Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 23.01.2014 - 11 ZB 13.867 - Kein Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots zum Schutz einer Grundstücksein- und -ausfahrt

VGH München v. 23.01.2014: Kein Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots zum Schutz einer Grundstücksein- und -ausfahrt


Der VGH München (Beschluss vom 23.01.2014 - 11 ZB 13.867) hat entschieden:
Ist ein Parken auf einer Wendeplatte unter Einhaltung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durchaus möglich, sind insbesondere im Bereich der Wendeplatte teilweise sogar bereits Parkplätze ausgewiesen, gibt es keinen Grund, auf der gesamten Wendeplatte das Parken zum Schutz der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu einem Grundstück zu verbieten.


Siehe auch Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung Neukirchen, das an die Wendeplatte einer Stichstraße angrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite der Wendeplatte liegt ein Grundstück, auf dem sich eine Arztpraxis befindet.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 an die Beklagte beschwerte sich der Kläger über wild parkende Fahrzeuge der Patienten der Arztpraxis auf der Wendeplatte, die zu Lärmbelästigungen durch das Zuschlagen von Autotüren und laute Gespräche führten. Es träten Behinderungen bei der Nutzung seiner Hofausfahrt auf. Fahrzeuge parkten sogar auf seinem Grundstück und zerstörten dort befindliche Anpflanzungen. Zum Schutz seiner Hofeinfahrt vor parkenden Fahrzeugen habe er dort zwei Holzpfosten angebracht, die das Ein- und Ausfahren zusätzlich erschwerten, insbesondere, wenn Autos auf der Grünfläche der Wendeplatte parkten. Die Polizei sehe sich außer Stande, Maßnahmen gegen die parkenden Fahrzeuge zu ergreifen, weil kein Parkverbot angeordnet sei. Es obliege der Straßenverkehrsbehörde, seine Rechte zu schützen. Insbesondere käme die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots in Betracht.

Die Polizeiinspektion Bogen hielt mit Schreiben vom 20. Juli 2012 die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots nicht für notwendig. Wenn vor den in Frage kommenden Anwesen so auf der Fahrbahn geparkt werde, dass die erforderliche Durchfahrtsbreite von 3 m nicht mehr gegeben sei, so sei dies ohnehin gemäß § 12 StVO verboten und könne gebührenpflichtig verwarnt werden. Ebenso sei das Parken vor einer Grundstückszufahrt und – bei einer schmalen Fahrbahn – auch gegenüber derselben verboten. Der Kläger habe sich das Ausfahren aus seinem Grundstück durch das Anbringen von Holzpfosten selbst erschwert. Für die Lösung des Parkplatzproblems werde vorgeschlagen, in Teilbereichen vor einzelnen Anwesen das halbseitige Parken auf dem Gehweg zuzulassen; die erforderliche Durchfahrtsbreite von 3 m wäre weiterhin gegeben. Ferner könnten zwischen den Anwesen 5 und 7 noch drei Parkplätze ausgewiesen werden.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots mit Schreiben vom 25. Juli 2012 ab. Die Aufstellung von Verbotschildern sei auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Ein Schilderwald solle vermieden werden. Bei den behaupteten Lärmbelästigungen durch Zuschlagen von Autotüren und laute Unterhaltungen handle es sich um Geräusche im Normbereich, die das alltägliche Verkehrsgeschehen mit sich brächten.

Am 30. November 2012 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und beantragte,
die Beklagte zu verpflichten, auf der Wendeplatte am Ende der Ortsstraße „N...“ in Neukirchen ein eingeschränktes Haltverbot durch Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO anzuordnen,

hilfsweise,

über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung trug der Kläger vor, § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 b Satz 2 StVO umfasse den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sowie die Ordnung der Parkmöglichkeit. Das Parken vor Grundstückseinfahrten sowie auf schmalen Straßen ihnen gegenüber sei verboten. Er werde durch das wilde Parken der Patienten der Arztpraxis in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte habe zu wenige Parkplätze ausgewiesen. Von einem Schilderwald könne keine Rede sein, wenn ein einziges Haltverbotzeichen mit Zusatzschild „im gesamten Bereich der Wendeplatte“ aufgestellt werde.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. März 2013 ab. Der Einzelne habe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des § 45 Abs. 1 und 9 StVO lediglich bei Verletzung seiner geschützten Individualinteressen einen – auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten. Hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks könne sich der Kläger selbst durch Einzäunung oder Anpflanzung einer Hecke schützen. Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten sei ohnehin gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verboten; Verkehrszeichen seien gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sei. Zwingend geboten seien Verkehrszeichen unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der genannten Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zu dem angestrebten Zweck unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe die Möglichkeit, die seine Grundstückseinfahrt zuparkenden Fahrzeuge zu fotografieren und Anzeige zu erstatten, wodurch sich die Zahl der Parkverstöße verringern würde. Außerdem könne der Kläger private Schilder vor seiner Grundstückseinfahrt aufstellen. Der Kläger habe im Übrigen die in der Vergangenheit vor seiner Grundstückseinfahrt begangenen Parkverstöße nicht dokumentiert, so dass nicht einmal nachgewiesen sei, dass dort vermehrt Parkverstöße begangen worden seien. Damit bestehe kein Grund für die Anordnung eines beschränkten Haltverbots zur Unterstützung des bereits bestehenden gesetzlichen Parkverbots. Auch die Geräusche, die beim Zuschlagen der Autotüren und durch die Unterhaltung von Personen, die sich auf der Wendeplatte befänden, entstünden, böten keine Grundlage für die Anordnung eines Halteverbots auf der Wendeplatte. Der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO komme zwar ein drittschützender Charakter zu, jedoch handle es sich bei dem geltend gemachten Lärm um ortsübliche Geräusche, die das alltägliche Verkehrsgeschehen und der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße mit sich bringe.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.

Er trägt zur Begründung vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Diese ergäben sich vor allem aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. So habe das Verwaltungsgericht ihm nicht unter Fristsetzung gemäß § 87 VwGO aufgegeben, Beweismittel zu den Parkverstößen vor seiner Grundstückseinfahrt vorzulegen. Zum Beweis der Tatsache, dass in der Vergangenheit vor seiner Grundstückseinfahrt Parkverstöße begangen worden seien und dass die Wendeplatte kreisförmig um die Grünanlage zugeparkt werde, was ihm nicht mehr ermögliche, jederzeit ungehindert in sein Grundstück einzufahren oder herauszufahren und damit eine Eigentumsverletzung nach Art. 14 GG darstelle, legte der Kläger 118 Lichtbilder für den Zeitraum von März 2010 bis Oktober 2011 und von Februar 2013 bis Mai 2013 und weitere 109 Lichtbilder für den Zeitraum 6. Mai 2013 bis 27. Juni 2013 vor. Die vorgelegten Lichtbilder bewiesen, dass die Grundstückseinfahrt durch den Kläger nicht zu jeder Zeit ungehindert zum Ein- und Ausfahren benutzt werden könne, insbesondere auch nicht in denkbaren Notsituationen von Rettungswagen wie Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeugen, so dass er einen Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots habe. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, jeden Parkverstoß zu fotografieren und Anzeige zu erstatten, zumal es aus faktischen Gründen nicht möglich sein werde, den jeweiligen Fahrzeugführer zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es nicht um Lärm, sondern um das Eigentumsrecht des Klägers gemäß Art. 14 GG, welches in nicht hinnehmbarem Maß beeinträchtigt werde, gehe. Die dokumentierten Parkverhältnisse vor der Grundstücksausfahrt des Klägers belegten, dass das eigenverantwortliche Verhalten der Kraftfahrer im Straßenverkehr gemäß § 39 Abs. 1 StVO hier nicht angeführt werden könne. Die Beeinträchtigungen seiner Grundstücksein- und -ausfahrt überträfen das zumutbare Maß. Er könne fast zu keinem Zeitpunkt mehr ungehindert sein Grundstück über dessen Zufahrt erreichen. Die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots sei zwingend geboten. Das Ermessen der Beklagten sei dahingehend reduziert.

Die Beklagte beantragt,
den Berufungszulassungsantrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil weder die Voraussetzungen des ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) noch diejenigen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) vorliegen.

1. Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt habe, insbesondere ihm nicht unter Fristsetzung nach § 87 VwGO aufgegeben habe, Beweismittel zu den Parkverstößen vor seiner Grundstücksein- und -ausfahrt vorzulegen. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem (behaupteten) Aufklärungsmangel hergeleitet, so ist der Zulassungsgrund ernstliche Zweifel nur dann ausreichend dargelegt, wenn auch dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris; BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 2 ZB 11.2855 – juris Rn. 5).

Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein – wie hier – anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Das war hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013 der Fall.

Etwas anders gilt dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, vgl. z.B. Kopp/Schenke, a.a.O.). Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Gericht die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen hat. Es hat nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die Parkverstöße nicht erwiesen seien. Lediglich “im Übrigen“ hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger die Parkverstöße nicht dokumentiert habe, so dass nicht einmal nachgewiesen sei, dass dort vermehrt Parkverstöße begangen worden seien. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Lichtbilder auch unaufgefordert hätte vorlegen können. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagte in der Klageerwiderung vom 22. Januar 2013 (S. 2 unten) die „Richtigkeit der vom Kläger aufgestellten Behauptung, durch derart vorschriftswidrig geparkte Fahrzeuge dauerhaft konkret in seinem Anliegergebrauch beeinträchtigt zu werden“, in Zweifel gezogen hat.

2. Aus den nunmehr vorgelegten Lichtbildern ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Aus ihnen ergibt sich schon nicht, dass die Grundstücksein- und -ausfahrt des Klägers durch im Bereich der Grundstücksein- und -ausfahrt oder auf der gegenüberliegenden Seite (auf oder an der Grünfläche der Wendeplatte) parkende Fahrzeuge unmöglich gemacht oder erheblich und unzumutbar erschwert wird. Der Kläger hat zwar durch die Lichtbilder eine Fülle von Parkverstößen auf der Wendeplatte dokumentiert, keines der Fotos zeigt jedoch dezidiert auf, dass die Ein- und Ausfahrt zum klägerischen Grundstück durch das „wilde“ Parken unmöglich gewesen sei. Die weit überwiegende Mehrzahl der Bilder zeigt ein Parken auf der Grünfläche, an anderen Stellen der Wendeplatte oder neben der Grundstücksein- und -ausfahrt des Klägers. Vereinzelt sind Lichtbilder dabei, die ein Parken gegenüber der klägerischen Grundstücksein- und -ausfahrt und Lichtbilder, die ein Parken unmittelbar nach oder vor den vom Kläger angebrachten Holzpfosten zur Markierung seiner Zufahrt, zeigen. Eine Blockade der Zufahrt ist nicht dokumentiert. Vereinzelt sind Behinderungen zu erahnen.

Ein Anspruch des Klägers auf Anordnung eines Haltverbots auf der gesamten Wendeplatte besteht schon deswegen nicht, weil, wie nicht nur die vom Kläger vorgelegten Fotos, sondern auch die in den Akten befindlichen Lagepläne und Luftbilder zeigen, ein Parken auf der Wendeplatte unter Einhaltung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durchaus möglich ist. Zum Teil sind sogar bereits Parkplätze ausgewiesen. Es gibt ersichtlich keinen Grund, auf der gesamten Wendeplatte das Parken zu verbieten.

Soweit die Grundstücksein- und -ausfahrten betroffen sind, weist die Beklagte bereits in ihrem Ablehnungsschreiben vom 25. Juli 2012 darauf hin, dass die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots bei jeder Grundstücksausfahrt zu einem Schilderwald führen würde. Bei einer Grundstücksein- und -ausfahrt ist die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots auch deswegen in der Regel nicht notwendig, weil eine solche leicht zu erkennen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2010 – 11 ZB 10.714 – juris Rn. 4), andernfalls aber auch leicht als solche zu kennzeichnen ist. Hier ist die Grundstücksein- und -ausfahrt des klägerischen Anwesens leicht zu erkennen, weil sich auf dem klägerischen Grundstück unmittelbar an die Grundstückszufahrt – von der Wendeplatte aus gut sichtbar – die Garage anschließt.

Soweit Fahrzeuge unmittelbar vor und nach der mit Holzpfosten vom Kläger selbst markierten Grundstücksein- und -ausfahrt parken, hat der Kläger ein solches Verhalten durch die Anbringung der Holzpfosten selbst mit hervorgerufen, weil sich die Holzpfosten für die Parkplatzsuchenden als Markierung der Grenze der Grundstücksein- und -ausfahrt darstellen. Soweit lediglich gegenüber der Grundstücksausfahrt des Klägers geparkt wird, erschweren die Holzpfosten die Ein- und Ausfahrt zum klägerischen Grundstück, weil der Kläger dann nicht die gesamte Breite seiner Grundstückszufahrt bzw. des Garagenvorplatzes für die (ggf. schräge) Ein- und Ausfahrt in Anspruch nehmen kann.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats dem Eigentümer einer Grundstücksein und -ausfahrt selbst mehrmalige Rangiervorgänge grundsätzlich zuzumuten (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 – 11 CS 05.1329 – juris Rn. 41). Dass eine Grundstücksein- oder -ausfahrt selbst mit mehrmaligen Rangiervorgängen nicht möglich gewesen wäre, trägt der Kläger nicht einmal vor.

Bedenken hinsichtlich der Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wie Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge hat der Kläger im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die Bedenken sind auch inhaltlich nicht begründet. Insoweit ist nur maßgeblich, dass das Grundstück des Klägers in Notfällen für die Einsatzfahrzeuge erreichbar ist, nicht jedoch, ob diese in das Grundstück des Klägers einfahren können. Wie die im Akt befindlichen Lagepläne und das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 vorgelegte Luftbild (Bl. 50 d. VGH-Akte) zeigen, beginnt das klägerische Grundstück bereits vor der Wendeplatte, so dass etwaige Einsatzfahrzeuge ohne weiteres an das klägerische Grundstück heranfahren können.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass ihm eine Anzeige der Parkverstöße deshalb nicht zuzumuten sei, weil es aus faktischen Gründen nicht möglich sei, den jeweiligen Fahrzeugführer zu ermitteln. Hätte der Kläger damit Recht, wäre jede Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr sinnlos. Darüber hinaus kommt, weigert sich der Fahrzeughalter den verantwortlichen Fahrer zu benennen, – jedenfalls im Wiederholungsfall – die Androhung oder Auferlegung eines Fahrtenbuchs in Frage (vgl. § 31 a StVZO).

Soweit der Kläger ausführt, das Erstgericht verkenne, dass es ihm nicht um Lärm gehe, können dadurch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Lärmbelästigung zum Thema gemacht, das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag zutreffend beurteilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.