Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 23.07.2014 - 16 B 823/14 - Glaubhaftigkeit der Behauptung erstmaligen Cannabiskonsums
OVG Münster v. 23.07.2014: Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum und zur Glaubhaftigkeit der Behauptung erstmaligen Cannabiskonsums
Das OVG Münster (Beschluss vom 23.07.2014 - 16 B 823/14) hat entschieden:
- Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor (vgl. OVG Münster vom 21.3.2013 - 16 A 2006/12).
- Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt (vgl. OVG Münster vom 21.5.2014 - 16 B 436/14).
Siehe auch Der gelegentliche Konsum von Cannabis und Stichwörter zum Thema Cannabis
Gründe:
Die vom Senat trotz missverständlicher Formulierung des Beschwerdeantrags auch auf die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bezogene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2014, mit der die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Der Antragsteller ist derzeit fahrungeeignet, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Das mangelnde Trennen ergibt sich daraus, dass der Antragsteller in der Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2014 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration im Blutserum von 3,1 ng/ml geführt hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt.
Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = NZV 2014, 102 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = juris, Rn. 34 ff., mit zahlreichen Nachweisen.
Denn schon eine solche Wirkstoffkonzentration lässt es als möglich erscheinen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Auf konkrete Ausfallerscheinungen oder sonstige drogentypische Auffälligkeiten kommt es daneben nicht an, ebenso wenig auf den zeitlichen Abstand zwischen dem letzten Cannabiskonsum und dem Auffälligwerden im Straßenverkehr. Abgesehen davon kann dem Antragsteller aber auch nicht geglaubt werden, dass der letzte Konsum vor der Fahrt mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/ Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.
Auch von einem gelegentlichen - also mehr als nur einmaligen - Cannabiskonsum des Antragstellers kann bei summarischer Würdigung ohne Weiteres ausgegangen werden. Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten,
vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, NordÖR 2005, 332 = juris, Rn. 4 f., und Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, Blutalkohol 44 (2007), 190; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, NZV 2011, 573,
in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt.
Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 179, und vom 21. Mai 2014 - 16 B 436/14 -.
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits kurz nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt - sein Drogenexperiment also um eine gefährliche zusätzliche Komponente erweitert - und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Das berechtigt zu der Erwartung, dass er sich dann jedenfalls ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es dies - wie hier der Antragsteller - nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Das gilt hier umso mehr, als weitere deutliche Anhaltspunkte für einen mehr als nur einmaligen Cannabiskonsum des Antragstellers bestehen, wobei nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass er selbst in der Antrags- und Beschwerdebegründung von einem "letzten Konsum vor der Fahrt" gesprochen hat, was auf weitere Konsumfälle hindeutet. Der Antragsteller hat bei der Verkehrskontrolle in der Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2014 gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe "früher mit Drogen zu tun gehabt, heute aber nicht mehr". Damit liegt der Gedanke an einen experimentellen Erstkonsum fern. Außerdem hat der Antragsteller bei der anlassgebenden Verkehrskontrolle 5,2 g Marihuana sowie einen fertigen Joint bei sich gehabt; dass ein unerfahrener Probierkonsument, der typischerweise erst einmal feststellen möchte, ob Cannabis überhaupt "etwas für ihn ist", bereits einen nicht unbedeutenden Vorrat dieser Droge mit sich führt, ist überaus unwahrscheinlich. Weiter war der Antragsteller zur Zeit des Auffälligwerdens bereits 44 Jahre alt, also nicht in dem Alter, in dem bei entsprechender Neigung üblicherweise erste Drogenerfahrungen gesammelt werden.
Auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Übrigen ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr für höchstrangige Rechtsgüter einer nicht absehbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen, erweist sich das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom Kraftfahrzeugverkehr als seinem individuellen Mobilitätsinteresse übergeordnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).