Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 21.05.2014 - 16 B 436/14 - Glaubhaftigkeit der Behauptung erstmaligen Cannabiskonsums

OVG Münster v. 21.05.2014: Zur Glaubhaftigkeit der Behauptung erstmaligen Cannabiskonsums und zu den Voraussetzungen der Wiedererlangung der Kraftfahreignung


Das OVG Münster (Beschluss vom 21.05.2014 - 16 B 436/14) hat entschieden:
  1. Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor. Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers.

  2. Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn ein auffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

  3. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob ein Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden.

Siehe auch Der gelegentliche Konsum von Cannabis und Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2014 ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist davon auszugehen, dass der Antragsteller derzeit fahrungeeignet ist und daher die in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ausgesprochene und auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Klageverfahren Bestand haben wird. Insbesondere steht aufgrund des Vorfalls vom 17. Juli 2013 außer Frage, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht fähig ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das folgt schon daraus, dass er an diesem Tag mit einer THC-​Konzentration von 3,9 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt.
Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841, mit zahlreichen Nachweisen.
Denn schon eine solche Wirkstoffkonzentration lässt es als möglich erscheinen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.
Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a.a.O., 2842.
Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers.

Ein gelegentlicher Konsum des Antragstellers liegt in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch bei summarischer Prüfung vor. Die Analyse der dem Antragsteller am 17. Juli 2013 um 02:47 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine THC-​Konzentration von 3,9 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/ Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 16 B 571/10 -, vom 27. Dezember 2012 - 16 B 1211/12 - sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42.
Daher kann ausgeschlossen werden, dass allein der vom Antragsteller eingestandene Cannabiskonsum 6 Wochen vor dem Vorfall zu dem THC-​Wert von 3,9 ng/ml geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt vom 17. Juli 2013 ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Dass der Antragsteller im Aussetzungsverfahren die Richtigkeit des polizeilichen Vermerks über seinen Cannabiskonsum 6 Wochen vor dem Vorfall bestreitet, begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller diese Angaben gegenüber den Polizeibeamten gemacht hat. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung seiner Angaben sind weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine gelegentliche Einnahme von Cannabis den vorliegenden Sachverhalt zutreffend und im Einklang mit den Maßstäben der Senatsrechtsprechung gewürdigt. Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten,
vgl. OVG Rh.-​Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, NZV 2011, 573; OVG Schl.-​H., Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, NordÖR 2005, 332; VGH Bad.-​Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 - , Blutalkohol 44 (2007), 190,
in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber - wie hier der Antragsteller im Aussetzungsverfahren - einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011- 16 B 784/11 - und vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 179.
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, wenn ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es - wie hier der Antragsteller - wider Erwarten nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-​Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, NZV 2011, 573.
Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9
Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Beschwerde der Sache nach auf eine Drogenfreiheit des Antragstellers seit dem Vorfall verweist, kommt diesem Umstand im Aussetzungsverfahren keine Bedeutung zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wiedererlangt hätte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt hier den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 - 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).