- In AGB von Leasingverträgen mit Restwertabrechnung ist eine Frist in einer Andienungsklausel von zwei Wochen zur Benennung eines Käufers und zur vollständigen Abwicklung des Ankaufs einschließlich Barzahlung und Auskehr an die Leasinggesellschaft zu kurz, benachteiligt dies den Leasingnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist daher auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.
- Die lediglich in den AGB, nicht aber in der Vertragsurkunde enthaltene Konkretisierung des Restwertes auf den Händlereinkaufswert verstößt jedenfalls dann gegen die Verpflichtung der Leasinggesellschaft zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes, wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen zur anderweitigen Verwertung angeboten wird; als isolierte Abrechnungsklausel benachteiligt sie den Leasingnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
- Im Falle der Unwirksamkeit der Andienungsklausel oder einer fehlenden Andienung ist der Restwert auf der Basis des Händlerverkaufswertes abzüglich eines Abschlages von 10% zu errechnen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleich des Restwertes aus zwei Leasingverträgen vom 7. und 8.März 2007 über zwei Kraftfahrzeuge in Anspruch. Die Leasingdauer war gleichlautend mit 30 Monaten sowie Restwertabrechnung vereinbart. Die Beklagte übernahm die Fahrzeuge zur Nutzung als Mietwagen und garantierte die Erzielung des Restwertes vertraglich.Für das Fahrzeug X war ein Restwert von netto 12.187,24 €, für das Fahrzeug Y ein solcher von netto 14.650,86 € vereinbart.In den AGB der Klägerin war außerdem festgehalten (XVI. 3.), dass bei Rückgabe der"Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis)…durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt“wird.
Ergänzend wird auf die Leasingverträge (Anl. I und II) Bezug genommen.
Der vereinbarte Restwert wurde in beiden Fällen nicht erreicht.
Nach Verlängerung der Laufzeit beider Verträge um jeweils 6Monate bis zum März 2010 betrug der vereinbarte Restwert für das Fahrzeug X 10.491,98 € netto. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige schätzte den Händlereinkaufswert bei vertragsgerechter Rückgabe jedoch lediglich auf 6.470,59 €netto.
Der nach Vertragsverlängerung vereinbarte Restwert für das Fahrzeug Y betrug 12.922,25 € netto, der vom Sachverständigen geschätzte Händlereinkaufswert bei vertragsgerechter Rückgabe jedoch lediglich 8.151,26 € netto.
Auf die Gutachten der Dekra vom 17. und 18. März 2010 wird Bezug genommen.
Die Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und den vom Sachverständigen ermittelten Beträgen ist zuzüglich der Hälfte der Sachverständigenkosten für die Schätzung Gegenstand der Klageforderung.
Die Klägerin hat der Beklagten darüber am 14. April 2010 Abrechnungen erteilt, auf die Bezug genommen wird (Anl. IK5 und IIK4).
Die Beklagte hat in erster Instanz den Zugang der beiden Schreiben vom 23. März 2010 bestritten, mit denen die Klägerin ihr Gelegenheit gegeben haben will, ihr bis zum 9. April 2010 einen Käufer zu benennen, der die Fahrzeuge zu einem höheren Preis erwirbt.
Insoweit war in den AGB zu den Leasingverträgen vorgesehen (XVI.3.), dass„dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt (wird),innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Schätzwert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt.“Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Klägerin habe die Fahrzeuge unter Wert an den Vertragshändler abgegeben, ohne sie ihr zuvor anzudienen. Hierzu hat sie sich auf die Anlagen B7 und B12,B13 berufen, wonach der X einen Händlereinkaufswert von 10.325€ netto und der Y einen solchen in Höhe von 12.675 €netto gehabt habe. Dabei handelte es sich um Gebrauchtfahrzeugbewertungen durch die Firma Z Autohäuser, die aufgrund Besichtigung vom 27. Juli 2009 erstellt wurden und bei beiden Fahrzeugen wesentlich geringere als die bei Rückgabe im März 2010 festgestellten Laufleistungen auswiesen.
Das Landgericht, 1. Kammer für Handelssachen, hat die Beklagte durch Urteil vom 8. November 2011 (Bl. 101 ff.) bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 10.626,51 €verurteilt und die Widerklage der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Die Bewertungen durch die Firma Z seien nicht geeignet, die Gutachten der Dekra zu erschüttern. Auf die fehlende Benachrichtigung könne sich die Beklagte nicht stützen, weil ihr mangels Benennung eines besseren Käufers kein Schaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil Bezug genommen, § 540Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, die Klägerin habe ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt, weil sie der Beklagten die Fahrzeuge nicht zur anderweitigen Veräußerung angeboten habe. Die Andienungsklausel in XVI.3. der AGB sei unwirksam, weil eine Frist von zwei Wochen für einen anderweitigen Verkauf einschließlich Vollzug als Bargeschäft zu kurz bemessen sei. Die Entscheidung des Landgerichts lasse die Rechtsprechung des BGH außer Betracht, wonach die Leasinggesellschaft der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung nur dann nachkomme, wenn sie das Fahrzeug mit einem Abschlag von allenfalls 10 % auf den Händler-Verkaufspreis verwerte. Der Händler-Verkaufspreis, für den die Leasinggesellschaft beweispflichtig sei, sei in das Verfahren nicht eingeführt worden.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 10. Februar 2012 Bezug genommen(Bl. 184 ff.).
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2011 (Az.12 O 52/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.Die Klägerin beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Nach ihrer Auffassung könne es dahinstehen, ob sie der Beklagten ausreichend Gelegenheit gegeben habe einen anderen Käufer zu benennen, weil die Beklagte keinen höheren Restwert habe nachweisen können. Die von der Beklagten vorgelegten Gebrauchtfahrzeugbewertungen des Autohauses Z hält die Klägerin nicht für aussagekräftig. Ergänzend wird auf die Berufungserwiderung vom 24. Februar 2012verwiesen.
Auf den Hinweis des Senats in der Ladungsverfügung vom 15.November 2012, die Klägerin möge die Händlerverkaufspreise für die Fahrzeuge nennen, hat diese vorgetragen, diese ergäben sich als Zwischenwert aus Ziffer 4 der Gutachten der Dekra mit 9.531 €brutto für den X und mit 11.831 € brutto für den Y und hierfür Beweis angeboten (Schriftsatz vom 26. November 2012). Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Ziffer 4 der Gutachten die Händlerverkaufspreise enthalte (Schriftsatz vom 11. Dezember 2012).
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist unbedenklich zulässig, weil sie fristgerecht erhoben und rechtzeitig sowie ausreichend begründet wurde, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagte ist durch die Verurteilung mit 10.626,51 € beschwert.
2. Das Urteil des Landgerichts bedarf der Abänderung, weil es sowohl bei der Bemessung des Restwertes, als auch bei der Möglichkeit zur Selbstverwertung von der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, § 513 Abs. 1 ZPO.
3. Der Anspruch der Klägerin auf Vollamortisation ist bei ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages wie vorliegend -anders als die Berufung meint - kein Anspruch auf Schadensersatz,sondern auf Erfüllung (vgl. bzgl. Restwertausgleich BGH VIII ZR282/95, NJW 1996, 2860), also der vertragliche Primäranspruch.Dieser besteht nach den streitgegenständlichen Leasingverträgen der Parteien aufgrund Abtretung (§ 398 BGB) lediglich in Höhe von 8.800,71 €.
Der Anspruch auf Restwertausgleich nach Maßgabe des Leasingvertrages besteht nur dann, wenn er in AGB-konformer Form vereinbart und demgemäß abgerechnet wurde. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die klägerischen Abrechnungen vom 14. April 2010 nicht vor.
Die Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich um vom Verwender vorformulierte, mehrfach benutzte Vertragsbestimmungen handelt, die bei beiden streitgegenständlichen Leasingverträgen deckungsgleich zur Anwendung gekommen sind. Die Unternehmereigenschaft der Beklagten steht einer Überprüfung anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen, § 310 Abs.1 BGB.
Die der Beklagten erteilten Abrechnungen sind in zweierlei Hinsicht fehlerhaft, was eine Abänderung des angefochtenen Urteils erforderlich macht. Für die Höhe der Klageforderung kommt es auf die Händler-Verkaufswerte im Zeitpunkt der ordentlichen Vertragsbeendigung und Rückgabe der Fahrzeuge an. Die von der Klägerin auf den Hinweis des Senats nachträglich vorgetragenen Werte legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, weil sie von der Beklagten nicht ausreichend angegriffen wurden (s. unten 3.e).
a) Die lediglich in Ziffer XVI.3. der AGB der Klägerin, nicht aber in der Vertragsurkunde enthaltene Konkretisierung des Restwertes, für dessen Erzielung die Beklagte aufgrund der Garantiezusage vertraglich einzustehen hat, auf den Händlereinkaufswert benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, weil sich die Klägerin auf diese Weise von ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts formularmäßig freizeichnet. Der Senat entnimmt der Entscheidung des BGH vom 10.10.1990 (VIII ZR 296/89, NJW 1991,221), dass sich der Leasinggeber nicht mit der Verwertung zum Händler-Einkaufswert begnügen darf und tritt dem bei. Denn der Händlereinkaufswert liegt aufgrund der Gewinnspanne stets niedriger als der Händlerverkaufswert. Vorliegend beträgt die Differenz im Falle des X schon nach Vortrag der Klägerin 1831,- €, im Falle des Y 2131,- €. Als notwendiges Korrektiv ist in der Rechtsprechung des BGH die sogenannte Andienungsklausel anerkannt,mit der dem Leasingnehmer die Möglichkeit einer Selbstverwertung eröffnet wird (vgl. BGH VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455; BGH VIII ZR312/96, NJW 1997, 3166). Dies setzt allerdings voraus, dass das Leasinggut dem Leasingnehmer auch tatsächlich zur Verwertung angeboten wird (vgl. BGH NJW 1997, 3166, Juris Rn. 23). Daran fehlt es vorliegend unstreitig. Die Beklagte hat den Zugang der Mitteilungen vom 23. März 2010 schon in erster Instanz bestritten,und die Klägerin hat hierfür keinen Beweis angeboten; ein Zugang der Andienungsschreiben ist daher nicht feststellbar. Eine wirksame Andienung ist daher nicht erfolgt.
b) Darüber hinaus enthält die Andienungsklausel in Ziffer XVI.3.der AGB der Klägerin selbst wiederum eine unangemessene Benachteiligung der beklagten Leasingnehmerin, weil sie ihr lediglich zwei Wochen Zeit für die Benennung eines besseren Käufers einschließlich Abwicklung des gesamten Geschäfts mit Barzahlung einräumt (vgl. OLG Dresden 8 U 3066/97, NJW-RR 1999, 703; OLGDüsseldorf 24 U 235/05, DB 2005, 1851). Diese Frist, in der nach Maßgabe der Leasingbedingungen im Falle der Selbstverwertung die Vertragsanbahnung einschließlich der Suche eines geeigneten Käufers, der Vertragsabschluss sowie die Vertragsdurchführung zu erfolgen hat, ist unangemessen kurz, um dem Leasingnehmer - der anders als die Leasinggeberin regelmäßig nicht auf eine geeignete Absatzorganisation zurückgreifen kann - eine praktisch durchführbare Gelegenheit zur besseren Verwertung zu bieten. Da die Andienungsklausel ihrerseits eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers enthält und daher unwirksam ist, verbleibt es bei der formularmäßig vorgesehenen Verwertung zum Händlereinkaufspreis,die in AGB als isolierte Klausel unwirksam ist (vgl. OLG Nürnberg 1U 480/99, NJW-RR 2000, 278 Juris Rn. 15).
c) Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterschreitung des Händlerverkaufswertes um mehr als 10 % auf den Eigenarten des Leasinggutes beruhe und deshalb mit der Verpflichtung der Leasinggeberin zur bestmöglichen Verwertung noch im Einklang stünde (vgl. hierzu OLG Celle 2 U 173/95, OLGR Celle 1996, 219), sind vorliegend weder vorgetragen, noch erkennbar. Es handelte sich um marktgängige Diesel-Pkw, die lediglich drei Jahre alt und schadenfrei waren, mit Laufleistungen von 101.480 km bzw. 124.133km und vorheriger Nutzung als Mietfahrzeuge.
d) Die Verwertung der Fahrzeuge zum Händlereinkaufspreis stellte daher nicht die gebotene bestmögliche Verwertung dar. Auf den fehlenden Nachweis einer besseren Verwertungsmöglichkeit durch die Beklagte kommt es vorliegend nicht an. Insoweit handelt es sich nicht um eine tatsächliche Einwendung der Beklagten gegen eine Abrechnung des Leasingvertrages, die den Anforderungen entspräche,sondern um eine Vertragsabrechnung auf der fehlerhaften Grundlage des Händlereinkaufswerts.
e) Da eine Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufswertes mit unwirksamer Andienungsklausel und unterbliebener Andienung keinen begründeten Erfüllungsanspruch bietet, war der Klägerin auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 10.10.1990 (a.a.O. NJW1991, 221) nur der Händler-Verkaufswert abzüglich 10 %zuzusprechen. Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug mitgeteilten Händler-Verkaufswerte waren der Abrechnung zugrunde zu legen, weil sie von der Beklagten nicht beachtlich bestritten wurden. Ein Bestreiten mit Nichtwissen war gem. § 138 Abs. 4 ZPOunbehelflich, weil die von der Klägerin genannten Werte in dem Gutachten der Dekra vom 17. März 2010 und 18. März 2010 enthalten sind. Diesen besonders qualifizierten Parteivortrag hat die Beklagte nicht entkräftet. Die Ankaufsbestätigungen der Firma Zsind - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - hierfür nicht ausreichend, weil sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dem der Vertragsbeendigung und mit einer deutlich geringeren Laufleistung der Fahrzeuge (80.000 km bzw. 90.000 km) errichtet wurden.
f) Die Berechnung mit den mitgeteilten Werten ergibt für X:
aa) Restwert laut Vertrag 12.485,45 € brutto bb) Händlerverkaufswert laut Gutachten 9.531,00 € brutto cc) davon 90 % 8.577,90 € brutto Summe (aa-cc) 3.907,55 € brutto zzgl. Sachverständigenkosten 81,79 € brutto Betrag 3.989,34 € brutto
g) Die Berechnung mit den mitgeteilten Werten ergibt für Y:
aa) Restwert laut Vertrag 15.377,48 € brutto bb) Händlerverkaufswert laut Gutachten 11.831,00 € brutto cc) davon 90 % 10.647,90 € brutto Summe (aa-cc) 4.729,85 € brutto zzgl. Sachverständigenkosten 81,79 € brutto Betrag 4.811,37 € brutto
Der Anspruch der Klägerin besteht demzufolge nur in Höhe von 8.800,71 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die weitergehende Berufung der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
4. Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus den §§ 286 Abs. 1, 288Abs. 1 BGB i.V.m. den fristgebundenen Zahlungsaufforderungen vom 14. April 2010 begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Eine Zulassung der Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPOerforderlich, weil über eine isolierte Klausel zur verbindlichen Abrechnung mit dem Händler-Einkaufswert bislang nicht höchstrichterlich entschieden wurde und sich die Rechtsfrage in einer größeren Zahl von Fällen stellen dürfte. Ebenso offen ist, ob der Leasinggeber in solchen Fällen stets mit dem vollen Marktwert abzurechnen hat (vgl. OLG Dresden 8 U 3066/97, NJW-RR 1999, 703,Juris Rn. 57). Die Zulassung der Revision ist auch erforderlich,weil sich die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die bestmögliche Verwertung noch im Fluss befindet (vgl.Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. L674 ff.).