Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 07.04.2014 - 16 B 89/14 - Sofortvollzug nach Konsum Kokain und Unglaubwürdigkeit von Passivkonsum
OVG Münster v. 07.04.2014: Zum Sofortvollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis nach Konsum Kokain und zur Unglaubwürdigkeit von Passivkonsum
Das OVG Münster (Beschluss vom 07.04.2014 - 16 B 89/14) hat entschieden:
- Notwendig und zugleich ausreichend ist bei Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Es reicht aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.
- Ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren entfaltet in Bezug auf das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde keine Sperrwirkung, weil dort anders als im Strafverfahren keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.
- Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme (hier von Kokain) setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Siehe auch Kokain im Fahrerlaubnisrecht und Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zieht die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2013 genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris, Rdnr. 3 ff., mit weiteren Nachweisen.
Letzteres ist hier der Fall. Die drohende weitere Verkehrsteilnahme von Konsumenten sog. harter Drogen beinhaltet eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die sofortige Vollziehung typischerweise weitgehend decken. Daher reicht es aus, wenn sich die Behörde - wie hier - zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.
Auch in der Sache ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dass das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht abgeschlossen sein mag, ist kein Grund, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren entfaltet in Bezug auf das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde keine Sperrwirkung, weil dort anders als im Strafverfahren keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG). Darüber hinaus ist es unerheblich, ob der Antragsteller sich mit der Fahrt am 7. April 2012 ordnungswidrig verhalten hat, indem er noch unter der Wirkung zuvor eingenommenen Kokains stand. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Kokain zählt - die Fahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 16 B 354/13 - mit weiteren Nachweisen.
Entscheidend ist daher allein, ob feststeht, dass der Antragsteller damals Kokain zu sich genommen hat. Das aber ist angesichts des vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums E. vom 14. Mai 2012 nicht zweifelhaft. Die Einnahme des Rauschmittels wird danach bereits durch den Nachweis des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin in der Blutprobe des Antragstellers belegt, sodass es nicht darauf ankommt, dass Kokain selbst nur noch in Spuren und damit nicht mehr sicher ("wahrscheinlich") nachzuweisen war (vgl. Gutachten Seite 3: "Durch die hier vorgenommenen Untersuchungen an der Blutprobe konnte nachgewiesen werden, dass Herr S. Cocain konsumiert hat." und weiter "Cocain war in der Blutprobe nicht mehr sicher nachweisbar, das aufgefundene Benzoylecgonin belegt aber den vorangegangenen Cocainkonsum.").
Das Verwaltungsgericht ist im Weiteren zu Recht von einem bewussten Kokainkonsum des Antragstellers ausgegangen. Soweit der Antragsteller einen solchen bestreitet und darauf verweist, er sei möglicherweise entweder anlässlich eines Junggesellenabschieds oder während eines Bordellbesuchs unwissentlich mit dem Kokain in Kontakt gekommen, ist dem nicht zu folgen. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 - 16 B 1378/12 -, juris, Rdnr. 4 f., mit weiteren Nachweisen.
Daran fehlt es hier nach wie vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist in jeder Hinsicht völlig substanzlos und erschöpft sich in bloßen Spekulationen, sodass alles für eine Schutzbehauptung spricht. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Antragstellers, er befinde sich mangels näherer Erkenntnisse darüber, wie das Kokain in seinen Körper gelangt sein könnte, in einem Erklärungsnotstand. Während der Antragsteller keinerlei nähere Angaben zu den fraglichen Ereignissen macht, müsste er, was den Bordellbesuch angeht, bei gehöriger Anstrengung zumindest in der Lage sein, Ausführungen dazu zu machen, welche konkreten Verhaltensweisen überhaupt zu der in Rede stehenden Kokainaufnahme geführt haben könnten. Soweit es den Junggesellenabschied betrifft, hätte es angesichts der dem Antragsteller drohenden Konsequenzen mehr als nahe gelegen, nicht nur auf den Verzehr eines möglicherweise kontaminierten Kuchens hinzuweisen, sondern sich bei dem Gastgeber und gegebenenfalls auch bei anderen Gästen eingehend nach diesem Kuchen zu erkundigen. Dabei ist zweitrangig, ob solche Erkundigungen zu einem verwertbaren Ergebnis geführt hätten. Wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht, dass er derartige Nachfragen offenbar von vornherein unterlassen hat. In hohem Maße unrealistisch und damit unglaubhaft ist zudem, dass der Antragsteller von der Zuführung des stark stimulierenden Rauschmittels Kokain in den einem wie in dem anderen Fall augenscheinlich nichts bemerkt haben will.
Anders als der Antragsteller meint, bedurfte es vor dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht der Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens. Die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen kraftfahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen etwa durch eine Begutachtungsanordnung gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematisch fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - 16 B 995/11 - und vom 30. März 2012 - 16 B 341/12 -; zu der ähnlichen Frage, unter welchen Umständen ein Drogenkonsum auch eine Gutachtenaufforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht mehr rechtfertigt, siehe BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rdnr. 23 (= NJW 2005, 3081).
Ausgehend davon steht der Umstand, dass der (letzte) nachgewiesene Drogenkonsum des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung etwa eineinhalb Jahre zurücklag, der Annahme einer fortdauernden Kraftfahrungeeignetheit nicht entgegen. Dieser Zeitraum ist nicht schon für sich genommen so erheblich, dass der Antragsgegner bereits allein deshalb daran gehindert gewesen wäre, unmittelbar auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen(vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Zwar bietet eine derartige Zeitspanne grundsätzlich genügend Raum für eine stabile Verhaltensänderung und - daraus resultierend - die nachfolgende Wiedererlangung der Kraftfahreignung. Dafür spricht im Fall des Antragstellers allerdings nichts. Da der Antragsteller weder irgendwelche Abstinenznachweise vorgelegt noch überhaupt - wie vorstehend dargelegt - glaubhafte Angaben zu seinem (früheren) Drogenkonsumverhalten gemacht hat, mangelt es an jeglichem konkreten Anhalt für die Annahme, dass er seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach dem Vorfall vom April 2012 nicht nochmals einschlägig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist. Selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden. Nachweislich falsch dürfte im Übrigen - ohne dass es darauf vorliegend entscheidend ankäme - die Behauptung des Antragstellers sein, sich nicht nur von allen Betäubungsmitteln, sondern inzwischen auch von jeglichem, ohnehin immer nur in kleinen Mengen erfolgtem Alkoholkonsum fernzuhalten. Denn ausweislich einer vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums E. war der Antragsteller am 23. Januar 2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei ihm eine Blutprobe entnommen wurde, die immerhin eine Blutalkoholkonzentration von 0,70 Promille aufwies.
Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung als zutreffend. Trotz der ihn vor allem beruflich empfindlich treffenden Folgen der Mobilitätseinbuße stellt sich das öffentliche Interesse am sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr seinen Interessen gegenüber als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Dies ist vorliegend nicht deswegen anders zu bewerten, weil die Fahrerlaubnisentziehung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall steht. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es aber nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).