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Landgericht Neubrandenburg Urteil vom 05.08.2003 - 1 S 60/03 - Haftung des Kfz-Halters und -Fahrers eines Kraftwagens bei Unfall mit einem Fußgänger

LG Neubrandenburg v. 05.08.2003: Zur Haftung des Kfz-Halters und -Fahrers bei Unfall mit einem Fußgänger


Das Landgericht Neubrandenburg (Urteil vom 05.08.2003 - 1 S 60/03) hat entschieden:
Ein Kraftfahrer, der eine vierspurige übersichtliche Straße in der ganz rechts gelegenen Fahrspur befährt, haftet für die Folgen eines sich in dieser Fahrspur mit einem von links die Straße überquerenden Fußgänger ereignenden Unfalls allein.


Siehe auch Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger und Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Oktober 2001 in Neustrelitz in Anspruch. Der Kläger befuhr mit seinem Kraftfahrzeug die rechte der beiden Richtungsfahrbahnen der insgesamt vierspurigen Straße. Die Beklagte überquerte die Straße als Fußgängerin, für den Kläger von links kommend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatsachenfeststellung wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gemäß § 823 BGB verneint.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung. Er verfolgt sein Zahlungsbegehren in zweiter Instanz nur noch in Höhe von 50% des ihm enstandenen Schadens und hält insoweit eine Mithaftung der Beklagten für begründet.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 2.080,11 nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und ist weiterhin der Auffassung, für den Schaden des Klägers nicht haften zu müssen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.

Der äußere Ablauf des Verkehrsunfalls einschließlich der Örtlichkeiten ist unstreitig. Diese Umstände zugrunde gelegt, besteht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht.

Bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Klägers ist ein Schaden verursacht worden. Für diesen Schaden hat gemäß § 7 StVG der Kläger als Halter und Fahrer seines Kraftfahrzeuges einzustehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schadenseintritt für den Kläger unabwendbar war. Die im Unfallbereich gerade verlaufende Straße hat vier Richtungsfahrbahnen, jeweils zwei in einer Fahrtrichtung. Die Beklagte hat die Straße für den Kläger von links kommend überquert. Sie hat also zunächst die beiden Gegenfahrbahnen überquert. Bereits zu dieser Zeit hat der Kläger sie wahrgenommen. Auch wenn die Beklagte an der Mittellinie zunächst abwartend stehen geblieben ist, so hatte der Kläger keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass sie dort so lange verharren werde, bis er passiert war, denn die Beklagte hat in weiterer (oder erneuter) Fortbewegung nunmehr die linke Richtungsfahrbahn überquert. Auch dies muss der Kläger beobachtet haben, denn er befuhr ohne Sichtbehinderung die rechte Richtungsfahrbahn. Einem Vertrauen darauf, dass die Beklagte an der Mittellinie verbleiben werde, fehlte damit die Grundlage; ihr Verhalten in der Fortbewegung über die linke Richtungsfahrbahn demonstrierte das Gegenteil. Bei hinreichender Sorgfalt musste sich dem Kläger die Erkenntnis aufdrängen, dass sich eine gefährliche Situation entwickelte, bei der die Beklagte als Fußgängerin gegenüber dem Kraftfahrzeug des Klägers die bei weitem Gefährdetere war. Darauf hätte er sein Fahrverhalten einstellen müssen. Als die Beklagte den Standort an der Mittellinie verließ und die linke Richtungsfahrbahn betrat, hätte der Kläger den Umstand, dass sie auch die rechte Richtungsfahrbahn überqueren werde, in Betracht ziehen und in entsprechende Brems- oder Ausweichbereitschaft gehen müssen. Bei derartigen Sachverhalten tritt ein aus möglicher Falscheinschätzung des Fußgängers bezüglich der Entfernung und/oder der Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges denkbares Mitverschulden hinter die durch vorwerfbar unsachgemäße Reaktion erhöhte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges zurück (vergl. OLG Düsseldorf VRS 83,100).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.



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