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VGH München Beschluss vom 06.03.2014 - 11 ZB 13.2136 - Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis im Jahre 1986

VGH München v. 06.03.2014: Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis im Jahre 1986; keine nachträgliche Erteilung der Klasse A im Jahre 2011


Der VGH München (Beschluss vom 06.03.2014 - 11 ZB 13.2136) hat entschieden:
Die Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis der Klasse „B“ in eine deutsche Fahrerlaubnis war 1986 auch insoweit rechtmäßig war, als eine Fahrerlaubnis der Klasse A nicht erteilt wurde. Für Italien hat gegolten, dass eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 entsprochen habe, die deutsche Klasse 1 jedoch nicht beinhaltet habe.


Siehe auch Umstellung alter Führerscheine / Bestandsschutz / Besitzstand und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der 1964 geborene Kläger begehrt die prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A und die entsprechende Eintragung in seinen Führerschein aufgrund einer früheren italienischen Fahrerlaubnis der Klasse „B“ aus dem Jahr 1985, die nach italienischem Recht auch das Führen von Krafträdern der Klasse A erlaubte. Er legt hierzu ein „Attestato“ der Verkehrsbehörde „Siracusa“ vom 19. Januar 2011 vor.

Ihm war die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 am 20. Mai 1986 durch das Landratsamt Coburg aufgrund seiner italienischen Fahrerlaubnis erteilt worden. Infolge des Erwerbs der Fahrerlaubnisklassen C, CE und T am 19. Mai 1999 wurde die Fahrerlaubnisklasse 3 umgestellt in Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, L und M. Die italienische Fahrerlaubnis wurde nach Angaben des Klägers 1986 eingezogen. Akten hinsichtlich der Umschreibung sind nicht mehr vorhanden.

Das Landratsamt Lichtenfels lehnte mit Bescheid vom 15. März 2011 den Antrag des Klägers auf nachträgliche Eintragung der Klasse A in seinen deutschen Führerschein ab.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2011 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragten zuletzt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Lichtenfels vom 15. März 2011 zu verpflichten, in den deutschen Führerschein des Klägers die Klasse A nachträglich einzutragen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 20. August 2013 ab. Voraussetzung für die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 FeV für Inhaber, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten, sei, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch vorhanden sei, was nach der Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis nicht mehr der Fall sei. Das vom Kläger vorgelegte „Attestato“ des „Dirigente del Servizio Prov.le M.C. di Siracusa“ vom 19. Januar 2011 stelle keinen Führerschein dar und erfülle deshalb die o.g. Voraussetzungen nicht. Die Erteilung der Klasse A scheitere auch daran, dass die „Umschreibungsmöglichkeit“ voraussetze, dass die ausländische Fahrerlaubnis im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gültig sei. Dies sei bei der italienischen Fahrerlaubnis des Klägers nach § 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 – IntKfzV – (RGBl I 1137) in der bei der Ausstellung des deutschen Führerscheins des Klägers im Jahre 1986 geltenden Fassung nicht mehr der Fall, weil seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 12 Monate verstrichen seien. Das stehe im Einklang mit dem seinerzeitigen EU-Recht (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 80/1263/EWG vom 4.12.1980). Die Umschreibung der italienischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahre 1986 sei gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Satz 2 der Richtlinie 80/1263/EWG i.V.m. § 15 StVZO a.F. und dem Erlass des Bundesverkehrsministers vom 17.12.1982 (VkBl. 1983, 8) in rechtmäßiger Weise vorgenommen worden. Unabhängig davon sei die Umschreibung des italienischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein bestandskräftig geworden. Dabei sei davon auszugehen, dass über die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis an den Kläger im Jahre 1986 insgesamt bestandskräftig entschieden worden sei. Die Bestandskraft umfasse nicht nur die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3, sondern gleichzeitig auch die „Versagung“ einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, was sich aus Sicht des Gerichts zwingend aus der Einziehung des italienischen Führerscheins ergebe. Diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG lägen nicht vor. Schließlich habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts seinen Umschreibungsanspruch jedenfalls verwirkt, da er 1986 die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 angenommen und seinen italienischen Führerschein ohne Widerspruch abgegeben habe (Umstandsmoment) sowie das Fehlen der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 1 bzw. A ca. 25 Jahre lang nicht gerügt und hingenommen habe (Zeitmoment).

Gegen das Urteil beantragt der Kläger
die Zulassung der Berufung.
Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden.

1. Die Bevollmächtigten des Kläger behaupten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der italienische Führerschein sei nicht an die ausstellende Behörde in Siracusa zurückgesandt worden; er befinde sich daher offensichtlich noch beim Landratsamt Coburg. Das „Attestato“ des „Dirigente del Servicio Prov. le M.C. di Siracusa“ vom 19. Januar 2011 bescheinige die italienische Fahrerlaubnis des Klägers vom 4. Dezember 1985 einschließlich der Berechtigung, Krafträder der Klassen A1 – A zu führen. Zum Zeitpunkt der Umschreibung sei die italienische Fahrerlaubnis des Klägers gültig gewesen. Hier gehe es darum, dass ein Fehler des Landratsamtes Coburg korrigiert und der Führerschein um die Klasse A ergänzt werde. Im Länderbericht Italien aus dem Nachschlagewerk des ADAC „Führerscheine der Welt“ sei ausgeführt, wer vor dem 31. Dezember 1985 einen Führerschein der Klasse B erworben habe, sei gesetzlich berechtigt, Krafträder sowohl in Italien als auch im Ausland zu führen. Wenn eine Umschreibung nur teilweise erfolgt sei, entstehe dadurch keine Sperrwirkung für eine spätere Ergänzung. Mit der Umschreibung als begünstigenden Verwaltungsakt sei nicht bestandskräftig negativ entschieden, dass der Kläger den Nachtrag der Fahrerlaubnisklasse A nicht verlangen könne. Eine Verwirkung liege wegen des Fehlens eines Umstandselements nicht vor.

Mit diesem Vortrag sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 124 Rn. 7 m.w.N.).

"Darlegen" erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 49 zu § 124 a). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig (kumulativ) tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2013, § 124a Rn. 61 m.w.N.).

Hier hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die Umschreibung der italienischen Fahrerlaubnis der Klasse „B“ in eine deutsche Fahrerlaubnis am 20. Mai 1986 auch insoweit rechtmäßig war, als eine Fahrerlaubnis der Klasse A nicht erteilt wurde. Es hat zur Begründung ausgeführt: Gemäß Art. 9 Satz 2 der Richtlinie 80/1263/EWG seien die Mitgliedstaaten berechtigt gewesen, die Äquivalenzen festzulegen, soweit ihre einzelstaatlichen Fahrzeugklassen voneinander abwichen, wie es zwischen Italien und Deutschland der Fall gewesen sei. Demgemäß habe der Bundesverkehrsminister mit Erlass vom 17.12.1982 (VkBl. 1983, 7) die Äquivalenzen der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Fahrerlaubnisklassen zu den seinerzeitigen deutschen Fahrerlaubnisklassen festgelegt. Für Italien habe gegolten, dass eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 entsprochen habe (VkBl. 1983, 8), die deutsche Klasse 1 jedoch nicht beinhaltet habe.

Hierzu finden sich keine Ausführungen in der Antragsbegründung. Der Kläger legt insoweit nur dar, dass er 1985 eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben habe und dass diese Fahrerlaubnis nach italienischem Recht die Berechtigung umfasst habe, auch Krafträder der Klasse A in Italien und im Ausland zu führen. Abgesehen davon, dass das für das Ausland bei einem ständigen Aufenthalt nur zeitlich begrenzt galt, wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat (UA S. 6), sagt das nichts darüber aus, in welcher Weise die italienische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben war. Das bestimmt sich nach deutschem Recht unter Beachtung des EU-Rechts, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.

Zur Bestätigung der Behörde aus Siracusa ist im Übrigen zu bemerken, dass diese – insoweit auch aus der italienischen Originalversion erkennbar – in sich unschlüssig ist. Danach ist der Kläger Inhaber eines Führerscheins der Kategorie B, ausgestellt am 6. November 1995 von der Bezirksbehörde der Regierung von Siracusa, während er die Führerscheinprüfung am 4. Dezember 1985 abgeschlossen haben soll; sodann wird ausgeführt, dass nach italienischen Bestimmungen ein Führerschein der Kategorie B, welcher erstmals am 1. Januar 1986 ausgestellt worden sei, auch den Betrieb von Fahrzeugen der Kategorie A1 – A in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtige.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die vom Kläger verlangte Korrektur des vermeintlich rechtswidrigen belastenden, aber bestandskräftigen Verwaltungsakts, die gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG im Ermessen der Behörde steht, hier ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre, weil der Kläger seit über 25 Jahren nicht mehr über eine Fahrerlaubnis der Klasse A verfügt und daher die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 – 3 C 31.10 – NJW 2012, 696 zum diesbezüglich vergleichbaren Fall der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gemäß § 20 FeV).

2. Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) hat der Kläger zwar behauptet, zu seiner Begründung aber nichts über das zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel hinausgehendes vorgetragen. Die zusätzlich geltend gemachte „Verbindung mit dem internationalen Recht“ reicht hierfür nicht.

3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache) sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Der Kläger hat keine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert und auch nicht dargelegt, dass der Beantwortung seiner Frage allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn. 211 f. zu § 124a). Aus der geltend gemachten „Vielzahl der betroffenen Fälle“ allein ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



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