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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - Schadensersatzpflicht des Anzeigeerstatters bei mangelnder Beweisbarkeit des behaupteten Vorwurfs
BVerfG v. 25.02.1987: Keine Schadensersatzpflicht des Anzeigeerstatters bei mangelnder Beweisbarkeit des behaupteten Vorwurfs
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85) hat entschieden:
Eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, verstößt gegen GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Siehe auch Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens wegen eines auf ihre Strafanzeige hin eingeleiteten und später eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erwachsen waren.
I.
Die Beschwerdeführerin, eine damals 17jährige Schülerin, erstattete Strafanzeige gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens, einen Arzt. Dieser habe sie im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung sexuell missbraucht. Das daraufhin gegen diesen eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts ein und klagte nunmehr die Beschwerdeführerin wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) des Arztes an. Das Amtsgericht holte ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ein. Der Sachverständige kam hierbei zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei glaubwürdig, woraufhin das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin wegen geringen Verschuldens eingestellt wurde (§ 153 Abs. 2 StPO).
Bereits zuvor hatte der Kläger die Beschwerdeführerin auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 590,52 DM verklagt, die ihm bei seiner Verteidigung im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten und später eingestellten Ermittlungsverfahrens entstanden waren. Durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil gab das Amtsgericht der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme statt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptung, der Kläger habe sie in seinen Praxisräumen sexuell missbraucht, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Zwar spreche nach den Aussagen ihrer Eltern und ihres Freundes eine starke Vermutung dafür, dass sie den Vorfall wahrheitsgemäß geschildert habe. Andererseits blieben nach den Aussagen der Putzfrau des Klägers und einer weiteren Zeugin erhebliche Zweifel, ob der Kläger zu dem behaupteten Zeitpunkt in der Praxis gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin den ihr nach § 186 StGB (Üble Nachrede) obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht habe, sei sie gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Auslegung des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB durch das Amtsgericht verstoße gegen ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht umfasse auch die Befugnis, eine Strafanzeige gegen denjenigen zu erstatten, von dem man in strafbarer Weise beeinträchtigt worden sei. Eine Anzeige dürfe nicht nur dann erstattet werden, wenn die Täterschaft des Angeschuldigten bewiesen werden könne, sondern auch bei Vorliegen eines Verdachts und ohne Benennung eines Zeugen. Ohne die Verwirklichung dieses Freiheitsrechts seien das Rechtsstaatssystem und die Strafverfolgung nicht aufrechtzuerhalten. Würde man jeden Anzeigeerstatter zwingen, zugleich den Beweis für die behauptete Straftat zu führen, so könnte eine ordnungsgemäße Rechtspflege nicht durchgeführt werden.
III.
1. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Mit ihrer Rüge, das Gericht habe verkannt, dass sie bei Erstattung der Strafanzeige in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, wende die Beschwerdeführerin sich gegen die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Einzelfall. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht rechtswidrig beeinträchtigt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleiste nicht die Freistellung von Haftungsrisiken bei Eingriffen in den Rechtskreis Dritter. Wer gegen einen Dritten Strafanzeige erstatte, könne von Verfassungs wegen nicht verlangen, dass er im Falle der Nichterweisbarkeit der Vorwürfe nicht mit den Kosten belastet werde, die dem Beschuldigten bei seiner Rechtsverteidigung entstanden seien.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht in seiner Arztpraxis gewesen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht nicht nur auf fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts; es verletzt darüber hinaus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Beschwerdeführerin hätte nicht zu Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung verurteilt werden dürfen.
I.
1. Für die einfachrechtliche Beurteilung der Frage, inwieweit durch das Ingangsetzen und Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege eine unerlaubte Handlung begangen werden kann, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren indiziere jedenfalls nicht schon durch die Beeinträchtigung von in § 823 BGB geschützten Rechtsgütern gleichzeitig seine Rechtswidrigkeit (BGHZ 74, 9 (14)). Vielmehr genieße das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Diese Vermutung müsse schon deshalb bestehen, weil auch die nicht nur formal, sondern auch materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens sogar typischerweise Schadensfolgen haben könne, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgingen und die der Gegner ersatzlos hinnehmen müsse. Abgesehen von Ausnahmefällen müsse der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haften. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, in bedenklicher Weise einengen (BGH, a.a.O. (15); zur Problematik der Begrenzung des zivilrechtlichen Ehrenschutzes gegenüber Äußerungen in rechtlich geordneten Verfahren vgl. ferner BGH, NJW 1962, S. 243; NJW 1971, S. 284; DB 1973, S. 818; NJW 1978, S. 751 sowie jüngst NJW 1986, S. 2502). Diese Auffassung wird in der zivilrechtlichen Literatur weitgehend geteilt.
2. Im Ausgangsverfahren lagen keinerlei Anhaltspunkte für unredliches Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinne von bewusst unwahren oder leichtfertigen ehrverletzenden Behauptungen vor. Vielmehr ist das Amtsgericht sogar davon ausgegangen, diese habe den Vorfall mit großer Wahrscheinlichkeit wahrheitsgemäß geschildert. Dann aber hätte das Gericht die Strafanzeige bei richtiger Rechtsanwendung nicht als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB qualifizieren dürfen; denn sie hielt sich am Rahmen des sozial Adäquaten. Die hierdurch dem Kläger erwachsenen Rechtsanwaltskosten gehörten zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHZ 74, 9 (15)). Die Schadensersatzklage hätte daher abgewiesen werden müssen (vgl. dazu auch neuestens J. Helle, NJW 1987, S. 233).
II.
1. Entgegen der Ansicht des Justizministers des Landes Nordrhein- Westfalen betrifft die Verfassungsbeschwerde nicht nur Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht unterliegen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.)). Die schon einfachrechtlich zu beanstandende Bejahung der Schadensersatzpflicht der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie habe den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen in der Strafanzeige nicht erbracht, ist auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Denn sie bedeutet eine unverhältnismäßige Beschneidung des Rechts, Strafanzeige zu erstatten. Die Beachtung des Gesichtspunkts, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige lediglich eine von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit wahrgenommen hat, war von Verfassungs wegen gefordert.
Da es der Rechtsstaat - abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (Notwehr, Nothilfe, Selbsthilfe, Notstand und vorläufige Festnahme) - dem Bürger verwehrt, sein wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl gegenüber staatlichen Organen als auch gegenüber dem Mitbürger mit Gewalt durchzusetzen, muss der Einzelne sein Recht vor staatlichen Gerichten suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken (vgl. Merten, Rechtsstaat und Gewaltmonopol, 1975, S. 56 f.). Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen (Merten, a.a.O., S. 61). Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaats ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 214 (222) m. w. N.). Dieser hat der einfache Gesetzgeber durch das Erfordernis der Wissentlichkeit in § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) und durch die Kostenregelung in § 469 StPO Rechnung getragen. Diese Vorschriften gewähren zugleich dem Beschuldigten Schutz vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und solchen Anzeigen, die leichtfertig, das heißt ohne erkennbaren Grund erstattet werden. Im übrigen unterliegen die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten Ermittlungsverfahren, dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung stellen muss.
2. Diese verfassungsrechtlichen Zusammenhänge haben die Gerichte bei der Handhabung des Schadensersatzrechts zu beachten. Die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. oben B. I. 1.) wird diesen Anforderungen gerecht; nicht hingegen das im Ausgangsverfahren angegriffene Urteil. Es führt zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen: dem gutgläubigen Erstatter einer Strafanzeige, bei dem es sich häufig - wie auch im Ausgangsverfahren - um das Opfer der von ihm behaupteten Straftat handelt, wird einerseits wegen des staatlichen Gewaltmonopols die Möglichkeit der Selbstjustiz genommen; andererseits wird er mit dem Risiko der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt. Eine solche Handhabung des zivilen Schadensersatzrechts bringt nicht nur unzumutbare Ergebnisse im Einzelfall mit sich, wie das Ausgangsverfahren verdeutlicht, die Auferlegung einer Schadensersatzpflicht steht auch mit dem öffentlichen Interesse an einer unbeeinträchtigten Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren in Widerspruch. Schon die Besorgnis des Anzeigenden, wegen seiner Äußerungen mit einer Schadensersatzklage überzogen zu werden und im Zivilprozess womöglich - wie im Ausgangsverfahren - mit einer ihm ungünstigen Beweislastverteilung über die Wahrheit seiner Äußerungen streiten zu müssen, würde zu einer im Rechtsstaat nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen.