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VGH München Beschluss vom 11.06.2014 - 11 C 13.2516 - Leberwertbestimmung des medizinisch–psychologischen Instituts
VGH München v. 11.06.2014: Zu Zweifeln an der Leberwertbestimmung des medizinisch–psychologischen Instituts und zum Nachweis einer mehrmonatigen Alkoholabstinenz
Der VGH München (Beschluss vom 11.06.2014 - 11 C 13.2516) hat entschieden:
- Anlässlich einer medizinisch–psychologischen Begutachtung gemessene Leberwerte können nicht durch eine drei Monate später erfolgende Blutuntersuchung in Zweifel gezogen werden.
- Der Nachweis einer mehrmonatigen Abstinenz genügt nicht zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, weil die Fahreignung nach Beendigung eines Alkoholmissbrauchs erst dann wieder als gegeben anzusehen ist, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
Siehe auch Die sog. Leberwerte und Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE.
Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2013, mit dem die Prozesskostenhilfebewilligung mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt wurde. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis 2011 mit rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil wegen einer Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille entzogen worden. Bereits 2008 hatte er wegen einer Alkoholfahrt mit 1,06 Promille ein Bußgeld auferlegt bekommen. Der Kläger hat ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 24. Mai 2012 vorgelegt, in dem ihm attestiert wird, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 hat der Kläger zwar Abstinenznachweise für einen Zeitraum von rund fünf Monaten erbracht, war aber nicht bereit, sich erneut begutachten zu lassen.
Hierzu wäre er indes nach der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung verpflichtet gewesen. Der Kläger macht zur Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Klagevortrag außer Acht gelassen, dass und warum das MPU-Gutachten unzutreffend sei. Die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 14. März 2012 sei unwirksam, weshalb nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung habe geschlossen werden dürfen. Die Gutachtensanordnung enthalte den gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV nötigen Hinweis nicht. Darüber hinaus habe der Sachbearbeiter der Beklagten eine Zusage hinsichtlich eines erfolgreich absolvierten Drogenscreenings gemacht.
Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO).
Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger ist ein positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten. Denn aufgrund der beiden Alkoholfahrten mit 1,06 und 1,66 Promille Alkohol im Blut bestehen Eignungszweifel, die gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend erforderlich machen. Ein positives Fahreignungsgutachten liegt bislang nicht vor.
1. Das für den Kläger negative medizinisch-psychologische Gutachten vom 24. Mai 2012 ist verwertbar. Auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 14. März 2012 kommt es nicht an, denn das daraufhin erstellte Fahreignungsgutachten wurde mit Wissen und Wollen des Klägers unmittelbar der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10– BVerwGE 137, 10/14; BayVGH, B.v. 7.2.2011 – 11 CS 10.2955 – Blutalkohol 48, 188). Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV auf Seite 3 unten der Begutachtungsanordnung vom 14. März 2012 enthalten ist (vgl. Bl. 168 der Behördenakte).
Das Gutachten des TÜV Süd vom 24. Mai 2012 kommt widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Der auf der Grundlage dieses Befundes erlassene Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt wird, sowie der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2013 sind der gebotenen summarischen Prüfung zufolge nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, der im Gutachten dokumentierte hohe Leberwert (GGT 232 U/L) könne nicht stimmen, stellt dies das Endergebnis der Begutachtung nicht in Frage. Zum einen war der erhöhte Leberwert nur ein, und keineswegs der einzige Hinweis auf schädlichen Alkoholkonsum des Klägers. Der vom Kläger vorgelegte Laborbefund des Dr. med. G. (GGT 42 U/l) ist nicht geeignet, den im Gutachten festgehaltenen Wert zu erschüttern. Er stammt vom 31. August 2012. Der Begutachtungstermin beim TÜV, der den GGT-Wert von 232 U/l erbracht hatte, fand dagegen bereits am 3. Mai 2012 statt. Der Ende August 2012 erhobene Befund belegt deshalb nicht, dass das Gutachten fehlerhaft gewesen sein muss, denn innerhalb von rund vier Monaten können sich bei entsprechendem Verhalten die Leberwerte auch wieder normalisiert haben.
2. Der Nachweis einer mehrmonatigen Abstinenz genügt schon deshalb nicht zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, weil gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung nach Beendigung eines Alkoholmissbrauchs erst dann wieder als gegeben anzusehen ist, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dem entspricht das medizinisch-psychologische Gutachten vom 24. Mai 2012, soweit darin ausdrücklich gefordert wird, dass der Kläger geeignete Strategien zum Umgang mit Alkohol bzw. zum Alkoholverzicht entwickeln muss.
Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Nachweis einer mehrmonatigen Alkoholabstinenz mittels eines Drogenscreenings ohne weitere Begutachtung zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung ausreichen würde. Denn am Ende des TÜV-Gutachtens vom 24. Mai 2012 heißt es unmissverständlich: „Empfehlungen: Eine erneute Fahreignungsbegutachtung erscheint nur dann erfolgversprechend, wenn Herr S. zukünftig zufrieden ohne Alkohol lebt (und dies entsprechend den Beurteilungskriterien belegen kann….)… .“
Eine den Anforderungen von Art. 38 BayVwVfG entsprechende Zusicherung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach erfolgreichem Absolvieren eines Drogenscreenings hat der Kläger nicht vorgelegt und findet sich auch nicht in den Akten.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass der Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren etwaige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.