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OVG Münster Urteil vom 21.03.2013 - 16 A 2006/12 - Fahrtauglichkeit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

OVG Münster v. 21.03.2013: Zum Trennvermögen und zur Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis


Das OVG Münster (Urteil vom 21.03.2013 - 16 A 2006/12) hat entschieden:
  1. Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.

  2. Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis.

Siehe auch Der gelegentliche Konsum von Cannabis und Stichwörter zum Thema Cannabis


Tatbestand:

Der 1991 geborene Kläger führte am 6. August und am 6. Oktober 2010 nach dem Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug. Dem Kläger wurde jeweils eine Blutprobe entnommen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität zu L. stellte in dem Gutachten vom 28. Oktober 2010 zu der am 6. August 2010 entnommenen Blutprobe fest, dass die chemisch-​toxikologischen Untersuchungen einen Haschisch- oder Marihuanakonsum nachgewiesen hätten. Es habe (u. a.) die Wirksubstanz Tetrahydrocannabinol in allerdings nur niedriger Konzentration nachgewiesen werden können. Die Tetrahydrocannabinol- Konzentration habe unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml Serum bei ca. 0,3 ng/ml gelegen. Das Gutachten vom 29. November 2010 zum Vorfall am 6. Oktober 2010 ergab eine THC-​Konzentration von 1,0 ng/ml und dass der Kläger unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe.

Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2011 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. Der Kläger sei aufgrund seines gelegentlichen Cannabiskonsums und der Tatsache, dass er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.

Mit seiner am 22. Februar 2011 erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht: Der gelegentliche Konsum von Cannabis stehe der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht entgegen. Er habe auch den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Der Vorfall am 6. August 2010 belege nicht das Gegenteil, weil eine Wirkung von Cannabis nicht habe nachgewiesen werden können. Soweit die Gutachter hinsichtlich des Vorfalls am 6. Oktober 2010 eine Wirkung von Cannabis festgestellt hätten, sei dieses Ergebnis fraglich. Es sei streitig, ob bei einem THC-​Wert von 1,0 ng/ml eine Wirkung von Cannabis sicher unterstellt werden könne.

Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sowohl der gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers als auch dessen fehlendes Trennungsvermögen im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, auf das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht hinlänglich auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit zu verzichten, sei bereits bei einer THC- Konzentration von 1,0 bis 2,0 ng/ml anzunehmen.

Durch den angegriffenen Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2012, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es ist dabei der Argumentation des Senats in dem Verfahren 16 A 2075/11 gefolgt, wonach ein THC-​Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung führt.

Mit Beschluss vom 8. November 2012 hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers zugelassen.

Im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend: Andere Oberverwaltungsgerichte wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nähmen eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch den Konsum von Cannabis erst ab einem Schwellenwert von 2,0 ng/ml THC an. Bei THC-​Konzentrationen unter diesem Schwellenwert sei nicht die Fahrbeeinträchtigung nachgewiesen, sondern es seien lediglich Fahrtauglichkeitsuntersuchungen angezeigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012 zu ändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Februar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Beiakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2011 ist rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV). Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung.

Der - hier in Rede stehende - Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr.9.2.2). Die hier allein interessierende Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, ob der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren (unzureichendes Trennungsvermögen) erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.

Das Merkmal des unzureichenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV könnte auf ein subjektives Element wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit hindeuten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist jedoch entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
Etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, juris.
Auch charakterlich-​sittliche Mängel können die Fahreignung ausschließen. Solche Mängel liegen vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft).
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 = juris, Rn. 49.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs vollzieht sich nicht nur auf der Grundlage einfachrechtlicher Normen, sondern genießt auch verfassungsrechtlichen Schutz. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32, 36; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 340; stRspr.
Von dieser Handlungsfreiheit ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erfasst. Die Handlungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden.

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis als Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dient dem legitimen Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dadurch sollen von ihm ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden.

Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind im Übrigen nur verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz des Rechtsguts nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es muss daher eine hinreichende Gefahr vorliegen, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lässt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, a. a. O. = juris, Rn. 39 und 51.
Es kann nicht jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichen. Es muss vielmehr eine Konzentration feststellbar sein, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.
Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 = juris, Rn. 29.
Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt nach Auffassung des Senats und anderer Obergerichte bei einem THC-​Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -, juris, Rn. 15, und von 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 5; ebenso VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135 = juris, Rn. 7, und Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, juris, Rn. 30; OVG Berlin-​Bbg., Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17.09 -, NZV 2010, 531 = juris, Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 -, NJW 2012, 3526 = juris, Rn. 14; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, juris, Rn. 7; Schl.-​H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 36; Thür. OVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 -, DAR 2012, 719 = juris, Rn. 16; a. A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, Rn. 16, und vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407 = juris, Rn. 45; vgl. auch OVG M.-​V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rn. 18; Heß/Burmann, NJW 2007, 486, 492.
Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist der Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 -, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegt. Eine solche Konzentration kann - einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags - sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.
Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, a. a. O. = juris, Rn. 29.
Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt.

Darüber hinaus ergeben sich aus einer neueren Veröffentlichung deutliche und somit für die rechtliche Beurteilung entscheidende Hinweise, dass konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THC- Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht. Des Weiteren ist die Unfall- und Gefährdungshäufigkeit in der späteren Phase der Cannabiswirkung signifikant höher als im akuten Rauschzustand.
Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabis-​Wirkung, S. 441 ff.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 14. Juni 2010 (- 11 K 1059/10 -, juris) auf weitere Untersuchungen hingewiesen, die den von der Grenzwertkommission bestimmten Grenzwert bestätigen. So kommt etwa die Studie der Universität Maastricht aus dem Jahr 2005 zu dem Ergebnis, dass bei dem THC-​Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum in jedem Fall noch von einer möglichen Wirkung auszugehen ist, da auch noch im Zeitraum von fünf bis sechs Stunden nach Rauchende bei den Versuchspersonen Störungen der Feinmotorik feststellbar waren.
Vgl. die Darstellung bei Möller, Straßenverkehr und Grenzwerte für Drogen aus forensisch- toxikologischer Sicht, Arbeitstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 2005, Deutscher Anwaltsverlag, S. 109 ff., und Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361 ff.
Zudem hat das Verwaltungsgericht auf toxikologische Studien Bezug genommen, die belegen, dass das subjektive Einflussempfinden (High-​Gefühl) eines Kraftfahrzeugführers noch vorhanden sein kann und damit verbunden auch relativ deutliche Ausfallerscheinungen auftreten können, obwohl nur noch eine sehr geringe (oder möglicherweise überhaupt keine) THC-​Konzentration mehr im Blut nachweisbar ist.
Vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 517 f.
Dies erklärt sich damit, dass die THC-​Konzentration im Blut nicht zwingend mit der THC-​Konzentration im Gehirn korreliert, also nicht die Konzentration am Wirkort widerspiegelt.
Vgl. Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger, a. a. O., S. 446 f.
Der Annahme, ab einem Grenzwert von 1 ng/ml THC (im Blut) sei die Fahrtüchtigkeit möglicherweise eingeschränkt, ist das Bundesverfassungsgericht nicht entgegengetreten. Auf einen bestimmten Mindestwert hat sich das Bundesverfassungsgericht indes nicht festgelegt, den Mindestwert von einem 1 ng/ml als ausreichenden Nachweis für die Feststellung von hinreichenden Konzentrationen von THC im Blut im Hinblick auf die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit aber auch nicht beanstandet.
BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03, a. a. O., zu § 24a Abs. 2 StVG.
Demgegenüber nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mangelnde Trennung erst ab einem THC-​Wert ab 2,0 ng/ml im Blutserum an.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, a. a. O.; vgl. auch Beschlüsse vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, a. a. O, und vom 13. Dezember 2010 - 11 CS 10.2873 -, juris.
Zur Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Januar 2006 zahlreiche Gutachten zu der Frage der Fahruntüchtigkeit unter der Wirkung von Cannabis und der Bestimmung eines Grenzwerts ausgewertet, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und ist unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei den bestehenden Unsicherheiten nicht gerechtfertigt erscheine, bereits ab einer THC- Konzentration von 1,0 ng/ml von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit und von mangelndem Trennen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren mit einer THC-​Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml bestünden lediglich Eignungsbedenken (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Um sie zu klären, sei vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-​psychologisches Gutachten einzuholen, mit dem ermittelt werden könne, ob der Betroffene künftig zwischen der Einnahme von Cannabis und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr trennen werde.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen und toxikologischen Feststellungen geht der Senat von gesicherten Erkenntnissen aus, dass ab dem THC-​Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist. Hierzu ist insbesondere auf die bereits angeführte Untersuchung von Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger (a.a.O.) zu verweisen, die die tatsächlichen Annahmen des Bay. VGH in der Entscheidung vom 25. Januar 2006 eingehend berücksichtigen, ihnen mit Rücksicht auf neuere Untersuchungsergebnisse und mit einleuchtender Begründung aber nicht folgen. Aus diesem Grund liegen nicht nur Eignungsbedenken vor. Es ist daher bei einer THC-​Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-​psychologisches Gutachten einzuholen.

Des Weiteren stimmt der Senat nicht mit dem vom Bay. VGH gewählten Gefahrenmaßstab überein. Es heißt zwar in dem Beschluss vom 25. Januar 2006 (a. a. O., Rn. 17) zunächst, entscheidend sei, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen habe, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöhe, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten. An anderer Stelle setzt der Bay. VGH aber eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ausdrücklich voraus (a. a. O., Rn. 17). Ein solches besonderes Gefahrenerfordernis lässt sich aus den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen jedoch nicht entnehmen, wie die nachfolgenden Ausführungen belegen.

Der Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot muss als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden können, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. § 11 Abs. 7 FeV verlangt, dass die mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. So liegt es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-​Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit, also ab dem Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum, am Straßenverkehr teilnimmt. Damit belegt er, dass er das entsprechende Trennungsvermögen nicht besitzt und deshalb zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich. Hierfür spricht schließlich, dass bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht und insoweit eine Parallele zu dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 24a StVG besteht, das der Entscheidung des BVerfG vom 21. Dezember 2004 als einfachrechtliche Vorschrift zugrundelag. Auch diese Norm hebt auf die Möglichkeit eines Schadenseintritts, nämlich einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, ab.

Ist von einer Leistungsbeeinträchtigung der für die Fahreignung relevanten Eigenschaften also bereits bei einer THC-​Konzentration von 1 ng/ml Serum auszugehen, ist bei einer Fahrt mit einer derartigen THC-​Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt.

Außerdem ist von einem die Fahreignung ausschließenden charakterlich- sittlichen Mangel auszugehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer möglichen drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit angesichts einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.
Vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 -, a. a. O., juris, Rn. 18.
Diese Annahme gründet sich auf die Unsicherheit des Dosis-​Wirkungs-​Effekts von Cannabis. THC ist, wie Drasch/von Meer/Roider/Staack/Paul/Eisenmenger (a. a. O., S. 446 f.) unter Hinweis auf die Untersuchung von Mura et al. (THC can bei detected in brain while absent in blood, 2005, J. Anal. Toxicol. 29, S. 842) ausgeführt haben, eine hoch lipophile, d.h. gut fettlösliche Verbindung. Entsprechend hoch ist ihr Verteilungsfaktor und entsprechend lange dauert es bis zur Einstellung eines Fließgleichgewichts zwischen wasserreichen Kompartimenten wie etwa dem Blutserum und fettreichen Kompartimenten wie dem Gehirn in der Eliminationsphase. Die THC-​Konzentration im Blut spiegelt daher die Konzentration am Wirkort nicht wider. Da die gesicherten medizinischen und toxikologischen Erkenntnisse bei einem THC-​Wert von 1,0 ng/ml eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit als möglich belegen, liegt eine unzureichende Trennungsbereitschaft des Betroffenen, also auch bei dem Kläger, bei Erreichen des Werts vor. Ist ein Fahrerlaubnisinhaber aber ungeachtet dieser Gefährdung nicht bereit, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen, lässt dies auf einen charakterlichen Mangel schließen, der seine Nichteignung begründet. Denn der Fahrerlaubnisinhaber nimmt für seine privaten Bedürfnisse nicht hinnehmbare Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf. Dieses Verhalten genießt indes weder verfassungsrechtlichen noch einfachrechtlichen Schutz.

Dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert, folgt aus dem jeweiligen Ergebnis der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu L. vom 28. Oktober und 29. November 2010 zu den beiden Vorfällen am 6. August und am 6. Oktober 2010.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungserhebliche Frage, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis maßgeblich ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von Bedeutung.