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OLG München Urteil vom 26.04.2013 - 10 U 357/12 - Haftung des Spurwechslers bei Kollision im Kreuzungsbereich
OLG München v. 26.04.2013: Zur Haftung des Spurwechslers bei Kollision im Kreuzungsbereich
Das OLG München (Urteil vom 26.04.2013 - 10 U 357/12) hat entschieden:
Bei einer Kollision im Kreuzungsbereich in einem unmittelbaren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel, spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten. Mangels Widerlegung dieses Anscheinsbeweises verbleibt es wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, bei der alleinigen Haftung des Spurwechslers.
Siehe auch Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle
Gründe:
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Nach dem Ergebnis der vom Senat erneut durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Senats die Unfalldarstellung der Klagepartei erwiesen. Dagegen kann kein ungeklärter Unfall mehr angenommen werden, wie das Erstgericht dies getan hat.
Der klägerische Fahrer, der Zeuge R. führte aus, dass er auf der rechten Linksabbiegerspur, die gleichzeitig eine Geradeausspur gewesen sei, gefahren sei. Der Beklagte zu 2) sei auf der linken Rechtsabbiegerspur gefahren. Links neben dem klägerischen Fahrer auf der mittleren Linksabbiegerspur habe sich ein Sattelschlepper befunden. Kurz vor der Verkehrsinsel und Ampel an der Kreuzung sei der Beklagte mit seinem Fahrzeug von seiner Spur aus in die klägerische Spur herübergezogen. Er sei nach links ausgewichen, habe aber wegen des Lkw’s nicht weiter ausweichen können. Der Beklagte zu 2) sei gefahren und nicht gestanden. Er habe nach links gelenkt, um den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden, habe dann aber auch wieder etwas nach rechts gelenkt, weil er einen Zusammenstoß mit dem LKW befürchtet habe.
Der Zeuge M. erklärte, auf der rechten Linksabbiegerspur seien seiner Erinnerung nach drei Fahrzeuge an der roten Ampel gestanden. Es könne schon auch so gewesen sein, dass die Kfz im Hinrollen waren auf die rote Ampel an der Kreuzung. Vor ihm sei ein silberfarbener Mercedes gewesen, er sei das zweite Fahrzeug gewesen. Links neben dem Zeugen M. sei auf der mittleren Linksabbiegerspur ein LKW gestanden. Der Zeuge M. war sich ganz sicher, dass der Sorrento (des Beklagten zu 2) von rechts gekommen und nicht schon auf der Spur des Zeugen M. gewesen ist. Der Sorrento sei von rechts kommend in den Mercedes hineingefahren.
Der Beklagte zu 2) erklärte im Rahmen seiner Anhörung, dass er auf der linken Rechtsabbiegerspur gefahren sei. Relativ kurz vor der Ampel, aber noch vor der eingezeichneten durchgezogenen Linie sei er nach links auf die rechte Linksabbieger- und Geradeausspur gewechselt. Er wisse nicht mehr genau, ob er vor der roten Ampel noch gerollt oder schon gestanden sei, als dann von hinten links das klägerische Fahrzeug herangekommen und am Auto des Beklagten zu 2) von links hinten bis vorne vorbeigeschrammt sei.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. erklärte hierzu, dass die Aussagen der Zeugen R. und M. aus technischer Sicht nachvollziehbar seien. Das vom Zeugen M. (zunächst) berichtete Stehen und Langsamfahren an der Ampel passe nicht. Die Schäden und das auf dem Lichtbild 2 des Sachverständigengutachtens erkennbare Schrägstehen des Mercedes seien aber zwanglos in Deckung zu bringen mit dem vom Zeugen R. geschilderten Zurücklenken nach rechts. Der Erstkontakt der Fahrzeuge sei erfolgt, wie er in Skizze 1 des schriftlichen Gutachtens dargestellt worden sei. Es sei der rechte vordere Kotflügel des Mercedes gegen den vorderen Teil der Fahrertür des KIA geprallt. Es sei dann zu einem Zweitkontakt durch den Außenspiegel des Mercedes an der Fahrertür des KIA gekommen. Es sei dann noch ein leichter Streifvorgang bis in die Endstellung erfolgt. Der Mercedes sei in der Kollisionsphase schneller gewesen als der KIA, aber auch nicht sehr viel schneller. Der Geschwindigkeitsbereich könne mit 10 bis 20 Stundenkilometern bei beiden Fahrzeugen eingegrenzt werden. Der KIA sei durch Schrägfahrt in den Fahrtraum des Mercedes hineingeraten. Der Mercedes habe während der Kollisionsfahrt auch eine Bewegung nach rechts zur Fahrbahnorientierung durchgeführt. Nach dem Erstkontakt seien beide Fahrzeuge in einer Bogenbewegung, der Mercedes dann wieder nach links, der KIA dann wieder nach rechts gefahren, sonst wären die Fahrzeuge weiter ineinander eingedrungen.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) - wie er im Übrigen auch selbst eingeräumt hat -, von der linken Rechtsabbiegerspur auf die rechte Linksabbiegerspur wechseln wollte und dabei den klägerischen Mercedes beschädigt hat. Sowohl der Zeuge R. wie der Zeuge M. erklärten glaubhaft und glaubwürdig, dass sich die Fahrzeuge auf die rote Ampel zubewegten. Der Zeuge M. schilderte überzeugend, wie der KIA in den Seitenbereich des Mercedes und in die klägerische Fahrspur hinüber gefahren ist. Der Zeuge M. befand sich unmittelbar hinter dem Mercedes und konnte deshalb den Vorgang als unbeteiligter Dritter besonders gut beobachten. Die Angaben der Zeugen R. und M. hat auch der Sachverständige L. bestätigt. Nach seinem nunmehr vorgelegten nachgebesserten Sachverständigengutachten ist es auch so, dass im Unfallzeitpunkt der Frankfurter Ring gesperrt war und fünf Spuren vom Frankfurter Ring weg führten, nämlich zwei Rechtsabbiegerspuren, eine Geradeaus- und Linksabbiegerspur sowie zwei reine Linksabbiegerspuren. Deshalb sind auch die Aussagen sämtlicher Zeugen sowie des Beklagten zu 2) nunmehr mit der Lageskizze des Sachverständigen L. in Einklang zu bringen.
Da die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel steht, spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten (OLG Bremen VersR 97, 253; KG NZV 04, 28; KG VRR 2010, 402; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Heß Straßenverkehrsrecht 22. Aufl., § 7 StVO Rz. 25). Diesen Anscheinsbeweis konnte der Beklagte zu 2) aus den oben genannten Gründen nicht erschüttern. Damit verbleibt es wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO bei der alleinigen Haftung des Spurwechslers. Eine etwaige Haftung aus Betriebsgefahr tritt dagegen zurück. Die Schadenskosten als solche waren unstreitig, so dass auf der Haftungsgrundlage der alleinigen Haftung der Beklagten diese zur Zahlung der insgesamt nicht bestrittenen Reparaturkosten in Höhe von 4.509,47 € (netto), einer Wertminderung von 650,00 € und einer Unkostenpauschale von 30,00 € zu verurteilen waren sowie der Kläger von den Sachverständigenkosten in Höhe von 880,74 € freizustellen war.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Der Kläger hat des weiteren Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (1,3 Gebühr aus 5.184,47 € zuzügl. 20,00 € Telekommunikationspauschale sowie 19 % Mwst.) in Höhe von 693,18 €.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.