Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 08.04.2014 - 16 B 207/14 - Erneute Maßnahme bei wiederholtem Erreichen der Punktestände

OVG Münster v. 08.04.2014: Erneute Maßnahme im Stufen-Punkte-System bei wiederholtem Erreichen der Punktestände


Das OVG Münster (Beschluss vom 08.04.2014 - 16 B 207/14) hat entschieden:
Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG aufgeführten Maßnahmen sind erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Dies gilt aber nur dann, wenn die relevante Punkteschwelle von acht bzw. 14 Punkten nach zwischenzeitlichem Punkteabzug (durch Tilgung oder Bonuspunkte) erneut durch Anstieg "von unten" erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Punktestand durch Reduzierung lediglich "von oben" in den Bereich von acht bis 13 Punkten fällt (vergleiche auch OVG Münster, 20-12-2013, 16 B 1341/13).


Siehe auch Das Punktsystem


Gründe:

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2013 sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichend begründet worden, dringt nicht durch. Die Beschwerde macht insoweit geltend, als Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe die Antragsgegnerin lediglich pauschal ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit und den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern angeführt. Die Anordnung wäre nur dann rechtmäßig, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei seiner weiteren Teilnahme vorlägen. Diese Argumentation verfängt indes nicht.

Das formale Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für die sofortige Vollziehung und dient der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Diesen Ansprüchen genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential von zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Verkehrsteilnehmern rechtfertigen in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Eine gewisse Überschneidung und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen.

In der Sache bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen, wird von der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass es einer erneuten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht bedurfte, nachdem sich der Punktestand des Antragstellers am 13. September 2010 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG von 15 auf 13 Punkte reduziert hatte. Zwar sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG aufgeführten Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Dies gilt aber nur dann, wenn die relevante Punkteschwelle von acht bzw. 14 Punkten nach zwischenzeitlichem Punkteabzug (durch Tilgung oder Bonuspunkte) erneut durch Anstieg "von unten" erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Punktestand durch Reduzierung lediglich "von oben" in den Bereich von acht bis 13 Punkten fällt. Dies entspricht ‑ soweit ersichtlich ‑ einhelliger obergerichtlicher Rechtsauffassung, die vom Senat geteilt wird. Die Maßnahmen der beiden ersten Eingriffsstufen reagieren auf den Aufbau von Punkten. Sie sollen dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit geben, verkehrsrelevante Defizite frühzeitig zu beseitigen, und ihn zugleich vor der Begehung weiterer Verkehrsverstöße warnen. Dafür spricht neben dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG ("erreicht oder überschreitet", nicht: "unterschreitet") vor allem die Erwägung, dass durch die mit dem Punktsystem verbundenen pädagogischen und verkehrspsychologischen Hilfestellungen einem eignungsrelevanten Defizit des Betroffenen begegnet werden soll. Eine Hilfestellung ist aber entbehrlich, wenn der Punktestand gemäß § 4 Abs. 4 StVG durch Teilnahme an einem Aufbauseminar, durch Rückstufung der Punktezahl gemäß § 4 Abs. 5 StVG, einer verkehrspsychologischen Beratung mit der Folge eines Punkterabatts oder durch längeres verkehrsordnungsgemäßes Verhalten mit der Folge der Tilgung eingetragener Verstöße abgebaut wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2013 ‑ 16 B 1341/13 ‑, juris, Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 ‑ 19 B 337/03 ‑, juris, Rn. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); zur Rechtsprechung anderer Obergerichte vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11. November 2003 ‑ 2 EO 682/03 ‑, juris, Rn. 46 (= VRS 106 [2004], 315); Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 ‑ 3 BS 241/05 ‑, juris, Rn. 4 (= NJW 2007, 168); Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2008 ‑ 12 ME 414/07 ‑, juris, Rn. 15 a.E.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. April 2008 ‑ 10 B 10206/08 ‑, juris, Rn. 4, 7 (= NJW 2008, 3158); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2010 ‑ 10 S 2053/10 ‑, juris, Rn. 15 (= NJW 2011, 2311); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rn. 40 m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt aus den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro fest; dieser Betrag ist im Aussetzungsverfahren auf die Hälfte zu reduzieren. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug - wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen; dies ist bei einem Berufskraftfahrer der Fall.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f.
Danach kommt, obgleich der Antragsteller nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten aus beruflichen Gründen jährlich 70.000 bis 80.000 km fährt, um als Vertriebsgruppenleiter Projekte und Kunden zu betreuen, eine Erhöhung des Streitwerts nicht in Frage. Ein Berufskraftfahrer ist der Antragsteller nicht und er ist diesem auch nicht gleichzustellen. Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheids der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 ist in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Gebührenbetrags von 182,20 Euro (= 45,55 Euro) in Ansatz zu bringen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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