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OVG Münster Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 - Zum Anspruch auf prüfungsfreie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

OVG Münster v. 04.01.2012: Zum Anspruch auf prüfungsfreie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Das OVG Münster (Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10) hat entschieden:
Zur Frage, ab welcher Zeitspanne der Schluss auf den Verlust der praktischen und theoretischen Befähigung iSd § 2 Abs 5 StVG bei dem Fahrerlaubnisbewerber gerechtfertigt ist. Allein die Abkehr von der starren Zweijahresfrist führt nicht zu der Entbehrlichkeit eine erneuten Fahrerlaubnisprüfung, wenn der Fahrerlaubnisbewerber seit rund 14 Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis regelmäßig nur als Beifahrer am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Aus den Darlegungen des Klägers folgt nichts, was nach diesem Maßstab dem angefochtenen Urteil entgegengehalten werden könnte.

Der Kläger gibt die wesentlichen, von ihm für rechtsfehlerhaft gehaltenen Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil dahingehend wieder, dass er, der Kläger, nicht den Nachweis über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG erbracht habe. Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 FeV a.F. werde dies vom Verwaltungsgericht damit begründet, dass im Regelfall nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Verlust der Fahrerlaubnis vom Entfallen der praktischen Fahrfertigkeiten und der theoretischen Kenntnisse auszugehen sei.

Diese Darlegungen lassen schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteil aufkommen, weil das Verwaltungsgericht eine derartige, an den Ablauf eines Zweijahreszeitraum geknüpfte Regelautomatik gerade nicht angenommen hat. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es vielmehr, es komme nach der Neufassung des § 20 Abs. 2 FeV darauf an, ob Tatsachen den Schluss rechtfertigten, dass die praktischen Fahrfertigkeiten und die theoretischen Kenntnisse bei dem Fahrerlaubnisbewerber nicht mehr gegeben sind. Solche Tatsachen könnten sich wegen der fehlenden Praxis auch aus der verstrichenen Zeitdauer zwischen dem Fahrerlaubnisverlust und dem Wiedererteilungsbegehren ergeben. Die Frage, ab welcher Zeitspanne der Schluss auf den Verlust der praktischen und theoretischen Befähigung gerechtfertigt ist, sei einzelfallbezogen zu lösen. Die frühere Fassung des § 20 Abs.2 FeV, die eine Zweijahresfrist vorgesehen habe, könne als Orientierungshilfe sicher in soweit dienen, als ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren grundsätzlich nicht die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung rechtfertigen könne. Angesichts der mit der Neufassung verbundenen flexiblen Handhabung dürfte es sich ferner verbieten, die frühere zeitliche Fixierung nunmehr durch eine neue starre Regelung zu ersetzen. Bei der Einzelfallprüfung dränge es sich aber auf, das Fehlen der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fahrfertigkeiten um so eher zu bejahen, je mehr der Zeitraum zwischen dem Verlust der alten Fahrerlaubnis und dem Wiedererteilungsbegehren über die früher maßgebliche Zweijahresgrenze hinaus anwachse. Denn der Verordnungsgeber habe mit der früheren Festlegung auf zwei Jahre zum Ausdruck gebracht, dass er nach dem Verstreichen dieses Zeitraums zwingend von nicht mehr ausreichenden theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnissen ausgehe. Diese starre Festlegung habe er nunmehr zwar aufgegeben, gleichwohl erscheine es gerechtfertigt, die frühere Wertung des Verordnungsgebers bei der Subsumtion unter die Neufassung heranzuziehen. Hiervon ausgehend dränge es sich bei dem vorliegend gegebenen Zeitraum von über 14 Jahren zwischen dem Verlust der alten Fahrerlaubnis und dem Wiedererteilungsantrag ohne weiteres auf, dass die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beim Kläger nicht mehr gegeben seien.

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht zwar die der vormaligen Verordnungslage zugrundeliegende Wertung auch bei der Anwendung der neuen, auf eine starre Frist verzichtenden Fassung des § 20 Abs. 2 FeV "heranzieht", dass aber nicht davon die Rede sein kann, es solle in der Regel weiter auf die Zeitspanne von zwei Jahren zwischen dem Verlust der Fahrerlaubnis und dem Wiedererteilungsantrag ankommen.

Die Beschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Prüfung der Notwendigkeit einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung sei dem Zeitablauf seit dem Verlust der Fahrerlaubnis eine entscheidende Bedeutung zuzuweisen. Die Richtigkeit des Abstellens auf den - allerdings nicht mehr starr zu handhabenden - Zeitfaktor folgt ganz offensichtlich sowohl daraus, dass es sich dabei um einen für die Frage des Fortbestehens der notwendigen Befähigung sachgerechten Gesichtspunkt handelt als auch daraus, dass es im Regelfall und so auch vorliegend kaum weitere Faktoren geben dürfte, anhand derer die Frage nach der Notwendigkeit einer neuerlichen Fahrerlaubnisprüfung beurteilt werden könnte. Hiervon geht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, juris (insbes. Rn. 13),
die zwar zu der gleichfalls unlängst geänderten Bestimmung des § 24 FeV ergangen ist, deren wesentliche Aussagen aber auch auf die Auslegung von § 20 Abs. 2 FeV n.F. übertragen werden können. Den Änderungen der §§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2 FeV kann nur der Wegfall der bisherige Fixierung auf einen festen Zweijahreszeitraum entnommen werden, nicht aber eine Absage an den nicht von der Hand zu weisenden Umstand, dass typischerweise mit zunehmender Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden und die Bewältigung neu hinzugekommener Anforderungen an Kraftfahrer wachsenden Zweifeln ausgesetzt ist. Dem setzt der Kläger mit dem Hinweis, bei der Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen verhalte es sich ähnlich wie beim Fahrradfahren oder Schwimmen - das man auch nicht mehr verlerne -, nichts Durchgreifendes entgegen, wobei schon die Komplexität der an Kraftfahrer gerichteten Anforderungen den vom Kläger angeführten Vergleich entscheidend entkräftet. Im Übrigen verhält es sich auch nicht so, dass der Kläger beim Wiedererwerb der Fahrerlaubnis "wie ein Fahranfänger bei Null" beginnen müsste; vielmehr dürfte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl im theoretischen wie auch insbesondere im fahrpraktischen Bereich der vor einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu erbringende Aufwand für den Kläger deutlich geringer als für einen Führerscheinneuling darstellen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe in den rund 14 Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis regelmäßig als Beifahrer an motorisierten Straßenverkehr teilgenommen. Gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes spricht schon mit entscheidendem Gewicht, dass eine aktive Straßenverkehrsteilnahme eine deutlich größere Bedeutung für das Bewahren und Aktualisieren der erforderlichen Fähigkeiten als das bloße Gefahrenwerden hat. Im Übrigen war schon der vormaligen Fassung des § 20 Abs. 2 FeV zu entnehmen, dass es wesentlich auf die aktive, nicht aber die passive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankommt; allein die Abkehr von der starren Zweijahresfrist führt nicht dazu, nunmehr eine grundlegend andere Bewertung vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei mit der Herabsetzung des Streitwertes auf lediglich die Hälfte des Auffangbetrages dem Umstand Rechnung getragen wird, dass es im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, sondern lediglich um die Modalitäten des Wiedererwerbs geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).