweises auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss und dem Unfallereignis zu schließen (vgl. zum Anscheinsbeweis in derartigen Fällen BGH, NJW 1988, 1846). Umstände, die den Anscheinsbeweis entkräften könnten, liegen nicht vor. Außer dem alkoholbedingten Fahrfehler kommt keine andere Ursache für das Unfallgeschehen in Betracht.
e) Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt. Bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit des betreffenden Fahrzeugführers auszugehen. In objektiver Hinsicht handelt es sich um einen besonders gefährlichen Verstoß im Straßenverkehr. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass jeder Kraftfahrer die Gefährlichkeit von Alkoholgenuss kennt. Von diesen Gesichtspunkten ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Um eine BAK von mindestens 1,09 Promille im Unfallzeitpunkt zu erreichen, muss die Klägerin erhebliche Mengen Rotwein getrunken haben. Auch wenn die Klägerin glaubte, sie sei fahrtüchtig, liegt auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden vor, da die Klägerin wusste, dass sie vor Fahrtantritt nicht unerhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte (vgl. zur groben Fahrlässigkeit bei relativer Fahruntauglichkeit OLG Köln, OLGR 1998, 404).
3. Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt nicht dazu, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte vollständig entfällt. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG) ist vielmehr eine Kürzung auf 25 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich der Anspruch in Höhe von 1.780,00 €.
a) Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (vgl. BGH, NJW 2011, 3299). In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen (vgl. hierzu die Rechtsprechungsbeispiele bei Böhm/Nugel, MDR 2013, 1328).
b) Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Kürzung auf ¼ für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass der BAK-Wert zum Unfallzeitpunkt nahe an der absoluten Grenze von 1,1 Promille lag, diesen Wert jedoch nicht ganz erreichte. Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin zusätzlich vor Fahrtantritt hätten vom Fahren abhalten müssen, waren nicht erkennbar. Die Klägerin hat erstinstanzlich vor dem Landgericht einerseits eingeräumt, sie habe ein „schlechtes Gewissen“ wegen des Alkohols gehabt, als sie sich zur Fahrt entschloss. Andererseits kann der Senat unter den gegebenen Umständen jedoch nicht feststellen, dass sich das Verschulden der Klägerin im Grenzbereich zu einem Eventualvorsatz befunden hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Böhm/Nugel a. a. O.).
4. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.