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OLG Saarbrücken Beschluss vom 02.04.2013 - Ss (B) 133/12 (101/12 OWi) - Wartezeit beim Atemalkoholtest

OLG Saarbrücken v. 02.04.2013: Zur Wartezeit beim Atemalkoholtest


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 02.04.2013 - Ss (B) 133/12 (101/12 OWi)) hat entschieden:
  1. Ergibt sich die Wartezeit zwischen Verkehrskontrolle (Trinkende) und der ersten Atemalkoholmessung nicht aus der Erinnerung des Polizeibeamten, aber aus einem gefertigten Vermerk des Polizeibeamten, darf nicht nur aufgrund der fehlenden Erinnerung des Zeugen zugunsten des Betroffenen angenommen werden, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Wartezeit gegeben sei.

    2. Die Messung der Atemalkoholkonzentration ist bei Nichteinhaltung der Wartezeit jedenfalls dann nicht von vornherein unverwertbar, wenn die gemessene Atemalkoholkonzentration deutlich über dem Gefahrengrenzwert liegt. Hier muss ein Sachverständiger zur Klärung der Frage, ob die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden können, hinzugezogen werden.

    3. Die Annahme eines sog. Sturztrunks des Betroffenen kann nicht nur damit begründet werden, dass keine Erkenntnisse über das Trinkverhalten des Betroffenen kurz vor der Kontrolle vorgelegen haben. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.

Siehe auch Atemalkohol - Atemalkoholtest und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldbehörde – vom 26. September 2011 wurde gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße von 500,-​- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 5. Juli 2011 um 4.30 Uhr in der C... Straße in Saarbrücken ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l geführt zu haben.

Auf den Einspruch des Betroffenen sprach ihn das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil von dem ihm zur Last gelegten Vorwurf frei. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der Betroffene wurde an besagter Örtlichkeit zum betreffenden Zeitpunkt einer Verkehrskontrolle unterzogen durch den Zeugen ... Dessen Aussage zufolge ... war nicht sicher, ob die Kontrolle genau um 4.30 h stattfand oder einige Minuten später – entgegen Polizeivermerk vom 13.07.2011 ... Eine ... Messung mit dem ... gültig geeichten Messgerät Evidential ergab zum Zeitpunkt der 1. Messung um 4.50 h eine Atemalkoholkonzentration von 0,521 mg/l und bei einer 2. Messung um 4.53 h eine Atemalkoholkonzentration von 0,526 mg/l.

Da der Zeuge nicht sicher bekunden konnte, ob die Kontrolle genau um 4.30 h oder einige Minuten später erfolgte, war zu Gunsten des Betroffenen nicht auszuschließen, dass zwischen Trinkende und 1. Messung keine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten worden war. Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mindestens 20 Minuten zwischen gesichertem Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung hat jedoch grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge ... .

Vorliegend lag jedoch der gemessene Wert weit über dem Grenzwert von 0,25 mg/l. Daher bedurfte es der Klärung durch ein Sachverständigengutachten, ob Messung und Messergebnis trotz der Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten verwertbar waren durch einen die eventuellen Schwankungen ausschließenden Sicherheitsabschlag.

Nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung war jedoch nicht auszuschließen, dass der hohe gemessene Wert durch einen sogenannten Sturztrunk vor der Kontrolle bedingt gewesen sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass keine Erkenntnisse über das Trinkverhalten des Betroffenen kurz vor der Kontrolle vorlagen, war zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass kurz vor der Kontrolle ein solcher Sturztrunk stattgefunden hatte, was im Ergebnis zu dem sehr hohen gemessenen Wert führte. Somit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration unter 0,25 mg/l geführt hatte."
Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen. Sie ist der Auffassung, dass der Freispruch schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil in dem angefochtenen Urteil die Ausführungen des Sachverständigen nicht mitgeteilt werden, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf Rechtsfehler nicht möglich sei.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-​rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Beweiswürdigung des Amtsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

1. Wenn auch im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. KK-​Senge, OWiG, 3. Aufl., § 71 Rn. 106; Göhler-​Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 42, jew. m. w. N.), kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes gelten als im Strafverfahren. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. Göhler-​Seitz, a. a. O., § 71 Rn. 42 m. w. N.). Demnach hat der Tatrichter auch bei einem freisprechenden Urteil im Bußgeldverfahren in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 5 S. 1 StPO grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht hat treffen können. Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGH, NStZ-​RR 2010, 182; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2012 – 3 Ss OWi 468/12 –, juris; Göhler-​Seitz, a. a. O., § 71 Rn. 43, jew. m. w. N.).

Spricht das Tatgericht den Betroffenen – wie hier, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch aus den Urteilsgründen ersichtlich – aus tatsächlichen Gründen frei, weil es sich von der Tatbegehung nicht zu überzeugen vermochte, so ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 261 StPO). Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-​rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, NJW 2006, 925; NStZ 2011, 302; Meyer-​Goßner, StPO, 55. Aufl., § 337 Rn. 27 m. w. N.) oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (BGH, NJW 2005, 1727; NStZ 2008, 647). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Urteil vom 26.04.2012 – StR 599/11 –, juris). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27; StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 15).

2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht gerecht.

a) Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Annahme des Tatrichters, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Wartezeit zwischen dem Trinkende und der ersten Messung der Atemalkoholkonzentration zugunsten des Betroffenen nicht auszuschließen sei.

Zwar ist das Amtsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmessgerätes in der obergerichtlichen Rechtsprechung als Bedingung für ein ordnungsgemäßes Messverfahren u. a. eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Trinkende und dem Beginn der ersten Messung angesehen wird (vgl. BGH, NZV 2001, 267, 269; OLG Celle, NZV 2004, 318; OLG Karlsruhe, NStZ-​RR 2006, 250; OLG Dresden, VRS 108, 279; Thüring. OLG, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 Ss 211/05 –, juris; zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Messung der Atemalkoholkonzentration im Allgemeinen vgl. BGH, a. a. O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24 a Rn. 16 a ff. m. w. N.).

Soweit das Gericht allerdings allein aufgrund des Umstandes, dass der die Verkehrskontrolle durchführende Polizeibeamte und Zeuge ... sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Kontrolle erinnern konnte, zugunsten des Betroffenen angenommen hat, dass die Nichteinhaltung der danach erforderlichen Wartezeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass in den Urteilsgründen auch mitgeteilt wird, dass die Verkehrskontrolle ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 13.07.2011 am Tattag um 4.30 Uhr stattgefunden haben soll. Hiervon ausgehend wäre die erforderliche Wartezeit seit dem Trinkende im festgestellten Zeitpunkt der ersten Messung der Atemalkoholkonzentration um 4.50 Uhr eingehalten worden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Wartezeit von 20 Minuten trotz dieser Angabe des Kontrollzeitpunkts in dem Vermerk unterschritten worden sein soll, lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen und liegt auch nicht auf der Hand. Allein die fehlende Erinnerung des vernommenen Polizeibeamten an den exakten Zeitpunkt der Kontrolle vermag diese Annahme jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Dass sich der Zeuge im Zeitpunkt der mehr als 14 Monate nach der Kontrolle durchgeführten Hauptverhandlung nicht mehr minutengenau an den Kontrollzeitpunkt zu erinnern vermochte, lag schon angesichts des Zeitablaufs nahe und war nach forensischer Erfahrung auch durchaus zu erwarten, zumal es sich bei einem Verstoß gegen § 24 a Abs. 1 StVG um eine massenhaft vorkommende Ordnungswidrigkeit handelt, mit der Polizeibeamte häufig befasst werden. Aufgrund der fehlenden Erinnerung des Zeugen an dieses Detail hätte das Amtsgericht daher den genauen Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf andere Weise ermitteln müssen und sich dabei insbesondere mit der inhaltlichen Richtigkeit und der Aussagekraft des genannten Vermerks auseinandersetzen und dies in den Urteilsgründen darlegen müssen. Hieran fehlt es vorliegend. Aus den Urteilsgründen ergibt sich schon nicht, ob der Vermerk dem Zeugen ... vorgehalten wurde und welche Angaben der Zeuge auf einen eventuellen Vorhalt gemacht hat. Des Weiteren lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, ob der Vermerk von dem Zeugen ... oder einem anderen – an der Kontrolle eventuell beteiligten – Polizeibeamten gefertigt wurde, und ob – im ersten Fall – der Zeuge ... bereits im Zeitpunkt der Fertigung des Vermerks keine sichere Erinnerung an die exakte Kontrollzeit mehr hatte oder im Zeitpunkt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks nicht übernommen hat. Nur dann, wenn der Vermerk von dem Zeugen ... gefertigt worden wäre, der Zeuge bereits bei der Anfertigung eine sichere Erinnerung an den Zeitpunkt der Kontrolle nicht gehabt hätte oder die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben nicht übernommen hätte und eine weitere Aufklärung des genauen Kontrollzeitpunkts auch durch andere an der Kontrolle beteiligte Polizeibeamte nicht möglich gewesen wäre, ergäben sich aber Anhaltspunkte für eine von der Angabe in dem polizeilichen Vermerk abweichende Kontrollzeit.

b) Ein durchgreifender Rechtsmangel ist – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat – aber auch darin zu erblicken, dass sich das Amtsgericht nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt hat.

Vorliegend hat das Amtsgericht ausgehend davon, dass die erforderliche Wartezeit zwischen dem Trinkende und dem Beginn der ersten Messung der Atemalkoholkonzentration nicht ausschließbar unterschritten worden sei und damit die für ein standardisiertes Messverfahren vorgegebenen Verfahrensbestimmungen (vgl. nur hierzu nur BGH, NZV 2001, 267; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 24 a Rn. 16 a ff.) nicht eingehalten worden seien, einen Sachverständigen hinzugezogen zur Klärung der Frage, ob die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen der Messwerte durch eine Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden können. Damit ist es einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der auch der Senat zuneigt, gefolgt, nach der die Messung der Atemalkoholkonzentration bei Nichteinhaltung der Wartezeit jedenfalls dann nicht von vornherein unverwertbar ist, wenn die gemessene Atemalkoholkonzentration – wie hier – deutlich über dem Gefahrengrenzwert liegt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-​RR 2006, 250; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2009 – 2 Ss OWi 737/09 –, juris; s. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2010 – 4 Ss 369/10 –, Burhoff-​Online; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 24 a Rn. 16 a; a. A. OLG Dresden, VRS 108, 279; Thüring. OLG, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 Ss 211/05 –, juris). Nach dieser Auffassung ist in einem solchen Fall vielmehr durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt hat.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen und weil es zugunsten des Betroffenen von einem Sturztrunk kurz vor der Kontrolle ausgegangen ist, ist das Amtsgericht insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von weniger als 0,25 mg/l geführt hatte. Zum Inhalt der Ausführungen des Sachverständigen beschränkt sich das Urteil dabei auf die Mitteilung, dass nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen war, dass der hohe gemessene Wert durch einen sogenannten Sturztrunk vor der Kontrolle bedingt gewesen sein könnte.

Damit ist das Amtsgericht seiner Darlegungspflicht zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen nicht nachgekommen. Denn nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der dem Ergebnis eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens – wie hier – ohne Angabe eigener Erwägungen folgen will, wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. z. B. BGH, StraFo 2003, 55; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 Ss OWi 153/2009, juris; KG, VRS 120, 89 ff.; KK-​Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 261 Rn. 32; Meyer-​Goßner, a. a. O., § 267 Rn. 13; KK-​Senge, a. a. O., § 71 Rn. 119, jew. m. w. N.), woran es vorliegend fehlt.

Dies gilt umso mehr, als in den Urteilsgründen auch nicht mitgeteilt wird, ob überhaupt Anhaltspunkte für einen kurze Zeit vor der Kontrolle stattgefundenen sog. Sturztrunk gegeben waren. Insbesondere verhalten sich die Urteilsausführungen nicht dazu, ob der Betroffene bei der Kontrolle oder in der Hauptverhandlung auf eine derartige Alkoholaufnahme hingewiesen hat, ob und welche Angaben er zur Alkoholaufnahme im Übrigen bzw. zum Trinkende gemacht hat und ob die die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten konkrete Hinweise auf eine unmittelbar vor der Kontrolle erfolgte Alkoholaufnahme hatten. Soweit das Amtsgericht die Annahme eines sog. Sturztrunkes damit begründet hat, dass keine Erkenntnisse über das Trinkverhalten des Betroffenen kurz vor der Kontrolle vorgelegen haben, lässt diese Begründung zudem besorgen, dass es in rechtsfehlerhafter Weise verkannt hat, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, NStZ 2004, 35; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2012 – 3 Ss OWi 468/12 –, juris).

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-​rechtlichen Mängel war das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Saarbrücken zurückzuverweisen, wobei es der Senat als sachgerecht angesehen hat, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (vgl. hierzu Göhler-​Seitz, a. a. O., § 79 Rn. 48) Gebrauch zu machen.