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OLG Köln Urteil vom 28.05.2013 - I-3 U 1/13 - Auffahrunfall vor Rotlicht zeigender Ampel nach Fahrstreifenwechsel
OLG Köln v. 28.05.2013: Zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfall vor Rotlicht zeigender Ampel nach Fahrstreifenwechsel
Das OLG Köln (Urteil vom 28.05.2013 - I-3 U 1/13) hat entschieden:
Wird durch den Fahrstreifenwechsel vor einer "Rot" zeigenden Lichtzeichenanlage ein Auffahrunfall durch das nachfolgende Fahrzeug veranlasst, tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden, welches dem Fahrer des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugs wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last zu legen ist, vollständig zurück.
Siehe auch Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle
Ggründe:
I.
(Tatbestand entfällt gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
II.
Erfolg haben die Berufungen der Beklagten zu 1. und 3. sowie - ganz weitgehend - die Berufung des Beklagten zu 2. Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten hingegen sind unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Landgericht von einem Verstoß des Fahrers des klägerischen PKW gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO ausgegangen. Die Beweiswürdigung der Kammer ist nicht zu beanstanden. Allein der - soweit ersichtlich - einzig neutrale Zeuge F hat das Geschehen genau beobachtet, und zwar nicht erst im Unfallzeitpunkt, vielmehr waren ihm der hinter ihm fahrende PKW N des Klägers sowie der sich auf der rechten Fahrspur befindliche PKW C des Beklagten zu 2. bereits einige Zeit vor dem Unfall aufgefallen, als alle Fahrzeuge an einer "Rot" zeigenden Lichtzeichenanlage hielten; auch hat der Zeuge den unstreitigen Fahrstreifenwechsel des N kurz vor dem Unfall im Rückspiegel beobachtet. Die vom Kläger und den Drittwiderbeklagten mit der Berufung geltend gemachten Angriffe gegen die Beweiswürdigung geben zu einer abweichenden Beurteilung ebenso wenig Anlass wie zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme. Abgesehen davon wäre ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO auch anzunehmen, wenn man dem Vorbringen des Klägers folgt, nach welchem der klägerische PKW bereits kurze Zeit vor der "Rot" zeigenden Lichtzeichenanlage gestanden hat, bevor der Beklagte zu 1. aufgefahren ist, denn auch nach dem Klägervortrag geschah der Unfall noch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Spurwechsel.
Soweit das Landgericht angenommen hat, der Beklagte zu 1. habe die ihm gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug musste der Beklagte zu 1. nicht einhalten, da sich vor ihm zunächst kein Fahrzeug befunden hat. Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit liegen nicht vor.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. (C) tritt gegenüber dem Verschulden, welches dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zur Last zu legen ist (s.o., Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO), zurück, so dass die Klage abzuweisen und der Widerklage des Beklagten zu 2. in Höhe von weiteren 2.544,44 € stattzugeben war. Soweit der Beklagte zu 2. darüber hinaus 130,00 € pauschalierte An- und Abmeldekosten begehrt, war die Berufung zurückzuweisen, denn diesen Betrag hat das Landgericht zu Recht nicht zuerkannt; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in der angefochtenen Entscheidung Bezug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 2 und 4 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Streitwert des Berufungsverfahrens: insgesamt 17.404,65 €
Berufung des Klägers: 9.113,32 €
Berufung der Beklagten zu 1. - 3.: 5.616,89 €
Berufung des Beklagten zu 2.: 2.674,44 € (Widerklage)
Berufung der Drittwiderbeklagten: 2.544,44 €