Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Bautzen Urteil vom 10.03.2014 - 3 A 739/12 - Zur Zahlungspflicht von Verwaltungsgebühren bei einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme

OVG Bautzen v. 10.03.2014: Zur Zahlungspflicht von Verwaltungsgebühren bei einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme


Das OVG Bautzen (Urteil vom 10.03.2014 - 3 A 739/12) hat entschieden:
Für die Beurteilung, ob die Grundgebühr für eine abgebrochenen Umsetzugsmaßnahme zumindest zur Hälfte erhoben werden durfte, ist die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung zu überprüfen. Die Grundgebühr von 45,00 €, die für den Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG festzusetzen ist, zur Hälfte zu erheben, wenn das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs durch den Fahrzeughalter oder eine zur Nutzung berechtigte Person entfernt wird.


Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für Kosten der Umsetzung eines Lkw.

Sie ist Halterin eines Lkw (Daimler-​Chrysler, amtliches Kennzeichen: ... mit dem Auflieger, amtliches Kennzeichen: ...), dessen Fahrer am 16. November 2010 gegen 4.55 Uhr das Autobahnpolizeirevier C... telefonisch darüber informierte, dass das Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens auf dem Standstreifen der Bundesautobahn. in Fahrtrichtung D... kurz vor der Anschlussstelle M... nicht mehr fahrbereit liegengeblieben sei. Wegen auslaufenden Motorenöls waren der Seitenstreifen und die rechte Fahrspur stark verschmutzt worden. Zur Beseitigung der Gefahrenstelle veranlasste der Polizeibeamte über das Führungs- und Lagezentrum (FLZ) der Polizeidirektion C... die Beauftragung eines Abschleppdienstes „lt. Liste“, wobei über den Dienstleister Verkehrsservice Sachsen e. V. die Firma A... GbR zum Einsatz kam.

Unter dem 22. November 2010 stellte die Firma A... GbR der Klägerin für ihre Tätigkeit 1.880,20 € (brutto) in Rechnung. Die Klägerin lehnte die Begleichung unter dem 7. Dezember 2010 mit der Begründung ab, es bestehe kein Vertragsverhältnis.

Mit Leistungsbescheid vom 10. Februar 2011 setzte die Polizeidirektion C... gegen die Klägerin die Kosten für das Abschleppen des Lkw zuzüglich einer Grundgebühr in Höhe von 45,00 € auf insgesamt 1.925,20 € fest. Den dagegen am 25. Februar 2011 eingelegten Widerspruch wies die Polizeidirektion C... mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 zurück. Der wegen technischen Mangels auf dem Standstreifen der Autobahn liegengebliebene Lkw mit Auflieger habe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt. Die unmittelbare Ausführung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsPolG sei zulässig gewesen, da für die Polizeibeamten nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Fahrer des Lkw selbst Maßnahmen eingeleitet habe, um die entstandene Gefahrensituation zu beseitigen. Der Anspruch auf Kostenersatz ergebe sich aus § 6 Abs. 2 SächsPolG und § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 6 und lfd. Nr. 75, Tarifstelle 4 des Achten Sächsischen Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ), wonach für den Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte eine Gebühr von 45,00 € sowie die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslage zu erheben seien. Die Höhe der Kosten sei auf Grund der Gesamteinsatzzeit und der verschmutzten Fahrspuren ausweislich der Rechnungsbegründung der Firma A... GbR nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 3. Juni 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat:

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die zunächst privatrechtlich erhobene Forderung der Firma A... GbR schließlich öffentlich-​rechtlich geltend gemacht worden sei. Bestritten werde, dass zwischen dem Beklagten und der Firma ein Auftragsverhältnis zustande gekommen sei. Der Beklagte habe mit der Firma A... GbR kollusiv zu ihren Lasten zusammengewirkt und sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Nur so sei zu erklären, dass nicht die ortsnahe Firma U..., die dazu imstande gewesen sei, sondern die 35 km entfernt ansässige Firma A... beauftragt worden sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass ihr Fahrer keine Maßnahmen ergriffen habe; er habe den an der Unfallstelle erschienenen Beamten mitgeteilt, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Ölaufsaugmittel und einen eigenen Lkw zur Unfallstelle entsenden werde, der die Versetzung und Bergung des defekten Lkw übernehmen werde. Dies hätten die Beamten allerdings ignoriert. Zum Beleg hierfür hat die Klägerin ein Schreiben ihres Geschäftsführers vom 26. Juli 2011 vorgelegt und schriftsätzlich dessen Vernehmung sowie diejenige ihres Fahrers und des Firmeninhabers U... angeregt.

Die Klägerin hat beantragt,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat insbesondere bestritten, dass die Firma U... Lkw abschleppen könne.

Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2011 rechtmäßig sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids verwiesen. Die Auffassung der Klägerin, die Firma A... GbR hätte die Kosten ihr gegenüber auf dem Zivilrechtsweg geltend machen müssen, erschließe sich der Kammer nicht. Die Klägerin habe zu Recht ihre zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die Firma A... mit der Begründung abgelehnt, dass sie mit dieser keinen Vertrag geschlossen habe. Auch Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und weitere vertragsähnliche Ansprüche kämen ersichtlich nicht in Betracht, weil die Firma durch die Polizeibeamten beauftragt worden sei. Der Beklagte sei öffentlich-​rechtlich zur Gefahrenabwehr tätig geworden und könne dementsprechend die erforderlichen Auslagen, wozu die Kosten für die Leistungen der Firma A... GbR gehörten, an den Verursacher weiterreichen. Die Einschätzung der Klägerin, der Beklagte und die Firma hätten kollusiv zusammengewirkt, finde im Akteninhalt keinen Anhalt. Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass nicht jedes Abschleppunternehmen in der Lage sei, zeitnah das Abschleppen eines Lkw zu bewerkstelligen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe auf weitere Maßnahmen, die die Verantwortlichen der Klägerin oder deren Fahrer veranlasst hätten, auch nicht weiter gewartet werden können. Das Fahrzeug habe sich nach der Havarie auf dem Standstreifen einer Bundesautobahn befunden, und Öl sei ausgetreten. Ölaustritt auf der Bundesautobahn begründe per se eine erhebliche Gefahr, die unverzüglich abgewendet werden müsse. Wenn der Fahrer des Beklagten nicht bereits selbst Maßnahmen eingeleitet habe, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass dieser dazu auch nicht in der Lage oder bereit gewesen sei. Jedenfalls sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, schnellstmöglich für die Wiederherstellung der Sicherheit im Verkehr zu sorgen, mithin den Lkw zu entfernen und das Öl aufzunehmen. Nur so habe die Sicherheit des fließenden Verkehrs gewährleistet werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat zugelassene Berufung, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen wie folgt vorträgt:

Das Verwaltungsgericht habe ihren entscheidungserheblichen Vortrag nicht berücksichtigt. Entgegen der gerichtlichen Feststellung habe der Fahrer der Klägerin selbst Maßnahmen ergriffen. Tatsächlich habe er sofort bei der Klägerin angerufen und den Schadensfall mitgeteilt. Ihre Geschäftsführer hätten sofort erwidert, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Ölaufsaugmittel und einem eigenen Lkw zur Unfallstelle entsenden würde, der die Versetzung und Bergung des defekten Lkw übernehmen würde. Der Betrieb der Klägerin, aus dem der Lkw entsandt worden wäre, sei nur 5 km von der Unfallstelle entfernt, so dass diese Maßnahmen sofort hätten durchgeführt werden können. Dies sei den Beamten vor Ort auch mitgeteilt worden. Sie hätten die Mitteilung indes ignoriert und sofort die Beauftragung einer Fremdfirma eingeleitet. Das Verwaltungsgericht sei insoweit von falschen Tatsachen ausgegangen. Ferner sei es entgegen seiner Auffassung tatsächlich nicht erforderlich gewesen, in „Sekundenschnelle“ tätig zu werden, was sich schon daraus ergebe, dass man es für richtig gehalten habe, einen weit entfernten Abschleppdienst zu rufen. Der Beklagte habe eingeräumt, dass die Firma U... aus M... sich deutlich näher an der Unfallstelle befunden habe und damit schneller und günstiger habe tätig werden können. Soweit der Beklagte insoweit unsubstantiiert vortrage, die Firma U... besitze nicht die Kompetenz zur Umsetzung von Lkw, werde dies bestritten. Tatsächlich sei die Firma U... dazu imstande gewesen. Die Firma A... GbR hätte eine Anreise von ca. 35 km gehabt, da die Anreise mit mehreren Fahrzeugen geschehen sei, hätten sich durch die Auswahl des Abschleppdienstes die Kosten immens erhöht. Die Firma A... GbR sei „laut Liste angefordert“ worden. Der Beklagte habe im Grunde eingeräumt, dass er kein Auswahlermessen ausgeübt habe. Das fehlerhaft ausgeübte Auswahlermessen sei vielmehr dem Dienstleister VSS e. V., also einem eingetragenen Verein, überlassen worden. Im Übrigen bestreitet die Klägerin nach wie vor, dass der Beklagte die Firma A... GbR beauftragt habe, sowie ferner, dass diese Firma früher als ihr eigenes Fahrzeug zwischen 6.00 und 7.00 Uhr an der Unfallstelle vor Ort gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. August 2011 zu ändern und den Leistungsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 4. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, laut Auskunft des VSS e. V sei das Unternehmen U... in den Leistungsbereichen A 1 und A 2 (Pkw bis 3,49 t zGM) und nicht in den Leistungsbereichen B 1 und B 2 (Lkw abschleppen und bergen) gelistet. Bisher habe das Unternehmen keinen Antrag auf Erweiterung in den Bereich Lkw gestellt. Sollte das Unternehmen sein Geschäftsfeld auf Lkw erweitert haben, würde es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der kostenintensiven Bergetechnik keinen Sinn haben, eine Änderungsanzeige beim VSS e. V. zu unterlassen. Fast alle Lkw-​Havarien würden durch den Polizeivollzugsdienst aufgenommen und gefahrenabwehrrechtlich behandelt, „so dass über das Führungs- und Lagezentrum und den VSS e. V. die Firma U... in solchen Fällen mangels der Polizei bekannten angeblichen Fachkompetenz zur Abschleppung von Lkw dieses Unternehmens kaum von vornherein eingesetzt würde.“ Zudem werde bestritten, dass der Fahrer oder der Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine Beauftragung der Firma U... durch die Klägerin auf ihre Kosten angeboten habe. Ebenfalls werde bestritten, dass der Geschäftsführer der Klägerin angeboten habe, einen eigenen abschleppfähigen Lkw zum Unfallort zu entsenden, um die Abschleppung des havarierten firmeneigenen Lkw zu bewerkstelligen. Ein Warten auf das Eintreffen eines angeblichen durch die Klägerin selbst beauftragten Unternehmens sei vorliegend nicht angezeigt gewesen. Zum einen hätten die Beamten hiervon keine Kenntnis gehabt. Zum anderen sei der Zeitpunkt des Eintreffens dieses Unternehmens nicht bekannt gewesen. Hinzu komme, dass der Fahrer der Klägerin mit der Beauftragung eines Abschleppunternehmers offenbar einverstanden gewesen sei, weil er das Auftragsformular der Firma A... GbR unterschrieben habe. Eine solche Unterschrift wäre mit Sicherheit unterblieben, wenn die Klägerin ihrem Fahrer mitgeteilt hätte, dass sie sich selbst um unverzügliche Hilfe kümmere. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass schon allein aufgrund des austretenden Öls eine schnelle Entscheidung durch die Beamten habe getroffen werden müssen. In der von der Klägerin angegebenen Zeitspanne habe auch ein 35 km entferntes Unternehmen wie die Firma A... GbR den Ereignisort erreichen können. In Bezug auf die Verfahrensweise bezüglich der Auswahl eines Abschleppunternehmens über den VSS e. V. werde auf die Klageerwiderung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten.


Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klägerin mit der Berufung ihr Klagebegehren gegen die mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzte Grundgebühr in Höhe von 45,00 € fortführt, war das Verfahren mangels Entscheidungsreife abzutrennen.

Sollte - wofür nach Auffassung des Senat vieles spricht - § 24 SächsVwKG die entsprechende Anwendung von § 6 SächsVwKG i. V. m. lfd. Nr. 75, Tarifstelle 4 des 8. SächsKVZ (SächsGVBl. 2008, S. 661) bei der Bemessung der Höhe der Kosten der unmittelbaren Ausführung gemäß § 6 Abs. 2 SächsPolG ermöglichen, so ist für die Beurteilung, ob die Grundgebühr zumindest zur Hälfte erhoben werden durfte, die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung zu überprüfen. Nach den Verordnungsbestandteil bildenden Anmerkungen zur vorbezeichneten Kostenvorschrift ist die Grundgebühr von 45,00 €, die für den Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG festzusetzen ist, zur Hälfte zu erheben, wenn das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs durch den Fahrzeughalter oder eine zur Nutzung berechtigte Person entfernt wird. Entsprechendes könnte gelten, wenn zwischen dem Dritten und dem Polizeipflichtigen nach Eintreffen des Abschleppfahrzeugs ein Abschleppvertrag mit der Folge geschlossen wird, dass der Polizei die tatsächlichen Kosten des Dritten nicht als Auslagen entstehen. Denn mit der hälftigen Verwaltungsgebühr dürfte der Aufwand der polizeilichen Maßnahme - hier der unmittelbaren Ausführung nach § 6 SächsPolG, die bereits mit der Herbeirufung eines Abschleppunternehmens durch das Führungs- und Lagezentrum (FLZ) der Polizeidirektion C... gegen oder ohne den Willen der Klägerin begonnen wurde - auch dann abzugelten sein, wenn der Dritte das Fahrzeug nach Eintreffen vor Ort nicht mehr im Auftrag der Polizei abschleppen muss.

Die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung hängt von mehreren Fragen ab, die zwischen den Beteiligten streitig sind und ggf. weiterer Sachaufklärung bedürfen. So wäre unter anderem zu klären, ob die Firma U..., die im Vergleich zur herbeigerufenen A... GbR ortsnäher war, die Fähigkeit zum Abschleppen havarierter Lastkraftwagen besaß, und ob der Fahrer der Klägerin die Polizei vor Ort darüber informiert hatte, dass und ggf. zu welcher Zeit die Klägerin einen firmeneigenen Lastkraftwagen zum Abschleppen des havarierten Fahrzeugs und Ölaufsaugen entsenden wollte. Wie die Ausführungen zu 2 zeigen, sind diese Fragen für den entscheidungsreifen Verfahrensgegenstand der Festsetzung der Abschleppkosten als Auslagen nicht von Bedeutung.

2. Soweit die Klage gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten in Höhe von 1.880,20 € gerichtet ist, hat die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Einverständnis der Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Leistungsbescheid des Beklagten ist hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin für die Kosten des Abschleppens ihres havarierten Lkw durch die A... GbR bereits dem Grunde nach weder durch § 1 SächsVwKG noch durch § 6 Abs. 2 SächsPolG gedeckt. Weitere Ermächtigungsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

a) Der Senat lässt offen, ob § 1 SächsVwKG als Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid schon deswegen ausgeschlossen ist, weil die Kosten im Rahmen der unmittelbaren Ausführung einer Gefahrenbeseitigungsmaßnahme im Sinne von §§ 1, 3 und 6 SächsPolG entstanden sein sollen. Soweit der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen, wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der materiell-​rechtliche Kostenersatzanspruch des § 6 Abs. 2 SächsPolG als Spezialregelung die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz ausschließt (Elzermann/Schwier, Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, 5. Aufl. 2014, § 6 Rn. 11; Belz, Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, 3. Aufl. 1999, § 6 Rn. 12). Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung lediglich für die Kostenerhebung dem Grunde nach zu folgen ist und § 24 SächsVwKG eine entsprechende Anwendung des § 6 SächsVwKG i. V. m. lfd. Nr. 75, Tarifstelle 4 des 8. SächsKVZ für die Kostenerhebung der Höhe nach erlaubt. Denn jedenfalls bedarf es wegen der spezielleren Kostenerstattungsregelung in § 6 Abs. 2 SächsPolG keines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 1 SächsVwKG, soweit es um die Erhebung von Kosten dem Grunde nach für polizeiliche Maßnahmen geht, die im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen worden sein sollen.

b) § 6 Abs. 2 SächsPolG scheidet als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid hinsichtlich der Abschleppkosten der A... GbR ebenfalls aus, weil es sich bei den Kosten dieses Abschleppunternehmens nicht um Kosten handelt, die der Polizei durch eine unmittelbare Ausführung im Normsinn entstanden sind. Das Abschleppen des havarierten Lkw erfolgte nämlich nicht mehr im Rahmen der unmittelbaren Ausführung einer Entfernungsanordnung des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 SächsPolG. Zwar kann sich die Polizei bei der unmittelbaren Ausführung der Hilfe Dritter wie etwa eines Abschleppunternehmens bedienen. Jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die A... GbR nach Eintreffen am Unfallort letztlich nicht mehr im Rahmen einer unmittelbaren Ausführung im Auftrag des Polizeivollzugsdienstes tätig geworden ist.

Allerdings dürfte die Polizei in Fällen, in denen sie - wie hier - über das FLZ und den Dienstleister VSS e. V. ein von diesem auszuwählendes Abschleppunternehmen herbeirufen lässt, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, dass sie dem Betroffenen lediglich Unterstützung im Sinne von Ziffer V.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei (VwV AbschleppPol) vom 5. Juli 2002 (SächsABl. SDr. S. S 808) durch Vermittlung eines geeigneten Unternehmens in dessen Auftrag leisten will, ein Auftragsangebot abgeben, mit dessen Annahme durch das ausgewählte Unternehmen ein Auftragsverhältnis zu diesem zustande kommt. Ein danach ursprünglich zwischen der Polizei und der A... GbR geschlossenes Vertragsverhältnis wurde hier aber konkludent dadurch aufgelöst, dass sich das Abschleppunternehmen nach Eintreffen am Ort der Havarie durch den Fahrer der Klägerin beauftragen ließ und sodann in Erfüllung dieses Auftragsverhältnisses tätig geworden ist.

Dass der Fahrer der Klägerin die A... GbR beauftragt hat, ergibt sich insbesondere aus dessen zwischen den Beteiligten unstreitiger Unterzeichnung des Abschleppauftrags (Bl. 3 d. Behördenakte). Auch wenn der Auftragsschein bereits den Beendigungszeitpunkt des Abschleppeinsatzes ausweist und der Auftrag damit möglicherweise erst nach der Beendigung des Abschleppeinsatzes unterzeichnet worden ist, wurde dadurch der im Vorfeld mündlich geschlossene Abschleppvertrag nur zu Nachweiszwecken festgeschrieben. Selbst wenn es zuvor keine mündliche Vereinbarung gegeben haben sollte, so ist ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Abschleppunternehmen jedenfalls nachträglich begründet worden.

Für eine Beauftragung durch den Fahrer der Klägerin spricht zudem, dass offenbar auch das beauftragte Unternehmen selbst davon ausgegangen ist, in einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu stehen. Denn mit Schreiben vom 22. November 2010 hat die A... GbR die Kosten für die Abschleppmaßnahme zunächst der Klägerin in Rechnung gestellt. Erst als die Klägerin die Zahlung verweigerte, wandte sich die A... GbR an den Beklagten.

Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Verwaltungsakte (Bl. 11, 12) befindlichen „Abschleppauftrag“ an die A... GbR. Zwar ist für diesen ein Polizeiformular verwendet worden. Jedoch ist dieser nicht als Auftrag im eigentlichen Sinne zu verstehen, sondern dient nur zu Protokollierungszwecken für den Schadensfall und den nachfolgenden Abschleppeinsatz am 16. November 2010. Das folgt daraus, dass der polizeiliche „Abschleppauftrag“ vom 17. Januar 2011 datiert. Vorausgegangen war ein Schreiben des Abschleppunternehmens an das Autobahnpolizeirevier C... vom 6. Januar 2011, mit dem über die erfolglose Inanspruchnahme der Klägerin informiert und um Kostenübernahme durch den Beklagten sowie „um Ausstellung eines Protokolls für diesen Auftrag“ gebeten wurde. Nur vor diesem Hintergrund ist die nachträgliche Ausfüllung des Polizeiformulars „Abschleppauftrag“ zu verstehen.

Unerheblich ist schließlich, ob der Fahrer der Klägerin Vertretungsmacht für den Abschluss des Vertrages gehabt hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist zwar der geschlossene Vertrag unwirksam, denn er hätte zu seiner Wirksamkeit gemäß § 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB der Genehmigung der Klägerin bedurft, die diese mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 gegenüber der A... GbR verweigert hat. Dies führt aber nicht dazu, dass die A... GbR die Forderung nunmehr gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte und diesem die Abschleppkosten als Auslagen im Rahmen einer unmittelbaren Ausführung entstanden wären. Vielmehr wäre das Abschleppunternehmen auf die Rechte nach § 179 BGB gegen den Fahrer der Klägerin beschränkt. Auch unter diesem Aspekt käme daher ein Rückgriff des Beklagten auf die Klägerin nicht infrage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Revisionsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 1.880,20 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Von einer Heraufsetzung des Streitwerts für die Vorinstanz um die Höhe der festgesetzten Grundgebühr hat der Senat abgesehen, da damit kein Gebührensprung verbunden wäre. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Datenschutz    Impressum