Berichtet der Versicherungsnehmer einer fremden Person von der Aufbewahrung eines Wohnungsersatzschlüssels in einer Gartenlaube muss bei anschließender Entwendung von Kraftfahrzeugen aus der Haustiefgarage in der Teilkaskoversicherung für eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG feststehen, dass der Ersatzschlüssel von den unbekannt gebliebenen Tätern für das Eindringen in das Wohnhaus verwendet wurde.
Siehe auch Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Zahlung einer restlichen Teilkaskoversicherungsleistung in Höhe von 10.219,52 € wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls eines Pkw Porsche und eines Motorrads.
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen: ..., sowie eines Motorrads der Marke Honda, amtliches Kennzeichen: ..., die er unter Geltung der AKB 2008 mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 € bzw. 150,00 € bei der Beklagten teilkaskoversichert hatte.
Am 26. Dezember 2009 zeigte er beim Polizeirevier B. Kreis gegen 06:50 Uhr an, dass unbekannte Täter in sein in der F. Straße 42 in G. gelegenes Haus eingedrungen seien und neben Unterhaltungselektronik, wertvollen Uhren und anderen Gegenständen auch den in der Grundstückseinfahrt parkenden Porsche sowie sein Motorrad aus der Tiefgarage des Hauses entwendet hätten.
Nach der polizeilichen Ermittlungsakte (Beiakte, Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg, Az.: 615 Js 201818/10) wurden am Tatort keine Einspruchsspuren festgestellt, weshalb die Polizeibeamten davon ausgingen, die unbekannten Täter seien mit Hilfe eines aus der nicht verschlossenen Gartenlaube des Grundstücks stammenden Ersatzhausschlüssels ins Wohnhaus eingedrungen und hätten mit den dort in der Küche in einer Schale vorgefundenen Ersatzfahrzeugschlüsseln anschließend Porsche und Motorrad entwendet. In seiner Zeugenvernehmung vom 04. Januar 2010 (Bl. 47 Beiakte) hat der Kläger seinen strafrechtlich vorbelasteten, ehemaligen Beschäftigten M. K., dem er anlässlich eines Besuches von der Aufbewahrung des Ersatzschlüssels in der Gartenlaube berichtete, als möglichen Täter angegeben. Die von der Polizei geführten Ermittlungen blieben jedoch letztlich erfolglos und wurden schließlich von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Nachdem die Beklagte anhand zweier interner Fahrzeugbewertungen (Bl. 10 - 13 d. A.) den Nettowiederbeschaffungswert bei Annahme einer Differenzbesteuerung von 2,5 % für den Porsche mit 13.512,20 € und für das Motorrad mit 6.926,83 € ermittelt hatte, zahlte sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligungen an den Kläger als Entschädigung für den Porsche 6.456,10 € und für das Motorrad 3.313,41 €, wobei sie mit Schreiben vom 09. Juni 2010 (Bl. 14 - 16 d. A.) eine weitergehende Regulierung wegen einer dem Kläger nach § 81 Abs. 2 VVG zur Last fallenden groben Fahrlässigkeit ablehnte.
Der Kläger hat gemeint und meint weiterhin, die Beklagte habe ihm vollen Wertersatz zu leisten, weshalb er für den Porsche noch Zahlung von 6.756,10 € und für das Motorrad noch weitere 3.463,42 €, insgesamt mithin 10.219,52 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.156,74 € verlangen könne. Der Einwand eines ihm zur Last fallenden grob fahrlässigen Verhaltens sei ebenso haltlos wie die bloße, von der Beklagten aufgegriffene und zu bestreitende Vermutung der Polizeibeamten, die Täter seien mit dem Ersatzhausschlüssel aus der Gartenlaube in das Haus eingedrungen. Vielmehr hätten die Täter die Wohnhaustür mit besonderem Werkzeug, ohne Einbruchspuren zu hinterlassen, geöffnet, wofür im Übrigen auch der Umstand spreche, dass die Ersatzhausschlüssel nach der Tat nicht verschwunden seien, sondern sich unverändert in der Gartenlaube an ihrem ursprünglichen Ort befunden hätten.
Der Kläger hat weiterhin behauptet, als er am 23. Dezember 2009 gegen Mittag in Richtung L. aufgebrochen sei, um dort die Weihnachtszeit zu verbringen, habe er sein Motorrad in der Tiefgarage des Hauses und den Porsche in der Grundstückseinfahrt zurückgelassen und die beiden Fahrzeuge bei seiner Rückkehr in den frühen Morgenstunden des 26. Dezember 2009 dort nicht wieder vorgefunden.
Der Kläger hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.219,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2010 und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1.156,74 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte hat den Diebstahl der beiden Fahrzeuge bestritten und selbst für den Fall, dass ein solcher feststehen sollte, eine weitergehende Einstandspflicht deshalb negiert, weil der Kläger die Aufbewahrung des Ersatzhausschlüssels in der unverschlossenen Gartenlaube seinem nicht vertrauenswürdigen und strafrechtlich vorbelasteten Mitarbeiter M. K. offenbart habe. Danach sei von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen und eine Leistungskürzung um die Hälfte nach § 81 Abs. 2 VVG gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Kläger zu den Umständen des Diebstahls informatorisch angehört (Sitzungsprotokoll vom 16. Mai 2012, Bl. 133 - 134 d. A.) und der Klage zum überwiegenden Teil in Höhe von 7.235,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € stattgegeben, allerdings unter entsprechender Abweisung der Klage im Übrigen einen auf die Wiederbeschaffungswerte entfallenden Mehrwertsteuersatz von 19 % ebenso wie einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten für nicht erstattungsfähig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe auf Grund seiner eigenen glaubhaften Angaben das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen, weshalb von einem bedingungsgemäßen Diebstahl der beiden Fahrzeuge auszugehen sei. Für die von der Beklagten eingewandte Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG fehle es hingegen bereits objektiv an einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers. Nach den zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten AKB habe dieser mangels Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs allerdings nur Anspruch auf den Nettowiederbeschaffungswert.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte vor allem beanstandet, das Landgericht habe die Redlichkeit des Klägers unberechtigt bejaht und ein fehlendes Motiv für einen vorgetäuschten Diebstahl mit der Begründung, der Kläger habe sich als Inhaber eines Unternehmens mit rund 40 Mitarbeitern in keinen finanziellen Schwierigkeiten befunden, voreilig verneint. Das vom Kläger selbst eingeräumte häufige Zocken in zwielichtigen Kreisen spräche vielmehr gegen einen solchen Schluss. Zu Unrecht sei aber auch eine grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG vom Landgericht verneint worden, da in dem angefochtenen Urteil völlig unberücksichtigt bleibe, dass der Kläger zuvor seinem damaligen Mitarbeiter M. K. von der Existenz und dem Aufbewahrungsort des Ersatzhausschlüssels berichtet habe.
Die Beklagte beantragt,unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.Der Kläger beantragt,die Berufung der Beklagten zurückzuweisen undSeine Anschlussberufung begründet er damit, dass das Landgericht entgegen den als unstreitig zugrunde zu legenden Fahrzeugbewertungen nicht, wie dort korrekt gehandhabt, bloß einen Satz von 2,5 % für die geltende Differenzbesteuerung, sondern den vollen indes unzutreffenden Mehrwertsteuersatz von 19 % von den Wiederbeschaffungswerten in Abzug gebracht habe. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil hingegen nicht zu beanstanden.
im Wege der Anschlussberufung die Beklagte unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 10.219,52 €, das heißt weitere 2.983,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2010 zu zahlen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos, wohingegen der ebenfalls gemäß § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 in Verb. mit den §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO eingelegten und begründeten Anschlussberufung auch in der Sache Erfolg beschieden ist.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da ein von der Teilkaskoversicherung umfasster Diebstahl der beiden versicherten Fahrzeuge vorliegt (1) und die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nicht wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls noch wegen einer Obliegenheitsverletzung, sei es auch nur teilweise, frei geworden ist (2). Das angefochtene Urteil bedarf wegen der vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebrachten Umsatzsteuer der Korrektur (3), wohingegen die zugesprochenen Nebenforderungen keinen Bedenken begegnen (4).
1. Der äußere Tatbestand eines Diebstahls ist erwiesen (a), den zu entkräften der Beklagten nicht gelungen ist (b).
a) In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats kommt dem Versicherungsnehmer vielmehr insofern eine Beweiserleichterung zugute, als nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (BGH, NJW-RR 2002, 671; OLG Köln, VersR 2009, 272, 253; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rdnr. 18; Stapler, in: Stiefel/Mayer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 87 - 89).
Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers zum Abstellen und Nichtwiederauffinden der Fahrzeuge bestritten. Obwohl sich dieser weder für das Abstellen noch das Nichtwiederauffinden auf Zeugen berufen hat, führt dies nicht dazu, dass die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen wäre. Vielmehr ist es, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, dem Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gestattet, den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls allein anhand seiner eigenen Angaben zu führen. Dies lässt sich aus der materiell-rechtlichen, dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Risikoverteilung folgern. Denn häufig ist der Versicherungsnehmer beim Abstellen oder Nichtwiederauffinden seines Fahrzeuges ohnehin allein, sodass ihm keine Zeugen hierfür zur Seite stehen werden. Eine solche Beweisnot des Versicherungsnehmers kann allerdings nicht zu einem faktischen Haftungsausschluss zugunsten des Versicherers führen, da anderenfalls der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz im Ergebnis leerliefe.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung die vertragliche Vermutung des redlichen Versicherungsnehmers entwickelt. Danach wird vermutet, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Versicherungsfall, hier einen Diebstahl, vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht. Allerdings kann die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden und dazu führen, dass der Versicherungsnehmer beweisfällig bleibt und deshalb die Klage abzuweisen ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass mit der Redlichkeit oder Unredlichkeit kein allgemeines moralisches Wert- oder Unwerturteil über die Person des Versicherungsnehmers verbunden ist, sondern vielmehr die festgestellte Unredlichkeit einen spezifischen Bezug zum Versicherungsfall aufweisen und sich aus einer Gesamtschau aller für die Prüfung einer Glaubwürdigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers maßgeblichen Umstände ergeben muss. In diesem Zusammenhang können etwa auch unrichtige, korrigierte oder ungenaue Angaben des Versicherungsnehmers zum Versicherungsfall seine Redlichkeit infrage stellen, wobei in erster Linie Angaben zum Kerngeschehen – Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges – Bedeutung erlangen, allerdings, abhängig vom Einzelfall, wie bei der Würdigung jeder anderen Aussage auch, sonstige Angaben zum Randgeschehen mit einzubeziehen sind.
Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht nach Anhörung des Klägers keine Bedenken gegen dessen Redlichkeit gesehen und dessen glaubhafte Angaben zum Abstellen und Nichtwiederauffinden der beiden Fahrzeuge deshalb seinen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt hat. Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil, die der Senat nachvollzogen und für zutreffend erachtet, wird durch die Berufungsbegründung der Beklagten nicht infrage gestellt.
Vielmehr ist der Senat nach erneuter mündlicher Anhörung des Klägers ebenfalls davon überzeugt, dass dessen teilweise variierenden Angaben zu den Zeiten des Verlassens seines Hauses und zur Rückkehr dorthin sowie zum Aufenthalt in der dazwischen liegenden Zeit in L. im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau nicht geeignet sind, ernsthafte Bedenken an der Redlichkeit des Klägers als Versicherungsnehmers aufkommen zu lassen. So hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger von Anfang an bemüht gewesen ist, das Diebstahlgeschehen umfassend aufzuklären und vor allem auch für ihn nachteilige Umstände, wie etwa das nicht ordnungsgemäße Verwahren der ebenfalls entwendeten Schusswaffe wie auch die Existenz des Ersatzschlüssels in der Gartenlaube und die Kenntnis des früheren Mitarbeiters M. K. hierüber, von sich aus und ohne Zögern bereitwillig offengelegt hat. Dem in der Berufung besonders herausgestellten Umstand, dass der Kläger ein – ohnehin in jeder Hinsicht unklar bleibendes – Zocken in zwielichtigem Milieu eingeräumt habe, misst der Senat demgegenüber keine besondere Relevanz für oder gegen dessen Redlichkeit zu. Konkrete Anhaltspunkte für eine unkontrollierte Spielsucht des Klägers oder sonst bestehende finanzielle Schwierigkeiten haben sich nicht ergeben und lassen sich auch nicht ansatzweise den insoweit völlig spekulativ bleibenden Ausführungen der Beklagten hierzu entnehmen.
b) Der Beklagten ist es nicht gelungen, auf der sogenannten zweiten Stufe das äußere Bild eines Diebstahls dadurch zu entkräften, dass sie ihrerseits konkrete Tatsachen dargelegt oder bewiesen hätte, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ergibt, die Entwendung könnte nur vorgetäuscht sein (vgl. BGH, VersR 1987, 146; OLG Koblenz, VersR 2009, 214, 215; Stapler, in: Stiefel/Mayer, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 101 - 104).
Hierzu hat weder die Beklagte etwas Konkretes oder halbwegs Stichhaltiges dargetan, noch sind sonst Umstände ersichtlich, die einen derartigen Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer nur vorgetäuschten Entwendung zuließen, insbesondere, wenn man die besonderen, in der beigezogenen Ermittlungsakte dokumentierten Bemühungen des Klägers nach dem Diebstahl berücksichtigt, etwas über den Verbleib der gestohlenen Gegenstände in Erfahrung zu bringen.
2. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers, die es der Beklagten eröffnen würde, eine Schadensregulierung ganz oder teilweise zu verweigern, liegt nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG (a) ebenso wenig vor wie eine zur Leistungskürzung berechtigende grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG (b).
a) Dafür, dass der Kläger gegen die aus E.1.3 der AKB folgende Obliegenheit,„alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen …“,verstoßen haben könnte, hat die Beklagte nichts Konkretes dargetan.
Hierfür kämen allenfalls die ungenauen, teilweise nachträglich korrigierten Angaben des Klägers zum Abstellen und Nichtwiederauffinden der beiden Fahrzeuge in Betracht. Selbst wenn man jedoch insoweit zum Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit gelangen sollte – für einen Vorsatz oder eine Arglist des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nichts ersichtlich – müsste eine Quotierung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ausscheiden, da es an einer Kausalität für den konkreten Schadensfall fehlt. Denn nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG ist es dem Versicherungsnehmer unter Beibehaltung seines vollen Leistungsanspruches eröffnet, nachzuweisen, dass sich seine Falschauskunft nicht auf die Regulierung des Versicherungsfalls ausgewirkt habe. Damit ist nicht die Ursächlichkeit im Sinne der alten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemeint, wonach es auf eine abstrakte Gefährdung und grundsätzliche Eignung des Obliegenheitsverstoßes, auf die Regulierung Einfluss zu nehmen, ankam, sondern es ist vielmehr auf eine Kausalität für die Regulierung des konkreten Versicherungsfalls abzustellen (Mayer, in: Stiefel/Mayer, a.a.O., § 28 VVG, Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 09. November 2010, Az.: 6 O 103/10, zitiert nach juris, Rdnr. 7 - 11). Deshalb fällt die grundsätzlich bei grober Fahrlässigkeit in Betracht kommende Möglichkeit einer Leistungskürzung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG dann weg, wenn, so wie hier, hinsichtlich der teilweise einbehaltenen Versicherungsleistung, die Falschangaben des Versicherungsnehmers, aus welchen Gründen auch immer, vor einer Regulierung von der Versicherung bemerkt werden. Die Falschangabe ist dann nämlich letztlich nicht ursächlich geworden (Mayer, in: Stiefel/Mayer, a.a.O., Rdnr. 40).
b) Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf ein Recht zur Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger aus § 81 Abs. 2 VVG berufen.
Allerdings ist die Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, dass es bereits auf Seiten des Klägers in objektiver Hinsicht an einem grobfahrlässigen Verhalten – worunter allgemein das gröbliche, in hohem Grade Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und Nichtbeachtung dessen, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste (BGHZ 10, 14), verstanden wird – fehlen soll, nach Ansicht des Senates bedenklich.
Denn ungeachtet der Frage, wie man die problematisch gewordene Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nach Einführung der Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG mit der dort vorgesehenen Quotierung anhand der jeweiligen Schwere des Verschuldens grundsätzlich zu bemessen hat, lässt das Landgericht, was die Berufung in diesem Punkt auch zu Recht beanstandet, unberücksichtigt, dass der Kläger nicht allein einen Ersatzwohnschlüssel in der Gartenlaube deponierte, sondern darüber hinaus einer fremden und wenig vertrauenswürdigen Person in Gestalt des früheren Firmenmitarbeiters M. K. hiervon berichtete. Ungeachtet dessen, dass auf diese Weise dem ohnehin suspekt beleumundeten M. K. ein unbefugtes Eindringen in die Wohnung erleichtert wurde, bestand zudem die Gefahr, dass über diesen auch unbekannte Dritte von der Existenz und der Aufbewahrung des Ersatzschlüssels leicht hätten Kenntnis erlangen können.
Ob ein derartiges, schon recht leichtfertig anmutendes Verhalten bereits als grob fahrlässig anzusehen ist, und zwar nicht nur bezogen auf das Eindringen in das Wohnhaus, sondern zudem auch für eine hier allein interessierende Entwendung der beiden Fahrzeuge, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung und kann deshalb dahinstehen. Denn selbst eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Punkt unterstellt, steht nicht zur notwendigerweise vollen, d. h. alle vernünftige Zweifel ausschließenden Überzeugung des Senats fest, dass der Ersatzschlüssel aus der Laube tatsächlich von den Tätern dazu verwandt wurde, um ins Wohnhaus zu gelangen und damit das grob fahrlässige Verhalten den Versicherungsfall herbeigeführt hat.
Hierfür mag zwar sprechen, dass die Polizei keinerlei Einbruchsspuren am Tatort vorgefunden hat, dieser Umstand lässt hier allerdings noch nicht mit der prozessual notwendigen Sicherheit auf die Verwendung des Ersatzwohnschlüssels aus der Gartenlaube schließen, da die Täter etwa auch unter Verwendung von speziellem Einbruchswerkzeug, ohne auf den ersten Blick sichtbare Spuren zu hinterlassen, das Wohn- oder Kellertürschloss manipuliert haben könnten, um so, oder unter Verwendung eines möglichen Nachschlüssels, in das Wohnhaus zu gelangen. Eine eingehende Untersuchung der Schlösser und vorhandenen Schlüssel zum damaligen Zeitpunkt, die gegebenenfalls noch Rückschlüsse für oder gegen die Verwendung des Ersatzschlüssels erlaubt hätte, ist ausweislich der Ermittlungsakte weder von den Polizeibeamten, die lediglich die Funktionsfähigkeit der Schlösser überprüften, erfolgt noch später seitens der Beklagten vorgenommen worden. Nach Ablauf von über drei Jahren und zwischenzeitlichem Austausch zumindest des Gartenlaubenschlosses sind Ermittlungen hierzu auch für einen Sachverständigen mangels hinreichender Anknüpfungspunkte nicht mehr erfolgversprechend. Gegen die Behauptung der Beklagten, die Täter seien mit dem Ersatzschlüssel ins Haus gelangt, spricht des Weiteren der ungewöhnliche und auch für den Senat eher unwahrscheinliche Umstand, dass sich die Täter dann, trotz der Gefahr, hierbei entdeckt zu werden, dem an sich müßigen Aufwand unterzogen haben müssten, nach dem Diebstahl zur Gartenlaube zurückzukehren, um dort den Schlüssel wieder an seinem ursprünglichen Platz zu deponieren, wo er dann auch von der Polizei unstreitig vorgefunden wurde. Die weitere von der Beklagten ins Feld geführte, allerdings bestrittene Behauptung, dass die Laube bereits vor dem Diebstahl unverschlossen war, erscheint in diesem Zusammenhang nicht sonderlich aussagekräftig, da sich hieraus ebenso wenig die Verwendung des Ersatzschlüssels sicher folgern lässt, wie es auch dann durchaus denkbar bliebe, dass die Täter zunächst im Wohnhaus waren, um sich anschließend noch in der Gartenlaube nach eventuell weiterem brauchbaren Diebesgut umzusehen.
Nach alledem lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den von der Beklagten zu beweisenden Umstand schließen, dass sich, sollte man eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bejahen, diese auch kausal auf den Diebstahl der beiden Fahrzeuge ausgewirkt hätte.
3. Danach hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des vollen, nicht nach § 81 Abs. 2 VVG geschmälerten Wiederbeschaffungswerts der beiden Fahrzeuge aus § 1 Satz 1 VVG in Verb. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag.
Soweit das Landgericht ausgehend von den unstreitigen und von beiden Parteien akzeptierten Fahrzeugbewertungen (Bl. 10 - 13 d. A.) entsprechend A.2.4.4 der maßgeblichen AKB (Bl. 68 d. A.) wegen fehlender Anschaffung von Ersatzfahrzeugen nur die um die Umsatzsteuer reduzierten Bruttowerte als erstattungsfähig erachtet, ist dies im Ausgangspunkt zutreffend und wird auch mit der Anschlussberufung vom Kläger nicht beanstandet. Allerdings hat das Landgericht dabei übersehen, dass es sich bei dem entwendeten Porsche und dem Motorrad bereits um ältere, gebrauchte Fahrzeuge handelte, bei deren Ersatzbeschaffung nicht, wie vom Landgericht angenommen, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern, wie auch in den beiden Fahrzeugbewertungen der Beklagten zutreffend praktiziert (Bl. 10, 13 d. A.), auf Grund einer Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG lediglich eine nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer von rund 2,5 % als Mittelwert angefallen wäre und dementsprechend wertmindernd in Ansatz zu bringen ist.
Danach hat der Kläger über den ihm vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von 7.235,54 € hinaus gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer von ihm mit der Anschlussberufung verlangter 2.983,98 €, die sich wie folgt ermitteln:
Porsche Motorrad Differenzbesteuerter Wiederbeschaffungswert 13.512,20 € 6.926,83 € ./. Selbstbeteiligung - 300,00 € - 150,00 € ./. vorgerichtlicher Auszahlung - 6.456,10 € - 3.313,41 € ./. vom Landgericht zuerkannter - 4.882,56 € - 2.352,98 € = Restforderung des Klägers 1.873,54 € 1.110,44 € 2.983,98 €
4. Wegen der zugesprochenen Verzugszinsen und der zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten kann zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Ergänzend hierzu sei lediglich angemerkt, dass der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in erster Instanz zugestanden, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, weshalb ihm keine vorgerichtlichen Anwaltskosten entstanden sein könnten, nicht verfängt. Die Beklagte verkennt, dass der Kläger bereits zuvor in der Klageschrift mit der Behauptung, dass ihm entsprechende Anwaltskosten entstanden seien, gleichzeitig auch das Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung vorgetragen hat, weshalb der allein das Gegenteil behauptende, zudem völlig substanzlose und nicht unter Beweis gestellte Vortrag aus der Klageerwiderung keinesfalls als unstreitig und damit als zugestanden gelten kann.
III.
Die Kostenentscheidung zulasten der nicht nur mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden, sondern auch hinsichtlich der Anschlussberufung unterliegenden Beklagten folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei sich die in erster Instanz abgewiesene Zuvielforderung des Klägers wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als verhältnismäßig geringfügig darstellt und keine besonderen Kosten veranlasst hat.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.