Das Verkehrslexikon

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.11.2013 - 2/5 O 444/12 - Fußgängersturz auf eisglattem Weg

LG Frankfurt am Main v. 21.11.2013: Zur Eigenhaftung bei einem Fußgängersturz bei winterlicher Eisglätte


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 21.11.2013 - 2/5 O 444/12) hat entschieden:
Jeder Verkehrsteilnehmer (hier: Fußgänger) muss sich auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen; d.h. er muss mögliche Gefahrenlagen nach Möglichkeit umgehen.

Wer sich mit nicht rutschfesten Schuhen auf einen erkennbar eisglatten nicht geräumten Weg begibt, haftet für seinen Sturz allein.


Siehe auch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern und Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach einem Sturz in Anspruch.

Die Beklagte ist Eigentümerin der Immobilie ... in Frankfurt am Main. Die 1935 geborene Klägerin lebt in den USA. Am Morgen des 20.12.2010 traf sie aus Miami kommend am Flughafen in Frankfurt am Main ein, von wo sie ein Taxi zur ... nahm. Sie wollte dort eine Freundin in der Hausnummer .. besuchen. In den Tagen unmittelbar vor dem 20.12.2010 hatte es mehrfach geschneit. Nach dem Verlassen des Taxis rutschte die Klägerin aus und stürzte. Sie trug nicht rutschfestes Schuhwerk. Die Zeugin ..., Arzthelferin in der Praxis ... in der ..., beobachtete den Sturz. Sie befand sich auf dem Weg vom Parkplatz zu ihrer Arbeitsstelle. Sie eilte der Klägerin zu Hilfe und alarmierte den Notarzt. Dieser traf wenige Minuten später ein und brachte die Klägerin ins Klinikum der Johann-​Wolfgang-​Goethe-​Universität. Dort wurde eine pertrochantäre Femurfraktur rechts und eine Mittelphalanx-​Basis Trümmerfraktur DV rechte Hand diagnostiziert.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich gegen 8:15 Uhr von dem Taxi an der Ecke ... / Adolf-​Miersch-​Straße absetzen lassen. Um zu dem an der Rückseite des Gebäudes gelegenen Eingang des Anwesens ... zu gelangen, sei sie den schmalen Weg an der Rückseite des Hauses entlang gegangen. Der Weg sei lediglich zum Teil von Schnee geräumt, jedoch vollständig mit einer dicken Eisschicht überzogen gewesen. Bereits nach wenigen Schritten sei die Klägerin unmittelbar vor dem Hauseingang der Hausnummer ... gestürzt.

Die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht in Form der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend genügt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte rechtlich wirksam ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Nebenintervenientin übertragen habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihren Überwachungspflichten nicht genügt.

Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden von 82.821,13 € entstanden, weiterhin sei ein Teilschmerzensgeld von 40.000,00 € angemessen.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 82.821,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2578,14 € nebst Zinsen hieraus in derselben Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zu ersetzen, die ihr aufgrund des Sturzes vom 20.12.2010 noch entstehen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Zustand des Weges und den Unfallhergang mit Nichtwissen. Sie behauptet, sie habe einen Winterdienstauftrag an die Nebenintervenientin erteilt, nach dem diese für die ordnungsgemäße Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf dem streitgegenständlichen Straße Sorge zu tragen hatte. Die Beklagte habe zudem regelmäßige Kontrollen durchgeführt und etwaige Beschwerden weitergeleitet; sie habe nicht erkennen können, dass es Anlass gegeben hätte, Maßnahmen im Verhältnis zur Nebenintervenientin zu ergreifen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin zum Sachverhalt angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2013 (Bl. 171 ff. d. A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB.

Ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht bzw. ihre Überwachungspflicht nach Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Nebenintervenientin verletzt hat, kann letztlich dahinstehen. Der Klägerin ist jedenfalls nach § 254 BGB ein so großer Mitverschuldensvorwurf zu machen, dass eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten vollständig zurücktritt.

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass sich der Unfall wie von der Klägerin geschildert auf dem Fußweg zum Eingang des Hauses ... ereignet hat. Hierfür spricht zunächst die glaubhafte Schilderung der Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Diese wird jedoch auch durch weitere Umstände bestätigt, so etwa durch die aktenkundige schriftliche Aussage der Frau ... aber auch den Inhalt der Ermittlungsakte.

Nach der Anhörung der Klägerin steht jedoch fest, dass diese selbst die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für ihren Sturz trägt.

Nach § 254 BGB kommt es für die Haftungsverteilung darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. BGH DAR 1998, 192). Vorliegend war dies bei dem Verhalten der Klägerin der Fall.

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer selbst auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen muss, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind; dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen (OLG Hamm, Urteil vom 5.6.1998, zu Az. 9 U 217/97). Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, aaO). Nach diesen Grundsätzen hätte die Klägerin den Fußweg zum Eingang ... nach Erkennen des Räumzustandes schon nicht begehen dürfen.

Nach ihren eigenen Angaben war es bereits hell, als die Klägerin an der ... ankam. Sie konnte erkennen, dass der Fußweg schneebedeckt war. Zudem war erkennbar, dass es sich nicht ausschließlich um eine frische Schneedecke handelte, unter der keinesfalls Glatteis zu vermuten war. Denn die Klägerin hat erklärt, dass zum Zeitpunkt ihres Eintreffens am Rand des Gehwegs "graue Stellen" vergleichbar mit der Mitte des Gehwegs auf den in der Akte befindlichen Lichtbildern zu sehen waren. Danach war ersichtlich, dass sich möglicherweise bereits eine festgetretene, glatte Schicht unter der Schneeschicht befand. Gleichfalls offenkundig hatte ein ordnungsgemäßer Winterdienst (noch) nicht stattgefunden. Hierfür spricht auch der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin, der Weg sei lediglich zum Teil vom Schnee geräumt, jedoch vollständig mit einer Eisschicht überzogen gewesen. Dass die Klägerin die Situation nicht habe richtig einschätzen können, da sie in Miami lebt und seit 50 Jahren im Winter nicht mehr hier gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin ist Schweizerin. Dass sie auch nach langjährigem Leben in Florida eine Bewertung winterlicher Straßenverhältnisse komplett verlernt hätte, erscheint nicht glaubhaft. Hinzu kam, dass die Klägerin durch den Anruf ihrer in der ... wohnhaften Freundin gewarnt sein musste, die erklärt hatte, wegen der Straßenverhältnisse nicht mit dem Pkw zum Flughafen kommen zu können. Entsprechend hat die Klägerin selbst erklärt, vorsichtig gelaufen zu sein. Dies lässt den Rückschluss zu, dass ihr die Gefahr sehr wohl bewusst war. War dies aber der Fall, so war die Klägerin gehalten, den Weg als Gefahrenquelle zu meiden. Erst recht durfte sie ihn mit dem getragenen Schuhwerk nicht betreten und weiterlaufen. Unstreitig trug die Klägerin nicht rutschfeste Schuhe. Dies bestätigte sie in der mündlichen Verhandlung, in der sie erklärte, aktuell ähnliche Schuhe wie am Unfalltag zu tragen. Hierbei handelte es sich um relativ dünne Halbschuhe ohne ausgeprägtes Profil, die ersichtlich für winterliche Straßenverhältnisse nicht geeignet waren. Dass die Klägerin aufgrund ihres Schuhwerks und möglicherweise auch ihres Alters sowie des vorherigen Langstreckenfluges nicht in der Lage war, den Weg sicher zu begehen, bestätigt die schriftliche Erklärung der Zeugin ... nach der die Klägerin "sehr wackelig" lief. Dass der Sturz der Klägerin maßgeblich auf Eigenverschulden zurückzuführen ist, zeigt sich auch daran, dass weder der Taxifahrer noch die Zeugin ... auf dem Weg stürzten.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Klägerin den Fußweg nicht zwingend begehen musste. Sie erklärte selbst, dass die Alternative bestanden hätte, sogleich mit dem Taxi in die Klinik M weiterzufahren, die ohnehin noch am gleichen Tag aufgesucht werden sollte. Wenigstens aber hätte die Klägerin winterfestes Schuhwerk anziehen müssen, welches sie in ihrem Gepäck bei sich hatte. Indem die Klägerin wie getan den Fußweg beging, sie nahm bewusst ein hohes Risiko in Kauf, dass nicht notwendig einzugehen war. Diese Risikobereitschaft lässt einen etwaigen Verursachungsbeitrag der Beklagten zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.