Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172 - Umsetzung eines Kfz bei verbotswidrigem Parken vor einem Fußgängerüberweg

VGH München v. 18.02.2014: Zur Umsetzung eines Kfz bei verbotswidrigem Parken vor einem Fußgängerüberweg


Der VGH München (Beschluss vom 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172) hat entschieden:
Wird ein Fahrzeug unter Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg abgestellt, ist dessen gebührenpflichtige Umsetzung rechtmäßig. Wegen der sichtbehindernden Wirkung geht von einem solchen Fahrzeug eine Gefahr für diejenigen Fußgänger aus, die den Zebrastreifen überqueren wollen. Da bereits die Möglichkeit der Gefährdung einzelner Personen genügt, die auf den Schutz des Fußgängerüberwegs vertrauen, spielt es keine Rolle, ob der Fußgängerüberweg zum Zeitpunkt des Parkens tatsächlich benutzt worden ist.


Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Fußgängerüberweg - Zebrastreifen


Gründe:

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen eine Kostenrechnung des Beklagten vom 3. Februar 2011 weiter, mit der dieser Gebühren und Auslagen für das Versetzen des weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs des Klägers am 10. Mai 2010 um 4.40 Uhr erhebt.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.). Es ist schließlich nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.).

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewiesen, weil die Kostenrechnung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage sei Art. 9 Abs. 2 PAG. Danach setze die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar ausgeführt habe, die abgerechneten Kosten dafür angefallen seien und die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sei (vgl. so auch BayVGH, U.v. 22.10.2008 – 10 B 08.1984 – juris Rn. 12; U.v. 14.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12). Die auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 11 PAG gestützte Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe sein Fahrzeug unter Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit weniger als 5 m vor einem Fußgängerüberweg abgestellt. Wegen der sichtbehindernden Wirkung sei von dem Fahrzeug eine Gefahr für diejenigen Fußgänger ausgegangen, die den Zebrastreifen hätten überqueren wollen. Da bereits die Möglichkeit der Gefährdung einzelner Personen genüge, die auf den Schutz des Fußgängerüberwegs vertrauten, spiele es keine Rolle, ob der Fußgängerüberweg zum Zeitpunkt des Parkens tatsächlich benutzt worden sei. Der Tatbestand des Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAG sei gegeben gewesen. Das Versetzen des Fahrzeugs des Klägers sei auch verhältnismäßig gewesen. Ausreichend dafür sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Eine konkrete Verkehrsbehinderung sei nicht erforderlich. Der Zweck der Verkehrsfläche „Fußgängerüberweg“ sei durch das verbotswidrig geparkte klägerische Fahrzeug beeinträchtigt worden. Das Parken in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überquerten, seien in ihrer Sicht auf Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits nur verspätet wahrgenommen werden. Die Funktion des Verbots, in einem Bereich von 5 m vor einem Fußgängerüberweg zu halten, werde durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge regelmäßig beeinträchtigt, so dass deren zwangsweise Entfernung regelmäßig gerechtfertigt sei. Im Hinblick darauf, dass keine Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr des Klägers zu seinem Fahrzeug bestanden hätten, sei es verhältnismäßig gewesen, die Versetzung des Fahrzeugs bereits in den frühen Morgenstunden anzuordnen.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe sein Fahrzeug gegen vier Uhr nur für wenige Minuten 1,5 m bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg abgestellt, weil er es für eine längere Urlaubsreise habe beladen wollen. Als er zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug bereits abgeschleppt gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe keinerlei Verkehrsbehinderung bestanden, weil nur äußerst geringer Verkehr stattgefunden habe. Unter diesen Umständen widerspreche es aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Fahrzeug abzuschleppen. Die abstrakte Beeinträchtigung sei äußerst gering gewesen, weil sich der Fußgängerüberweg vor einer Schule befunden habe und Schüler zu diesem Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen seien. Es habe auch praktisch kein Fußgängerverkehr stattgefunden. Eine mögliche abstrakte Gefährdung sei im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen. Unter Berücksichtigung des Tatzeitpunkts stehe die Versetzung des nur für wenige Minuten abgestellten Fahrzeugs völlig außer Verhältnis zum Verkehrsverstoß. Diese Ausführungen stellen aber die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Versetzung des Kraftfahrzeugs des Klägers als verhältnismäßig ansieht, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs ist zwar nicht schon allein wegen des Verstoßes gegen das betreffende Verbot verhältnismäßig. Auch eine Berufung auf die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend, um die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 – 3 B 149.01 – juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 – 3 C 3.90 – juris Rn. 27). Hingegen ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig gewahrt. In Betracht kommt das Abschleppen – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen oder beim Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 – 3 B 149.01 – juris Rn. 4, B.v. 1.12.2000 – 3 B 51.00 – juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 – 3 C 3.90 – juris Rn. 27). Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die für den Betroffenen mit einer Abschleppmaßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, B.v.18.2.2002 – 1 B 149.01 – juris Rn. 4; B.v. 1.12.2000 – 3 B 51.00 – juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben bestehen aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Sinn und Zweck des schon zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht mehr in § 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO, sondern in § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 66 Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geregelten Verbots, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor zu halten, ist es, Fußgänger, die die Fußgängerüberwege zweckentsprechend benutzen, um sicher die Straße zu überqueren, vor Gefahren zu schützen, die dadurch verursacht werden, dass auf oder in einem Bereich bis zu 5 m vor dem Fußgängerweg haltende Fahrzeuge die Sicht auf sie verdecken. Die Funktion des Verbots wie des Fußgängerüberwegs, das sichere Überqueren einer Straße zu ermöglichen, wird aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt, wenn in einem Bereich von weniger als 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt wird, weil Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, herannahende Fahrzeuge später erkennen können, sie selbst nur verspätet wahrgenommen werden, sich deshalb die Reaktionszeit der an den Überweg heranfahrenden Verkehrsteilnehmer verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen zunimmt. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugs dient daher der Beseitigung einer Beeinträchtigung der Funktion des Fußgängerüberwegs und damit dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten hochrangigen Verfassungsgüter Leben und Gesundheit. Angesichts des hohen Rangs dieser Rechtsgüter stehen die Nachteile, die das Abschleppen eines verbotswidrig auf oder vor einem Fußgängerüberweg geparkten Kraftfahrzeugs für den Betroffenen mit sich bringt, regelmäßig nicht außer Verhältnis zu dem mit der Abschleppmaßnahme bezweckten Erfolg.

Etwas anderes ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass sein Fahrzeug, wie er vorträgt, nicht weniger als 1 m, sondern 1,5 bis 2 m vor dem Fußgängerüberweg geparkt gewesen sei und dass wegen der Tageszeit und des geringen Verkehrsaufkommens die abstrakte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fußgängerüberwegs und die damit verbundene mögliche abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs im alleruntersten Bereich anzusiedeln gewesen seien. Denn wie die bei der Behördenakte befindlichen Fotos des kurz vor dem Fußgängerüberweg parkenden Fahrzeugs des Klägers zeigen, bei dem es sich nicht um einen Kleinwagen, sondern ein SUV-ähnliches Fahrzeug handelte, behinderte dieses unabhängig davon, ob es weniger als 1 m oder 1,5 bis 2 m vor dem Überweg geparkt war, die Sicht auf den Fußgängerüberweg erheblich und beeinträchtigte damit dessen Funktionsfähigkeit. Unter diesen Umständen war aber die Abschleppmaßnahme trotz des geringen Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht unverhältnismäßig. Denn abgesehen davon, dass gegen Morgen mit steigendem Verkehrsaufkommen zu rechnen war und dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alsbald zu seinem Fahrzeug zurückkehren und dieses entfernen würde, nicht vorhanden waren, war trotz der Nachtzeit nicht völlig auszuschließen, dass es aufgrund der durch das Fahrzeug des Klägers verursachten Sichtbehinderung bei einer Benutzung des Fußgängerüberwegs zu gefährlichen Situationen kommen konnte. Im Hinblick auf den hohen Rang der dann gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit stand die angeordnete Abschleppmaßnahme aber zu den damit verbundenen Nachteilen für den Kläger, die sich im Wesentlichen auf die Verpflichtung beschränkten, die Abschleppkosten zu tragen, nicht außer Verhältnis.

2. Der Kläger wendet sich darüber hinaus dagegen, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen die Ermessensfehlerhaftigkeit der Abschleppmaßnahme mit der Begründung verneint hat, es komme nicht darauf an, wie sich die Polizei gegebenenfalls in ähnlich gelagerten Fällen verhalten habe, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Dagegen wendet der Kläger ein, das Abschleppen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder belegten, dass zu erheblich verkehrsbelasteteren Zeiten auf oder unmittelbar vor dem Zebrastreifen geparkte Fahrzeuge regelmäßig nicht abgeschleppt worden seien. Es sei nicht sachgerecht, das Kraftfahrzeug des Klägers unter Hinweis auf die Verkehrsgefährdung um 4.00 Uhr morgens abzuschleppen, die anderen Fahrzeuge aber zu belassen, obwohl sie konkrete Verkehrsbeeinträchtigungen verursacht hätten. Auch diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nicht auseinandersetzt, belegen die vom Kläger vorgelegten Fotos von verbotswidrig auf oder bis zu 5 m vor dem Fußgängerüberweg geparkten Fahrzeugen, die nach seinen Angaben nicht abgeschleppt wurden, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn dass diese Fahrzeuge anders als das des Klägers nicht abgeschleppt wurden, lässt sich durch sachliche Gründe rechtfertigen.

Soweit der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fotos von einem etwa zur Hälfte auf dem Fußgängerüberweg abgestellten Fahrzeug vorgelegt hat, das nicht abgeschleppt, sondern lediglich mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehen worden war, handelte es sich dabei um einen Kleinwagen, der eine deutlich geringere Sichtbehinderung verursachte als das erheblich größere SUV-ähnliche Fahrzeug des Klägers. Gleiches gilt in Bezug auf die im Zulassungsverfahren eingereichten Fotos. Auch sie betrafen einen nicht abgeschleppten, aber mit einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung versehenen Kleinwagen, der darüber hinaus in größerer Entfernung vom Fußgängerüberweg geparkt war als das Fahrzeug des Klägers. Soweit der Kläger schließlich dem Verwaltungsgericht Fotos von einem unmittelbar vor dem Fußgängerüberweg geparkten und anders als das Fahrzeug des Klägers nicht abgeschleppten Kleinbus vorgelegt hat, stellte dieser zwar eine mindestens ebenso große Sichtbehinderung dar wie das Kraftfahrzeug des Klägers. Es ist aber weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst ersichtlich, dass die Polizei überhaupt Kenntnis von dem Parkverstoß hatte und deshalb in der Lage gewesen wäre, das Abschleppen des betreffenden Fahrzeugs zu veranlassen. Denn insbesondere ist anders als in den Fällen der genannten Kleinwagen aus den vom Kläger vorgelegten Fotos nicht ersichtlich, dass die Polizei eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung ausgestellt und deshalb von dem verbotswidrigen Parken Kenntnis gehabt hätte.

II.

Die Berufung ist darüber hinaus auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwiese.

Nach Ansicht des Klägers ergibt sich die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen leitet er die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus der Frage ab, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe. Ferner sei zu klären, ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden.

Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig zwar schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten dann auch regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Nach diesen Anforderungen hat der Kläger aber besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.

Dass sich die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen nicht enthält, benötigt das Verwaltungsgericht für die Prüfung der vom Kläger als rechtlich schwierig eingestuften Fragen der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG lediglich etwas mehr als eine Seite der ohnehin nur zweieinhalb Seiten langen Entscheidungsgründe. Soweit der Kläger schließlich die Fragen, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden, für rechtlich schwierig hält, macht er keinerlei Ausführungen, die den Schwierigkeitsgrad dieser Fragen plausibel zu machen versuchen.

III.

Schließlich ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 – 10 ZB 11.2512 – juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 – 10 ZB 10.1362 – juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 – juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Der Kläger stützt seine Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, lediglich darauf, dass die zu klärenden Rechtsfragen sich auf die Auslegung von Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes bezögen, und dass sich die besondere rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit aus den Fragen ergebe, ob die Versetzung seines Fahrzeugs verhältnismäßig gewesen sei, obwohl zum fraglichen Zeitpunkt äußerst geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Minuten abgestellt habe, und ob ein Abschleppen zu einem Zeitpunkt ohne Verkehrsbeeinträchtigung verhältnismäßig sei, wenn regelmäßig Verstöße zu Stoßverkehrszeiten von der Polizei nicht geahndet würden. Es fehlen aber jegliche Ausführungen dazu, warum diesen Fragen klärungsbedürftig sind und weshalb ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).