Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 05.03.2014 - 16 B 1485/13 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Facharztgutachtens
OVG Münster v. 05.03.2014: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Facharztgutachtens
Das OVG Münster (Beschluss vom 05.03.2014 - 16 B 1485/13) hat entschieden:
Ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation rechtmäßig, ist der Betroffene gehalten, ihr zu folgen. Wird das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Siehe auch Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zieht die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2013 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation war höchstwahrscheinlich rechtmäßig, sodass die Antragstellerin gehaltern war, ihr zu folgen. Da die Antragstellerin dies nicht getan hat, durfte der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Zwar genügte das Schreiben vom 17. Mai 2013 weder für sich noch zusammen mit dem Schreiben vom 28. Mai 2013 den formellen Anforderungen, die an die Begründung einer Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu stellen sind. In dieser Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht. Selbst dem Betroffenen bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne Weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, juris, Rdnr. 9 f. (= ZfSch 2014, 119), mit weiteren Nachweisen.
Letzteres war hier mit der bloßen Angabe, eine Fachärztin des Gesundheitsamts der Stadt V. habe bei der Antragstellerin zwei Hausbesuche durchgeführt, in deren Rahmen sich "Hinweise auf das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung" ergeben hätten, nicht der Fall. Diesen offensichtlichen Mangel hat der Antragsgegner jedoch nachfolgend mit den weiteren Schreiben vom 28. Juni 2013 und insbesondere vom 17. September 2013 behoben. Das Schreiben vom 28. Juni 2013 enthält Einzelheiten zum Ablauf der Hausbesuche und die in diesem Zusammenhang beobachteten Verhaltensweisen der Antragstellerin. Das Schreiben vom 17. September 2013 nimmt darüber hinaus Bezug auf eine von der Antragstellerin zwischenzeitlich eingereichte Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, wonach sie an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet.
Jedenfalls mit Blick auf diese Diagnose war die behördliche Forderung nach Beibringung eines fachärztlichen Eignungsgutachtens auch in der Sache gerechtfertigt. Gemäß Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist eine Person, die an einer akuten schizophrenen Psychose erkrankt ist, fahrungeeignet; nach dem Ende der akutschizophrenen Phase kann die Fahreignung für ein Kraftfahrzeug der Klasse B nur dann bejaht werden, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen.
Siehe dazu Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 127 f.
Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Antragstellerin anlässlich der beiden Hausbesuche lag hier unabhängig von der Frage eines akuten psychotischen Geschehens zumindest die Möglichkeit eines fortdauernden (partiellen) Realitätsverlusts nahe. Bestanden damit hinreichende, eine weitere Klärung erfordernde Eignungsbedenken, wurden diese nicht bereits dadurch ausgeräumt, dass der behandelnde Arzt der Antragstellerin deren Fahrtauglichkeit im Ergebnis für gegeben hält. Die Bescheinigung vom 7. August 2013 vermittelt hinsichtlich der Fahreignung der Antragstellerin kein eindeutiges Bild, indem dort einerseits Halluzinationen und Verfolgungsideen verneint, anderseits der Antragstellerin aber wahnhafte Gedankeninhalt sowie eine streckenweise paranoide Anfärbung des Gedankeninhalts attestiert werden. Auch ansonsten entspricht die Bescheinigung nicht den inhaltlichen Anforderungen an ein Fahreignungsgutachten (vgl. Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Zudem verfügt der Arzt der Antragstellerin offenbar nicht über die vom Antragsgegner zu Recht verlangte verkehrsmedizinische Qualifikation (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV). Selbst wenn es sich so verhielte, wäre im Übrigen § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV zu beachten, der vorsieht, dass der mit der Begutachtung betraute Facharzt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt schließlich auch die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Lasten der Antragstellerin aus. Da infolge der Nichtbeibringung des mit Recht geforderten Gutachtens bis auf Weiteres von der Kraftfahrungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen ist, kommt es trotz des Umstands, dass sie bislang - soweit ersichtlich - nicht nachteilig im Straßenverkehr aufgefallen ist, nicht in Betracht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).