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OLG München Urteil vom 22.03.2013 - 10 U 3619/10 - Schmerzensgeldbemessung bei schweren Dauer-Unfallfolgen

OLG München v. 22.03.2013: Zur Schmerzensgeldbemessung bei schweren Dauer-Unfallfolgen


Das OLG München (Urteil vom 22.03.2013 - 10 U 3619/10) hat entschieden:
Bei einer Wirbelsäulenprellung und weiteren diversen Prellungen mit einer Schädigung des Nervus ulnaris links mit Gefühlsstörungen in den Fingern 4 und 5 der linken Hand, erfolgloser Operation und nachfolgender Erwerbsunfähigkeit und in der Folge einer Schmerzmittelabhängigkeit ist angesichts des Leidenswegs und des Gewichts der Dauerfolgen ein Schmerzensgeld von 85.000 € angemessen.


Siehe auch Schmerzensgeld und Psychische Unfallfolgen


Gründe:

A.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers auf Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der materiellen und immateriellen Zukunftsschäden des Klägers aus einem von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung mit Bescheid vom 27.11.2008 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkannten Verkehrsunfall vom 28.05.2006, bei welchem der Kläger als Motorradfahrer durch den Pkw des Versicherungsnehmers der Rechtsvorgängerin der Beklagten verletzt wurde, als dieser nach links abbog. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger erlitt eine Wirbelsäulenprellung, eine Prellung des linken Knies, eine Thoraxprellung links sowie eine Prellung des linken Ellenbogens. Wegen eines verbliebenen Taubheitsgefühls in den Fingern 4 und 5 der linken Hand unterzog sich der Kläger im September 2006 im Klinikum P. einer Operation mit subkutaner Vorverlagerung des nervus ulnaris links in Höhe des Ellenbogens. Weitergehende unfallbedingte Verletzungen und Verletzungsfolgen sind streitig, insbesondere eine Schädigung des Armnervengeflechts des linken Armes mit Sensibilitätsstörung auch des Fingers 3, Schulterbeschwerden und eine zur Erwerbsunfähigkeit führende Schmerzmittelabhängigkeit. Der Kläger, von Beruf Lkw-​Fahrer, verlor nach dem Unfall seine Arbeitsstelle. Im Mai 2008 endete nach langjähriger Beschäftigung das Arbeitsverhältnis bei der Firma D. Transport. Ab 01.06.2008 war der Kläger bei der Firma B. beschäftigt und vom 04.08.2008 bis 27.09.2008 bei der Firma L. GmbH, jeweils als Lkw-​Fahrer. Nach Beendigung der Beschäftigung meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt und ist seither arbeitslos.

Mit Bescheid vom 03.03.2010 gewährte die Berufsgenossenschaft dem Kläger Verletztenrente in Höhe von 208,19 € monatlich, welchen der Kläger mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Rente wegen weitergehender Minderung der Erwerbsfähigkeit angriff. Die Klage ist vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 9 U 163/10 anhängig. Mit Bescheid vom 30.08.2011 wurde dem Kläger die zugebilligte Rente entzogen und ab 01.10.2011 keine Rente mehr gewährt, der Kläger erhob auch insoweit Klage vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 9 U 132/12. Seit 01.10.2011 erhält der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Hartz IV, zuletzt 418 € für sich und 103 € für seinen Sohn. Derzeit lebt der Kläger mit seinem Sohn bei seinen Eltern.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die V. D. S. AG, bezahlte auf den Schmerzensgeldanspruch vorprozessual 5.000 € und am 21.10.2009 weitere 5.000 € zur freien Verrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung auf Grund eines Vergleichs in einem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erwerbsschadensrente auf den Hauptsachebetrag (Bl. 104/106 d.A.). Diese Zahlung wurde seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten in mündlicher Verhandlung vom 25.06.2010 (Bl. 169 d.A.) auf den Schmerzensgeldanspruch verrechnet. Die auf Grund des Urteils des LG Passau ausgeurteilten weiteren 5.000 € wurden von der Beklagten ebenfalls bezahlt und eine weitere Vorschusszahlung auf das Schmerzensgeld erfolgte am 15.02.2011 in Höhe von 10.000 € mit Schreiben vom gleichen Tag (Anl. B 22 zum Schriftsatz der Klagepartei v. 16.02.2011 = Bl. 261/263 d.A.). Weitere Zahlungen auf den Schmerzensgeldanspruch erfolgten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht.

Mit Urteil des LG Passau vom 02.07.2010 wurde der Klage - unter Abweisung im Übrigen - hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (Ersatzpflicht für materiellen und immateriellen Zukunftsschaden) und eines weiteren Schmerzensgeldes von 5.000 € nebst Zinsen stattgegeben (Bl. 171/181 d.A.). Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 05.07.2010 zugestellte Urteil legte der Kläger mit beim Oberlandesgericht am 21.07.2010 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung ein (Bl. 197/198 d.A.), welche nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht am 30.09.2010 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 203/215 d.A.) begründet wurde.

Der Senat wies mit Beschluss vom 16.11.2010 (Bl. 230/232 d.A.) auf der Grundlage der in erster Instanz erholten Gutachten die Berufung des Klägers insoweit zurück, als sie sich gegen die Abweisung des beantragten Haushaltsführungsschadens für Vergangenheit (4.200 € nebst zugehörigem Zinsanspruch) und Zukunft (ab 01.07.2010 mtl. 210 €) richtete.

Der Kläger trägt vor, er habe auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen den Unimog mit Kehrbesen bei der Fa. B. nicht mehr bedienen können und habe die langen Arbeitszeiten - bis zu 16 Stunden täglich - nicht mehr geschafft; zum Bedienen sei der Kläger auf zwei völlig intakte Arme angewiesen gewesen; der Kläger habe mit dem verletzten linken Arm die Kipperschaltung des Betonkippers nicht mehr bedienen können, auch sei er bereits mit Arbeitsmaschinen an Gegenständen angefahren, weshalb das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden sei. Nachdem der Kläger der Fa. L. mitteilte, dass er eine Reha-​Maßnahme für längere Zeit in einer Klinik durchführe, sei gemäß Schreiben vom 27.09.2008 unmittelbar in der Probezeit die Kündigung erfolgt; zuvor sei dem Kläger wegen der Verletzungen am linken Arm beim Zurücksetzen des Lkw ein Unfall unterlaufen. Der Kläger sei auf Grund der beim Unfall vom 28.05.2006 erlittenen Läsion des Armplexus links und dem damit verbundenen Taubheitsgefühl der Finger 3 - 5, der Bewegungseinschränkung von Schulter und Ellbogengelenk, der Schwächung der Fingerspreizung und des Zusammenführens der Langfinger, der Schwäche der Muskeln an Arm, Hand und Fingern als Berufskraftfahrer auf Dauer nicht belastbar. Er könne den Arm nicht heben, die Hand verkrampfe insbesondere bei längerem Autofahren, er könne Dosen und Flaschen nur schwer öffnen und wenn er abtrockne, verliere er auch das Geschirr. Wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen und der dadurch bedingten Einnahme von Schmerzmitteln und Psychopharmaka habe sich auch eine depressive Anpassungsstörung mit Existenzangst und Schlafstörung entwickelt und der Kläger sei wegen der Verletzungsfolgen und der Schmerzmittelabhängigkeit dauerhaft erwerbsunfähig und insbesondere als Berufskraftfahrer ungeeignet. Wegen unfallbedingtem Wegfall des Einkommens habe der Kläger die für sein Haus aufgenommenen Kredite und auch die Rechnungen für Strom und Wasser nicht mehr bezahlen können, die Bank habe die Kredite gekündigt und betreibe die Zwangsversteigerung, Strom und Gas seien gesperrt worden, weshalb das Haus auch nicht bewohnbar sei.

Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger weitere 85.000 € Schmerzensgeld (unter immateriellem Vorbehalt) zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.05.2009 sowie

rückständigen Erwerbsschaden in Höhe von 34.995,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.891,62 € ab Zustellung der Klageerweiterung vom 29.09.2009 bis Zustellung der Klageerweiterung vom 18.06.2010 und von da an aus 19.136,78 € bis Zustellung der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24.10.2012 und von da an aus 34.995,46 € sowie

ab 01.12.2012 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 1.700 €, jeweils fällig im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 10.01.2036 zu bezahlen, wobei sich die monatliche Rente jeweils um 2 % p.a. erhöht sowie

weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 1.104,56 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung vom 29.09.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Arbeitsplatz bei der Firma D. sei an eine konkrete Auftragsbeziehung gebunden gewesen, die Einstellung der „S. Linie“, welche der Kläger fuhr, hätte aller Wahrscheinlichkeit nach den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge gehabt; auch eine Standortschließung der Bauhöfe der Fa. B. in V. und P. könne für die Zeit bis zum Erreichen des Rentenalters nicht ausgeschlossen werden. Auch wegen seiner degenerativen Veränderungen im Segment HWK 3/4, der Partialschädigung der Supraspinatussehne sowie eines unfallunabhängigen beidseitigen sulcus-​ulnaris-​Syndroms sei - was ein Sachverständigengutachten ergebe - der Kläger bereits vor Eintritt ins Rentenalter in der Ausübung des Berufes als Lkw-​Fahrer eingeschränkt gewesen bis hin zur Aufgabe dieser Tätigkeit. Eine etwaige Gefühlsstörung im Bereich des Fingers 3 der linken Hand sei auf eine Operation am 21.12.2004 (Teilresektion Palmaris-​Aponeurose) zurückzuführen.

Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis bei der Fa. B. unfallunabhängig gekündigt, die Bedienung eines Unimogs mit Kehrbesen sei dem Kläger trotz der unfallbedingten Verletzung des linken Armes möglich gewesen, soweit er die Tätigkeit wegen Verkrampfungen der linken Hand nicht mehr habe durchführen können, seien dies nicht unfallbedingt; entsprechendes gelte für das Führen eines Kippers, da die Bedienung mit der linken Hand nur minimalen Kraftaufwand erfordere. Zum Beweis hierfür hat die Beklagte die Erholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beantragt. Auch hätte der Kläger als Taxi- oder Busfahrer, als Kraftfahrzeugservicemechaniker, als Hausmeister, als Fachkraft Fahrbetrieb, als Funkbediener, Boten- oder Auslieferungsfahrer, Disponent Lager/Güterverkehr/Fachkaufmann Einkauf und Logistik, Fachkraft Schutz und Sicherheit Arbeit gefunden. Der Kläger habe eklatant gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er zum Erhalt eines Arbeitsplatzes in 2009 und 2010 keinerlei Eigeninitiative unternommen habe und nur auf Angebote der Berufsgenossenschaft und des dort eingeschalteten medizinischen Dienstes reagiert habe. Auch der Abbruch der Schmerztherapie im August 2008 sei eine Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen B., R., W., H. (Lebensgefährtin des Klägers), durch Erholung neuer Sachverständigengutachten (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) sowie Anhörung der Sachverständigen. Der psychiatrische und neurologische Sachverständige wurden bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam angehört, wobei Prof. Dr. Matthias W. auch das neurologische Fachgebiet mitberührende Fragen beantwortete und der anwesende neurologische Sachverständige die Ausführungen ergänzte.

Auf die Beweisbeschlüsse vom 13.04.2011 (Bl. 280/288 d.A.), 23.08.2011 (Bl. 328/330 d.A.) sowie die mit Verfügung vom 07.01.2013 (Bl. 492/494 d.A.) berichtigte Sitzungsniederschrift vom 05.12.2012 (Bl. 470/486 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Personalakte des Klägers bei der Firma L.GmbH sowie die Akten der BG Verkehr Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, Az. R 9 90607309 Y 09 BH und des Sozialgerichts Landshut, Az. S 9 U 163/10 wurden mit Verfügung vom 18.07.2011 (Bl. 312/313 d.A.) beigezogen und Kopien gefertigt (Bl. 319/320 d.A.), die Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien und Sachverständigen zur Verfügung gestellt (Bl. 360 d.A.).

Weiter wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten von Dr. med. C. vom 16.09.2011 (Bl. 335/352 d.A.) sowie von Prof. Dr. Matthias W. und Prof. Dr. Frank W. vom 23.05.2012 (Bl. 374/339 d.A.) nebst psychologischem und neuropsychologischem Zusatzgutachten vom 20.03.2012 und 15.02.2012.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 22.12.2010 (Bl. 235/247 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 30.09.2010 (Bl. 217/218 d. A.), vom 25.01.2010 (Bl. 248/257 d.A.), vom 16.02.2011 (Bl. 261/263 d.A.),14.03.2011 (Bl. 276/279 d.A.), 01.10.2012 (Bl. 458/463 d.A.), 24.10.2012 (Bl. 465/468 d.A.), vom 04.12.2012 (Bl. 487 d.A.), der Beklagten vom 16.02.2011 (Bl. 264/274 d.A.), 20.05.2011 (Bl. 292/297 d.A.), 27.07.2012 (Bl. 445/452 d.A.), die Beschlüsse vom 12.10.2010 (Bl. 219/227 d.A.), 16.11.2010 (Bl. 230/232 d.A.), 08.06.2011 (Bl. 300/302 d.A.), 04.06.2012 (Bl. 440/441 d.A.), vom 31.01.2013 (Bl. 500/501 d.A.), vom 26.02.2013 (Bl. 509/510 d.A.) und vom 19.03.2013 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28.01.2011 (Bl. 258/260 d.A.) und 08.07.2011 (Bl. 304/311 d.A.) Bezug genommen.


B.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches zur Entscheidung reif. Hinsichtlich des rückständigen sowie des künftigen Erwerbsschadens liegt Entscheidungsreife nicht vor, da der Kläger in den laufenden sozialgerichtlichen Verfahren Erwerbsunfähigkeitsrente begehrt und der Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten wegen des je nach Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens und der zugesprochenen Rente zu berücksichtigenden gesetzlichen Forderungsüberganges auf den Sozialleistungsträger zum Schadenszeitpunkt gem. § 116 SGB X und damit die Aktivlegitimation des Klägers nicht feststeht. Soweit der Sozialhilfeträger seit 01.10.2011 bereits Leistungen erbracht hat, besteht keine Einzugsermächtigung des Geschädigten (vgl. BGH, VersR 2006, 1383, NJW 2002, 332). Im Übrigen ist der Ausgang der sozialgerichtlichen Verfahren dahin abzuwarten, ob, ab wann und in welcher Höhe dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen wird. Der Forderungsübergang ist zwar auflösend bedingt, die Bedingung tritt aber nur ein, wenn der Sozialversicherungsträger nicht geleistet hat und feststeht, dass ihn keine Leistungspflicht mehr trifft, was vorliegend trotz der ablehnenden Haltung der Berufsgenossenschaft wegen der anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren nicht der Fall ist (BGH VersR 1960, 709; DAR 2005, 443).

Die Schriftsätze der Klagepartei vom 22.02.2013 (Bl. 507/508 d.A.) und der Beklagten vom 23.01.2013 (Bl. 496/499 d.A.) sowie vom 20.02.2013 (Bl. 503/506 d.A.) sind verspätet (§ 296 a ZPO) und geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf weiteres Schmerzensgeld verneint.

1. Unstreitig wurde der Kläger anlässlich des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles körperlich verletzt, weshalb ihm ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zusteht. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196] = NJW 1952, 301; BGH VersR 1968, 850 [851]; 1970, 924 [926 f.]; BGHZ 126, 217 ff. = NJW 1994, 3295 ff.; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 = NJW-​RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR 2005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-​Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [Juris] zurückgewiesen; v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [Juris, Rz. 122] und zuletzt Urt. v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 554 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]). § 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 [m. zust. Anm. von Lemcke] = NJW-​Spezial 2006, 546 [m. zust. Anm. von Heß/Burmann], Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschl. v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [Juris] zurückgewiesen; v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [Juris, Rz. 123]). Als Mindestmaß für die Beweisführung ist zu fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Brandenburg VRS 107 [2004] 85; Senat, Urt. v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 [Juris, Rz. 125]).

2. Das Landgericht hat die erforderliche Beweisaufnahme nur unvollständig durchgeführt. Es fehlte eine psychiatrische Begutachtung sowie die vollständige Klärung der Auswirkungen der neurologischen, orthopädischen, psychiatrischen und durch Schmerzmitteleinnahme bedingten Beeinträchtigungen des Klägers auf seine Erwerbsfähigkeit. Das in erster Instanz erholte neurologische und auch das orthopädische Gutachten gelangten zu einer Beeinträchtigung sowohl beim Fahren als auch bei Be- und Entladetätigkeiten. Die Sachverständigengutachten ließen nach mündlicher Anhörung in Verbindung mit der Einvernahme des früheren Arbeitgebers zwar den Schluss zu, dass der Kläger auf Grund seiner neurologischen Beeinträchtigungen die Tätigkeit bei der Fa. D. nicht mehr ausführen konnte und unfallbedingt das Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil der Kläger sowohl bei längerem Fahren als auch bei Be- und Entladetätigkeiten unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Senat schließt sich insoweit dem Beweisergebnis des Landgerichts an. Es wurde aber kein psychiatrisches Gutachten erholt und hinsichtlich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers blieb unbeachtet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung wegen unfallbedingter Schmerzmitteleinnahme und den daraus resultierenden Folgen vorliegt.

3. Der Senat ist auf Grund der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme unter Heranziehung des Beweismaßes des § 287 ZPO hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen Unfall und den festgestellten Beeinträchtigungen (von letzteren ist der Senat mit der für § 286 ZPO erforderliche Sicherheit überzeugt) zu der Überzeugung gelangt, dass die unfallbedingten Folgen und Beeinträchtigungen des Klägers weit schwerwiegender sind, als vom Landgericht angenommen. Der Senat glaubt dabei den Angaben des Klägers insbesondere zu seinem Schmerzempfinden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen, den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin und folgt den Ergebnissen der Sachverständigen Dr. med. C., Prof. Dr. Matthias W. und Prof. Dr. Frank W., von deren hervorragender Sachkunde er sich anlässlich der mündlichen Anhörung der Sachverständigen, die ihm aus in anderen Verfahren erholten Gutachten und durchgeführten Anhörungen bekannt sind, erneut überzeugen konnte. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten die vorhandenen medizinischen Befunde und Berichte sowie die bereits erholten Gutachten, auch im sozialgerichtlichen Verfahren umfassend berücksichtigt. Der Kläger selbst wie auch seine Lebensgefährtin machten persönlich überzeugende Ausführungen, die Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden wie auch zu den durchgeführten medizinischen Behandlungen waren ohne Widerspruch und in Übereinstimmung mit der Aktenlage, was auch der Sachverständige Prof. Dr. Matthias W. so feststellen konnte (Protokoll v. 05.12.2012, S. 8); beim Kläger ergab sich kein Anhaltspunkt für Aggravation und die von ihm in der mündlichen Verhandlung demonstrierte schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktion des linken Armes bestätigte sich durch die erholten Gutachten.

a) Der neurologische Sachverständige gelangte in seinem Gutachten auch auf Grund der gemessenen signifikanten Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit in der linken Ellenbogenrinne zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Unfall eine Schädigung des Nervus ulnaris links mit Gefühlsstörungen in den Fingern 4 und 5 erlitt und wegen persistierender Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens eine operative Verlagerung des Nervs in die Ellenbeuge erfolgte, wodurch sich die Schmerzen nicht besserten. Allein diese Störung führt dazu, dass dem Kläger nur mehr die Ausführung mittelschwerer Tätigkeiten zumutbar ist, sofern keine Tätigkeit über dem Kopf mit dem linken Arm und kein Bedienen von Maschinen mit dem linken Arm erforderlich ist. Dies steht in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. C. (Gutachten S. 15 = Bl. 350 d.A.). Danach wäre davon auszugehen, dass dem Kläger das Fahren eines Unimog mit Kehrbesen weiterhin möglich ist. Im Rahmen seiner Anhörung erläuterte der neurologische Sachverständige (Protokoll v. 05.12.2012), dass sich ein sulcus-​ulnaris-​Syndrom links objektivieren lässt und bereits der erste durchgangsärztliche Untersuchungsbefund Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens und eine Gefühlsstörung im 5. Finger beschreibt, während sich eine Gefühlsstörung auch im 3. Finger links in den Akten erst ca. 2 Jahre nach dem Unfall findet. Der Armhalteversuch links war nicht durchführbar (Gutachten S. 57 = Bl. 430 d.A.). Alle Gutachter gehen von einer Schädigung des Nervus ulnaris im Sulcus aus, lediglich das Gutachten von PD Dr. B. vom 06.04.2009 (Bl. 43/50 d.A.) nimmt zusätzlich eine Schädigung des unteren Armnervengeflechtes an, da in der elektromyografischen Untersuchung ein Muskel verändert erschien, der nicht vom Nervus ulnaris versorgt war. Der Sachverständige Prof. Dr. Frank W. konnte anlässlich seiner Untersuchung eine zusätzliche Schädigung des unteren Armplexus nicht ausschließen, jedoch auch nicht belegen. Zwar sind Armplexusläsionen nach den Angaben der Sachverständigen Dr. C. typisch für Motorradunfälle (Protokoll v. 05.12.2012, S. 9), der Kläger konnte jedoch anlässlich seiner Anhörung die nach dem Unfall auftretenden Gefühlsstörungen in den Fingern (die hinsichtlich der Finger 4 und 5 der Schädigung des Nervus ulnaris zuzuordnen sind) nicht näher eingrenzen, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zusätzlichen Armplexusläsion auszugehen ist. Die unfallbedingte Sensibilitätsstörung führt aber dazu, dass Gegenstände nicht adäquat gefühlt werden können (Erläuterung Prof. Dr. Matthias W., Protokoll v. 05.12.2012, S. 10). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine zusätzliche Armplexusläsion mit der Folge, dass auch die zwischenzeitlich aufgetretene Sensibilitätsstörung im Finger 3 der linken Hand (Gefühlsstörungen am Unterarm beklagt der Kläger nicht, Gutachten S. 61 = Bl. 434 d.A.) als unfallursächlich anzusehen wäre, angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung auf psychiatrischem Gebiet mit einer zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit führenden Schmerzmittelabhängigkeit nicht zur Bemessung eines höheren Schmerzensgeldes geführt hätte.

Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Nervus ulnaris bestehen nicht. Der Sachverständige führte aus (Protokoll v. 05.12.2012, S. 10, 11) dass der Kläger im Alter von 21 Jahren nach einem Autounfall einen Atemstillstand erlitten hat, jedoch nach seinen Angaben keine Langzeitfolgen davon getragen hat und sich bei der Begutachtung durch ein zerebrales MRT und ein EEG keinen Anhalt für eine Schädigung des zentralen Nervensystems ergab. Weiter gab es keine Hinweise, dass eine Verletzung des Nervus ulnaris vor dem Unfall stattgefunden hat. Das positive Hoffmann-​Tinel-​Zeichen weist auf eine Reizung des Nervus ulnaris hin und wird durch Beklopfen des Nervenstammes ausgelöst. Eine Reizung des Nervs muss jedoch nicht unbedingt zu einem Schmerzzustand oder zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Nervs führen. Der Kläger hat auf der rechten Seite nie Beschwerden angegeben. Auf der linken Seite ließ sich eine narbige Einscheidung des Nervus ulnaris bei der Operation im September 2006 nachweisen. Die Narbenbildung kann sich aber ohne weiteres in den 3 Monaten nach dem Unfall entwickelt haben und es liegt nicht wie von der Beklagten angenommen ein (vorbestehendes) beidseitiges sulcus-​ulnaris-​Syndrom vor.

Andererseits kann nach den Ausführungen des Sachverständigen (Protokoll aaO S. 11) auch nicht davon ausgegangen werden, dass es auf dem linken Arm zu den Störungen ohne den Unfall gekommen wäre, da der rechte Arm nach den Bekundungen des Klägers immer ohne Beschwerden war. Die gesamte Anamnese und Untersuchung hat auch keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie (Erkrankung des peripheren Nervensystems, üblicherweise mehrere Nerven betreffend, etwa infolge Alkoholmissbrauch, Diabetes, MS) ergeben. Eine etwa auf den linken Arm beschränkte Polyneuropathie ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nur extrem selten zu beobachten, wobei Voraussetzung gewesen wäre, dass es eine Entzündung nur einzelner Nerven gegeben hätte, wofür es aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Auch wies der Sachverständige darauf hin, dass die Operation in der Innenhand am 21.12.2004 nicht zu einer Schädigung des Nervus ulnaris am Ellenbogen führen konnte.

b) Beim Kläger entwickelte sich in der Folgezeit eine somatoforme Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch einem körperlichen Krankheitsfaktor nach ICD-​10, F 45.4 sowie eine Opiatabhängigkeit mit physiologischer Abhängigkeit nach ICD 10, F 11.2. Zur Chronifizierung des nunmehr bestehenden Beschwerdebildes kam es 2 Jahre nach dem Unfall.

(1) Der Senat gelangt zu diesem Ergebnis insbesondere auf Grund der Angaben des Klägers, seiner als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin und der Sachverständigen Prof. Dr. Matthias W. und Prof. Dr. Frank W. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 23.05.2012 nebst Zusatzgutachten (Bl. 374/439), auf das wegen der erhobenen Befunde und Beeinträchtigungen (Ziffer 7. des Gutachtens, Bl. 426/439 d.A.) Bezug genommen wird. Die operative Verlagerung des Nervs im September 2006 erbrachte keine Besserung, was zu einer Steigerung des ärztlich verordneten Schmerzmittelverbrauchs und zum Einsatz von Opiaten führte. Ausgehend von den Angaben des Klägers und seiner Lebensgefährtin (Protokoll v. 05.12.2012, S. 2, 12, Protokoll v. 08.07.2011, S. 2, 3), denen der Senat glaubt, erfolgte der ärztlich verordnete Einsatz von Opiaten erstmals 2006, jedenfalls bereits im Jahr 2007 vor der Aufgabe der Berufstätigkeit des Klägers und die Dosierung steigerte sich bei wechselnder Medikation von 20 mg Valoron täglich auf 150 mg Tilidin im Jahr 2009. Für eine Opiateinnahme bereits im Jahr 2007 spricht nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auch die im Jahr 2009 dokumentierte Therapie mit der hohen Dosis von 150 mg Tilidin täglich (Protokoll v. 05.12.2012, S. 13). Da es nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen bereits wenige Monate nach der Einnahme zu einer Abhängigkeit kommt (Protokoll v. 05.12.2012, S. 12) und die Schmerzmitteleinnahme mit dem Schmerzsyndrom korrespondiert, da zur Behandlung der anhaltenden Schmerzen eingesetzt, geht der Senat, auch insoweit den Sachverständigen Prof. Dr. Matthias und Frank W. folgend (Protokoll v. 05.12.2012, S. 11) von einer Chronifizierung des Schmerzsyndroms und einer Opiatabhängigkeit jedenfalls bereits im Jahr 2008, spätestens 2 Jahre nach dem Unfall aus.

Das Wesen der somatischen Schmerzstörung, wie sie beim Kläger vorliegt, besteht in einer Störung der Schmerzverarbeitung. Die Schmerzwahrnehmung verselbständigte sich, wobei es zu einem Circulus vitiosus zwischen Funktionseinschränkung und Schmerzwahrnehmung kam. Die subjektiv als stets anwachsend empfundenen, die objektive Schädigung des Nervus ulnaris deutlich übersteigenden Schmerzen bewogen die behandelnden Ärzte dazu, immer stärkere Schmerzmittel einzusetzen, schließlich auch Opiate in steigender Dosierung. Die vom Senat beauftragten Sachverständigen, sowohl der Psychiater als auch der Neurologe, konnten die in einem von der Berufsgenossenschaft erholten Gutachten und im Reha-​Abschlussbericht vom 20.09.2010 (Akte der Berufsgenossenschaft Bl. 661) erwähnte Polytoxikomanie in ihrer Einordnung als unfallunabhängig gerade nicht bestätigen, da die Opiate verschrieben wurden, weil der Kläger unfallbedingte Schmerzen hatte und die Opiatgabe seinerzeit medizinisch ein gangbarer Weg war, um die Schmerzen des Klägers zu behandeln (Protokoll v. 05.12.2012, S. 13).

(2) Aggravation oder Simulation liegen beim Kläger nicht vor. Aus den testpsychologischen Untersuchungen zur Leistungsverzerrung ergaben sich insoweit keine Anhaltspunkte (vgl. psychologisches sowie neuropsychologischen Zusatzgutachten, Anl. zu Bl. 374/439 d.A.). Ferner spricht auch der klinische Befund nicht für eine Aggravation oder Simulation, insbesondere auch der Therapieverlauf seit dem Unfallzeitpunkt (Sachverständiger Prof. Dr. Matthias W., Protokoll v. 05.12.2012, S. 8, 9), zumal sich der Kläger einer jahrelangen Therapie mit Opiaten mit schweren Nebenwirkungen unterzog und süchtig wurde. Auch die orthopädische Sachverständige hat keine Aggravationstendenzen festgestellt (Gutachten v. 16.09.2011, S. 15 = Bl. 350 d.A.). Eine Begehrensneurose kommt nach dem Ergebnis des Sachverständigen Prof. Dr. W. beim Kläger, der über mehr als 2 Jahre nach dem Unfall trotz der bestehenden Schmerzen weiterarbeitete, nicht in Betracht (Protokoll v. 05.12.2012, S. 14).

(3) Beim Kläger besteht auch keine in Vorerkrankungen oder seiner Person liegende besondere Vulnerabilität. Der Kläger hat zwar im Jahr 2002 seine damalige Ehefrau beim Ehebruch überrascht und nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Matthias W. muss für die Entstehung einer somatoformen Schmerzstörung ursächlich auch ein in der Person oder der genetischen Konstitution des Klägers liegender Faktor hinzukommen. Bei dieser sogenannten Vulnerabilität handelt es sich jedoch nicht bereits um eine Erkrankung, sondern um eine Disposition, zu der ein äußeres Ereignis hinzutreten muss, damit die Erkrankung manifest wird. Aus der Biografie des Klägers lässt sich nicht ableiten, dass diese Disposition außergewöhnlich stark oder durch mehr oder weniger zufällige Ereignisse leicht ansprechbar wäre. Der Kläger berichtete in der Gutachtenuntersuchung nämlich offen darüber, dass er nach einer persönlichen Krise aufgrund eines Partnerschaftskonflikts im Jahre 2002 für etwa zehn Tage erkrankt war, wobei sich um eine vorübergehende depressive Anpassungsstörung handelte, die ohne spezifische Erkrankung wieder abklang, war doch der Kläger danach bis zum Unfallereignis wieder voll arbeitsfähig. Der Einschätzung des im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragten, dem Senat selbst auch aus anderen Verfahren bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. in seinem Gutachten vom 06.07.2011 (S. 30 = Bl. 95 der Akte des Sozialgerichts Landshut, Az. S 9 U 163/10), die Störung finde ihre Ursache in der schwierigen privaten Situation, teilt der Senat, den von ihm beauftragten Gutachtern folgend, nicht.

(4) Ein Mitverschulden des Klägers am Entstehen der Schmerzmittelabhängigkeit liegt nicht vor. Hinsichtlich der von der Lebensgefährtin bekundeten, zur Bewusstlosigkeit führenden einmaligen Überdosierung (Protokoll v. 05.12.2012, S. 3, 4) im Oktober 2011 ist bereits fraglich, ob diese dem Kläger überhaupt zum Vorwurf zu gereichen vermag; nach den Angaben der Lebensgefährtin, denen der Senat glaubt, hatte der behandelnde Arzt dem Kläger angeraten, das Medikament Oxygesic in Fällen von Beziehungsproblemen, vorliegend einem Potenzproblem, bei Bedarf einzunehmen. Entscheidend ist, dass nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. Matthias W. die einmalige Überdosierung der Opiateinnahme durch den Kläger keine Verstärkung der Opiatabhängigkeit, die bereits vorher vorgelegen hat, bewirkte, sondern es handelt sich um ein einmaliges Ereignis, wie es im Rahmen einer Opiateinnahme und Opiatabhängigkeit vorkommen kann (Protokoll v. 05.12.2012, S.13).

Ein Mitverschulden des Klägers an der Chronifizierung des Schmerzsyndroms besteht ebenfalls nicht. Der Abbruch, genauer die Nichtdurchführung der bewilligten Verlängerung der zweiten Reha-​Maßnahme am 17.09.2010 (Akte der Berufsgenossenschaft Bl. 664) in M. erfolgte, weil der Kläger - der Senat glaubt auch insoweit den Angaben des Klägers - wegen Beendigung der seinerzeitigen Beziehung keine anderweitige Betreuung für seinen minderjährigen Sohn organisieren konnte (Protokoll v. 05.12.2012, S. 3; vom 08.07.2011, S. 4 = Bl. 307 d.A.). Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Matthias W. (Protokoll v. 05.12.2012, S. 13), dass die Fortführung der Schmerztherapie 2010 wahrscheinlich nicht zu einer Linderung/Verbesserung des Zustandes des Klägers geführt hätte, da auch eine weitere diesbezügliche Behandlung im Jahr 2011 zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt hat und es sich um Maßnahmen handelte, die den Schwerpunkt auf physikalische Therapiemaßnahmen legten und nicht auf die vom Sachverständigen für erforderlich erachtete verhaltensmedizinische Behandlung. Vielmehr ist nach der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen davon auszugehen, dass die jahrelange Auseinandersetzung des Klägers mit der Berufsgenossenschaft und der Beklagten mindestens zu einer Fixierung des Schmerzsyndroms führte.

c) Die Schulterbeschwerden, die etwa 2 Jahre nach dem Unfall in den Vordergrund traten und letztlich dazu führten, dass der Kläger, wie in mündlicher Verhandlung auch vor dem Senat von ihm demonstriert, nur mehr den linken Unterarm anheben kann, sind Folge der vom Kläger wegen der Ellbogenschmerzen bei Belastung eingenommenen Schonhaltung. Die Sachverständige Dr. med. C. hat in ihrem schriftlichen Gutachten (insbesondere S. 11 = Bl. 346 d.A.) die vorhandenen Funktionseinschränkungen der Schulter dokumentiert und mündlich erläutert (Protokoll v. 05.12.2012, S. 6,7). Wesentlich ist, dass der vom Kläger in der Schulter angegebene Schmerzpunkt dem Sehnenansatzpunkt entspricht und die Beschwerdesymptomatik wahrscheinlich auf eine Schonhaltung durch Schonung der linken Schulter bei Schmerzen im linken Ellenbogen und nicht auf die bei der bildgebenden (erstmaligen) Untersuchung der Schulter im Jahr 2010 festgestellten degenerativen Veränderungen der Sehnen auch mit Teilruptur im Verlauf des Musculus supraspinatus zurückzuführen ist, da die intraartikulären Befunde im MRT regelmäßig zu einer anderen Beschwerdesymptomatik als beim Kläger führen, wobei ein vorliegend in Betracht zu ziehender vermehrter Kraftaufwand des Klägers wegen seiner unfallbedingten Funktionseinschränkungen degenerative Veränderungen begünstigen kann. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers (Protokoll v. 05.12.2012, S.4, 5), wonach die Schulterbeschwerden in den Vordergrund traten, nachdem er arbeitslos war, während zugleich die Schmerzen im Ellenbogen sich besserten, während bei Belastung des Armes die Symptomatik genau umgekehrt ist. Dies führt nach den Angaben der Sachverständigen Dr. C. und Prof. Dr. Frank W. dazu, dass die Beschwerden kaum mit Erfolg therapierbar sind, da eine Besserung der Schulterbeschwerden durch kräftigende Übungen zu einer Verschlimmerung der Schmerzen im Ellenbogen führt, während die Besserung der Ellenbogenschmerzen durch Schonung des linken Armes zu einer Verschlimmerung der Schulterbeschwerden führt. Degenerative Veränderungen beeinträchtigten den Kläger im Übrigen nicht in seiner Berufsausübung und führten zu keinen Beschwerden und er war noch über 2 Jahre nach dem Unfall erwerbstätig. Eine Wiederherstellung einer Normalfunktion ist, insoweit schließt sich der Senat der Sachverständigen Dr. C. an, nicht mehr möglich und eine operative Maßnahme auf Grund der langjährigen Fehlentwicklung nicht indiziert.

4. Zur Höhe des Schmerzensgeldes:

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]); v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [Juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGHZ - GSZ - 18, 149 ff. = VersR 1955, 615 ff. = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [Juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [Juris]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Leitsatz]; v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08 [n. v.]; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [Juris]). §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH GSZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Diehl zfs 2007, 10 [11 unter 2]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08; Urt. v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [Juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl. 2012, Rz. 1037, 1040). Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“
- bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281 [dort betont der BGH weiter: „Inwieweit alsdann der Tatrichter die früheren Maßstäbe einhält oder - sei es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, sei es im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung - überschreitet, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.“]);

- sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 = DAR 1978, 105 = r+s 1978, 122 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101 = OLGR 1999, 258; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.08.2005 - 1 W 2282/05 [Juris]; OLGR 2006, 92; Senat, Urt. v. 30.06.1976 - 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Leitsatz]; v. 05.03.2004 - 10 U 4794/03; v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180-181 [red. Leitsatz]; v. 29.07.2005 - 10 U 2507/05; v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05 und v. 08.09.2006 - 10 U 3471/06; v. 22.09.2006 - 10 U 3149/06 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 15.06.2007 - 10 U 5176/06 [Juris]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [Juris]; Mertins VersR 2006, 47 [50]: „Anhaltspunkte mit einer erheblichen Streuweite“; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 7 Rz. 54: „Anhaltspunkte“; Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Aufl. 2010, Rz. 564: „Orientierungshilfe“; Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1040; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 30. Aufl. 2012, S. 20: „Anregung“ für die eigenverantwortliche Rechtsfindung; vgl. aus rechtstatsächlicher Sicht ebenso Musielak VersR 1982, 613 [618]);

- sie sind aber keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat, Urt. v. 30.06.1976 - 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Leitsatz]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08; Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1040).
Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat, Urt. v. 05.03.2004 - 10 U 4794/03; v. 08.09.2006 - 10 U 3471/06; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Weiter muss die Entstehungszeit der herangezogenen Vergleichsfälle beachtet werden: Der BGH hat bereits in VersR 1976, 967 (968) betont, dass das erkennende Gericht grundsätzlich nicht gehindert sei, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch veränderte allgemeine Wertvorstellungen oder die wirtschaftliche Entwicklung gerechtfertigt ist. Dieser Entscheidung, die in Rechtsprechung (vgl. etwa KG KGR 2003, 140 [142]) und Literatur (vgl. etwa Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1034, 1037) Zustimmung gefunden, ist der Senat beigetreten (zuletzt Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]). Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen
- die Tatsache zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher (OLG Köln VersR 1992, 1013 und 1995, 549; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05; v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07; v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08; Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; OLG Nürnberg VersR 2009, 71 [73 unter 2]; Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1045; vgl. auch Strücker-​Pitz VersR 2007, 1466 ff. zur Schmerzensgeldentwicklung im Bereich der Arzthaftung);

- zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung (KGR NZV 2002, 230 [232] und 338 [340]; 2003, 416 [420]; 2004, 473; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 und v. 28.10.2005 - 10 U 3813/05; Beschl. v. 19.07.2007 - 10 U 1748/07; Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-​Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; Geigel/Pardey a.a.O. Kap. 7 Rz. 56; Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1045; Hacks/Wellner/Häcker a.a.O. S. 20) in Rechnung zu stellen ist.

b) Der Senat konnte sich in mehreren mündlichen Verhandlungen ein Bild vom Kläger machen, seine Angaben zu den bestehenden Beeinträchtigungen wurden durch die in 2. Instanz erholten Gutachten auch hinsichtlich ihrer Unfallbedingtheit mit Ausnahme der nicht bewiesenen Armplexusläsion bestätigt, der Senat glaubt dem Kläger die von ihm geschilderten Schmerzen und Funktionseinschränkungen, die in Verbindung mit dem chronifizierten Schmerzsyndrom und dem Taubheitsgefühl an den Fingern 4 und 5 die Gebrauchstauglichkeit des linken Armes auch bei einfachen Tätigkeiten wie Abspülen oder Geschirreinräumen weitgehend aufheben. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt erst 37 Jahre alt. Der Kläger leidet täglich unter Schmerzen, andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Schmerzen nicht bei völliger Ruhestellung auftreten.

Im Hinblick auf die dargestellten Beeinträchtigungen und die Chronifizierung des Schmerzsyndroms sowie die Opiatabhängigkeit ist auf Grund der Angaben des Klägers zu seinen letzten Tätigkeiten in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen D., B. und W. (der Zeuge R. konnte zum Arbeitsverhältnis bei der Fa. L. keine Angaben machen, Bl. 310 d.A.) ist der Senat gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Fa. D. Transport unfallbedingt verlor; entsprechendes gilt für das Arbeitsverhältnis bei der Fa. B., wo dem Kläger nach einem Unfall noch in der Probezeit gekündigt wurde und bei der Fa. L. GmbH; dort erfolgte die Kündigung mit Schreiben vom 19.09.2008 und der Senat glaubt dem Kläger, dass die Kündigung erfolgte, nachdem er mitteilte, dass er eine Reha-​Maßnahme antreten wird. Dass der Kläger in den Einstellungsgesprächen mit den beiden letzten Arbeitgebern seine Schmerzen und Medikamenteneinnahme nicht erwähnte, führt nicht zu Zweifeln hinsichtlich seiner Beschwerdeangaben, bestätigte der Zeuge R. (Bl. 359 d.A.) doch gerade, dass er den Kläger dann nicht eingestellt hätte. Der Kläger wollte aber trotz der vorhandenen Schmerzen und Beeinträchtigungen arbeiten, auch um sein Haus zu halten und auch dies spricht deutlich gegen eine Begehrensneurose. Die Unfallfolgen führten zu einer Erwerbsunfähigkeit nicht nur in seinem Beruf als Kraftfahrer, sondern wegen der Opiatabhängigkeit und der Nebenwirkungen der Medikamente und der dadurch bedingten, testpsychologisch verifizierten Aufmerksamkeitsstörung (Gutachten v. 23.05.2012, S. 64, 65 = Bl. 437, 438 d.A.) in allen Berufen, die geistige Aufmerksamkeit erfordern; so bekundete die Lebensgefährtin anlässlich der Anamnese, dass sie den Kläger zu allen Terminen begleitet, da er sich sonst verläuft und seine Arzttermine und Korrespondenz erledigt (Gutachten S. 42 = Bl. 415 d.A.). Der Kläger ist ständig müde und erschöpft. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Matthias W. ist beim Kläger wegen der Chronifizierung der Schmerzstörung, insbesondere aber wegen der hohen Dosis der verabreichten Opiate, deren Nebenwirkungen (die Auswirkungen der Medikation fielen auch der orthopädischen Sachverständigen auf, Gutachten S. 10, 13 = Bl. 345, 348 d.A., der Kläger war taumelig und wirkte neben sich stehend) und der nachgewiesenen kognitiven Beeinträchtigung von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen, weil gerade dies nach den mündlichen Ausführungen von Prof. Dr. Matthias W. den Kläger hindert, in einfachen Verweisungsberufen eine wenigstens teilschichtige Tätigkeit auszuüben. Hinsichtlich der von der Beklagten in Betracht gezogenen Verweisungsberufe fehlt es dem Kläger an der erforderlichen uneingeschränkten Aufmerksamkeit und darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger mit seiner Opiatabhängigkeit überhaupt von einem Arbeitgeber eingestellt würde. Der Erholung des von der Beklagten beantragten arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Klärung der Frage, welche von der Beklagten angedachten Tätigkeiten der Kläger wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen noch ausüben könnte - wegen des Schmerzsyndroms ist der Kläger bei allen Tätigkeiten massiv eingeschränkt, die einen Einsatz des linken Armes erfordern, bedarf es angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Matthias W. zu den Folgen der Opiatabhängigkeit für die Erwerbsfähigkeit nicht. Der Kläger kann seine Hobbys wie Motorradfahren und Angeln nicht mehr ausüben, er ist wegen der Schmerzen häufig verstimmt und leidet auch an Schlafstörungen. Eine Operation verlief ebenso erfolglos wie insgesamt 4 mehrwöchige Reha-​Maßnahmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den unfallbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Erwerbsfähigkeit in wirtschaftliche Existenznot geriet und insbesondere den Verlust seines Eigenheims befürchten muss. Der Kläger lebt derzeit von Hartz IV. Ein für den Erwerb eines Hauses aufgenommener Kredit war nach den Angaben des Klägers und seiner Lebensgefährtin, auf die sich auch der Kläger bezog, bis auf etwa 16.000 € zurückgeführt, konnte aber wegen des Verlustes des Erwerbseinkommens nicht zurückgeführt werden, was zur Kündigung und zur Androhung der Zwangsversteigerung führte (Protokoll v. 05.12.2012, S. 15, v. 08.07.2011, S. 3 = Bl. 306 d.A.), wobei zwischenzeitlich das Kreditvolumen auf etwa 70.000 € angestiegen ist.

Eine Behandlung der Opiatabhängigkeit kann nur in Zusammenhang mit der Behandlung des Schmerzsyndroms erfolgen und der Erfolg einer derartigen speziellen Behandlung, für die der Kläger gar nicht über die finanziellen Mittel verfügt, kann nach den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen Prof. Dr. Matthias und Frank W. nicht prognostiziert werden. Ein Erlernen von Strategien im Umgang mit den Schmerzen ist nicht ausgeschlossen und der Kläger könnte von einer solchen Maßnahme profitieren, insbesondere von einer Verminderung der notwendigen Opiatdosis. Eine positive Prognose dahin, dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mittelfristig von einer teilschichtigen Berufstätigkeit des Klägers in körperlich nicht beanspruchenden Verweisungsberufen auszugehen wäre, war den Sachverständigen nicht möglich.

c) Ein Schmerzensgeld, wie vom Senat in seinem Urteil vom 13.08.2010, Az. 10 U 3928/09 (Schaden-​Praxis 2011, 107-109) mit 100.000 € ausgeurteilt, erscheint vorliegend zu hoch, die dortige Geschädigte hat u.a. ein stumpfes Bauchtrauma, zahlreiche Frakturen und Narben erlitten und war auf Rollstuhl und Unterarmkrücken angewiesen. Beim Kläger sind die unmittelbaren körperlichen Beeinträchtigungen und neurologischen Schädigungen vergleichsweise nur gering; andererseits wiegt das chronifizierte Schmerzsyndrom mit dem jahrelangen Schmerzerleben bei schon geringfügigen Belastungen und der unfallbedingte Verlust der Erwerbsfähigkeit schwer und der Kläger ist durch die Opiatabhängigkeit nicht nur den Nebenwirkungen der Medikamente ausgesetzt, sondern kognitiv in seiner geistigen Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Das OLG Stuttgart (VRS 90, 269 [Jahrgang 1996]; Revision vom BGH nicht angenommen, AZ VI ZR 68/95) hat bei einem unfallbedingten HWS-​Syndrom, das zu einer Instabilität der oberen Halswirbelkörper wegen einer Verletzung der dortigen Bandstrukturen mit der Folge von knöchernem, reibendem Knirschen und Knacken im Hinterkopf und anfallartigen Schmerzen mit der Folge häufiger Schlaflosigkeit geführt hat und beim Geschädigten darüber hinaus ein ständiges Gefühl von Trance und Abwesenheit, mit Konzentrations-​, Reaktions-​, Gedächtnis- und Sehstörungen verursacht hat mit der Folge, dass der Verletzte dauernd erwerbsunfähig und an seiner Freizeitbeschäftigung (sportliche Tätigkeiten etc) gehindert und depressiv und isoliert war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zugesprochen Indexiert wären dies 65.932 €. Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil v. 15.04.2008, Az. 4 O 163/07 (Juris) bei einem 27-​jährigen Geschädigten, der auf Grund eines Behandlungsfehlers einen Bruch des Wirbelkörperbogens erlitt, weshalb es wegen der damit verbundenen Kompression der Nervenwurzeln zu irreversiblen Muskelteillähmungen kam mit der Folge, dass der Geschädigte sämtliche Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu tun haben, nicht mehr ausführen kann, nicht mehr ständig sitzende Positionen ausüben kann und zeitlebens Krankengymnastik machen wird müssen, ein Schmerzensgeld von 80.000 € zugesprochen.

Angesichts des dargestellten Leidensweges des Klägers und des Gewichts der Dauerfolgen, insbesondere wegen der Erwerbsunfähigkeit, der Opiatabhängigkeit und der Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich hält der Senat vorliegend auch unter Berücksichtigung des immateriellen Vorbehalts (Ziffer II.2 des Endurteils ist rechtskräftig) ein Schmerzensgeld von insgesamt 85.000 € für angemessen, so dass unter Berücksichtigung der erbrachten Vorschusszahlungen und des auf Grund des Urteils bezahlten Betrages von bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung insgesamt 25.000 € noch 60.000 € zuzusprechen waren.

d) Der Zinsanspruch ergibt sich unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Zahlungen auf das Schmerzensgeld aus §§ 291, 288 I 2 BGB.

e) Die auf Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes gerichtete Berufung war zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung war der Endentscheidung vorzubehalten.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.