Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 01.04.2014 - 16 B 147/14 - Entzug der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

OVG Münster v. 01.04.2014: Zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum


Das OVG Münster (Beschluss vom 01.04.2014 - 16 B 147/14) hat entschieden:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums bei mangelnder Trennung zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit einhergehendem Fehlen der Fahreignung.


Siehe auch Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis und Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde wegen der Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig ist bzw. ob dem Antragsteller insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Denn die Beschwerde erweist sich jedenfalls in der Sache als unbegründet. Der Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass dem Antragsteller wegen gelegentlichen Cannabiskonsums bei mangelnder Trennung zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung fehlt. Im Übrigen erweist sich die getroffene Interessenabwägung als sachgerecht.

Der vom Antragsteller pauschal geleugnete (zumindest) gelegentliche, das heißt mehrmalige, über einen lediglich einmaligen (Probier-)Konsum hinausgehende Cannabiskonsum liegt nach Auffassung des Senats vor. Selbst wenn dem nicht näher fachmedizinisch belegten Einwand des Antragstellers nähergetreten werden könnte, wonach bei ihm insbesondere wegen der dauerhaften Einnahme diverser Kreislaufmedikamente ein vom Normalfall abweichend langsamer Abbau des Cannabiswirkstoffes THC vorliege und daher nicht bereits aufgrund des rund 24-stündigen Abstandes zwischen dem eingestandenen - angeblich erstmaligen - Rauchen eines Joints und der Feststellung einer über dem für die Frage des Trennens einschlägigen Grenzwert liegenden THC-Konzentration von 2,1 ng/ml im Serum
- vgl. zum Grenzwert hinsichtlich des Trennens zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen etwa OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris -
von einem nochmaligen, zeitlich deutlich näher beim Untersuchungstermin liegenden Konsum ausgegangen werden könnte, sprächen doch erhebliche Indizien gegen den behaupteten nur einmaligen Konsum am Vortag. Denn zunächst belegt der gleichfalls ermittelte Wert des THC-Metaboliten THC-COOH (THC-Karbonsäure) von 19,4 ng/ml, dass trotz des behaupteten gegenläufigen Medikamenteneinflusses eine nicht unerhebliche Verstoffwechselung von THC stattgefunden hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 - 16 B 1378/12 -, juris, Rn. 6.
Weiter weist der polizeilich festgestellte und ins Polizeiprotokoll aufgenommene deutliche Marihuanageruch im Fahrzeug des Antragstellers auf einen unlängst erfolgten Cannabiskonsum in dem Fahrzeug hin, ohne dass der Antragsteller einen Anhaltspunkt geliefert hätte, auf welche andere Weise dieser für erfahrene Polizisten unschwer erkennbare charakteristische Geruch in sein Fahrzeug gelangt sein könnte; da der vom Antragsteller angegebene und als einmalig bezeichnete Cannabiskonsum am Vortag in einem Hotel und nicht etwa in seinem Fahrzeug stattgefunden haben soll, scheidet die Annahme einer fortdauernden olfaktorischen Bemerkbarkeit dieses Konsums im Auto des Antragstellers ganz offenkundig aus. Weiter passt das beim Antragsteller aufgefundene Tütchen mit rund 2 g Marihuana - also mehreren weiteren Konsumeinheiten - nur schwer in das Bild eines erst- und einmaligen experimentellen Cannabiskonsums. Nichts anderes gilt mit Blick auf das Alter des Antragstellers von deutlich über 50 Jahren, aufgrund dessen die behauptete Neigung zum Experimentieren mit illegalen Drogen zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen, aber doch durchgreifend atypisch erscheint. Da es an nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers fehlt, was ihn in seinem vorgerückten Alter veranlasst haben könnte, erstmals zum Marihuana zu greifen,
vgl. zur Notwendigkeit eingehender Angaben zum behaupteten Erstkonsum von Cannabis bei unrealistischer Ausgangslage etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, DAR 2012, 275 = Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 13, sowie vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 17 bis 29, jeweils m. w. N.,
erweist sich seine Behauptung eines zufällig gleich zur Polizeiauffälligkeit führenden Erstkonsums als durchgreifend unglaubhaft.

Die Abwägung der gegenläufigen Interessen - des privaten Mobilitätsinteresses des Antragstellers auf der einen und des Interesses der Allgemeinheit, insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer, an der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit durch drogenbedingt fahrungeeignete Kraftfahrer auf der anderen Seite - führt wegen der hohen Ranges der schutzwürdigen Belange Dritter zu einem für den Antragsteller negativen Ergebnis. Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller wegen offensichtlich gegebener gesundheitlicher Einschränkungen im Herz-/Kreislaufbereich und wegen der Einnahme verschiedener Medikamente in besonderem Maße Anlass gehabt hat, (weitere) Risiken für die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wie den Konsum psychogener Substanzen zu vermeiden, ihm diese Einsicht aber erkennbar gefehlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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