Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 28.07.2014 - 16 B 752/14 - Übergang vom bisherigen Punktesystem zum Fahreignungs-Bewertungssystem

OVG Münster v. 28.07.2014: Zum Übergang vom bisherigen Punktesystem zum Fahreignungs-Bewertungssystem


Das OVG Münster (Beschluss vom 28.07.2014 - 16 B 752/14) hat entschieden:
Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Ordnungsverfügungen ist nach gesicherter Auffassung in der Rechtsprechung auf die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. Im Fall des Erreichens eines Punktestandes von 18 war die Rechtmäßigkeit einer die Fahrerlaubnis entziehenden behördlichen Entscheidung auch dann nicht in Frage gestellt, wenn sich schon im Zeitpunkt dieser Entscheidung - insbesondere durch Tilgung - der Punktestand schon wieder auf unter 18 vermindert hatte.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Beschwerde, wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Vorbringen des Antragstellers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Änderung des hier maßgeblichen § 4 StVG, das heißt der Übergang vom bisherigen Punktesystem zum Fahreignungs- Bewertungssystem, schon hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser Vortrag ist abgesehen von sonstigen Einwänden schon deshalb nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil der Antragsteller nichts zur Untermauerung seiner Ansicht vorträgt, bei Anwendung der neuen Bestimmungen nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein. Die bloße apodiktische Behauptung, dies sei so, unterschreitet ersichtlich die Anforderungen, die an eine schlüssige Beschwerdebegründung zu stellen sind.

Abgesehen davon trifft es auch in der Sache nicht zu, dass jedenfalls das Verwaltungsgericht - und nunmehr der Senat - von § 4 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung auszugehen hätten. Dass der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung vom 23. April 2014 noch auf der Grundlage der vormaligen Bestimmungen über das Punktesystem zu treffen hatte, wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt und liegt angesichts der Fortgeltung des § 4 StVG a. F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. bis einschließlich zum 30. April 2014, auch auf der Hand. Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 StVG n. F. enthält keine Bestimmungen, die daran Zweifel aufwerfen könnten. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Ordnungsverfügungen ist nach gesicherter Auffassung in der Rechtsprechung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten.
BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70 = juris, Rn. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, VRS 111 (2006), 230 = DAR 2007, 164 = juris, Rn. 5 f., und vom 23. April 2012 - 16 E 22/12 -.
Nach dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Ordnungsverfügung. Das materielle Recht kann zwar zu Abweichungen von diesem Grundsatz führen. Speziell mit Blick auf das Punktesystem war indessen klargestellt, dass eine Abweichung vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Erlasses der abschließenden Verwaltungsentscheidung zwar in Frage kommt, dann aber gleichsam in die andere als die dem Antragsteller vorschwebende Richtung. Denn im Fall des Erreichens eines Punktestandes von 18 war die Rechtmäßigkeit einer die Fahrerlaubnis entziehenden behördlichen Entscheidung auch dann nicht in Frage gestellt, wenn sich schon im Zeitpunkt dieser Entscheidung - insbesondere durch Tilgung - der Punktestand schon wieder auf unter 18 vermindert hatte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, BVerwGE 132, 57 = NJW 2009, 610 = VRS 115 (2008), 451 = DAR 2009, 102 = juris.
Im Übrigen wäre es auch schwer nachzuvollziehen, wenn der Beklagte noch gehalten war, nach dem alten Recht zu entscheiden, und nunmehr die Verwaltungsgerichte denselben Sachverhalt nach anderen Normen zu überprüfen hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei, weil eine Kostenstelle im Kostenverzeichnis fehlt; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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