Das Verkehrslexikon
OLG München Urteil vom 03.05.2013 - 10 U 285/13 - Schmerzensgeldbemessung bei Dauerschaden in Form einer Schmerzverarbeitungsstörung
OLG München v. 03.05.2013: Zur Schmerzensgeldbemessung bei Dauerschaden in Form einer Schmerzverarbeitungsstörung
Das OLG München (Urteil vom 03.05.2013 - 10 U 285/13) hat entschieden:
- Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu.
- Leidet ein Unfallgeschädigter infolge der beim Unfall erlittenen körperlichen Verletzungen als Dauerschaden an einer anhaltenden somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit zunehmender Schmerzausbreitung im Bereich von Leiste/Becken/ILG/unterer Rücken, notwendigen Schmerzmitteleinnahmen und einer Vielzahl von weiterhin erforderlichen ärztlichen Behandlungen, so ist ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro angemessen. Dabei wirken sich eine psychische Prädisposition und ein vorbestehender Knorpelschaden nicht schmerzensgeldmindernd aus.
Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom und Stichwörter zum Thema Personenschaden
Gründe:
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung war dagegen zurückzuweisen.
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf weiteres Schmerzensgeld verneint.
1. Der Senat teilt die Würdigung des Landgerichts, dass die geklagten Beschwerden und Schmerzen bis Februar 2009 ihre Ursache in den beim Unfall erlittenen körperlichen Verletzungen haben und sich von da an, mitausgelöst durch den Unfall, eine noch heute anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelte.
a) Die psychiatrische Begutachtung in 1. Instanz hat, wie sich insbesondere aus der Beantwortung der Fragen im Ergänzungsgutachten vom 11.08.2011 (Bl. 156/158 d.A.) ergibt, eindeutig ergeben, dass der Kläger über den Februar 2009 hinaus an einer chronischen Schmerzstörung leidet, deren Entstehung sehr wahrscheinlich durch den Unfall und die erlittenen Verletzungen mitausgelöst wurde. Ergebnis des Gutachtens war gerade nicht eine nur bis 2009 anhaltende Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. auch die Zusammenfassung zum Gutachten vom 28.02.2011, S. 14 = Bl. 140 d.A.) . Die Schmerzen im Bereich der Leiste waren bereits Gegenstand der Begutachtung in 1. Instanz und insbesondere anlässlich der Untersuchung im August 2012 kam der orthopädische Sachverständige auch zu dem Ergebnis, dass im Adduktorenbereich eine unfallbedingte Verletzung nachweisbar ist. Das Landgericht hat dem Kläger die von diesem im Bereich rechten Seite von Leiste, Becken und unterer Rücken unter Einschluss des Iliosakralgelenks geschilderten Schmerzen und damit verbundenen Einschränkungen geglaubt, der Senat hat sich angesichts der im Termin vom 03.05.2013 erfolgten Anhörung des Klägers ebenfalls davon überzeugt, dass der Kläger die Schmerzen wie von ihm geschildert verspürte und weiterhin verspürt. Der Kläger hat insbesondere angegeben, wie sich die in der Zeit nach dem Unfall im Bereich der Leiste vorhandenen Schmerzen ausweiteten und zum jetzigen Beschwerdebild führten, während die Anfangs vorhandenen schmerzhaften Verspannungen an Schulter und Muskeln sich ebenso zurückbildeten wie Kopfschmerzen.
b) Dass berufliche und private Stressfaktoren wie auch eine anlagebedingte Vulnerabilität ebenfalls mitauslösende und/aufrechterhaltende Faktoren sind, hindert den Zurechnungszusammenhang nicht. Zudem hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass ihm die Ende 2009 erfolgte Trennung von seiner Lebensgefährtin, mit der er eine Tochter hat, zwar zunächst emotional sehr weh getan hat, die Auseinandersetzung aber auf einer sachlichen Ebene ohne gerichtliche Auseinandersetzungen erfolgte und er zwischenzeitlich beide regelmäßig sieht und in gutem Kontakt steht; nachvollziehbar schilderte der Kläger als weiteren Stressfaktor auch, wie der Unfall und dessen Folgen und auch die Organisation und Vorbereitung des streitgegenständlichen Prozesses sein Privatleben negativ beeinflussten.
c) Eine relevante Vorschädigung, die schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen wäre, besteht beim Kläger nicht. Der bereits im Jahr 2007 festgestellte retropatellare Knorpelschaden im Knie hat sich durch den Unfall objektiv nicht verändert und der Kläger dazu angegeben, dass er vor dem Unfall über ein Knacken hinaus lediglich bei anstrengenden Bergtouren Schmerzen verspürte, während das bei der orthopädischen Begutachtung angegebene Schmerzausmaß mit dem vorgefundenen Befund nicht in Einklang zu bringen ist. Insbesondere aber ist das ursprüngliche Beschwerdebild in seiner Auswirkung völlig in den Hintergrund getreten und der für die Höhe des Schmerzensgeldes ganz entscheidende jetzige Zustand des Klägers geprägt durch die Schmerzverarbeitungsstörung mit zunehmender Schmerzausbreitung im Bereich von Leiste/Becken/ILG/unterer Rücken.
d) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH, VersR 1955, 615 ff; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [Juris]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Leitsatz]; v. 14.07.2006 - 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 - 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [Juris]; v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 - 10 U 4917/08 [n. v.]; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [Juris = NJW-Spezial 2010, 617 = VA 2010, 185 ]; v. 24.09.2010 - 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [Juris]).
Der Senat beurteilt die Dauerschädigung des Klägers auf Grund der von ihm geschilderten Einschränkungen und Schmerzen, dem Erfordernis der Schmerzmitteleinnahme (mindestens 4 x wöchentlich) und der Vielzahl der erfolgten und weiterhin erforderlichen ärztlichen Behandlungen weit schwerwiegender als das Landgericht und hält daher, da die psychische Prädisposition und der vorbestehende Knorpelschaden vorliegend nicht schmerzensgeldmindernd wirken, ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 € für angemessen, so dass abzüglich der bereits gezahlten 1.500 € und der in Ziffer I. des Endurteils bereits ausgeurteilten 2.500 € dem Kläger weitere 6.000 € nebst beantragter Zinsen zuzusprechen waren.
2. Die Anschlussberufung war zurückzuweisen, da die Kostenentscheidung 1. Instanz auf Grund des nunmehr ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruches nicht zum Nachteil der Beklagten fehlerhaft ist und dahin zu korrigieren war, dass die Beklagte im Hinblick auf die Teilklagerücknahme des Klägers in Höhe von 101,24 € entsprechend § 92 II Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 II Nr. 1 ZPO und, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren vollständig obsiegt hat und die Anschlussberufung ohne Erfolg blieb, für die zweite Instanz auf §§ 91 I, 97 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.