Das Verkehrslexikon

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OVG Schleswig Beschluss vom 24.04.2014 - 2 LA 92/13 - Schadensersatzpflicht eines Soldaten wegen Beschädigung eines Elektroschleppers

OVG Schleswig v. 24.04.2014: Zur Schadensersatzpflicht eines Soldaten wegen Beschädigung eines Elektroschleppers


Das OVG Schleswig (Beschluss vom 24.04.2014 - 2 LA 92/13) hat entschieden:
Fährt ein Soldat einen Elektroschlepper, für den ihm die Fahrberechtigung fehlt, und kommt es zu einem Unfall, kann sich der Soldat nicht auf Personalknappheit berufen, wenn er nicht beim Vorgesetzten darum ersucht hat, eine Person mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sowie dem erforderlichen Berechtigungsschein damit zu beauftragen, den Elektroschlepper aus der Halle zu fahren. Kommen Fahrfehler in Betracht, die auf der fehlenden Ausbildung zum Erwerb des Berechtigungsscheins zum Führen des Flurförderfahrzeugs beruhen können, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der fehlende Berechtigungsschein einen Ursachenbeitrag zu dem Unfallgeschehen geleistet hat.


Siehe auch Arbeitsrecht und Verkehrsrecht


Gründe:

I.

Der Kläger befand sich als Soldat auf Zeit Ende des Jahres 2008 in einem viermonatigen Auslandseinsatz in Afghanistan und versah seinen Dienst im Feldlager Mazar-e-Sharif. Dort verursachte er am 24. Oktober 2008 als Fahrer eines Elektroschleppers, für den er seinerzeit weder eine Fahrerlaubnis noch einen Berechtigungsschein besaß, einen Unfall. Hierdurch entstand an dem Elektroschlepper ein erheblicher Schaden.

Mit Leistungsbescheid vom 2. März 2010 nahm die Beklagte den Kläger aus diesem Grunde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) auf Schadenersatz in Höhe von 17.979,55 Euro in Anspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid vom 7. September 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die genannten Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 21. November 2013 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SG habe ein Soldat, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletze, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger habe dadurch vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, dass er am 24. Oktober 2008 im Feldlager Mazar-e-Sharif den Elektroschlepper in Betrieb genommen habe, ohne im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sowie des erforderlichen Betriebsberechtigungsscheines (Flurförderungsschein) gewesen zu sein. Durch diese Dienstpflichtverletzung habe der Kläger adäquat kausal den nunmehr von der Beklagten geltend gemachten Schaden verursacht. Wegen der weitergehenden Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat rechtzeitig beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Zur Begründung seines Zulassungsantrages macht er geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beständen und die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise.


II.

Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos.

Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zunächst wird die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SG getroffenen Feststellung, der Kläger habe in objektiver Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, von ihm nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Insoweit macht der Kläger hinreichend substantiiert lediglich geltend, von einer Pflichtverletzung könne deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Inbetriebnahme des Elektroschleppers durch ihn am 24. Oktober 2008 in Ausführung eines entsprechenden Tagesbefehls/Rahmenbefehls erfolgt sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Vorliegen eines derartigen Befehls hat sich durch die Vernehmung des Zeugen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung gerade nicht bestätigt. Um dennoch mit seinem Einwand durchzudringen, hätte der Kläger angeben müssen, welcher Vorgesetzte ihm wann und wo den Befehl zum Fahren des Elektroschleppers am Unfalltag gegeben habe, obwohl dieser Vorgesetzte gewusst habe, dass er, der Kläger, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und des Betriebsberechtigungsscheines gewesen sei. An einem derartigen Vorbringen fehlt es.

Sodann kann der Kläger der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Denn in seiner „Gegendarstellung“ vom 19. März 2009 hat der Kläger hinsichtlich des Führens des Elektroschleppers am Unfalltage selbst eingeräumt: „Ich war nicht berechtigt, dieses Fahrzeug zu führen“ (vgl. Bl. 69 der Beiakten „A“). Auf eine etwaige Personalknappheit am Unfalltage kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Entsprechend der Aussage des Zeugen ... hätte der Kläger erforderlichenfalls bei diesem darum nachsuchen müssen, eine Person mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sowie dem erforderlichen Berechtigungsschein damit zu beauftragen, den Elektroschlepper aus der Halle zu fahren.

In seiner Zulassungsbegründung stellt der Kläger den von der Beklagten ihm gegenüber in Höhe von 17.979,55 Euro geltend gemachten unfallbedingten Schaden nicht in Frage.

Der Kläger meint jedoch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beständen auch insoweit, als das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Fehlen der Fahrerlaubnis der Bundeswehr und des Betriebsberechtigungsscheines den Schaden adäquat-kausal herbeigeführt habe. Derartige Zweifel lassen sich aus dem diesbezüglichen Begründungsvorbringen des Klägers jedoch nicht herleiten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:
„Die von dem Kläger begangene Dienstpflichtverletzung war für den entstandenen Schaden auch ursächlich. Der Soldat haftet nach § 24 SG nur dann, wenn die ursächliche Verbindung zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Schadenseintritt adäquat war, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 07.12.1984, a.a.O.). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die fehlende Fahrerlaubnis und der fehlende Berechtigungsschein die Gefahr eines Unfalls, wie er eingetreten ist, nicht unerheblich erhöht haben (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.1979 - V OVG A 55/75 - OVG MüLü 34, S. 491). Der Kläger hat in seiner Vernehmung am 25. Oktober 2008 ausgesagt, dass er nach dem Schließen des Hallentors mit dem Elektroschlepper nach rechts abgebogen sei und dann dort eine Hebebühne gestanden habe, die sonst nicht da gewesen sei. Zwischen der Hebebühne und dem Container habe sich eine Lücke befunden, durch die er habe hindurch fahren wollen. Dann habe er gemerkt, dass das Fahrzeug „etwas hinten rum ging“, und den Container erwischt. In seinem Klageentwurf trägt der Kläger vor, dass er sich bei der Durchfahrt verschätzt habe. Diese Schilderung lässt zwei Deutungsmöglichkeiten zu: Entweder verstieß der Kläger gegen eine jedem Fahrzeugführer obliegende Sorgfaltspflicht, nämlich gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO. Danach darf der Fahrzeugführer grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Zur Beachtung dieser Vorschrift war der Kläger auch als Führer eines Dienstfahrzeugs der Bundeswehr verpflichtet (Vorbem. Ziffern 3 und 6 und Ziffer 512 Satz 2 ZDv 43/2). Die Vermittlung dieser Grundregel wäre Gegenstand der theoretischen Ausbildung für den Erwerb der Betriebsberechtigung für Flurförderzeuge gewesen (Ziffer I a) Anlagen 5/1 und 5/2 ZDv 3/800). Danach hätte der Kläger nur so schnell fahren dürfen, dass er noch rechtzeitig vor der Hebebühne und dem Container hätte anhalten können. Wollte der Kläger hingegen gar nicht vor dem Container und der Hebebühne zum Stehen kommen, sondern zwischen beiden hindurch fahren, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er den Elektroschlepper offenbar nicht hinreichend beherrschte, um dieses Fahrmanöver durchzuführen. Im Rahmen der praktischen Ausbildung für den Erwerb der Betriebsberechtigung für Flurförderzeuge wären dem Kläger die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere die Kurventechnik, vermittelt worden (Ziffer III c) Anlagen 5/3 bis 5/5 ZDv 3/800). Dass eine bloße Einweisung und eine gewisse Fahrpraxis, wie sie der Kläger gehabt haben will, nicht als ausreichend anzusehen sind, um das Fahrzeug auch in einer schwierigen Situation sicher führen zu können, erhellt auch daraus, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung in der am 24. Oktober 2008 gültigen Fassung für Flurförderzeuge eine Fahrerlaubnis der Klasse L benötigt wurde, wenn sie auf öffentlichen Straßen geführt wurden. Der Erwerb der Betriebsberechtigung für Flurförderfahrzeuge setzt eine insgesamt 31 Stunden umfassende theoretische und praktische Ausbildung sowie das Bestehen einer dreistündigen Prüfung voraus (s. im Einzelnen Anlagen 5 und 12 ZDv 3/800).

Kommen somit zwei Fahrfehler des Klägers in Betracht, die auf der fehlenden Ausbildung zum Erwerb des Berechtigungsscheins zum Führen des Flurförderfahrzeugs beruhen können, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der fehlende Berechtigungsschein einen Ursachenbeitrag zu dem Unfallgeschehen geleistet hat (st. Rspr. der Zivilgerichte, s. etwa BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05 -, zitiert nach juris mit weit. Nachw.). Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dass die Fahrbahn vor der Halle zum Zeitpunkt des Unfalls mit Flugsand bedeckt war mit der Folge, dass die vorhandene Profiltiefe der Bereifung des Elektroschleppers nicht ausreichte, somit ein mangelhafter Zustand des Fahrzeugs Ursache für den Unfall war, stellt lediglich eine Vermutung des Klägers dar. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Vielmehr war die Betondecke der Fahrbahn laut Unfallmeldung vom 24. Oktober 2010 rau und trocken. Der Zeuge ... konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob das Flugfeld seinerzeit mit Sand bedeckt war. Die Gutachter der DEKRA haben in ihrem Gutachten vom 24. April 2009 (Bl. 82 ff „A“)den Allgemeinzustand des Elektroschleppers zwar als ungepflegt eingestuft, an dem Fahrzeug jedoch keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt.“
Dem diesbezüglichen Haupteinwand des Antragstellers, dass der Anscheinsbeweis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier deshalb nicht „greift“, weil nicht vom „zweifelsfreien Vorliegen eines Fahrfehlers“ ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil insoweit gewisse begriffliche Unschärfen aufweist - „Kommen somit zwei Fahrfehler des Klägers in Betracht, die auf der fehlenden Ausbildung zum Erwerb des Berechtigungsscheins zum Führen des Flurförderfahrzeugs beruhen können, ...“ -, so hat das Verwaltungsgericht dennoch zweifelsfrei einen Fahrfehler des Klägers nachgewiesen. Aus dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass es nicht nur von der Möglichkeit eines Fahrfehlers ausgegangen ist, sondern definitiv festgestellt hat, der Kläger habe entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder er habe den Elektroschlepper nicht hinreichend beherrscht. Das Verwaltungsgericht hat somit festgestellt, dass definitiv einer der beiden genannten Fahrfehler als Anknüpfungstatsache für den Anscheinsbeweis vorgelegen hat. Da somit entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer „unsicheren (Anknüpfungs-)tatsachengrundlage“ ausgegangen werden kann, geht auch sein hierauf aufbauender Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes fehl. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung im vorliegenden Zusammenhang zutreffend festgestellt:
„Darüber hinaus hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht nur auf das schlichte Vorliegen des Fahrfehlers gestützt, sondern vielmehr auch den Zusammenhang dargestellt, aus dem sich ergibt, warum sich das typische Risiko des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne Betriebsberechtigungsschein beim Schadenseintritt realisiert hat (Bl. 12 d. U.). Der Kläger hat in seiner Einlassung angegeben, dass das Fahrzeug „etwas hinten rum ging“ und er sich bei der Durchfahrt verschätzt habe. Sowohl das Sichtfahrgebot als auch das Fahrverhalten des Elektroschleppers wären Teil der Ausbildung für den Erwerb des Betriebsberechtigungsscheins gewesen. Der Kläger wäre in diesem Zusammenhang mit den Besonderheiten des Fahrens eines Elektroschleppers vertraut gemacht worden. Insbesondere wären ihm das Anfahr-, Brems- und Kurvenverhalten des Fahrzeugs vermittelt worden, so dass sich das Risiko des Verschätzens mit dem Fahrzeug erheblich reduziert hätte. Ein Fahrer, der diese Ausbildung zum Erwerb des Betriebsberechtigungsscheins gemacht hat, hätte die konkrete Situation meistern können. Demnach hat sich hier das typische Risiko des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Betriebsberechtigungsschein im Schadenseintritt verwirklicht.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug - wie er behauptet - bereits mehr als die für die Ausbildung erforderlichen 19 Stunden gefahren ist. Nur, weil er das Fahrzeug verbotswidrig mehrfach gefahren ist, heißt das noch nicht, dass er mit den Besonderheiten des Fahrens eines Elektroschleppers vertraut gewesen ist. Vielmehr werden in der Ausbildung verschiedene speziell ausgesuchte Fahrsituationen unter Berücksichtigung der besonderen Fahreigenschaften des Elektroschleppers in einem bestimmten Umfang trainiert. Die Notwendigkeit dieses spezifischen Trainings wird nicht durch ein mehrtägiges verbotswidriges Fahren des Elektroschleppers ersetzt.

Auch die Behauptung, die im Nachhinein erfolgte Ausbildung sei nicht an einem Elektroschlepper, sondern an einem Gabelstapler und damit nicht an einem Flurförderzeug erfolgt, ändert nichts an der Beurteilung. Für beide Fahrzeuge ist gemäß Anlage 5 der ZDv 3/800 nahezu die gleiche Ausbildung erforderlich. Auch handelt es sich nach Nr. 102, Gruppe V der ZDv 3/800 bei beiden Fahrzeugen um Flurförderzeuge.“
Der sich hierauf beziehenden Entgegnung des Klägers, ein Gabelstapler habe ein anderes Kurvenverhalten als ein Elektroschlepper, braucht mangels weitergehender Substantiierung nicht weiter nachgegangen zu werden.

Schließlich vermag ein etwaiger Personalmangel zum Zeitpunkt des Unfalls ein Mitverschulden der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu begründen. Denn mangels eines explizit an den Kläger gerichteten Befehls, den Elektroschlepper ohne Fahrerlaubnis und ohne Betriebsberechtigungsschein zu fahren, hätte der Kläger sich mit der Bitte an den Zeugen ... wenden müssen, Personal mit den erforderlichen Berechtigungen zum Führen eines Elektroschleppers zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte hätte der Zeuge ... nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten entsprochen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Personalknappheit zwangsläufig dazu hätte führen müssen, dass Personen ohne die erforderlichen Berechtigungen den Elektroschlepper fahren müssten.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Derartige Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls warum sich tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aus dem Umstand ergeben sollten, dass das Verwaltungsgericht auf den tatsächlichen Aspekt, dass unmittelbar nach dem Unfall Nachschulungen befohlen worden waren, überhaupt nicht eingegangen ist. Darüber hinaus gibt es unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises verkannt hätte.

Nach alledem war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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