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OLG Karlsruhe Beschluss vom 04.04.2013 - 9 U 118/12 - Kollision eines abbiegenden Kraftfahrzeugs mit einem die Straße überquerenden Fußgänger

OLG Karlsruhe v. 04.04.2013: Zur Kollision eines abbiegenden Kraftfahrzeugs mit einem die Straße überquerenden Fußgänger


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 04.04.2013 - 9 U 118/12) hat entschieden:
  1. Steht ein Fußgänger im Kreuzungsbereich mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite am Fahrbahnrand, muss ein abbiegender Fahrzeugführer damit rechnen, dass der Fußgänger die Straße überqueren will. Der Fahrzeugführer muss dem Fußgänger in einem derartigen Fall gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO den Vorrang gewähren.

  2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO und kommt es zu einer Kollision mit einem Fußgänger, so kommt eine Haftungsquote in Höhe von 50% in Betracht, wenn der Fußgänger das sich nähernde Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Betreten der Straße hätte bemerken können.

Siehe auch Abbiegen - Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern und Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.10.2009 gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin wurde an diesem Tag als Fußgängerin bei einer Kollision mit einem Klein-​LKW, dessen Fahrerin und Halterin die Beklagte Ziff. 1 war, verletzt. Die Beklagte Ziff. 2 ist die für das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zuständige Haftpflichtversicherung.

Die Klägerin ging an dem betreffenden Tag auf dem linken Gehweg der E.-​straße in S. in südlicher Richtung. Sie überquerte die einmündende T. Straße und wollte unmittelbar nach dieser Einmündung die E.-​straße überqueren. Nachdem sie zum Überqueren die Fahrbahn betreten hatte, kam es in etwa ein Meter Entfernung zum Bürgersteig zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1. Diese war unmittelbar zuvor aus der T. Straße nach links in die E.-​straße, bei der es sich um eine Einbahnstraße handelt, eingebogen. Hierbei benutzte die Beklagte Ziff. 1 die linke der beiden Fahrspuren, wo sie mit der vorderen linken Ecke des Fahrzeugs die Klägerin erfasste, kurz nachdem diese die Fahrbahn betreten hatte. Die Klägerin wurde von dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 überfahren und erlitt schwere Verletzungen.

Das Landgericht hat zur Unfallrekonstruktion ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. K. eingeholt. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte Ziff. 1 vor dem Unfall keine für das Geschehen ursächliche Sichtbehinderungen bestanden. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin begann, die Fahrbahn zu überqueren, war die Beklagte Ziff. 1 bereits mit ihrem Fahrzeug ein Stück aus der T. Straße nach links in die E.-​straße eingefahren. Die Beklagte Ziff. 1 hatte ihren Anfahrvorgang aus der T. Straße bereits mindestens zwei Sekunden vor dem Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin begonnen, so dass diese den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie vor dem Überqueren der Straße auf das aus ihrer Sicht von rechts einfahrende Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 geachtet hätte. Das anfahrende Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 hatte zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von 16 - 17 km/h. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin auf die Fahrbahn trat, konnte die Beklagte Ziff. 1 eine Kollision nicht mehr vermeiden, da die Klägerin die Kollisionsstelle bereits nach 0,7 - 1,0 Sek. erreichte. Eine erfolgreiche Bremsreaktion war zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Klägerin für die Beklagte Ziff. 1 nicht mehr möglich. Die Beklagte Ziff. 1 hätte nach dem Gutachten des Sachverständigen den Unfall jedoch durch eine rechtzeitige Bremsreaktion vermeiden können, wenn sie mit lediglich 7 - 10 km/h gefahren wäre. Außerdem hätte die Beklagte Ziff. 1 den Unfall vermeiden können, wenn sie angesichts der am Rand des Bürgersteigs der E.-​straße stehenden Klägerin zunächst abgewartet hätte, ob diese die Straße zum Zwecke des Überquerens betreten würde.

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch antragsgemäß verurteilt, die Hälfte des materiellen Schadens der Klägerin zu ersetzen. Außerdem hat das Landgericht der Klägerin, ausgehend von einem Mitverschulden von 50 %, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zugesprochen. Im Übrigen hat das Landgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und künftige immaterielle Schäden festgestellt mit der Maßgabe, dass ein Mitverschulden der Klägerin von 50 % zu berücksichtigen ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung seien nicht gegeben. Der Unfall sei für die Beklagte Ziff. 1 ein unabwendbares Ereignis gewesen. Ursächlich sei alleine ein Verkehrsverstoß der Klägerin gewesen, die die Fahrbahn angesichts des herannahenden Fahrzeugs der Beklagten Ziff. 1 nicht hätte betreten dürfen. Die Beklagten greifen die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing. K. zur Unfallrekonstruktion nicht an. Sie sind jedoch der Meinung, dass sich aus dem Gutachten aus Rechtsgründen keine Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 1 ergebe. Denn sie hätte nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin unmittelbar vor ihr die Fahrbahn betreten würde. Hilfsweise wenden sich die Beklagten gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes. Die erstinstanzlich unstreitigen Verletzungsfolgen könnten ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € nicht rechtfertigen.


II.

Die Berufung der Beklagten dürfte wohl offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Auch die übrigen rechtlichen Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO dürften eine mündliche Verhandlung wohl nicht geboten erscheinen lassen. Im Einzelnen:

1. Die Beklagten sind verpflichtet, auf den materiellen Schaden der Klägerin insgesamt 439,35 € zu zahlen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 421 BGB. "Höhere Gewalt" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor, da die Beklagte Ziff. 1 den Unfall durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß verursacht hat. Die Klägerin hat allerdings selbst durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem Verkehrsunfall beigetragen, so dass sich die Haftung der Beklagten gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB reduziert. Das Mitverschulden der Klägerin ist jedoch mit maximal 50 % zu bewerten, so dass der Klägerin der geltend gemachte hälftige Schadensersatz zusteht. Aus dem unstreitigen materiellen Schaden von 878,71 € ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 439,35 €.

a) Bei der Abwägung gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ist ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten Ziff. 1 zu berücksichtigen. Sie hat entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO nicht die notwendige Rücksicht auf die Klägerin genommen.

aa) Da sich der Unfall in einem Abbiegevorgang der Beklagten Ziff. 1 ereignet hat, galt für sie die Regelung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO, wonach sie "auf Fußgänger … besondere Rücksicht nehmen" musste. Nach der gesetzlichen Regelung war die Beklagte Ziff. 1 zudem verpflichtet, "wenn nötig" wegen eines Fußgängers auch zu warten. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass für die Klägerin, die die E.-​straße überqueren wollte, ein Vorrang oder zumindest eine vorrangähnliche Situation gegenüber dem abbiegenden Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 bestand. Dieses Verhältnis (Vorrang oder vorrangähnliche Situation) ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (besondere Rücksichtnahme und Wartepflicht "wenn nötig").

Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO korreliert mit der Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach Fußgänger Straßen vorrangig "an Kreuzungen oder Einmündungen" überqueren sollen, und zwar auch dann, wenn sich dort keine Lichtzeichenanlage und kein Fußgängerüberweg befindet. Der Vorrang von Fußgängern gemäß § Abs. 3 Satz 3 StVO bzw. die vorrangähnliche Situation berücksichtigt, dass Fußgänger beim Überqueren einer Straße im Bereich einer Einmündung vor allem den querenden Verkehr beachten müssen, und sich nicht ohne Weiteres gleichzeitig nach schräg rückwärts orientieren können, um auf einbiegende Fahrzeuge zu achten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-​6 U 14/12 -, Rdnr. 22, zitiert nach Juris).

Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO ist ähnlich formuliert wie die Vorrangregelung für Fußgänger bei Fußgängerüberwegen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO ("…nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten"). In der Rechtsprechung ist der Vorrang von Fußgängern beim Abbiegen eines Kraftfahrzeugs gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO anerkannt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise von einer "vorrangähnlichen Situation" gesprochen wird, sind inhaltliche Unterschiede bei den Pflichten der beteiligten Verkehrsteilnehmern gegenüber einem "Vorrang" nicht ohne Weiteres erkennbar.
(Vgl. insbesondere OLG Hamm, NZV 2005, 94; OLG München, DAR 2006, 394; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2010 - 13 S 15/09 -, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-​6 U 14/12 -, zitiert nach Juris; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Auflage 2012, Rdnr. 455 a; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 9 StVO, Rdnr. 43; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, § 9 StVO, Rdnr. 288, 289; ebenso entgegen der inhaltlich nicht zutreffenden Zitierung des Beklagtenvertreters Greger, NZV 1990, 409, 410.)
bb) Der Vorrang oder die vorrangähnliche Situation gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO verpflichtet den abbiegenden Fahrzeugführer nicht nur dazu, einem Fußgänger den Vortritt zu lassen, der bereits begonnen hat, die Fahrbahn zu überqueren. Vielmehr ist der abbiegende Fahrzeugführer schon dann zur Rücksichtnahme verpflichtet, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 94; OLG München a. a. O.; LG Saarbrücken a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-​6 U 14/12 -, zitiert nach Juris; Zieres in Geigel a. a. O., § 9 StVO, Rdnr. 288; König in Hentschel/König/Dauer a. a. O.). Die Anforderungen an das Verhalten eines abbiegenden Kraftfahrzeugführers gegenüber Fußgängern sind nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO zumindest ähnlich wie die Anforderungen an einen Kraftfahrzeugführer, der sich einem Fußgängerüberweg nähert (so ausdrücklich Zieres a. a. O., § 9 StVO, Rdnr. 288). Das heißt, dass ein abbiegender Fahrzeugführer vor dem Abbiegevorgang beobachten muss, ob sich im Bereich der Einmündung von links oder von rechts Fußgänger dem Straßenrand nähern, um die Fahrbahn zu überqueren. Wenn eine Verkehrssituation besteht, bei der mit einem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger gerechnet werden muss, ist Rücksichtnahme erforderlich; der abbiegende Fahrzeugführer muss dann entweder warten oder er muss sich in seinem Fahrverhalten so darauf einstellen, dass er jederzeit rechtzeitig vor dem Fußgänger, der die Fahrbahn eventuell betritt, bremsen kann. Insbesondere dann, wenn ein Fußgänger bereits am Fahrbahnrand steht mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite, muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass der Fußgänger die Fahrbahn überqueren will (vgl. zu den entsprechenden Pflichten eines Fahrzeugführers an Fußgängerüberwegen König in Hentschel/König/Dauer a. a. O., § 26 StVO, Rdnr. 16 ff.; Zieres a. a. O., § 26 StVO, Rdnr. 619 ff.).

cc) Diese Verpflichtungen hat die Beklagte Ziff. 1 vor dem Unfall verletzt. Sie hat nach eigenen Angaben (vgl. das Protokoll der Anhörung vor dem Landgericht vom 01.04.2011, I, 101) die Klägerin vor und während des Abbiegevorgangs nicht gesehen, obwohl es nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Sichtbehinderungen gab, und die Klägerin für die Beklagte Ziff. 1 auf dem Gehweg ohne Schwierigkeiten zu erkennen war. (Vgl. auch die Lichtbilder im Gutachten des Sachverständigen Bild 3 und 5, I, 275/277.) Die Beklagte Ziff. 1 hat mithin gegen ihre Verpflichtung verstoßen, Fußgänger, auf welche sie gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO Rücksicht nehmen musste, beim Abbiegevorgang zu beobachten. Die Klägerin stand bereits am Rand des breiten Bürgersteigs mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite, woraus die Beklagte Ziff. 1 schließen musste, dass mit der Möglichkeit eines Überquerens der Straße durch die Klägerin zu rechnen war. Dementsprechend hätte die Beklagte Ziff. 1 entweder abwarten müssen, ob die Klägerin die Straße überqueren würde, oder sie hätte so langsam (Schrittgeschwindigkeit, vgl. das Gutachten des Sachverständigen K.) vorbeifahren müssen, dass sie jederzeit bei einem Betreten der Straße durch die Klägerin rechtzeitig ihr Fahrzeug hätte zum Stillstand abbremsen können. Außerdem hätte die Beklagte Ziff. 1 die Möglichkeit gehabt, beim Einbiegen nach links in der E.-​straße auf die rechte Fahrspur zu fahren. Denn dann hätte sie einen wesentlich größeren Abstand zur links auf dem Gehweg befindlichen Klägerin gehabt, und hätte erheblich mehr Zeit zur Reaktion gehabt, um eine Kollision zu vermeiden. In allen drei möglichen Verhaltensvarianten wäre es nicht zum Unfall gekommen. Die Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 1 war mithin ursächlich für das Unfallgeschehen.

b) Allerdings ist auch ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen. Denn die Klägerin hätte, wenn sie unmittelbar vor dem Betreten der Straße nach rechts geschaut hätte, erkennen können, dass das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 bereits angefahren war, und sich im Abbiegevorgang befand. Die Klägerin hätte in dieser Situation die Straße ungeachtet der gleichzeitigen Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 1 nicht betreten dürfen. (Vgl. zur Verpflichtung zur Rücksichtnahme der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 1 in dieser Situation Zieres a. a. O., § 9 StVO, Rdnr. 289.)

c) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß §§ 9 StVO, 254 Abs. 1 BGB führt dazu, dass der Verkehrsverstoß der Beklagten Ziff. 1 jedenfalls mit mindestens 50 % zu bewerten ist. Die Pflichtverletzung der Klägerin wiegt zumindest nicht schwerer als die Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 1. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Klägerin in der konkreten Verkehrssituation grundsätzlich der Vorrang oder eine vorrangähnliche Stellung gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zukam (siehe oben). Die Verpflichtungen zur Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern auf einem Fußgängerüberweg (§ 26 StVO) oder in einer Abbiegesituation (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO) gehören zudem zu den grundlegenden Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Straßenverkehr.

2. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 € nebst Zinsen zugesprochen. Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes beruht auf § 253 Abs. 2 BGB. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die Verletzungen der Klägerin und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen in ihrer Lebensführung. Verletzungsfolgen und Beeinträchtigungen der Klägerin waren im Verfahren vor dem Landgericht unstreitig, so dass das Landgericht die Bemessung des Schmerzensgeldes auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin und die ergänzenden ärztlichen Bescheinigungen stützen konnte.

Die Klägerin befand sich unmittelbar nach dem Unfall vier Monate lang in stationärer Behandlung, davon drei Monate intensivmedizinisch (vgl. die Bescheinigung des H...-​Klinikums S. vom 15.12.2009 und die Bescheinigung der V.-​Kliniken ... D. vom 15.01.2010, Anlagenheft Kläger). Von den behandelnden Ärzten wurden am 17.02.2011, also mehr als ein Jahr nach dem Unfall, als "Dauerdiagnosen" festgestellt (vgl. das Attest AS. 163):
– Zustand nach Polytrauma 10/10,
– Zustand nach Lungenkontusion und Spannungshämatopneumothorax,
– Zustand nach Rippenserienfrakturen beiderseits,
– Zustand nach Schädel-​Hirn-​Trauma mit Commotio,
– Zustand nach diversen Frakturen Becken, Schädel, LWK-​3 und Unterschenkel.
Die Klägerin leidet (vgl. die unstreitige Darstellung des Klägervertreters I, 183 ff.) voraussichtlich dauerhaft unter erheblichen Einschränkungen ihres Lebens. Sie klagt ständig über erhebliche Kopfschmerzen und Schwindel, die sie nur mit Schmerzmedikamenten ertragen kann. Besonders schlimm sind die Kopfschmerzen und Schwindelanfälle, wenn die Sonne scheint und es warm ist. An diesen Tagen muss die Klägerin ihre Zeit in der Wohnung verbringen. Sie ist nicht mehr in der Lage Auto zu fahren und ist ständig bei Spaziergängen oder Verrichtungen des täglichen Lebens mit Schwindelanfällen konfrontiert. Fahrradfahren und viele Freizeitaktivitäten sind nicht mehr möglich. Besorgungen kann sie zum Teil nicht mehr erledigen, weil sie schwere Gegenstände nicht mehr tragen kann, und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Rückenschmerzen spielen eine Rolle, die den Schlaf der Klägerin beeinträchtigen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich das Leben der Klägerin durch den Unfall dauerhaft erheblich verändert hat. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Senats ein Schmerzensgeld von 25.000,00 €, auch unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % der zum Unfallzeitpunkt 63-​jährigen Klägerin keinesfalls zu beanstanden.

3. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch andere materielle und zukünftige immaterielle Schäden auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen haben. Denn es kommen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden der Klägerin in der Zukunft in Betracht, die durch die bezifferten Anträge noch nicht abgedeckt sind.

4. Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung die Kostenentscheidung des Landgerichts beanstanden, weist der Senat auf folgendes hin: Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Klägerin von einem hälftigen eigenen Mitverschulden ausgegangen ist. Dass die Klägerin für zukünftige Schäden aus bestimmten Gründen – anders als für den bezifferten materiellen Schaden und anders als für das Schmerzensgeld – vollen Schadensersatz geltend machen wollten, lässt sich der Klagebegründung nicht entnehmen. Dementsprechend dürfte die Formulierung des Feststellungsantrags in der Klage (ohne Beschränkung auf 50 %) wohl auf einem Versehen beruhen. Die spätere Antragsänderung dürfte unter diesen Umständen wohl keine teilweise Rücknahme, sondern lediglich eine Klarstellung bzw. Berichtigung des Antrags beinhalten.

5. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es eine juristische Person mit der Bezeichnung "M. ... Versicherungsgruppe" wohl nicht geben dürfte. Es ist daher beabsichtigt, die Bezeichnung der Beklagten Ziff. 2 in "M. ... Allgemeine Versicherungs-​AG" zu berichtigen.