Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 10.06.2014 - 11 C 14.218 - Strafverfahren als zureichender Grund der Nichtbescheidung eines Neuerteilungsantrages

VGH München v. 10.06.2014: Strafverfahren als zureichender Grund der Nichtbescheidung eines Neuerteilungsantrages


Der VGH München (Beschluss vom 10.06.2014 - 11 C 14.218) hat entschieden:
Nach dem Grundgedanken von § 3 Abs 4 S 1 StVG soll vermieden werden, dass fahreignungsrelevante Sachverhalte von der Fahrerlaubnisbehörde zum Nachteil des Betroffenen anders beurteilt werden als in einem vorausgegangenen Strafverfahren. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (Anschluss: BayObLG, 1977–05–27, 155 XI 76, VRS 53, 477). Der Fahrerlaubnisbehörde steht daher ein zureichender Grund zur Seite, über den Antrag des Fahrerlaubnisbewerbers auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis bei anhängigen Strafverfahren vorläufig nicht zu entscheiden.


Siehe auch Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Prozesskostenhilfebegehren für eine Klage auf Erteilung einer beantragten Fahrerlaubnis weiter.

Ihm war mit Bescheid vom 11. Juni 2007 die Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE, C1E, CE und T entzogen worden.

Ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, BE C1, C1E, C und CE vom 28. Juli 2008 wurde nach Erstellung eines (negativen) Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 24.November 2008 nicht verbeschieden.

Ein weiterer Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L und T vom 15. Juli 2011 wurde bislang ebenfalls nicht verbeschieden. In der Behördenakte finden sich ein Führungszeugnis vom 19. Juli 2011 und eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 2. August 2011, welche beide verschiedene Eintragungen aufweisen.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 wies das Landratsamt Main-Spessart den Kläger auf den Inhalt der Auskünfte und die Anhängigkeit verschiedener Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hin und machte die Erforderlichkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens deutlich. Angesichts einer in den anhängigen Strafverfahren möglichen Festsetzung einer Sperrfrist empfahl die Behörde dem Kläger, vor einer Begutachtung, deren Kosten er zu tragen hätte, den Abschluss der Strafverfahren abzuwarten.

Nach mehrmaliger ergebnisloser Fristsetzung erhob der Kläger Klage auf Verbescheidung seines Antrags vom 15. Juli 2011 und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2013 ab. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Ohne medizinisch-psychologische Begutachtung könne die Eignung des Klägers nicht positiv festgestellt werden und der Kläger habe keine Bereitschaft zur Beibringung eines Gutachtens erkennen lassen. Aus dem Gutachten vom 24. November 2008 ergebe sich die Eignung nicht und ein aktuelles Gutachten liege nicht vor. Die Erstellung eines Gutachtens sei derzeit nicht sinnvoll, weil eine Entscheidung im Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht München noch ausstehe und dessen Ausgang das Ergebnis eines Gutachtens hinfällig machen könne.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, der angefochtene Beschluss gehe zu Unrecht von einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft aus. Die Beibringung des Gutachtens sei von der Behörde anzuordnen, denn die Begutachtung erfolge anlassbezogen und auf der Grundlage von behördlich übermittelten Unterlagen. Es sei weder ein Gutachten angeordnet noch seien Fragen formuliert worden. Das Landratsamt habe den Abschluss der Strafverfahren und eine anschließende Begutachtung empfohlen. Von einer mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers könne also keine Rede sein und ohne behördliche Anordnung sei eine Begutachtung nicht zielführend. Der Kläger sei zur Beibringung eines Gutachtens bereit und Ziel der Klage sei letztlich die Anordnung einer Begutachtung. Diese könne nicht unter Verweis auf anhängige Strafverfahren versagt werden.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Klage hat zumindest derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg erweist sich deshalb im Ergebnis als richtig.

Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass es für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis einer Begutachtung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedarf. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (S. 6 und 7) zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anordnung sowohl auf der Grundlage von § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG als auch auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 und 5 FeV in Betracht kommt.

Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers im Hinblick auf die für erforderlich angesehenen Gutachten ausgegangen. Denn dies geht aus den Behördenakten so nicht hervor und der Kläger hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich seine uneingeschränkte Mitwirkungsbereitschaft bekundet. Vielmehr erachtet das Landratsamt eine Begutachtung vor Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München als wenig sinnvoll. In diesem Verfahren wendet sich der Kläger gegen ein Strafurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11. April 2013 ...), in dem er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde.

Nach § 2 Abs. 2 StVG ist dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis nur zu erteilen, wenn die in den Ziffern 1 bis 7 der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Unter anderem muss der Kläger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Über diese Frage hat das Landratsamt trotz eines bereits am 15. Juli 2011 gestellten Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bislang keine Entscheidung getroffen. Für die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Untätigkeitsklage kommt es deshalb nach § 75 Satz 1 VwGO maßgeblich darauf an, ob über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht der Fall.

Dass es für die Beurteilung der Kraftfahreignung des Klägers einer vorherigen Begutachtung bedarf, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Erfordernis ergibt sich zum einen aus § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG, weil dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Überschreitens der 18-Punkte-Grenze entzogen wurde, und zum anderen aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV, weil der Kläger durch wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen und Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat.

Im Verfahren auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, welches im Grunde bereits mit der Antragstellung am 28. Juli 2008 begonnen hat, wurde bereits ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 24. November 2008 eingeholt mit dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Vom Gutachter wurde die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für verkehrsauffällige Kraftfahrer nach § 70 FeV empfohlen. Ausweislich des zum Antrag vom 15. Juli 2011 eingeholten Führungszeugnisses ist der Kläger nach der Begutachtung wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei das Schwergewicht der Taten in einem wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt. Ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hof vom 3. Mai 2010 (...) lastet dem Kläger zwei Fälle des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an und erkennt neben einer Geldstrafe auf eine Sperrfrist von einem Jahr. Das Urteil wurde am 11. Januar 2011 rechtskräftig, so dass dem Kläger in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2011 und dem 11. Januar 2012 schon wegen der isolierten Sperre keine Fahrerlaubnis erteilt werden konnte. Ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 7. Januar 2013 (...) lastet dem Kläger ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis an und erkennt neben einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf eine Sperrfrist von weiteren 18 Monaten. Dieses Verfahren wurde vom Landgericht Augsburg am 19.08.2013 nach § 154 Abs. 2 StPO allerdings vorläufig eingestellt, weil die Strafe von 2 Monaten gegenüber einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, zu welcher der Kläger mit dem bereits genannten Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.04.2013 wegen 24 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Auch wenn das vom Kläger gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht München betriebene Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben die dem Kläger angelasteten Taten eines wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis für die Beurteilung seiner Fahreignung ganz ausschlaggebendes Gewicht, vor allem auch wegen der Aussagen aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 24. November 2008. Angesichts der Anzahl der vorgeworfenen Taten und der Höhe der bislang erkannten Strafen ist es auch aus Sicht des Senats untunlich, das Ergebnis des Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München bei einer Begutachtung der Fahreignung des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Nach dem Grundgedanken von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll vermieden werden, dass fahreignungsrelevante Sachverhalte von der Fahrerlaubnisbehörde zum Nachteil des Betroffenen anders beurteilt werden als in einem vorausgegangenen Strafverfahren. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (vgl BayObLG, U. v. 27.5.1977 – 155 XI 76 – VRS 53, 477). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer erneuten Begutachtung, die selbst keinen einklagbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1969 – VII C 18.69 – BayVBl 1970, 341), liegen folglich noch nicht vollständig vor. Das Landratsamt verfügt deshalb über einen zureichenden Grund, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis vorläufig nicht zu entscheiden, und dieser steht mit der Rechtsordnung auch im Einklang (vgl. BVerwG, B. v. 8.1.2004 – 7 B 58/03 – juris Rn. 4).

In einem gerichtlichen Verfahren erschiene unter den gegebenen Umständen in Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 149 ZPO die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren denkbar (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 19 f). Im Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit wären im Hauptsacheverfahren sowohl der angedeutete Wohnsitzverstoß bei Erteilung der „driving licence“ als auch der im Raum stehende Widerruf der „driving licence“ durch britische Behörden näher aufzuklären.

Der Untätigkeitsklage mangelt es derzeit jedoch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Kläger Schuldner der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ist, gerichtliche Auslagen nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.