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Landgericht Berlin Urteil vom 03.06.2013 - 44 O 159/12 - Obliegenheitsverletzung durch Falschangaben zur Kilometerlaufleistung und zu Vorschäden

LG Berlin v. 03.06.2013: Zur Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung durch Falschangaben zur Kilometerlaufleistung und zu Vorschäden


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.06.2013 - 44 O 159/12) hat entschieden:
Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige wahrheitswidrig eine falsche Laufleistung an und verneint er bestehende Vorschäden des Fahrzeugs, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn er den Versicherer über den Wert des Fahrzeugs oder über den Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße täuscht. Davon ist auszugehen, wenn dem Versicherer auf klare und unmissverständliche Fragen hin erhebliche Vorschäden verschwiegen oder unzutreffende Angaben zur Laufleistung gemacht werden.


Siehe auch Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung und Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung


Tatbestand:

Der Kläger hatte bei der Beklagten für den über die Mercedes-​Bank AG finanzierten und vorgeschädigten Pkw Mercedes Benz, welchen er am 13. Juli 2010 mit einem Kilometerstand von 61.921 erworben hatte, einen Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € abgeschlossen.

Mit Anzeige vom 24. September 2011 meldete der Kläger auf der Polizeidirektion 2 VB I um 21.19 Uhr den Brand des Pkw Mercedes-​Benz, wobei er als Tatzeit Samstag, den 24. September 2011 21.00 Uhr bis 21.19 Uhr und als Tatort ... in ... Berlin angab.

Mit schriftlicher Schadensanzeige vom 4.Oktober 2011 gab der Kläger bei der Frage nach dem Kilometerstand: 65.000 an, die Frage nach früheren Beschädigungen des Fahrzeuges verneinte er. Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 15. November 2011 teilte er dieser mit, dass die Angaben in der Schadensanzeige zum Kilometerstand und zu den Vorschäden seines Fahrzeuges auf einem Missverständnis beruhten. Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf die der Klageschrift beigefügte Anlage K 11 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 28. November 2011 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12. Dezember 2011 auf, den im Zusammenhang mit dem Brand eingetretenen Schaden zu regulieren. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 mit, dass sie ihn - den Kläger - gebeten habe, den korrekten Kilometerstand seines Fahrzeuges mitzuteilen, da seine diesbezügliche Angabe in der Schadensanzeige vom 4. Oktober 2011 nachweislich unrichtig sei. Unter dem 20. Februar 2012 gab der Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten die Laufleistung seines Fahrzeuges mit ca. 86.000 km an. Ferner überreichte er Kopien der Rechnungen der ADAC-​Autovermietung GmbH vom 12. Oktober 2011 und 14. Oktober 2011 sowie des Schleppdienstes ... GmbH vom 12. Oktober 2011 und forderte die Beklagte auf, den sich aus diesen Rechnungen ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 510,00 € im Wege des Schadensersatzes zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 14. März 2012 lehnte die Beklagte eine Entschädigungszahlung mit der Begründung ab, dass der Kläger in der Schadensanzeige Vorschäden verneint und eine Laufleistung von 65.000 km angegeben habe.

Mit der bei Gericht am 4. Juni 2012 eingegangenen und der Beklagten am 25. Juli 2012 zugestellten Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Freistellung des noch offenen Darlehnsbetrages in Höhe von 10.692,57 € sowie die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.165,43 € zuzüglich der Kosten für den Abschleppdienst, der Kosten für ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum vom 6. Oktober 2011 - 10. Oktober 2011 und für den Zeitraum vom 26. September 2011 - 6. Oktober 2011, mithin in Höhe von insgesamt 1.675,43 €, hinsichtlich deren näheren Berechnung auf Seite 10 - 11 der Klageschrift Bezug genommen wird.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei entsprechend den Angaben bei der Polizei in Brand geraten. Er ist der Ansicht, dass er seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten nicht vorsätzlich verletzt habe. Bei der Angabe des Kilometerstandes gegenüber dem Gutachter habe er - der Kläger - aufgrund der Sprachbarriere verstanden, dass der Gutachter den Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges genannt haben wolle, weshalb er ihm den ungefähren Kilometerstand von 65.000 angegeben habe. Unmittelbar nach dem Bemerken dieses Irrtums habe er gemäß seinem Schreiben vom 15. November 2011 seine Erklärung gegenüber der Beklagten angefochten. Ebenso verhalte es sich mit der Angabe hinsichtlich der Vorschäden in der Schadensanzeige. Auch hier habe er - der Kläger - aufgrund der Sprachbarriere die Frage schlicht und einfach falsch verstanden. Mit Schreiben vom 15. November 2011 habe er auch dies schließlich richtig gestellt.

Nachdem der Kläger mit einem bei Gericht am 31. Oktober 2012 eingegangenen und der Beklagten am 28. November 2012 zugestellten Schriftsatz, den mit dem Klageantrag geltend gemachten Forderungsbetrag hinsichtlich der in Abzug gebrachten Selbstbeteiligung weitere 850,00 € erweitert und seinen Klageantrag mit einem bei Gericht am 27. Februar 2013 umgestellt hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 13.218,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise beantragt er,
an ihn einen Betrag von 11.896,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
  1. die Klage abzuweisen,

  2. notfalls Vollstreckungsschutz nachzulassen.
Sie bestreitet, dass der Kläger den Pkw selbst abgestellt habe und dieser von unbekannten Dritten in Brand gesetzt worden sei. Überdies habe er - der Kläger - einen Garagenrabatt erschlichen, obwohl er genau gewusst habe, dass er die Garage nicht nutze. Darüber hinaus sei es als arglistig zu bewerten, dass der Kläger in der Schadensanzeige die Frage nach der Gesamtlaufleistung falsch beantwortet und die Frage nach Vorschäden wahrheitswidrig verneint habe. Demgemäß steht dem Kläger auch kein Anspruch aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag zu. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagen- und Abschleppkosten zu, weil diese gemäß A.2.14 und A.2.7.2 AKB nicht versichert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Februar 2013 (Bl. ) Bezug genommen.

Die Akten 222 UJs 4025/11 und 5 Wi Js 1947/06 der Staatsanwaltschaft Berlin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Freistellung des noch offenen Darlehensbetrages in Höhe von 10.692,57 € noch ein Zahlungsanspruch in Höhe der geltend gemachten Abschlepp- und Mietwagenkosten zu.

1. Soweit der Kläger nunmehr die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich der Umsatzsteuer, des Restwertes in Höhe von 588,00 € und der Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €, mithin 11.858,00 € sowie die Kosten für den Abschleppdienst und für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von insgesamt weiteren 510,00 € verlangt, steht ihm ein dahingehender Anspruch gemäß den §§ 1 VVG, A.2.2.1, A.2.6.1 AKB 2009 nicht zu.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Brand seines Fahrzeuges am 24. September 2011entweder selbst gelegt hat oder hat legen lassen, wofür die Beklagte als Versicherer den Beweis zu erbringen hat (vergl. BGH, VersR 1976, 61, 61; VersR 1985, 330, 331; VersR 1989, 841, 842; VersR 1990, 894).

Jedenfalls ist die Beklagte nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit den Ziffern E.1.3, E.6.1, E.6.2 AKB 2009 wegen einer arglistig begangenen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.

Nach Ziffer E.1.3 AKB 2009 oblag es dem Kläger, die Fragen der Beklagten zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verletzt, dass er in der Schadensanzeige der Beklagten die Frage nach der Kilometerlaufleistung - wahrheitswidrig - mit 65.000 Kilometern angegeben hat, obgleich die Laufleistung seines Fahrzeuges entsprechend dem vorgerichtlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2012 (Anlage K 7) tatsächlich 86.000 Kilometer betragen hat. Darüber hinaus ist von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers auch insoweit auszugehen, als er die Frage in der Schadensanzeige der Beklagten nach früheren Beschädigungen des Fahrzeuges verneint hat, obgleich der streitgegenständliche Pkw ausweislich der vorliegenden Bestellung vom 13. Juli 2010 (Anlage K 10) einen größeren Vorschaden im Bereich der hinteren linken Tür in Höhe von 6.400,00 € aufgewiesen hatte. Dies ist aber arglistig geschehen, weshalb auch unerheblich ist, dass die Beklagte von den Vorschäden und der unzutreffenden Kilometerlautleistung erfahren hat, seine unzutreffenden Angaben folglich für ihre Feststellungen nicht (mehr) ursächlich waren.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung hat dieser seine Auskunftspflicht objektiv durch die Abgabe der Schadensmeldung verletzt.

Hierbei setzt der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der anzugebenden Tatsache voraus. Begründet wird dies damit, dass bei Fehlen dieser Kenntnis die Aufklärungsobliegenheit ins Leere laufe. Schon objektiv könne der Versicherungsnehmer die Obliegenheit bei fehlender Kenntnis nicht verletzen, denn es gebe nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könne. Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit auslösenden Umstände muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen (BGH, VersR 2009, 1659; Vers 2008, 484; VersR 2007, 389).

Anzuknüpfen ist bei der Anwendung dieser Grundsätze aber an die genaue Frage und alle Umstände des Einzelfalles zur Bestimmung des Umfangs der notwendigen Antworten. Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers erschöpft sich nicht in der formalistischen Beantwortung des Wortlauts der gestellten Fragen. In welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich aus dem Sinn der Frage. Die Antwort soll gewährleisten, dass der Versicherer in die Lage versetzt wird, die sachgemäßen Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (BGH VersR 1993, 828). Anders als bei Anzeigeobliegenheiten kommt es bei der Auskunftsobliegenheit auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer das zu vermittelnde Wissen bereits selbst hat. Er muss sich über die Tatsachen, zu denen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangt, ggfs. erkundigen (BGH, VersR 1993, 828).

Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger eingeräumt, die Kilometerlaufleistung fälschlicherweise mit 65.000 Kilometern und die Frage nach früheren Beschädigungen des Fahrzeugs entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten verneint zu haben.

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Parteianhörung in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass ein Angestellter der Firma Mercedes Benz die Schadensanzeige der Beklagten ausgefüllt und er diese - ohne sie vorher noch einmal durchgelesen zu haben - unterzeichnet habe, weshalb man ihm inhaltlich keine Falschangabe vorhalten könne, vermochte das Gericht der Darstellung des Klägers keinen hinreichenden Glauben zu schenken, weil sie auch im Widerspruch nicht nur zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen im Rahmen der Klageschrift, sondern auch zu seinen Angaben im vorgerichtlichen Schreiben vom 15. November 2011 (Anlage K 11) stehen. Denn danach hat der Kläger angegeben, die Fragen nach der Kilometerlaufleistung und der Vorschäden des Fahrzeugs aufgrund vorhandener Sprachbarrieren falsch verstanden zu haben, weshalb er die Fragen in der Schadensanzeige der Beklagten fehlerhaft beantwortet habe. Mit keinem Wort hat der Kläger dort aber erwähnt, dass er sowohl die Schadensanzeige als auch das vorgerichtliche Schreiben vom 15. November 2011 nicht selbst ausgefüllt, bzw. angefertigt, sondern lediglich unterzeichnet habe.

Unabhängig davon, macht sich der Versicherungsnehmer die Angaben im Schadenformular zu Eigen, auch wenn er dies nicht selbst ausgefüllt hat (vergl. Saarländisches OLG Saarbrücken, VersR 2011, 1511 - 1515). Damit gibt er eine eigene Erklärung ab. Der Dritte, der das Formular ausgefüllt, aber nicht unterzeichnet hat, bereitet lediglich eine Erklärung des Versicherungsnehmers vor, wenn der Versicherungsnehmer dies unterschreibt. Der Dritte gibt die Erklärung nicht selber anstelle des Versicherungsnehmers ab. Aus der Sicht des Erklärungsempfängers erscheint das vom Versicherungsnehmer unterschriebene Formular als dessen Erklärung und nicht als die eines mit der Erfüllung von Obliegenheiten betrauten Dritten (BGH, Urteil vom 14.12.1994 - VI ZR 304/93 - VersR 1995, 281). Vor diesem Hintergrund bedurfte es aber nicht mehr der Einvernahme des seitens des Klägers benannten Zeugen ... .
Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger im Rahmen seiner Parteianhörung gewonnen hatte, bestanden begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner eher vagen und ungenauen Angaben. Das Gericht vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger aufgrund seiner italienischen Herkunft nicht in der Lage war, die Fragen in der Schadensanzeige der Beklagten, die klar und unmissverständlich formuliert sind, richtig zu verstehen. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Parteianhörung eingeräumt, bereits seit 40 bzw. 41 Jahren in Deutschland zu leben. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 7. Oktober 2011 (Bl. 58 ff. der Ermittlungsakten 222 UJs 4025/11 der Staatsanwaltschaft Berlin angegeben, Inhaber einer Cafeteria und selbständiger Unternehmer zu sein. Dies spricht aber dafür, dass der Kläger regelmäßig am wirtschaftlichen Rechtsverkehr teilnimmt, weshalb die von ihm angegebenen Verständnisschwierigkeiten wenig nachvollziehbar erscheinen. Abgesehen davon lässt die polizeiliche Vernehmung des Klägers vom 7. Oktober 2011, die offensichtlich ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt war, erkennen, dass der Kläger durchaus in der Lage war, die Fragen des Vernehmungsbeamten zu verstehen und diese hinreichend zu beantworten. Demgemäß bedurfte es insoweit auch nicht mehr der weiteren Beweiserhebung durch Einvernahme des benannten Zeugen ....

Nach alledem ist aber ein vorsätzliches Verhalten des Klägers gegeben. Der Kläger wusste um die Auskunftsobliegenheiten und handelte dieser zuwider. Von der Auskunftsobliegenheit und der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben wusste der Kläger jedenfalls aufgrund der Hinweise in der Schadensanzeige vom 4. Oktober 2011. Dort finden sich unter dem Unterschriftenfeld, das auch die Unterschrift des Klägers zeigt, teilweise in Fettschrift und räumlich abgesetzt vom übrigen Text Hinweise darauf, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können und der hervorgehobene Hinweis auf die Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten sowie die Leistungsfreiheit bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben.

Der Kläger verletzte die Aufklärungsobliegenheiten auch arglistig und kann daher nicht mit Erfolg einwenden, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Voraussetzung für das Vorliegen von Arglist ist neben einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Es muss ein Verhalten gegeben sein, dass einem gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt (BGH, VersR 2009, 968 m.w.N.). Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Arglist ist gegeben, wenn das Bewusstsein besteht, dass ein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, a.a.O.). Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass sie bedeutungslos seien.

Arglistig kann auch derjenige handeln, der einem Anderen vorspiegelt, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat, ebenso wie derjenige, der sich ihm ohne Weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings erklärt. Dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich. Das arglistige Verhalten liegt gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt (BGH, NJW 1980, 2460; NJW 2001, 2326). Dabei genügt es, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können, er also dessen freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung unlauter beeinflusst (vergl. Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.10.2020 - 5 U 88/10 -, 16,5 U 88/10 - unter juris). Sowohl für das Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung als auch der nachteiligen Auswirkung für den Versicherer genügt folglich bedingter Vorsatz, wenn Angaben "ins Blaue hinein" erfolgen.

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung und die nachteilige Auswirkung für die Entscheidung des Versicherers zwar nicht direkt gewollt, sie sich aber immerhin als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Vorliegens gebilligt hat. Entscheidend - in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit - ist demnach das in Kauf nehmen der als möglich erkannten Obliegenheitsverletzung. Ein solches in Kauf nehmen/Billigen ist anzunehmen, wenn sich der Handelnde die reale Möglichkeit des Erfolgseintritts vor Augen hält und trotzdem handelt oder er die Augen vor der Möglichkeit des Erfolgseintritts verschließt, also "ins Blaue handelt", ohne das Risiko des Erfolgseintritts nachzuprüfen. Der Vorsatz ist dagegen dann zu verneinen, wenn der Handelnde ernsthaft darauf vertraute, der Erfolg werde nicht eintreten oder er werde ihn abwenden können. Hierfür ist maßgeblich, wie begründet diese Hoffnung war (vergl. Saarl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Danach ist aber das Handeln des Klägers als arglistig zu qualifizieren.

Die Fragen im Schadensformular dienten einerseits der Feststellung des Versicherungsfalles, also der Frage, ob der Versicherer eintrittspflichtig ist, andererseits der Klärung der Höhe der Entschädigungsleistung, also der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes des in Brand geratenen Pkws den der Kläger bei der Beklagten geltend gemacht hat.

Die Annahme arglistigen Verhaltens liegt auch nahe, wenn der Versicherer über den Wert der Versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmenden Faktoren in erheblichem Maße getäuscht wird. Davon ist auszugehen, wenn dem Versicherer auf klare und unmissverständliche Fragen hin erhebliche Vorschäden verschwiegen oder unzutreffende Angaben zur Kilometerlaufleistung gemacht werden. Es ist für den Versicherungsnehmer leicht zu erkennen, dass der Versicherer ein offenkundiges Interesse daran hat zu erfahren, ob Vorschäden vorlagen, ob und wie die für die notwendig gehaltenen Reparaturen vorgenommen worden sind, um entsprechende Belege zu erhalten, damit die Höhe der von ihm zu leistenden Entschädigung richtig festgelegt werden kann (vergl. Saarl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Soweit der Kläger mit seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 15. November 2011 behauptet hat, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sein Fahrzeug einen Vorschaden gehabt habe, erschien dies auch vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass in der in ihn gerichteten Bestellung des Fahrzeuges ausdrücklich auf einen reparierten Vorschaden hingewiesen worden ist. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Parteianhörung demgegenüber auch eingeräumt hat, dass er sowohl beim Kauf des Wagens als auch beim Ausfüllen des Schadensformulars darüber informiert gewesen sei, dass der Wagen einen Vorschaden gehabt habe.

Soweit es die falschen Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges betrifft, liegt auf der Hand, dass es für die Wertschätzung des Fahrzeuges von Bedeutung ist, ob dieser über 20.000 km mehr gelaufen ist. Soweit der Kläger meint, die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige der Beklagten mit seinem Schreiben vom 15. November 2011 bereits korrigiert zu haben, ändern sich an der Wertung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG nichts, weil aufgrund des anzunehmenden arglistigen Handelns des Klägers es nicht mehr darauf ankommt, ob eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherers dann nicht schadet, wenn diese weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der vom Versicherer geschuldeten Leistung ursächlich (gewesen oder noch ursächlich) ist. Hinzu kommt, dass es in diesem Zusammenhang schon zweifelhaft erscheint, ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 15. November 2011, seine falschen Angaben tatsächlich ausreichend korrigiert hat. Denn die tatsächliche Laufleistung seines Fahrzeuges blieb hiernach ebenso offen wie Art und Umfang des vorhandenen Vorschadens.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es bei der Verschuldensprüfung im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung zunächst allein auf die Person des Versicherungsnehmers ankommt, wenn er selbst unterschrieben hat. Selbst wenn - wie der Kläger nunmehr geltend macht - sowohl die schriftliche Schadensanzeige der Beklagten als auch das vorgerichtliche Schreiben vom 15. November 2011 von einem Mitarbeiter der Fa. Mercedes Benz ausgefüllt bzw. angefertigt worden sein sollte, ändert das nichts daran, dass ein eigenes arglistiges Verhalten des Klägers anzunehmen ist, weil er bewusst falsche Antworten billigend in Kauf genommen hat. Denn nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Parteianhörung soll der Mitarbeiter der Fa. Mercedes Benz die Schadensanzeige der Beklagten auf der Grundlage des bereits vorliegenden Schadensgutachtens vom 29. September 2011 ausgefüllt haben. Aus dem Gutachten ergibt sich aber, dass hiernach keine reparierten Vorschäden an dem Klägerfahrzeug festgestellt wurden. Zudem weist das Gutachten als Laufleistung einen angegebenen Kilometerstand von lediglich 65.000 Kilometern auf. Dabei kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Kläger die Laufleistung persönlich dem seitens der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. ... anlässlich der Besichtigung des Fahrzeuges am 28. September 2011 angegeben oder ob der Sachverständige die Angaben zur Laufleistung den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen selbst entnommen hat, weshalb es insoweit auch nicht mehr der Einvernahme des klägerseits weiterhin benannten Zeugen Dipl.-​Ing. ... ... bedurfte. Jedenfalls hätte sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass sowohl die Angaben im Gutachten ebenso wie diejenigen in der Schadensanzeige, die allein auf der Grundlage des fehlerhaften Schadensgutachtens erfolgt sein sollen, unzutreffend sein würden.

Vor diesem Hintergrund konnte aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger zusätzlich zu der jährlichen Fahrleistung tatsächlich unrichtige Angaben gemacht hat, um das Fahrzeug zu einem reduzierten Betrag versichern zu lassen, und ob die seitens des Klägers geltend gemachten Mietwagen- sowie Abschleppkosten von dem Versicherungsschutz überhaupt umfasst sind, wogegen Ziff. A.2.14 und A.2.7.2 AKB sprechen.

2. Der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil das Verhalten des Klägers nach den vorangestellten Ausführungen nicht nur als grob fahrlässig, sondern als arglistig anzusehen ist: Vor diesem Hintergrund ist aber die Beklagte ohne die hiernach vorgenommene Leistungskürzung von 10 % gänzlich leistungsfrei geworden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.